1059 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 – Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG)

Artikel 2 – Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Artikel 3 – Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

                 § 1    Regelungsgegenstand

                 § 2    Begriffsbestimmungen

                 § 3    Anwendungsbereich

                 § 4    Unwirksame Vereinbarungen

2. Hauptstück

Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten

1. Abschnitt

Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters

                 § 5    Unentgeltlichkeit der Informationen

                 § 6    Entgeltinformation und Glossar

                 § 7    Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten und Diensten

                 § 8    Entgeltaufstellung

                 § 9    Verwendung firmeneigener Bezeichnungen

2. Abschnitt

Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer

               § 10    Übertragung

               § 11    Entgeltvergleich

               § 12    Teilnahme am Entgeltvergleich

               § 13    Datenverwendung

3. Hauptstück

Kontowechsel

               § 14    Bereitstellung eines Kontowechsel-Service

               § 15    Informationen zum Kontowechsel-Service

               § 16    Ermächtigung und Einleitung des Kontowechsels

               § 17    Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters

               § 18    Pflichten des empfangenden Zahlungsdienstleisters

               § 19    Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung

               § 20    Entgelte für den Kontowechsel-Service

               § 21    Haftung für Schäden des Verbrauchers

4. Hauptstück

Zugang zu Zahlungskonten

               § 22    Nichtdiskriminierung

               § 23    Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

               § 24    Ablehnungsgründe

               § 25    Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

               § 26    Entgelte

               § 27    Rahmenverträge und Kündigung

               § 28    Allgemeine Informationen und Unterstützungsleistungen

5. Hauptstück

Zuständige Behörde

               § 29    Aufgaben der FMA

               § 30    Verpflichtung zur Zusammenarbeit

               § 31    Berufsgeheimnis

6. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

               § 32    Strafbestimmungen

               § 33    Verweisungen und Verordnungen

               § 34    Sprachliche Gleichbehandlung

               § 35    Vollziehung

               § 36    Inkrafttreten

               § 37    Umsetzung von Unionsrecht

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

           1. Informationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten verlangten Entgelte erteilen müssen;

           2. den Betrieb einer Website, die einen Vergleich der in Österreich für Zahlungskonten verlangten Entgelte ermöglicht, durch die Bundesarbeitskammer;

           3. Pflichten, die Zahlungsdienstleister beim Wechsel eines Zahlungskontos gegenüber einem Verbraucher treffen;

           4. die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen hat, und die Bedingungen, zu denen der Verbraucher ein solches Konto nutzen kann.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

           2. „mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union“ den Fall, dass eine natürliche Person aufgrund des Unionsrechts oder aufgrund nationalen Rechts das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge;

           3. „Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Verbraucher lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;  

           4. „Zahlungsdienst“ eine in § 1 Abs. 2 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, genannte gewerbliche Tätigkeit;

           5. „Zahlungsvorgang“ die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

           6. „mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste“ alle Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Führen und dem Schließen eines Zahlungskontos einschließlich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen, die unter § 2 Abs. 3 Z 7 ZaDiG fallen, sowie Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;

           7. „Zahlungsdienstleister“ ein in § 1 Abs. 3 ZaDiG angeführtes Rechtssubjekt;

           8. „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           9. „Zahlungsinstrument“ jedes personalisierte Instrument oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen;

         10. „übertragender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, von dem die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;

         11. „empfangender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, an den die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;

         12. „Zahlungsauftrag“ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

         13. „Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder — falls kein Zahlungskonto des Zahlers vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zur Zahlung auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;

         14. „Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

         15. „Entgelte“ alle etwaigen Kosten und eventuelle Vertragsstrafen, die der Verbraucher für oder in Bezug auf die Erbringung von mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;

         16. „Habenzinssatz“ jeglichen Satz, zu dem Zinsen an den Verbraucher hinsichtlich seines Guthabens auf einem Zahlungskonto gezahlt werden;

         17. „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

         18. „Kontowechsel“ oder „Kontowechsel-Service“ die auf Wunsch eines Verbrauchers vorgenommene Übertragung von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen entweder der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto oder jeglichen positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere oder beides, mit oder ohne Schließung des früheren Zahlungskontos;

         19. „Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund der Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang;

         20. „Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers, in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;

         21. „Dauerauftrag“ eine vom Zahler an den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, erteilte Anweisung, in regelmäßigen Abständen oder zu vorab festgelegten Terminen Überweisungen vorzunehmen;

         22. „Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107/2010;

         23. „Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinanderfolgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos sowie die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;

         24. „Geschäftstag“ jeden Tag, an dem der jeweilige Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;

         25. „Überziehungsmöglichkeit“ einen ausdrücklichen Kreditvertrag, bei dem ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Verbrauchers überschreiten;

         26. „Überschreitung“ eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;

         27. „Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste“ die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 29 Abs. 4 mit Verordnung festgelegte Liste von Diensten, die von Verbrauchern in Österreich im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden oder die den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen, einschließlich der Begriffe und Begriffsbestimmungen, die in der Verordnung zu jedem der in der Liste angeführten Dienste festgelegt sind;

         28. „jährliche Kontokosten“ die Summe aller Entgelte, die bei einem angebotenen Zahlungskonto jährlich für die Nutzung der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste ohne Berücksichtigung von Soll- und Habenzinsen anfällt, wenn von bestimmten Annahmen über das Nutzungsverhalten des Verbrauchers ausgegangen wird;

         29. „außergerichtliche FIN-NET Schlichtungsstelle“ die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft als österreichisches Mitglied von FIN-NET, die in Österreich die außergerichtliche Streitbeilegungseinrichtung gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/92/EU ist.

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:

           1. die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;

           2. die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;

           3. die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.

(2) Das 2. und 3. Hauptstück gelten für Zahlungsdienstleister. Das 4. Hauptstück gilt für Kreditinstitute.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, die Europäische Zentralbank, die Österreichische Nationalbank und auf Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4 und 5, 24, 27 und 28 sind auf Kreditinstitute nicht anzuwenden, die

           1. keine anderen Zahlungskonten als solche mit grundlegenden Funktionen anbieten,

           2. Rahmenverträge über solche Konten ausschließlich mit Verbrauchern abschließen, die nach der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 26 Abs. 2 erlassenen Verordnung besonders schutzbedürftig sind, und

           3. dem Verbraucher zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 angeführten Diensten eine unabhängige Finanzbildung bereitstellen, um den verantwortungsvollen Umgang des Verbrauchers mit seinen Finanzmitteln zu fördern.

Unwirksame Vereinbarungen

§ 4. Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.

2. Hauptstück

Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten

1. Abschnitt

Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters

Unentgeltlichkeit der Informationen

§ 5. Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher alle nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen unentgeltlich zu erteilen.

Entgeltinformation und Glossar

§ 6. (1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, eine Information über die Entgelte mitzuteilen, die für die einzelnen repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden, soweit diese Dienste vom Zahlungsdienstleister angeboten werden.

(2) Die Entgeltinformation muss

           1. dem Verbraucher in Papierform oder, sofern der Verbraucher damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger sowie gemeinsam mit den nach § 28 Abs. 1 ZaDiG vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden;

           2. ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein, das am oberen Ende der ersten Seite neben der Überschrift „Entgeltinformation“ das gemeinsame Symbol enthält, das in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist;

           3. in dem Format präsentiert werden, das in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist;

           4. die standardisierten Begriffe der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten, wobei in der Liste angeführte Dienste, die vom Zahlungsdienstleister nicht angeboten werden, entsprechend zu kennzeichnen sind;

           5. sachlich richtig und frei von irreführenden Inhalten sein;

           6. auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

           7. auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn sie ursprünglich farbig gestaltet war;

           8. in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c ZaDiG geeinigt haben;

           9. auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein;

         10. einen Hinweis auf die von der Bundesarbeitskammer nach den §§ 10 ff betriebene Website und den dort möglichen Entgeltvergleich enthalten;

         11. eine Erläuterung enthalten, dass darin die Entgelte für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufgeführt sind und die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen zu sämtlichen Diensten den anderen, gemeinsam mit der Entgeltinformation ausgehändigten Dokumenten zu entnehmen sind.

(3) Werden einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstleistungspakets für ein Zahlungskonto angeboten, muss die Entgeltinformation Folgendes offenlegen:

           1. die Dienste, die in dem Paket enthalten sind,

           2. den Umfang, in dem diese Dienste in dem Paket enthalten sind,

           3. die Entgelte, die für das Paket zu zahlen sind, und

           4. die zusätzlichen Entgelte, die für etwaige Dienste anfallen, die über den von den Entgelten für das Paket erfassten Umfang hinausgehen.

(4) Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher gemeinsam mit der Entgeltinformation ein Glossar mitzuteilen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält. Das Glossar einschließlich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen muss in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abgefasst sein und es darf nicht irreführend sein.

(5) Der Zahlungsdienstleister hat die Entgeltinformation und das Glossar außerdem

           1. einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen,

           2. in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen bereitzustellen und

           3. in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen.

Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten

§ 7. Bietet der Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets in Kombination mit einem anderen Produkt oder einem anderen Dienst an, das oder der nicht Bestandteil der eigentlichen Zahlungskontodienstleistung ist, muss er den Verbraucher rechtzeitig, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, darüber aufklären, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben. Ist das der Fall, muss der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher gesondert Auskunft über die Kosten und Entgelte erteilen, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, die separat erworben werden können.

Entgeltaufstellung

§ 8. (1) Unbeschadet seiner nach § 31 Abs. 2 bis 5 ZaDiG und allenfalls nach den §§ 21 und 22 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, bestehenden Informationsverpflichtungen hat der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher mindestens einmal jährlich und bei der Beendigung des Rahmenvertrags eine Entgeltaufstellung mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

           1. das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste während des Bezugszeitraums;

           2. für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Gesamtpaket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Gesamtpaket im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde, und das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt;

           3. den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum angefallenen Entgelte für jeden Dienst, jedes Dienstpaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket erfassten Umfang hinausgehen;

           4. gegebenenfalls den Sollzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der wegen einer Überziehung oder Überschreitung im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Zinsen;

           5. gegebenenfalls den Habenzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen;

           6. den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche der im Bezugszeitraum geleisteten Dienste.

(2) Die Entgeltaufstellung muss

           1. dem Verbraucher über den mit ihm vereinbarten Kommunikationsweg mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, wobei die Entgeltaufstellung dem Verbraucher zumindest auf Verlangen in Papierform mitzuteilen ist;

           2. am oberen Ende der ersten Seite neben der Überschrift „Entgeltaufstellung“ das gemeinsame Symbol enthalten, das in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist;

           3. in dem Format präsentiert werden, das in den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist;

           4. sachlich richtig und frei von irreführenden Inhalten sein;

           5. auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

           6. in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c ZaDiG geeinigt haben;

           7. auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein;

           8. einen Hinweis auf die von der Bundesarbeitskammer nach den §§ 10 ff betriebene Website und den dort möglichen Entgeltvergleich enthalten.

(3) Im Fall einer Überschreitung, die seit mehr als drei Monaten durchgehend das eineinhalbfache der durchschnittlichen monatlichen Eingänge auf dem Zahlungskonto während dieses Zeitraums übersteigt, hat der Zahlungsdienstleister der Entgeltaufstellung Folgendes anzufügen:

           1. die Standardinformationen gemäß § 5 VKrG zu mindestens einem Ratenkreditvertrag, mit dem der Finanzbedarf des Verbrauchers allenfalls kostengünstiger als mit der bestehenden Überschreitung gedeckt werden könnte;

           2. ein Angebot zu einer die individuellen Bedürfnisse und Umstände des Verbrauchers berücksichtigenden Beratung über diesen Ratenkreditvertrag und über allfällige sonstige Kreditprodukte, die beim Zahlungsdienstleister für eine kostengünstigere Deckung des Finanzbedarfs des Verbrauchers verfügbar sind.

Verwendung firmeneigener Bezeichnungen

§ 9. (1) Der Zahlungsdienstleister hat in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher die standardisierten Begriffe zu verwenden, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind. Firmeneigene Bezeichnungen für seine Dienste darf der Zahlungsdienstleister nur unter der Voraussetzung verwenden, dass sie den standardisierten Begriffen, denen sie entsprechen, eindeutig zugeordnet werden.

(2) In der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung dürfen firmeneigene Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass diese firmeneigenen Produktbezeichnungen zusätzlich zu den standardisierten Begriffen verwendet werden, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind, und sie eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.

2. Abschnitt

Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer

Übertragung

§ 10. (1) Der Bundesarbeitskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich der Betrieb einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website, die einen den Vorgaben des § 11 entsprechenden Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden.

(2) Die Bundesarbeitskammer hat die gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG, BGBl. Nr. 626/1991, wahrzunehmenden Aufgaben und unabhängig von Zahlungsdienstleistern oder deren Interessenvertretungen durchzuführen.

(3) Die Bundesarbeitskammer ist in dem durch dieses Bundesgesetz übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.

(4) Auf der Website ist eindeutig offen zu legen, dass sie von der Bundesarbeitskammer betrieben wird.

Entgeltvergleich

§ 11. (1) In den Entgeltvergleich gemäß § 10 Abs. 1 muss eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten einbezogen werden, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt. Falls die gemäß Abs. 2 ermittelten Suchergebnisse keine vollständige Marktübersicht bieten, muss der Verbraucher darauf unmissverständlich hingewiesen werden, bevor die Ergebnisse angezeigt werden.

(2) Dem Verbraucher muss für den Entgeltvergleich ein Berechnungstool zur Verfügung stehen, das ihm die Möglichkeit gibt, mit Hilfe standardisierter Voreinstellungen seine Wünsche zu den mit dem Zahlungskonto verbundenen Diensten und dem Umfang ihrer Nutzung sowie zur Art der Entgeltverrechnung anzugeben und auf dieser Grundlage für ihn passende Angebote zu ermitteln, die nach der Höhe der jährlichen Kontokosten zu reihen sind.

(3) Bei den gemäß Abs. 2 ermittelten Suchergebnissen sind neben den jährlichen Kontokosten jeweils auch anzugeben:

           1. der dem Verbraucher im Fall von Überziehungen oder Überschreitungen verrechnete jährliche Sollzinssatz mit einem Hinweis darauf, ob dieser Zinssatz fix oder variabel ist;

           2. der dem Verbraucher für Guthaben auf dem Zahlungskonto gewährte jährliche Habenzinssatz mit einem Hinweis darauf, ob dieser Zinssatz fix oder variabel ist;

           3. ein Link, über den der Verbraucher Zugang zu den Informationen hat, die zu dem betreffenden Zahlungskontoangebot gemäß § 6 Abs. 5 auf der Website des Zahlungsdienstleisters verfügbar sein müssen;

           4. ein Link, über den der Verbraucher Zugang zu Informationen hat über

                a) die Anzahl, die Standorte und die Öffnungszeiten der Filialen des Zahlungsdienstleisters mit einem betreuten Schalterbereich;

               b) die Anzahl der Selbstbedienungsfoyers des Zahlungsdienstleisters und die Anzahl der darin aufgestellten Selbstbedienungsautomaten;

                c) die dem Verbraucher für eine Fernkommunikation mit dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung stehenden Mittel und die Uhrzeiten, während der diese Fernkommunikationsmittel jeweils genutzt werden können.

(4) Die Bundesarbeitskammer hat sicherzustellen, dass die Zahlungsdienstleister bei den ermittelten Suchergebnissen gleich behandelt werden.

(5) Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, den Entgeltvergleich einzuschränken auf:

                a) ein Bundesland; oder

               b) Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen; oder

                c) ein Bundesland und Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.

(6) Sämtliche Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, müssen objektiv sein und dem Verbraucher stets klar offengelegt werden.

(7) Alle Informationen und Erläuterungen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Berechnungstool und dem Entgeltvergleich erhält, müssen in einer leicht verständlichen und eindeutigen Sprache abgefasst sein, wobei gegebenenfalls die standardisierten Begriffe der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste zu verwenden sind.

(8) Unrichtige Informationen, die über die Website öffentlich zugänglich sind, müssen der Bundesarbeitskammer jederzeit online gemeldet werden können.

(9) Die Bundesarbeitskammer hat ein Zahlungskontoangebot, das von einer Meldung gemäß Abs. 8 betroffen ist, unter gleichzeitiger Verständigung des Zahlungsdienstleisters solange vom Entgeltvergleich auszunehmen, bis der Zahlungsdienstleister entweder die beanstandete Information berichtigt hat oder er der Bundesarbeitskammer die Richtigkeit der Information mit ausreichenden Angaben bestätigt hat.

Teilnahme am Entgeltvergleich

§ 12. (1) Die Bundesarbeitskammer hat Zahlungsdienstleistern, die am Entgeltvergleich teilnehmen wollen, ein Formular online zur Verfügung zu stellen, mit dem diese die für den Entgeltvergleich notwendigen Daten zu ihren aktuellen Zahlungskontoangeboten melden müssen. Das Formular muss eine Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters enthalten, die gemeldeten Daten im Fall von Änderungen mit dem Tag des Inkrafttretens der Änderung zu berichtigen.

(2) Sobald die Bundesarbeitskammer eine vollständige Meldung gemäß Abs. 1 erhalten hat, muss sie das betreffende Zahlungskontoangebot unverzüglich in den Entgeltvergleich einbeziehen, es sei denn, das Angebot ist an Bedingungen gebunden, die nicht repräsentativ sind.

Datenverwendung

§ 13. Die Bundesarbeitskammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben Daten gemäß den Bestimmungen des § 11 zu verarbeiten und an die Benutzer des für den Entgeltvergleich zur Verfügung stehenden Berechnungstools zu übermitteln.

3. Hauptstück

Kontowechsel

Bereitstellung eines Kontowechsel-Service

§ 14. Der Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher, der bei einem in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen Kontos ist, einen Kontowechsel-Service gemäß den §§ 16 bis 19 zwischen Zahlungskonten, die in derselben Währung geführt werden, zur Verfügung zu stellen.

Informationen zum Kontowechsel-Service

§ 15. (1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher, bevor ihm dieser eine Ermächtigung gemäß § 16 erteilt, folgende Informationen über den Kontowechsel-Service mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

           1. Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß den §§ 16 bis 19;

           2. Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;

           3. etwaige von ihm für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;

           4. alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden;

           5. Verfahren zur alternativen Streitbeilegung.

(2) Der Zahlungsdienstleister hat die Informationen gemäß Abs. 1 außerdem

           1. einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen,

           2. in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen, und

           3. in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen.

Ermächtigung und Einleitung des Kontowechsels

§ 16. (1) Der empfangende Zahlungsdienstleister hat den Kontowechsel auf Wunsch des Verbrauchers einzuleiten, sobald er dazu die Ermächtigung des Verbrauchers erhalten hat. Bei zwei oder mehr Kontoinhabern ist die Ermächtigung jedes Kontoinhabers einzuholen.

(2) Die Ermächtigung ist vom Verbraucher schriftlich zu erteilen, wobei dem Verbraucher eine Kopie der Ermächtigung auszuhändigen ist.

(3) Die Ermächtigung muss in deutscher Sprache oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache verfasst sein.

(4) Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen,

           1. dem übertragenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in § 17 genannten Aufgaben und dem empfangenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in § 18 Abs. 1 genannten Aufgaben gesondert seine ausdrückliche Einwilligung zu geben;

           2. die eingehenden Überweisungen, die Daueraufträge und die Lastschriftmandate zu bestimmen, die bei dem Kontowechsel transferiert werden sollen;

           3. das Datum anzugeben, ab dem Daueraufträge und Lastschriften von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffneten oder geführten Zahlungskonto auszuführen sind; dieses Datum muss mindestens sechs Geschäftstage nach dem Tag liegen, an dem der empfangende Zahlungsdienstleister die Unterlagen erhalten hat, die gemäß § 17 vom übertragenden Zahlungsdienstleister weitergegeben wurden.

(5) Sofern die Ermächtigung des Verbrauchers das vorsieht, hat der empfangende Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung aufzufordern,

           1. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht — dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Daueraufträge und die verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontowechsel transferiert werden, zu übermitteln;

           2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht — dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln;

           3. mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht;

           4. Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum zu stornieren;

           5. zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto zu überweisen;

           6. zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto zu schließen.

Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters

§ 17. (1) Sofern die Ermächtigung des Verbrauchers das vorsieht, hat der übertragende Zahlungsdienstleister nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters folgende Schritte zu unternehmen:

           1. er schickt innerhalb von fünf Geschäftstagen die Angaben gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 an den empfangenden Zahlungsdienstleister ab;

           2. er akzeptiert mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum auf dem Zahlungskonto keine eingehenden Überweisungen und Lastschriften mehr, wenn er nicht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das vom Verbraucher beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto vorsieht;

           3. er storniert Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;

           4. er überweist zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum den verbleibenden positiven Saldo des Zahlungskontos auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto;

           5. er schließt unbeschadet einer allenfalls im Rahmenvertrag entsprechend § 30 Abs. 1 ZaDiG vereinbarten Kündigungsfrist das Zahlungskonto zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum, sofern der Verbraucher keine offenen Verpflichtungen auf diesem Zahlungskonto mehr hat und die Schritte nach den Z 1, 2 und 4 vollzogen wurden.

(2) Kann das Zahlungskonto des Verbrauchers aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum geschlossen werden, hat der übertragende Zahlungsdienstleister den Verbraucher davon umgehend zu verständigen.

(3) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf Zahlungsinstrumente nicht vor dem in der Ermächtigung des Verbrauchers angegebenen Datum blockieren. Ein allenfalls bestehendes Recht des Zahlungsdienstleisters, ein Zahlungsinstrument entsprechend § 37 Abs. 1 ZaDiG zu sperren, bleibt davon unberührt.

Pflichten des empfangenden Zahlungsdienstleisters

§ 18. (1) Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister angeforderten Angaben gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 hat der empfangende Zahlungsdienstleister, sofern die Ermächtigung das vorsieht und in dem Umfang, in dem die vom übertragenden Zahlungsdienstleister oder vom Verbraucher übermittelten Angaben das dem empfangenden Zahlungsdienstleister erlauben, folgende Schritte zu unternehmen:

           1. er richtet die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge ein und führt diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung genannten Datum aus;

           2. er trifft die notwendigen Vorkehrungen, um Lastschriften zu akzeptieren, und akzeptiert diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;

           3. er informiert den Verbraucher gegebenenfalls über sein Recht, dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zu erteilen,

                a) Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen;

               b) falls das Mandat gemäß dem Zahlverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, vor Belastung seines Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen;

                c) sämtliche Lastschriften auf das Zahlungskonto oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockieren bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisieren;

           4. er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlern, die wiederkehrende eingehende Überweisungen auf das Zahlungskonto des Verbrauchers tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister mit und übermittelt ihnen eine Kopie dieses Punktes der Ermächtigung des Verbrauchers;

           5. er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das Datum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mit und übermittelt ihnen eine Kopie dieses Punktes der Ermächtigung des Verbrauchers.

(2) Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung der Zahler oder Zahlungsempfänger gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 benötigt, fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen.

(3) Entscheidet sich der Verbraucher dafür, den Zahlern oder Zahlungsempfängern die Informationen nach Abs. 1 Z 4 und 5 persönlich zu übermitteln, anstatt dem empfangenden Zahlungsdienstleister gemäß § 16 seine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung zu geben, stellt der empfangende Zahlungsdienstleister ihm innerhalb der Frist nach Abs. 1 Musterschreiben zur Verfügung, welche die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung angegebene Datum enthalten.

Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung

§ 19. (1) Der Zahlungsdienstleister hat einen Verbraucher, der bei ihm ein Zahlungskonto unterhält und der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnen will, nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung in folgender Weise zu unterstützen:

           1. er stellt dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis zur Verfügung, das alle laufenden Daueraufträge und, sofern verfügbar, vom Zahler veranlassten Lastschriftmandate sowie mit den verfügbaren Informationen alle wiederkehrend eingehenden Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten enthalten muss;

           2. er überweist jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers auf das bei dem neuen Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto, vorausgesetzt die Aufforderung enthält vollständige Angaben, welche die Identifizierung des neuen Zahlungsdienstleisters und des Zahlungskontos des Verbrauchers ermöglichen;

           3. er schließt das Zahlungskonto des Verbrauchers.

(2) Sofern der Verbraucher auf diesem Zahlungskonto keine offenen Verpflichtungen mehr hat, hat der Zahlungsdienstleister die Schritte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zu dem vom Verbraucher genannten Datum zu vollziehen, das mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang des Verbraucherwunsches beim Zahlungsdienstleister liegen muss, wenn die Parteien nicht eine kürzere Frist vereinbart haben. Kann das Zahlungskonto aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht geschlossen werden, hat der Zahlungsdienstleister den Verbraucher davon umgehend zu verständigen.

(3) Abs. 2 lässt eine allfällige entsprechend § 30 Abs. 1 ZaDiG vereinbarte Kündigungsfrist unberührt, die der Verbraucher bei einer ordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags einzuhalten hat.

(4) Das dem Verbraucher gemäß Abs. 1 Z 1 zur Verfügung gestellte Verzeichnis verpflichtet den neuen Zahlungsdienstleister nicht, Dienstleistungen vorzusehen, die er ansonsten nicht erbringt.

Entgelte für den Kontowechsel-Service

§ 20. (1) Der übertragende und der empfangende Zahlungsdienstleister haben dem Verbraucher unentgeltlich Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu gewähren, die bei ihnen zu bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften vorhanden sind.

(2) Der übertragende Zahlungsdienstleister hat die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 zu übermitteln, ohne von diesem oder vom Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.

(3) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf dem Verbraucher für die Kündigung des bei ihm geführten Zahlungskontos nur dann ein Entgelt verrechnen, wenn

           1. der Rahmenvertrag für die Dauer von nicht mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde,

           2. das Entgelt im Rahmenvertrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. a ZaDiG vereinbart wurde und es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet ist, und

           3. die Kündigung nicht vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Rahmenvertrags gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 lit. b ZaDiG erfolgt.

(4) Für alle anderen Dienste, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks bei einem Kontowechsel zu erbringen haben, dürfen dem Verbraucher nur dann Entgelte verrechnet werden, wenn sie

           1. vorher gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. a ZaDiG vereinbart wurden und

           2. angemessen und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.

Haftung für Schäden des Verbrauchers

§ 21. (1) Kommt ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach diesem Hauptstück nicht nach, hat er den Schaden, der dem Verbraucher dadurch entsteht, unverzüglich zu ersetzen.

(2) Die Haftung nach Abs. 1 erstreckt sich nicht auf

           1. ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der Zahlungsdienstleister, der sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz allen gegenteiligen Bemühens nicht hätten vermieden werden können; oder

           2. Fälle, in denen der Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Pflichten nach Gesetzgebungsakten der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gebunden ist.

4. Hauptstück

Zugang zu Zahlungskonten

Nichtdiskriminierung

§ 22. Ein Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, der ein Zahlungskonto oder den Zugang zu einem solchen Konto in Österreich beantragt, darf vom Kreditinstitut nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes, Geschlechts, Alters, seiner Rasse, Hautfarbe, ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden.

Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

§ 23. (1) Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union hat unabhängig von seinem Wohnort das Recht, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut zu eröffnen und zu nutzen.

(2) Dieses Recht steht auch einem Verbraucher ohne festen Wohnsitz, einem Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie einem Verbraucher ohne Aufenthaltsrecht zu, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar ist.

(3) Der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darf nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen an dem Kreditinstitut abhängig gemacht werden, es sei denn, der Erwerb von Geschäftsanteilen wird von allen Kunden des Kreditinstituts verlangt.

(4) Ein Kreditinstitut, das in Österreich Verbrauchern im Rahmen seiner Konzession Zahlungskonten im Sinne des § 3 Abs. 1 anbietet, darf den Antrag eines gemäß Abs. 1 oder 2 berechtigten Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen nur dann ablehnen, wenn einer der in § 24 Abs. 1 angeführten Gründe vorliegt.

(5) Ein Kreditinstitut, das die in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfüllt, hat unverzüglich und spätestens zehn Geschäftstage, nachdem der vollständige Antrag des Verbrauchers eingegangen ist, das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen oder den Antrag abzulehnen.

(6) Steht einem Verbraucher bei Abschluss eines Rahmenvertrags über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kein anderer amtlicher Lichtbildausweis zur Verfügung, der den Vorgaben des § 40 Abs. 1 dritter Satz Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, entspricht, hat das Kreditinstitut bei der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

           1. die Identität eines Asylwerbers anhand einer gemäß den §§ 50 und 51 AsylG 2005 ausgestellten Verfahrenskarte oder Aufenthaltsberechtigungskarte festzustellen;

           2. die Identität eines Verbrauchers ohne Aufenthaltsrecht, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar ist, anhand einer gemäß § 46a Abs. 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, ausgestellten Karte für Geduldete festzustellen.

(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks berühren nicht die Pflichten des Kreditinstituts

           1. nach den §§ 40 bis 41 BWG zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,

           2. aufgrund von Maßnahmen des Rats oder der Österreichischen Nationalbank nach den §§ 3 und 4 des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, durch die der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland beschränkt wird, und

           3. aufgrund völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union gemäß § 1 des Sanktionengesetzes 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010.

Ablehnungsgründe

§ 24. (1) Das Kreditinstitut kann den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn

           1. der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ist und er die in § 25 Abs. 1 genannten Dienste nutzen kann, es sei denn, der Verbraucher erklärt, dass er von der Kündigung dieses Kontos benachrichtigt wurde;

           2. gegen den Verbraucher wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung zum Nachteil des Kreditinstituts oder eines seiner Mitarbeiter ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Anklage gemäß § 210 Abs. 1 Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, erhoben wurde, oder der Verbraucher wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist.             

(2) Das Kreditinstitut darf vor der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen nachprüfen, ob der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ist, das dem Verbraucher die Nutzung der in § 25 Abs. 1 genannten Dienste ermöglicht. Zu diesem Zweck darf das Kreditinstitut verlangen, dass der Verbraucher eine ehrenwörtliche Erklärung unterschreibt, nicht Inhaber eines solchen Kontos zu sein.

(3) Lehnt das Kreditinstitut den Antrag des Verbrauchers auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ab, hat es den Verbraucher unmittelbar nach seiner Entscheidung schriftlich und unentgeltlich über Folgendes zu informieren:

           1. über die Ablehnung und deren genaue Gründe, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den Bestimmung der §§ 40 bis 41 BWG über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zuwiderlaufen;

           2. über die Möglichkeit, gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 bei der FMA eine Beschwerde gegen die Ablehnung einzulegen oder seine Rechte bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle geltend zu machen, wobei dem Verbraucher die Kontaktdaten dieser Einrichtungen mitzuteilen sind.

Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

§ 25. (1) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ist vom Kreditinstitut zumindest in Euro anzubieten und umfasst folgende Dienste:

           1. alle zur Eröffnung, Führung und Schließung des Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge;

           2. Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf das Zahlungskonto ermöglichen;

           3. Dienste, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Barabhebungen von dem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten ermöglichen;

           4. die Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums:

                a) Lastschriften;

               b) Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;

                c) Überweisungen einschließlich Daueraufträgen an, soweit vorhanden, Terminals und Schaltern oder über das Online-System des Kreditinstituts.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienste müssen

           1. vom Kreditinstitut in dem Umfang angeboten werden, in dem es diese bereits für Verbraucher anbietet, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind, und

           2. vom Verbraucher für eine unbeschränkte Zahl von Vorgängen genutzt werden können.

(3) Ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit einer Kreditkarte darf das Kreditinstitut unabhängig von der Zahl der über das Zahlungskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das nach § 26 zulässige Entgelt erheben.

(4) Sofern beim Kreditinstitut beide Möglichkeiten verfügbar sind, muss der Verbraucher Zahlungsvorgänge über sein Zahlungskonto sowohl in den Geschäftsräumen des Kreditinstituts als auch über das Online-System des Kreditinstituts abwickeln und in Auftrag geben können.

(5) Das Kreditinstitut darf dem Verbraucher auf einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nur dann und nur insoweit eine Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit bereitstellen, als die vom Verbraucher nach § 26 geschuldeten Entgelte nicht durch ein bestehendes Kontoguthaben abgedeckt werden können.

(6) Das Kreditinstitut darf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen keinesfalls zu Bedingungen führen, die für den Verbraucher diskriminierend sind.

Entgelte

§ 26. (1) Bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen darf das Entgelt, das mit dem Verbraucher für die in § 25 Abs. 1 genannten Dienste vereinbart wird, pro Jahr 80 Euro nicht überschreiten.

(2) Um sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erleichtern, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich durch Verordnung Gruppen von Verbrauchern festzulegen, bei denen die nach Abs. 1 maßgebliche Entgeltobergrenze für die Dauer ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit 40 statt 80 Euro beträgt.

(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Beträge ändern sich erstmals mit 1. Jänner 2019 und dann im Abstand von zwei Jahren in dem Ausmaß, in dem sich die von der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Monat August des vorangegangenen Kalenderjahres verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für August 2016 verlautbarten Indexzahl geändert hat. Die neuen Beträge sind kaufmännisch auf ganze Cent zu runden und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Entgelte, die das Kreditinstitut vom Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag verlangt, müssen angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die durchschnittlichen Entgelte zu berücksichtigen, die von Kreditinstituten in Österreich in solchen Fällen verrechnet werden.

Rahmenverträge und Kündigung

§ 27. (1) Rahmenverträge über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen den Bestimmungen des ZaDiG, sofern in Abs. 2 bis 4 nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Das Kreditinstitut darf einen Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nur dann einseitig kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

           1. der Verbraucher hat das Zahlungskonto absichtlich für nicht rechtmäßige Zwecke genutzt;

           2. über das Zahlungskonto wurde in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt;

           3. der Verbraucher hat unrichtige Angaben gemacht, um das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht bei Vorlage der richtigen Angaben verwehrt worden wäre;

           4. der Verbraucher hat in der Europäischen Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr;

           5. der Verbraucher hat in der Folge bei einem in Österreich ansässigen Kreditinstitut ein zweites Zahlungskonto eröffnet, das ihm die Nutzung der in § 25 Abs. 1 genannten Dienste ermöglicht;

           6. gegen den Verbraucher wird wegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung zum Nachteil des Kreditinstituts oder eines seiner Mitarbeiter Anklage gemäß § 210 Abs. 1 StPO erhoben;

           7. der Verbraucher hat das Zahlungskonto wiederholt für die Zwecke einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. 140/1979, genutzt;

           8. der Verbraucher hat eine Änderung des Rahmenvertrags abgelehnt, die das Kreditinstitut allen Inhabern der bei ihm geführten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen wirksam angeboten hat.

(3) Im Fall einer Kündigung aus den in Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Gründen muss das Kreditinstitut den Verbraucher mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichten, es sei denn, eine solche Mitteilung würde der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Kündigt das Kreditinstitut den Vertrag gemäß Absatz 2 Z 1 oder 3, ist die Kündigung sofort wirksam.

(4) Das Kreditinstitut hat den Verbraucher im Kündigungsschreiben über die Möglichkeit zu informieren, gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 bei der FMA eine Beschwerde gegen die Kündigung einzulegen oder seine Rechte bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle geltend zu machen, wobei dem Verbraucher die Kontaktdaten dieser Einrichtungen mitzuteilen sind.

Allgemeine Informationen und Unterstützungsleistungen

§ 28. (1) Das Kreditinstitut hat einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit unentgeltlich Informationen zu den Merkmalen, Entgelten und Nutzungsbedingungen der von ihm angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(2) In den Informationen ist deutlich zu machen, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht an den verpflichtenden Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist.

(3) Das Kreditinstitut hat die Informationen gemäß Abs. 1 außerdem unentgeltlich

           1. in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen bereitzustellen,

           2. in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen, und

           3. einem Verbraucher in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen, dessen Antrag auf Eröffnung eines anderen Zahlungskontos als eines solchen mit grundlegenden Funktionen es ablehnt.

(4) Das Kreditinstitut hat insbesondere Verbraucher, die nach der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 26 Abs. 2 erlassenen Verordnung besonders schutzbedürftig sind, und Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jederzeit unentgeltlich zu unterstützen, soweit eine Hilfestellung im Einzelfall erforderlich ist, damit der Verbraucher sein Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ausüben und die mit einem solchen Konto verbundenen Dienste zweckmäßig nutzen kann.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Öffentlichkeit für die Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre allgemeinen Preisstrukturen, das Recht auf Zugang zu einem solchen Zahlungskonto und die Möglichkeit zu sensibilisieren, im Fall einer Verweigerung des Zugangs gemäß § 29 Abs. 3 bei der FMA Beschwerde einzulegen oder seine Rechte bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle geltend zu machen. Diese Maßnahmen müssen ausreichend und gezielt darauf ausgerichtet sein, insbesondere kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher ohne festen Wohnsitz zu erreichen.

5. Hauptstück

Zuständige Behörde

Aufgaben der FMA

§ 29. (1) Die FMA hat als gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU zuständige Behörde die in den Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.

(2) Die FMA ist für die Verhängung der in § 32 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verwaltungsstrafen zuständig.

(3) Die FMA hat Beschwerden von Verbrauchern entgegenzunehmen, zu behandeln und zu beantworten,

           1. deren Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom Kreditinstitut abgelehnt wurde; oder

           2. deren Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vom Kreditinstitut einseitig gekündigt wurde.

(4) Die FMA hat innerhalb von längstens drei Monaten nach dem Inkrafttreten der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards mit Verordnung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU eine Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festzulegen.

(5) Die FMA hat

           1. die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste alle vier Jahre ab ihrer Veröffentlichung zu bewerten und gegebenenfalls zu aktualisieren, sofern die Liste nicht mehr repräsentativ ist; und

           2. der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls die aktualisierte Liste zu übermitteln.

(6) Die FMA hat bei der Bewertung und Überprüfung gemäß Abs. 5 Z 1 unter Anwendung der von der EBA nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen, welche Dienste

           1. von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden und

           2. den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.

(7) Die FMA hat der Europäischen Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten zu übermitteln:

           1. Einhaltung der Bestimmungen der §§ 6, 8 und 9 durch die Zahlungsdienstleister;

           2. Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/92/EU;

           3. Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf einen Wechsel;

           4. Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.

(8) Soweit das im Interesse der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 5 und 7 Z 3 und 4 erforderlich ist, hat die FMA durch Verordnung,

           1. Daten festzulegen, die ihr Kreditinstitute zu den von ihnen für Verbraucher geführten oder Verbrauchern angebotenen Zahlungskonten melden müssen, und

           2. festzulegen, für welche Zeiträume, innerhalb welcher Frist, in welcher Form und in welcher Gliederung ihr diese Meldungen zu übermitteln sind.

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

§ 30. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten, wann immer das zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten Aufgaben der FMA und der anderen zuständigen Behörden erforderlich ist. Insbesondere hat die FMA mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen auszutauschen und bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammenzuarbeiten. Die FMA hat dabei von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihr nach diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen eingeräumt werden.

(2) Wenn die FMA Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, kann sie bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen die Informationen nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.

(3) Die FMA darf die empfangenen Informationen an die anderen zuständigen Behörden weiterleiten. Die FMA darf diese Informationen jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. Davon ausgenommen sind gebührend begründete Fälle, in denen die FMA unverzüglich die zuständige Behörde, die die Information übermittelt hatte, zu unterrichten hat.

(4) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß den Abs. 1 und 2 nur ablehnen, wenn

           1. die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort, die Überwachung oder der Austausch der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Österreichs beeinträchtigen könnte;

           2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist;

           3. in Österreich gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

(5) Im Falle einer Ablehnung gemäß Abs. 4 teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen.

Berufsgeheimnis

§ 31. Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001.

6. Hauptstück

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 32. (1) Wer als gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 194/1999, Verantwortlicher eines Zahlungsdienstleisters oder einer in Österreich gemäß § 12 ZaDiG errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zahlungsdienstleisters

           1. dem Verbraucher die nach den §§ 6, 7 und 15 vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht vollständig erteilt oder in diese Informationen falsche Angaben aufnimmt;

           2. dem Verbraucher die nach § 8 vorgeschriebene Entgeltaufstellung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder in diese Entgeltaufstellung falsche Angaben aufnimmt;

           3. in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher oder in der Entgeltinformation gemäß § 6 oder in der Entgeltaufstellung gemäß § 8 für seine Dienste oder Produkte firmeneigene Bezeichnungen verwendet, ohne dabei die Vorgaben des § 9 einzuhalten;

           4. entgegen § 14 einem Verbraucher keinen Kontowechsel-Service gemäß den §§ 16 bis 18 zur Verfügung stellt;

           5. entgegen § 16 Abs. 1 einen Kontowechsel einleitet, ohne zuvor vom Verbraucher eine den Vorgaben in § 16 Abs. 2 bis 4 entsprechende Ermächtigung eingeholt zu haben;

           6. entgegen § 19 Abs. 1 und 2 nach Erhalt einer Aufforderung durch den Verbraucher die zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung vorgeschriebenen Schritte nicht oder nicht rechtzeitig vollzieht; oder

           7. einem Verbraucher Entgelte verrechnet, die nach den §§ 5 und 20 unzulässig sind,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Z 1 bis 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro und in den Fällen nach den Z 4 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher eines Kreditinstituts oder einer in Österreich gemäß § 9 BWG errichteten Zweigstelle eines in einem anderen Mitgliedstaats zugelassenen Kreditinstituts

           1. einen Verbraucher entgegen § 22 beim Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen aus einem der in § 22 aufgezählten Gründen diskriminiert;

           2. einem Verbraucher entgegen § 23 Abs. 1, 2, 4 und 5 die Eröffnung oder Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ohne Vorliegen eines in § 24 Abs. 1 angeführten Grundes verweigert oder den Zugang zu einem solchen Konto entgegen § 23 Abs. 3 vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen am Kreditinstitut abhängig macht;

           3. einem Verbraucher im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen höhere Entgelte verrechnet, als sie nach § 26 Abs. 1 und den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 26 Abs. 2 und 3 Z 2 erlassenen Verordnungen zulässig sind;

           4. einen Rahmenvertrag über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kündigt, ohne dass einer der in § 27 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt;

           5. dem Verbraucher nach der Ablehnung eines Antrags auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht die nach § 24 Abs. 3 vorgesehenen Informationen oder nach der Kündigung eines Rahmenvertrags mit grundlegenden Funktionen nicht die nach den § 27 Abs. 4 vorgesehenen Informationen erteilt;

           6. Verbrauchern nicht die nach § 28 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellt, oder

           7. die durch Verordnung gemäß § 29 Abs. 8 festgelegten Daten nicht meldet oder bei der Meldung dieser Daten die in der Verordnung festgelegten Vorschriften zu Meldezeiträumen, Fristen, Form oder Gliederung nicht einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen nach den Z 1, 2 und 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro und in den Fällen nach den Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe von bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 bis 2 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Verweisungen und Verordnungen

§ 33. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden:

           1. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1556, ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 9;

           2. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 248/2014, ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 1;

           3. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 34. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich

           1. der §§ 4, 21 und 26 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,

           2. der §§ 23 Abs. 6, 29, 30 und 31 der Bundesminister für Finanzen,

           3. der §§ 6, 7, 8, 9, 15 und 28 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betraut.

Inkrafttreten

§ 36. (1) Die §§ 6 und 8 bis 13 treten neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes in Kraft, den die Europäische Kommission gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU zu erlassen hat.

(2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 18. September 2016 in Kraft.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 37. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 28a Abs. 1 KSchG lautet:

„(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (§ 5a), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (§ 6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§ 6c), der Leistungsfrist (§ 7a) oder dem Gefahrenübergang (§ 7b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§ 19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.“

2. § 41a wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2016 tritt mit 18. September 2016 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, im Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, im 2. Teil des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, im Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl. I Nr. xxx/2016 und im Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 geregelt und der FMA zugewiesen sind.“

2. § 28 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 18. September 2016 in Kraft.“