108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (71 der Beilagen): Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

Das Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Cotonou Änderungsabkommen“) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzend Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Cotonou-Änderungsabkommen ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt.

Das vorliegende Cotonou-Änderungsabkommen revidiert in einzelnen Aspekten das AKP – EU Partnerschaftsabkommen („Cotonou-Abkommen“), welches eine Geltungsdauer von 20 Jahren (2000 – 2020) hat und die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der EU und den AKP (Afrika, Karibik, Pazifik)-Staaten in den Bereichen politischer Dialog, Handel und Entwicklungszusammenarbeit darstellt.

Das Cotonou-Abkommen setzt die seit 1963, zunächst auf Grundlage der Jaunde-Abkommen, seit 1975 auf Grundlage der Lomé-Abkommen bestehende Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten und den Staaten der AKP-Gruppe fort, weist jedoch gegenüber dem 1989 in Lomé unterzeichneten, 1995 auf Mauritius revidierten Vierten AKP-EG-Abkommens, insbesondere folgende Neuerungen auf: Konzentration auf die Armutsbekämpfung, Intensivierung des politischen Dialogs, systematische Einbeziehung der nichtstaatlichen Akteure, eine mit den WTO-Bestimmungen vereinbare neue Handelsregelung und eine tief greifende Reform des Systems für die Gewährung von Finanzhilfen. Letzterer Aspekt ist Gegenstand spezieller Protokolle, die jeweils für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren gelten, wobei das nächste Finanzprotokoll (11. Europäischer Entwicklungsfonds) die Jahre 2014-2020 abdeckt und mit 30,5 Mrd. € ausgestattet ist.

Das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen wurde für einen Zeitraum von 20 Jahren beginnend mit dem 1. März 2000 ausgehandelt. Das Cotonou Abkommen trat am 1. April 2003 in Kraft. Österreich hat das Cotonou-Abkommen am 16. Juli 2002 ratifiziert.

Das Cotonou-Abkommen sieht die Möglichkeit einer Revision alle fünf Jahre vor (Art. 95). Das gegenständliche Cotonou-Änderungsabkommen stellt das Resultat der zweiten gemeinsamen Abänderung des Cotonou-Abkommens dar.

Der Rat ermächtigte die Europäische Kommission am 23. Februar 2009 zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens. Die Verhandlungen wurden am 29. Mai 2009 eröffnet. Die letzte Verhandlungsrunde auf Ministerebene fand am 19. März 2010 in Brüssel statt. Das Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens wurde am 22. Juni 2010 im Rahmen des EU-AKP-Ministerrates in Ouagadougou unterzeichnet (hinsichtlich der Unterzeichnungsvollmacht vgl. den Beschluss der Bundesregierung vom 8. Juni 2010, Pkt. 15 des Beschl. Prot. Nr. 63).

Ziel des geänderten Abkommens bleibt es, Beiträge zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen Umfelds zu leisten, die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der AKP- Staaten zu fördern und zu beschleunigen und im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP- Staaten in die Weltwirtschaft die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen. Durch die zweite Revision soll der Tendenz der Regionalisierung sowie den Veränderungen der EU-AKP Beziehungen in den letzten Jahren Rechnung getragen werden. Die Veränderungen betreffen vor allem die Afrikanische Union, die zu einem wichtigen Ansprechpartner für die EU wurde, und die (Interim) Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Economic Partnership Agreements, EPAs), die verhandelt und teilweise unterzeichnet wurden.

Mit dem Abkommen zur Änderung des Cotonou-Abkommens liegt ein noch zeitgemäßeres, umfassendes vertragliches Instrument der Nord-Süd-Zusammenarbeit vor. Diese zweite Revision stellt eine weitere Ergänzung und Anpassung einiger ausgewählter Aspekte des Abkommens dar.

Zu den wichtigsten Neuerungen des Cotonou-Änderungsabkommens gehören die folgenden Punkte:

Politische Dimension, Institutionen und sektorspezifische Regelungen:

- Stärkung der demokratischen und parlamentarischen Dimension.

- Stärkung der Interaktion zwischen dem EU-AKP-Ministerrat und der Gemeinsamen Parlamentarischen Versammlung.

- Verbesserung der Konvergenz des Partnerschaftsabkommen mit der Gemeinsamen EU- Afrika-Strategie.

- Stärkung des politischen Dialogs betreffend Nicht-Diskriminierung.

- etonung der Millenniums-Entwicklungsziele (Millennium Development Goals – MDGs).

- Zusätzliche Artikel zu HIV/AIDS, Klimawandel sowie Sicherheit und Entwicklung; stärkere Betonung von Ernährungssicherheit und landwirtschaftlicher Produktion; Ergänzungen im Bereich Fischereipolitik.

- Inkludierung der Prinzipien zur Steigerung der Wirksamkeit der Hilfe als grundlegendes Kooperationsprinzip.

- Stärkung des Dialogs zu Migration.

Wirtschaftliche Zusammenarbeit, regionale Integration und Handel:

- Aktualisierung der handelsrelevanten Bestimmungen.

- Anerkennung der durch die Rohstoffabhängigkeit verursachten Vulnerabilität.

- Betonung der regionalen Integration und der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zur Unterstützung der regionalen Integration.

- Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen der AKP-Staaten infolge weiterer Handelsliberalisierungen.

- Inkludierung des Aid for Trade-Konzepts.

Kooperation im Bereich Entwicklungsfinanzierung:

- Partizipation von Parlamenten und Zivilgesellschaft bei der Ausarbeitung von Entwicklungsstrategien.

- Inkludierung eines neuen Kapitels zur Intra-AKP Programmierung.

- Weitgehende Aufbindung im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens.

Finanzausstattung: Das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete (kurz: Internes Finanzierungsabkommen 2014-2020), das Finanzmittel in Höhe von 30,5 Mrd. € beinhaltet, wurde am 24. Juni 2013 in Luxemburg unterzeichnet. Es richtet den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ein, regelt die Beitragsaufteilung der EU-Mitgliedstaaten, die Finanzierung der Zusammenarbeit mit den Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und die Verwaltung der Mittel und muss von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Die Republik Österreich beteiligt sich am 11. EEF in Höhe von 30,5 Mrd. € gemäß Art. 1 des Internen Finanzierungsabkommens mit einem Betrag von 731,4027 Mio. € bzw. 2,398 % (zum 10. EEF i.H.v. 22,682 Mrd. € trug Österreich 546,6362 Mio. € bei, das sind 2,41 %).

Das Interne Finanzierungsabkommen 2014-2020 legt auch die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Kommission und der Europäischen Investitionsbank fest. Das Interne Finanzierungsabkommen 2014-2020 legt auch die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Kommission und der Europäischen Investitionsbank fest. Das Interne Finanzierungsabkommen wird durch eine vom Rat zu verabschiedende Implementierungsverordnung und eine Finanzverordnung zum 11. EDF ergänzt

Die Anzahl der Vertragsparteien wird durch diese Abänderung nicht berührt (79 AKP-Staaten, 27 EU Mitgliedstaaten, Europäische Gemeinschaft). Südafrika behält seinen Sonderstatus, ist also von den die Entwicklungszusammenarbeit und den Handel betreffenden Bestimmungen ausgenommen.

Den Zielen und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik wird im Cotonou-Änderungsabkommen Rechnung getragen.

Das Cotonou-Änderungsabkommen fällt wie das Cotonou-Abkommen in die Zuständigkeit der EU und in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten und ist deshalb ein so genanntes „gemischtes Abkommen“.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 09. April 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill sowie der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres Sebastian Kurz.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T, N, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (71 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2014 04 09

                                     Petra Bayr                                                                        Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann