1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Rechnungshofausschusses

über den Antrag 1286/A(E) der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ausweitung der Prüfungskompetenz des Rechnungshofes

Die Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 9. Juli 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Es besteht dringend die Notwendigkeit, die in mehreren Bereichen der externen öffentlichen Finanzkontrolle gegebenen Kontrolllücken zu schließen und dem Rechnungshof eine Kontrollbefugnis einzuräumen.

Für die Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmen durch den Rechnungshof ist derzeit entweder eine mindestens 50%ige Beteiligung, oder eine gleichzuhaltende tatsächliche Beherrschung durch die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern oder RH-unterworfene Rechtsträger) vorgesehen. So zeigt ein internationaler Vergleich von entsprechenden Zuständigkeits­regelungen etwa, dass im Unternehmensbereich eine Prüfungszuständigkeit von Einrichtungen der externen öffentlichen Finanzkontrolle bereits bei jedweder Beteiligung der öffentlichen Hand besteht (wie bspw. der Obersten Rechnungskontrollbehörden von Ungarn und Polen). Aber auch auf nationaler Ebene ist in mehreren Bundesländern das Beteiligungsausmaß zur Auslösung einer Prüfung herabgesetzt. So haben die Länder Burgenland, Kärnten, Salzburg und Steiermark eine Kontrolle von Unternehmen durch den Landesrechnungshof schon ab einer 25%igen Beteiligung vorgesehen. Eine entsprechende Prüfungs­kompetenz sollte auch für den Bundesrechnungshof vorgesehen werden und in Artikel 126b Abs. 2, Artikel 127 Abs. 3 und Artikel 127a Abs. 3 B-VG sowie in § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 RHG somit die Wortfolge in "25 vH" anstelle von "50 vH" geändert werden. Auf die Herabsetzung des Beteiligungserfordernisses wurde auch schon 2005 im Österreich Konvent hingewiesen. Bis jetzt ist diese dringend notwendige Änderung leider noch nicht in die politische Tat umgesetzt worden.

Eine solche Neuregelung würde, wie der Rechnungshof schon in seinen Berichten Reihe Bund 2004/7, 2006/12 und 2007/16 festgestellt hat, seine Zuständigkeit auch in diesen Fällen eindeutig regeln, in denen das betreffende Unternehmen zwar nach den geltenden Vorschriften der Zuständigkeit durch den Rechnungshof unterliegt, allerdings sind die für die Kontrolle erforderlichen Syndikatsverträge häufig nicht bekannt oder schwer zugänglich, was den gebotenen Nachweis der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes auch in einem allfälligen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach Artikel 126a B-VG sehr erschwert. Diese teilweise langen und aufwendigen Verfahren können durch die Absenkung des maßgeblichen Schwellenwerts auf 25% vermieden werden.

Weiters begründet – im Gegensatz zur Rechtslage vor 1977 – auch die Übernahme von Ertrags- und Ausfallhaftungen durch die öffentliche Hand für Unternehmen bzw. Privatrechtssubjekte keine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes. Zur Übernahme von Haftungen zählen etwa:

-       Bundeshaftungen zu Gunsten einer ClearingsteIle

-       Haftungen als Bürge oder als Bürge und Zahler (d.h. Wahlmöglichkeit des Kreditgebers/der Kreditgeberin die Forderung bei Zahlungsrückständen beim Hauptschuldner/bei der Hauptschuldnerin oder gleich beim Bürgen/bei der Bürgin einzutreiben)

-       Garantien für von Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen

-       die Übernahme von Haftungen (Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten des betroffenen Rechtsträgers bzw. Verbindlichkeiten gegenüber dem betroffenen Rechtsträger

-       direkte Zuführung von Mitteln an betroffene Unternehmen bzw. Erleichterung der Mittelzufuhr durch Dritte

-       der Erwerb gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen und

-       die Übernahme einer Bundeshaftung für die Verpflichtungen von Sicherungseinrichtungen der Banken nach Maßgabe einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, falls diese Sicherungseinrichtungen die Auszahlung der gesicherten Ansprüche nicht voll leisten können.

Auch ist es dem Rechnungshof bis dato verwehrt die Gebarung von gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen, unabhängig von Beteiligungsverhältnissen der öffentlichen Hand, zu überprüfen. Diese Wohnbauvereinigungen erhalten jedoch Milliarden Euro an öffentlichen Förderungen und sind von Ertragssteuern befreit.

Laut dem EU-Finanzbericht 2012 erhielt Österreich 1,856 Mrd. Euro an EU–Mitteln. An sogenannten Direktzahlungen der EU flossen an öffentliche und private Einrichtungen sowie natürliche Personen Mittel in der Höhe von 283,6 Mio. Euro. Diese fallen nicht in die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes. Sinnvoll wäre es daher, auch Direktzahlungen der EU in die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes einzubeziehen, um auch in solchen Fällen Aussagen über die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Gemeinschaftsmitteln treffen zu können. Die Republik Österreich als Mitglied und Nettozahlerin der EU sollte ein vitales Interesse daran haben, dass die EU-Mittel wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.

Die Prüfkompetenz des Rechnungshofs ist derzeit auch im Bereich der Gemeinden stark beschränkt. Aus eigener Initiative darf der Rechnungshof nur in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern tätig werden, was nur auf 86 der insgesamt 2.102 Gemeinden in Österreich zutrifft. Die in diesem Bereich bestehende Kontrolllücke sollte daher durch die Einbeziehung aller Gemeinden in die öffentliche Finanzkontrolle geschlossen werden.“

 

Der Rechnungshofausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 11. Februar 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Wolfgang Zanger die Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Mag. Bruno Rossmann, Elmar Mayer, Erwin Preiner und Claudia Angela Gamon, MSc (WU) sowie der Rechnungshofpräsident Dr. Josef Moser und die Ausschussobfrau Dr. Gabriela Moser.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F, G, N, T; dagegen: S, V).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde der Abgeordnete Johann Hell gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Rechnungshofausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2016 02 11

                                    Johann Hell                                                                  Dr. Gabriela Moser

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau