1089 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1601/A der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Hermann Gahr, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird

Die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Hermann Gahr, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. März 2016 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Seit der Novelle BGBl. I Nr. 41/2006 sieht § 29 Abs. 1 Z 2 Apothekengesetz als negatives Kriterium für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke das Bestehen einer öffentlichen Apotheke in der Gemeinde vor, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat. Diese Regelung gilt unabhängig von der Größe der Gemeinde. Die Vollzugserfahrung hat gezeigt, dass es vereinzelt Fallkonstellationen gibt, wonach die Führung einer ärztlichen Hausapotheke in einem Abstand von mehr als sechs Straßenkilometern nicht möglich ist, weil sich in der Gemeinde eine öffentliche Apotheke befindet. Daher soll für Großgemeinden die Eröffnung einer ärztlichen Hausapotheke möglich sein, obwohl sich in der Gemeinde eine öffentliche Apotheke befindet, sofern der Abstand mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.

Der zwischen den betroffenen Interessenvertretungen der Ärzte und Apotheker erzielte Gesamtkompromiss zur Novelle 2006 BGBl. I Nr. 41/2006 enthielt auch den Entfall der sog. ‚Nachfolgerregelung‘, das bedeutete, dass der Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheken erlangen konnte, wenn diese weniger als sechs Kilometer (was die Grundregel ist) – jedoch mindesten vier Kilometer – von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke gemäß § 10 Apothekengesetz entfernt ist. Die Vollzugserfahrung hat gezeigt, dass dies Konfliktpotential mit sich gebracht hat, da es für die Bevölkerung teilweise nicht verständlich war, dass ein Nachfolger – bei unverändertem Sachverhalt – in diesen Fallkonstellationen keine Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke bekommen konnte. Daher soll die Nachfolgerregelung wieder eingeführt werden. Dadurch wird auch ein Beitrag zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung im ländlichen Raum geleistet. Bezüglich der Zeitabfolge wird auf die vormalige bezugnehmende Judikatur zur Nachfolgereigenschaft verwiesen (zB VwGH vom 30.6.1989, Zl. 88/08/0149, Vakanz von sieben Monaten zwischen Vorgänger und Nachfolger).“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 13. April 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Erwin Spindelberger die Abgeordneten Dietmar Keck, Dr. Eva Mückstein, Mag. Gerald Loacker, Dr. Erwin Rasinger und Walter Schopf sowie die Bundesministerin für Gesundheit Dr. Sabine Oberhauser, MAS und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Der Initiativantrag 1601/A verfolgt das Ziel, die flächendeckende und wohnortnahe Arzneimittelversorgung zu verbessern und auch einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der wohnortnahen ärztlichen Versorgung im ländlichen Raum zu leisten. Unter Bedachtnahme auf diese übergeordnete Zielsetzung werden noch einige Präzisierungen vorgenommen:

Mit Urteil vom 13. Februar 2014 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-367/12 (Sokoll-Seebacher) zur apothekenrechtlichen Bedarfsprüfung in Österreich zunächst festgestellt, dass sie auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht. Allerdings erklärt er das Kriterium der ausnahmslos starren Grenze des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG (5.500 zu versorgende Personen für bestehende Apotheken) deshalb für unionsrechtswidrig, weil das Apothekengesetz den Behörden keine Möglichkeit einer Abweichung bei örtlichen Besonderheiten einräumt. Diesem Urteil entsprechend wäre daher das Apothekengesetz zu adaptieren. Bei der Beurteilung im Einzelfall wird im Interesse der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch abzuwägen sein, ob durch die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke unter Unterschreitung des Versorgungspotentials bestehender öffentlichen Apotheken keine wirtschaftliche Gefährdung dieser betroffenen Apotheken eintreten wird, was im Extremfall dazu führen könnte, dass bisher gut versorgte Personen ihren bisherigen Zugang zur Arzneimittelversorgung verlieren könnten.

Es wird im Sinne der Judikatur ausdrücklich klargestellt, dass nach Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die Verlegung des Berufssitzes und dadurch Unterschreitung des vorgesehenen Mindestabstandes nach § 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 1a zur öffentlichen Apotheke zum Entzug der Bewilligung führt.

Im Sinne der Rechtsklarheit wird ausdrücklich geregelt, für welche zeitlichen Fallkonstellationen § 29 Abs. 1a anwendbar ist. Ab dem genannten Stichtag ist es für die Frage der Nachfolgereigenschaft nicht erheblich, ob eine Nachfolge lückenlos erfolgt oder nach einer Vakanz – etwa auf Grund von Verzögerungen im Zuge des Ausschreibungsverfahrens – eintritt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, dagegen: N, nicht anwesend: T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 04 13

                             Erwin Spindelberger                                           Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau