Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Im Arbeitsprogramm der Österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 ist der Ausbau bestehender Versicherungssysteme zu einer umfassenden Ernteversicherung unter Berücksichtigung einer notwendigen Anpassung der Katastrophenfondszuschüsse vorgesehen.

Es soll daher die derzeit schon bestehende Förderung der Versicherungsprämien für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen bzw. Weinkulturen und versicherbaren Ackerkulturen aufgrund von Hagel und Frost auf andere Schadereignisse ausgeweitet werden. Damit soll eine gesteigerte Bereitschaft erreicht werden, mögliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, insbesondere das in den letzten Jahren gehäuft auftretende Dürrerisiko zu versichern. Dies soll letztlich dazu beitragen, dass künftig nachträgliche Entschädigungszahlungen aus dem Katastrophenfonds an nicht versicherte landwirtschaftliche Betriebe nicht mehr erforderlich werden.

Für die Finanzierung dieses Vorhabens werden seitens des Bundes Mittel aus dem Katastrophenfonds bereitgestellt. Diese Mittelbereitstellung des Bundes ist von einer Mitfinanzierung der Länder im gleichen Ausmaß abhängig.

Es wird eine Förderung von 50 % (25 % Bund und 25 % Länder) zu den Versicherungsprämien in Aussicht gestellt. Die aus der Förderung begünstigten Landwirtinnen und Landwirte müssen daher lediglich den nicht bezuschussten Teil der Versicherungsprämie leisten.

Zur Verwaltungsvereinfachung entfällt die im Katastrophenfondsgesetz 1996 bestehende Frist von drei Jahren für Anträge der Länder beim Bund auf Gewährung von Fondsmitteln nach Schäden im Privatvermögen.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 3 Z 3 lit. a KatFG 1996):

Mit der Novelle wird die Förderung von Versicherungsprämien für ungünstige Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, neu normiert. Demzufolge kann für Schäden, die nach § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes versicherbar sind, das sind Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge von Hagel und Frost sowie infolge von ungünstigen Witterungsverhältnissen, keine finanzielle Hilfe aus Mitteln des Katastrophenfonds geltend gemacht werden, da eine entsprechende Versicherung möglich ist. Damit wird eine Eigenvorsorge bezüglich Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen forciert.

Der bisherige dritte Satz in § 3 Z 3 lit. a KatFG 1996 betreffend Dreijahresfrist für die Antragstellung der Länder beim Bund entfällt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Gemäß § 3 Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996 sind Anträge auf Gewährung von Fondsmitteln für die finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden nach Naturkatastrophen im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften („Schäden im Privatvermögen“) vom Land innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadensfall eingetreten ist, einzubringen. Diese Frist für die Antragstellung durch die Länder beim Bundesministerium für Finanzen ist zu unterscheiden von den Fristen, die in den Richtlinien der Länder für Anträge der Geschädigten vorgesehen werden.

Bei der Dreijahresfrist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, von der in begründeten Einzelfällen abgesehen werden kann. Bei Schäden im Vermögen der Länder und Gemeinden ist eine derartige Frist nicht vorgesehen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann diese Frist auch bei Schäden im Privatvermögen entfallen. Für die Budgetplanung ist eine derartige Frist nicht erforderlich, weil das Bundesministerium für Finanzen bei größeren Katastrophen ohnehin auch ohne formellen Antrag von den Ländern über die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen informiert wird.

Im bisherigen vierten Satz in § 3 Z 3 lit. a KatFG 1996 entfällt die Wortfolge „bei Hagelschäden“; damit wird sichergestellt, dass die Länder zur Frage der Versicherbarkeit aller nunmehr in § 3 Z 3 lit. a KatFG 1996 angeführten Schäden Stellung nehmen. Die bisherigen Begriffe „versicherungsfähig“ und „Versicherungsfähigkeit“ werden durch die insbesondere im Versicherungswesen gängigen Begriffe „versicherbar“ und „Versicherbarkeit“ ersetzt, die auch im Hagelversicherungs-Förderungsgesetz verwendet werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Unter Versicherbarkeit ist zu verstehen, dass für einen Schaden aufgrund einer Naturkatastrophe an landwirtschaftlichen Kulturen die Möglichkeit des Abschlusses einer Versicherung besteht.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 3 Z 4 lit. d KatFG 1996):

Durch die Erweiterung der Förderungen von Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes ist es erforderlich, die mögliche Verwendung der Mittel des Katastrophenfonds in § 3 Z 4 lit. d KatFG 1996 entsprechend anzupassen. Demnach können aus dem Fonds Mittel für Versicherungsprämien für Schäden infolge von Hagel und Frost an landwirtschaftlichen Kulturen und für Versicherungsprämien zur Deckung von Verlusten bei landwirtschaftlichen Kulturen wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes bereitgestellt werden. Der bisherige Verweis auf § 2 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes ist nicht mehr erforderlich, da in § 1 leg.cit. die Förderungen für Versicherungsprämien abschließend geregelt sind.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 1 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz):

Im neuen § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes ist erstmals die Förderung von Versicherungsprämien für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen aufgrund von ungünstiger Witterungsverhältnissen, das sind Dürre, aber auch Sturm sowie starke oder anhaltende Regenfälle (Verschlemmung), vorgesehen.

Gemäß der Novelle sind alle Versicherungsangebote für landwirtschaftliche Kulturen betreffend Schäden nach Hagel und Frost sowie nach ungünstigen Witterungsverhältnissen förderbar.

Der Zuschuss zu den Versicherungsprämien beträgt 50 % (25 % Bund und 25 % Länder).

Zu Art. 2 Z 2 (§ 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz)

Die bisherige Bestimmung von § 2 wird in vier Absätze gegliedert. Für die Geltendmachung und Abwicklung der Förderungen hinsichtlich der neuen Versicherungsprämien für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse sind die bereits bestehenden Regelungen gemäß Hagelversicherung-Förderungsgesetz anzuwenden. Die bisherige Aufzählung der Versicherungsarten wird durch einen Verweis auf § 1 leg.cit. ersetzt. Zur Verwaltungsvereinfachung wird die Frist für die Anforderung der Mittel bei den Ländern mit 30. Juni jeden Jahres und jene der Auszahlung der Förderung durch die Länder mit 31. Juli jeden Jahres festgelegt. Der Bund weist die Mittel nach Mitteilung über die Auszahlungen der Länder an das entsprechende Versicherungsunternehmen an. Diese Mitteilung ist vom Versicherungsunternehmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat demnach die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in Rechnung gestellten, anteiligen Versicherungsprämien bzw. die beihilfenkonforme Verwendung der Förderung zu prüfen. Nach entsprechender Prüfung teilt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Bundesminister für Finanzen mit, dass die angeforderten Mittel an das Versicherungsunternehmen angewiesen werden können. Die Bedeckung erfolgt aus Mitteln des Katastrophenfonds.

Die Mittel des Bundes dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer und nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 193 vom 1.7.2014, S 1, verwendet werden.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 3 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz):

Es ist eine Evaluierung bis längstens 31. Oktober 2018 vorgesehen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Sinne von § 18 BHG 2013 durchzuführen ist.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 5 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz):

Die mit der Novelle neu ermöglichte Förderung der Versicherungsprämien kann unbeschadet der bisherigen Förderungen ab dem Jahr 2016 erfolgen.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 5 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz)

Die Vollziehung des Bundesgesetzes erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.