104 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (27 der Beilagen): Änderung des Artikels 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), BGBl. III Nr. 180/2002, hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, seine Änderung bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Änderung des Statuts hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Änderung des Statuts im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass diese Änderung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung des Statuts keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Verabschiedung des Statuts in Rom im Jahr 1998, dessen Inkrafttreten 2002 und die damit einhergehende Schaffung des IStGH stellen Meilensteine in der Verfolgung der schwersten internationalen Verbrechen dar. Dennoch bleiben gewisse Lücken der völkerrechtlichen Strafbarkeit bestehen. So stellt der Einsatz bestimmter Waffen (z.B. Gift) und Geschosse (z.B. Geschosse, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen) in internationalen bewaffneten Konflikten ein Kriegsverbrechen im Sinne des Statuts dar, nicht aber dann, wenn er in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten erfolgt. Durch die auf der Überprüfungskonferenz von Kampala 2010 von den Vertragsstaaten im Konsens angenommene Änderung von Art. 8 des Statuts (in Anlage I zu Resolution RC/Res.5 vom 10. Juni 2010) soll diese Lücke nun geschlossen werden. Gemeinsam mit der Änderung des Statuts wurden von der Überprüfungskonferenz mit der Resolution RC/Res.5 „Verbrechenselemente“ angenommen (Anlage II der Resolution RC/Res.5, siehe Anhang zu den Erläuterungen), die dem IStGH gemäß Art. 9 des Statuts bei der Auslegung und Anwendung der Straftatbestände helfen sollen. Die Anlage II ist nicht Teil der Änderung des Statuts, ist jedoch gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a des Statuts vom Gerichtshof zu berücksichtigen.

Im Zusammenhang mit dieser Änderung des Statuts besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung zur Anpassung des nationalen Strafrechts. Dennoch befindet sich unter dem Gesichtspunkt der Komplementarität eine Novelle des Strafgesetzbuches derzeit bereits in Ausarbeitung, durch welche die Ausweitung des Straftatbestandes des Kriegsverbrechens des Einsatzes bestimmter Waffen und Geschosse auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte im österreichischen Strafrecht umgesetzt werden soll.

Die vorgelegte deutsche Übersetzung der Änderung wurde im Frühjahr 2012 von Österreich, Deutschland, Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam erstellt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Änderung des Statuts ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nur die authentische englische und französische Sprachfassung der Änderung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die Änderung des Statuts werden die Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht berührt.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 09. April 2014 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Änderung des Artikels 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (27 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2014 04 09

                            Claudia Durchschlag                                                               Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann