Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden über 27 Jahre.

-       Verbesserung der Förderungsbedingungen für Studierende in der Studienabschlussphase.

-       Erhöhung der Sachgerechtigkeit und Flexibilität der Feststellung der Entfernung zwischen Wohn- und Studienorten zum Zweck der Berechnung der Höchststudienbeihilfe.

-       Gleichstellung von Freiwilligendiensten und Ausbildungsdienst mit Präsenz- und Zivildienst.

-       Erleichterungen für Studierende bei den Studienwechselbestimmungen.

-       Verwaltungsvereinfachungen, insbesondere durch Ausbau der automatisierten Datenabfrage durch die Studienbeihilfenbehörde.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Erhöhung der Förderung für Studierende über 27 Jahre durch einen monatlichen Zuschlag zur Studienbeihilfe.

-       Erhöhung der Förderung für Studierende über 27 Jahre durch Zuerkennung der erhöhten Höchststudienbeihilfe unabhängig vom Wohnsitz.

-       Umwandlung des Studienabschluss-Stipendiums von einer privatwirtschaftlich zu einer hoheitlich zu vergebenden Fördermaßnahme.

-       Gesetzliche Verankerung der Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung.

-       Umstellung des Systems der Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten von der derzeit vorgesehenen Festlegung der "zumutbaren Gemeinden" im Verordnungsweg auf eine datenbankbasierte Abfrage der Wegzeiten zwischen Wohnsitz und Studienort.

-       Gleichstellung der Freiwilligendienste nach Freiwilligengesetz mit dem Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst.

-       Regelung, dass bei mehrfachem Studienwechsel nur verspätet gewechselte Studien zu negativen Konsequenzen für den Anspruch auf Studienbeihilfe führen.

-       Ermöglichung einer Datenabfrage aus dem Zentralen Personenstandsregister zur einfacheren Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft.

-       Erleichterung der Voraussetzungen für den Entfall der Rückzahlungsverpflichtung.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Novelle führt zu voraussichtlichen Mehrkosten von ca. 6 Mio. Euro, die im bereits vorgesehenen Budgetrahmen Bedeckung finden. Die Finanzierung erfordert keine zusätzlichen Budgetmittel, da sie durch bessere Budgetausschöpfung gedeckt werden kann.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die vorliegende Novelle zum StudFG führt zu maximalen jährlichen Mehrkosten in der Höhe von knapp über 6 Mio. Euro (im Jahr 2018). Im Jahr 2023 (fünf Jahre nach vollem Wirksamwerden der Neuregelung) werden sich die jährlichen Mehrkosten durch das Ausscheiden von Studierenden, die aufgrund der Übergangsbestimmungen eine erhöhte Studienbeihilfe bekommen werden, auf ca. 5,5 Mio. Euro reduziert haben.

Davon werden auf den Bereich Wissenschaft (UG 31) jährliche Mehrkosten von ca. 5 Mio. Euro, auf den Bereich Bildung (UG 30) ca. 0,5 Mio. Euro entfallen.

Die Mehrkosten in der UG 31 können zu Gänze durch bessere Budgetausschöpfung gedeckt werden. Die durch die vorgesehenen Änderungen in der UG 30 anfallenden Mehrkosten sind in der UG 31 zu bedecken. Es sind daher keine zusätzlichen Budgetmittel erforderlich.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

‑1.356

‑4.608

‑6.002

‑5.879

‑5.757

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2016

2017

2018

2019

2020

Erhöhung der Förderung für Studierende über 27 Jahre durch einen monatlichen Zuschlag zur Studienbeihilfe.

1.200.000

3.600.000

3.600.000

3.600.000

3.600.000

Erhöhung der Förderung für Studierende über 27 Jahre durch Zuerkennung der allgemeinen Höchststudienbeihilfe unabhängig vom Wohnsitz.

0

300.000

900.000

900.000

900.000

Gesetzliche Verankerung der Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung.

0

3.500

10.400

10.400

10.400

Umstellung des Systems der Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten

0

400.000

1.200.000

1.100.000

978.000

Erleichterung der Voraussetzungen für den Entfall der Rückzahlungsverpflichtung.

0

100.000

100.000

100.000

100.000

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Die Novelle sieht ausschließlich Maßnahmen vor, die sich neutral bzw. positiv auf den Anspruch und die Höhe der Studienbeihilfe auswirken. Derzeit beziehen 44.000 Studierende Studienbeihilfe und können von den Regelungen betroffen sein.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union; sie stehen mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Qualitäts- bzw. kapazitätsorientierte sowie Bologna-Ziele-konforme Erhöhung der Anzahl der Bildungsabschlüsse an Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten." der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die vorliegende Novelle zum Studienförderungsgesetz greift mit dem Schwerpunkt "Verbesserung der Förderungsbedingungen älterer Studienbeihilfenbezieher" Empfehlungen auf, die von der Arbeitsgruppe "Soziale Absicherung Studierender" der Österreichischen Hochschulkonferenz auf der Grundlage einer Evaluierung des Instituts für Höhere Studien (IHS) im Jahr 2013 gemacht wurden: Es hat sich nämlich gezeigt, dass ältere Studierende (über 27-Jährige) in höherem Maß von finanziellen Problemen betroffen sind, als jüngere. Dies liegt an in der Regel höheren Lebenserhaltungskosten und am Wegfall von altersgebundenen sonstigen Leistungen (zB Waisenrente) und Vergünstigungen (zB Angehörigeneigenschaft für die Mitversicherung bei den Eltern). Die IHS-Evaluierung hat weiters aufgezeigt, dass es insbesondere ältere Studierende als unzumutbar empfinden, noch bei den Eltern wohnen zu müssen, da sie aufgrund der geringen Entfernung des Elternwohnsitzes vom Studienort keine erhöhte Beihilfe erhalten, die ihnen die Finanzierung eines eigenen Wohnsitzes ermöglichen würde.

 

An Studierende in der Studienabschlussphase können derzeit zwei Fördermaßnahmen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben werden: Studienabschluss-Stipendien und – sofern die Studierenden betreuungsbedürftige Kinder haben – Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung. Auf diese Förderungen besteht kein Rechtsanspruch. Für die Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung fehlt überhaupt die gesetzliche Verankerung, sie werden derzeit im Rahmen der Studienunterstützung aufgrund von Richtlinien vergeben.

 

Die für den Anspruch auf allgemeine Höchststudienbeihilfe relevante Feststellung, ob die Entfernung zwischen Wohn- und Studienort in Hinblick auf ein tägliches Pendeln noch zumutbar ist, erfolgt derzeit durch Festlegung der sogenannten "zumutbaren Gemeinden" im Verordnungsweg auf Basis einer Fahrzeitberechnung durch Sachverständige. Diese statische Festlegung der "zumutbaren Gemeinden" im Verordnungsweg führt dazu, dass bei Änderung von Verkehrsverbindungen, Gemeindegrenzen und Hochschulstandorten die Verordnung im Lauf der Zeit nicht mehr den aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Darüber hinaus benachteiligt die Regelung Studierende, die in einer Gemeinde sehr weit vom Gemeindezentrum bzw. der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels entfernt wohnen, da sie Wegzeiten zwischen dem elterlichen Wohnsitz und der Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels nicht berücksichtigt.

 

Präsenz- und Zivildienst werden im Studienförderungsgesetz zum einen als anspruchsbegründend (zB für das Selbsterhalterstipendium), zum andern als frist- und anspruchsverlängernd berücksichtigt. Freiwilligendienste nach dem Freiwilligengesetz finden hingegen derzeit keine Berücksichtigung. Die Berücksichtigung des Ausbildungsdienstes im StudFG erfolgte bisher nur unvollständig.

 

Zu häufige oder verspätete Studienwechsel sind dem zügigen Studienfortgang abträglich und führen zu negativen Konsequenzen für den Beihilfenanspruch. Die Formulierung der derzeitigen Studienwechselbestimmungen legt eine Auslegung nahe, wonach auch nicht verspätete Studienwechsel zu negativen Folgen führen würden.

 

Derzeit finden Studierende an Privatuniversitäten keine Berücksichtigung bei der Zusammensetzung der Senate der Studienbeihilfenbehörde.

 

Während die für das Studienbeihilfenverfahren erforderlichen Daten von der Studienbeihilfenbehörde weitgehend automationsunterstützt abgefragt werden können, ist für die Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft derzeit noch die Vorlage der Geburtsurkunden der betreffenden Personen erforderlich. Dies stellt sowohl für die Studierenden als auch für die Studienbeihilfenbehörde einen vermeidbaren Verwaltungsaufwand dar.

 

Das Studienförderungsgesetz enthält nicht mehr aktuelle Gesetzesverweise bzw. veraltete Begriffe sowie Regelungen, die nicht mehr anwendbar sind, sowie offensichtliche, unbeabsichtigte Regelungslücken.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Beibehaltung der derzeitigen Regelung (keine finanziellen Verbesserungen für Studierende über 27 Jahre, keine Erhöhung der Rechtssicherheit und Planbarkeit beim Bezug von Studienabschluss-Stipendien und Kostenzuschüssen zur Kinderbetreuung, keine Erhöhung der Sachgerechtigkeit bei der Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten, keine Berücksichtigung der Freiwilligendienste als anspruchsbegründend und -verlängernd, keine Erleichterungen bei den Studienwechselbestimmungen etc.).

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die Ergebnisse der Evaluierung der Studienförderungsmaßnahmen durch das Institut für Höhere Studien im Jahr 2013 und die auf deren Grundlage erstellten Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Soziale Absicherung Studierender" sind in die Vorbereitung der Novelle eingeflossen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Daten werden in den Controlling- und Leistungsberichten der Studienbeihilfenbehörde ausgewertet.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden über 27 Jahre.

 

Beschreibung des Ziels:

Studierende über 27 Jahre sollen eine höhere Förderung zu Bestreitung ihrer – im Vergleich zu jüngeren Studierenden – meist höheren Lebenskosten erhalten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Studierende über 27 Jahre erhalten dieselbe Studienbeihilfe wie jüngere Studierende.

Studierende über 27 Jahre beziehen eine höhere Studienbeihilfe als jüngere Studierende, indem sie generell die erhöhte Höchststudienbeihilfe und einen Zuschlag von 30 Euro monatlich erhalten.

 

Ziel 2: Verbesserung der Förderungsbedingungen für Studierende in der Studienabschlussphase.

 

Beschreibung des Ziels:

Studierende haben bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium. Die Durchsetzbarkeit ihres Anspruches ist erleichtert, da die Bescheide über die Zuerkennung der Studienabschluss-Stipendien den behördeninternen Rechtsschutzmöglichkeiten und der Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegen.

 

Mehr Studierende in der Studienabschlussphase kennen und beantragen Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Studienabschluss-Stipendium wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Studierende haben keinen Rechtsanspruch darauf.

Das Studienabschluss-Stipendium wird hoheitlich vergeben. Studierende haben einen Rechtsanspruch darauf. Bescheide über die Zuerkennung oder Verweigerung des Studienabschluss-Stipendiums unterliegen dem behördeninternen Beschwerdesystem und der Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

130 Studierende beziehen Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung.

143 Studierende beziehen Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung.

 

Ziel 3: Erhöhung der Sachgerechtigkeit und Flexibilität der Feststellung der Entfernung zwischen Wohn- und Studienorten zum Zweck der Berechnung der Höchststudienbeihilfe.

 

Beschreibung des Ziels:

Die Feststellung, von welchen Wohnorten den Studierenden eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort noch zumutbar ist, soll durch die Umstellung von der derzeit vorgesehenen Festlegung der "zumutbaren Gemeinden" im Verordnungsweg auf eine datenbankbasierte Abfrage flexibler, einfacher und sachgerechter werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aktualisierung der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten im Abstand mehrerer Jahre.

Aktuelle Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten bei jeder Antragstellung.

Wegzeiten am Wohnort der Studierenden werden nicht berücksichtigt.

Wegzeiten am Wohnort der Studierenden werden berücksichtigt und erhöhen die Chance auf eine erhöhte Studienbeihilfe.

 

Ziel 4: Gleichstellung von Freiwilligendiensten und Ausbildungsdienst mit Präsenz- und Zivildienst.

 

Beschreibung des Ziels:

Studierende, die eine freiwillige Tätigkeit nach Freiwilligengesetz ausgeübt oder einen Ausbildungsdienst abgeleistet haben, sollen in förderungsrechtlicher Hinsicht gleich behandelt werden wie Studierende, die Präsenz- oder Zivildienst geleistet haben.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Studierenden, die den Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium unter Berücksichtigung von Zeiten eines Freiwilligendienstes erworben haben: 0

Anzahl der Studierenden, die den Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium unter Berücksichtigung von Zeiten eines Freiwilligendienstes erworben haben: 10

 

Ziel 5: Erleichterungen für Studierende bei den Studienwechselbestimmungen.

 

Beschreibung des Ziels:

Schaffung von Erleichterungen für Studierende, im Falle eines (mehrfachen) Studienwechsels den Anspruch auf Studienbeihilfe zu behalten bzw. wiederzuerlangen. Nur verspätete Studienwechsel sollen zu nachteiligen Konsequenzen führen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Auch nicht verspätet gewechselte Studien wirken sich für den Fortbestand bzw. die Wiedererlangung des Beihilfenanspruches negativ aus.

Nicht verspätet gewechselte Studien haben keinen negativen Einfluss auf den Beihilfenanspruch.

 

Ziel 6: Verwaltungsvereinfachungen, insbesondere durch Ausbau der automatisierten Datenabfrage durch die Studienbeihilfenbehörde.

 

Beschreibung des Ziels:

Verminderung des Verwaltungsaufwandes, indem Studierende nicht mehr Urkunden zum Nachweis der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft vorlegen müssen, sondern die relevanten Daten von der Studienbeihilfenbehörde automatisch aus dem Personenstandsregister abgefragt werden können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Urkunden zum Nachweis der Kindes- oder Geschwistereigenschaft müssen vorgelegt werden.

Es müssen keine Urkunden zum Nachweis der Kindes- oder Geschwistereigenschaft vorgelegt werden, da die Daten elektronisch aus dem Personenstandsregister abgefragt werden können.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erhöhung der Förderung für Studierende über 27 Jahre durch einen monatlichen Zuschlag zur Studienbeihilfe.

Beschreibung der Maßnahme:

Ältere Studienbeihilfenbezieher (über 27 Jahre) sind in höherem Ausmaß von finanziellen Schwierigkeiten betroffen. Dies liegt an oftmals höheren Lebenserhaltungskosten (etwa durch Änderung des Familienstatus) und am Wegfall verschiedener Begünstigungen mit zunehmendem Alter. Die vorgeschlagene Regelung sieht daher einen Zuschlag zur Studienbeihilfe für alle Studierenden ab dem vollendeten 27. Lebensjahr vor.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Studierende über 27 Jahre erhalten keine höhere Förderung als jüngere Studierende.

Studierende über 27 Jahre erhalten einen monatlichen Zuschlag von 30 Euro.

 

Maßnahme 2: Erhöhung der Förderung für Studierende über 27 Jahre durch Zuerkennung der erhöhten Höchststudienbeihilfe unabhängig vom Wohnsitz.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Arbeitsgruppe "Soziale Absicherung Studierender" der Österreichischen Hochschulkonferenz hat darauf hingewiesen (Endbericht, S. 65), dass es von vielen älteren Studierenden als unzumutbar empfunden wird, noch bei den Eltern wohnen zu müssen, weil sie aufgrund der geringen Entfernung zwischen Elternwohnsitz und Studienort keine erhöhte Studienbeihilfe erhalten. Durch die Neuregelung sollen künftig Studierende ab dem vollendeten 27. Lebensjahr unabhängig vom Wohnsitz die erhöhte Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 StudFG erhalten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Studierende über 27 Jahre, die Studienbeihilfe beziehen, erhalten die erhöhte Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 StudFG nur, wenn der elterliche Wohnsitz vom Studienort für ein tägliches Pendeln zu weit entfernt ist.

Alle Studierenden über 27 Jahre, die Studienbeihilfe beziehen, erhalten die allgemeine Höchststudienbeihilfe unabhängig vom Wohnsitz.

 

Maßnahme 3: Umwandlung des Studienabschluss-Stipendiums von einer privatwirtschaftlich zu einer hoheitlich zu vergebenden Fördermaßnahme.

Beschreibung der Maßnahme:

Studienabschluss-Stipendien werden seit dem Jahr 2000 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. Die Details der Vergabe sind in einer Richtlinie geregelt.

Die Überführung der Studienabschluss-Stipendien in den Bereich der Hoheitsverwaltung soll der Rechtssicherheit, insbesondere der einfacheren Rechtsverfolgung dienen, da den Studierenden damit zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sowohl die behördeninternen Einspruchsmöglichkeiten (Vorstellung und Vorlageantrag an den Senat) als auch die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offenstehen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Auf die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien besteht kein Rechtsanspruch.

Studierende haben bei Erfüllung der Voraussetzungen auf die Zuerkennung von Studienabschluss-Stipendien einen Rechtsanspruch.

 

Maßnahme 4: Gesetzliche Verankerung der Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung.

Beschreibung der Maßnahme:

Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden derzeit im Rahmen der Studienunterstützung nach dafür vorgesehenen Richtlinien vergeben. Sie sollen Studierenden, die sich in der Studienabschlussphase befinden und betreuungsbedürftige Kinder haben, bei der Bestreitung der Kinderbetreuungskosten unterstützen und dadurch zu einem zeitgerechten Abschluss des Studiums beitragen. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Studienabschluss-Stipendien sollen auch die Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung als eigene Fördermaßnahme gesetzlich verankert werden, um deren Bekanntheitsgrad und in der Folge die Zahl der Bezieherinnen und Bezieher zu erhöhen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Studierenden, die Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung erhalten: 130

Anzahl der Studierenden, die Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung erhalten: 143

 

Maßnahme 5: Umstellung des Systems der Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten von der derzeit vorgesehenen Festlegung der "zumutbaren Gemeinden" im Verordnungsweg auf eine datenbankbasierte Abfrage der Wegzeiten zwischen Wohnsitz und Studienort.

Beschreibung der Maßnahme:

Nach der derzeit geltenden Regelung erfolgt die Feststellung, ob aufgrund der Entfernung zwischen Wohn- und Studienort eine tägliche Hin- und Rückfahrt noch zumutbar ist, bezogen auf Gemeinden. Auf der Grundlage einer von Sachverständigen erstellten Berechnung der Fahrzeiten zwischen Heimatgemeinde und Studienort sind in einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jene Gemeinden festgelegt, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist. Diese statische Festlegung der sogenannten "zumutbaren Gemeinden" im Verordnungsweg ist angesichts der Veränderbarkeit der relevanten Umstände suboptimal. Die Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten entspricht daher im Lauf der Zeit nicht mehr den aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten. Darüber hinaus benachteiligt die Regelung Studierende, die in einer Gemeinde sehr weit von der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels entfernt wohnen, da sie Wegzeiten zwischen dem elterlichen Wohnsitz und der Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels nicht berücksichtigt.

Mit der vorliegenden Änderung soll die Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten auf eine modernere, datenbankbasierte Basis gestellt werden, vergleichbar dem Modell des Pendlerrechners.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aktualisierung der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten im Abstand mehrerer Jahre.

Aktuelle Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten bei jeder Erstantragstellung.

Wegzeiten am Wohnort der Studierenden werden nicht berücksichtigt.

Wegzeiten am Wohnort der Studierenden werden berücksichtigt und erhöhen die Chance auf eine erhöhte Studienbeihilfe.

 

Maßnahme 6: Gleichstellung der Freiwilligendienste nach Freiwilligengesetz mit dem Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst.

Beschreibung der Maßnahme:

Im Sinne der Würdigung eines freiwilligen sozialen Engagements junger Menschen sollen Tätigkeiten gemäß Freiwilligengesetz (freiwilliges Sozialjahr, freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst etc.) in beihilfenrechtlichen Belangen dem Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst gleichgestellt werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Studierenden, die den Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium unter Berücksichtigung von Zeiten eines Freiwilligendienstes erworben haben: 0

Anzahl der Studierenden, die den Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium unter Berücksichtigung von Zeiten eines Freiwilligendienstes erworben haben: 10

 

Maßnahme 7: Regelung, dass bei mehrfachem Studienwechsel nur verspätet gewechselte Studien zu negativen Konsequenzen für den Anspruch auf Studienbeihilfe führen.

Beschreibung der Maßnahme:

Zu häufige oder verspätete Studienwechsel wirken sich negativ auf den zügigen Studienfortgang aus und führen daher zu negativen Konsequenzen für den Anspruch auf Studienbeihilfe. Studienwechsel, die keine Studienverzögerung bewirken, weil die Studienleistungen des Vorstudiums auf das neu aufgenommen Studium zur Gänze angerechnet werden, stellen keinen für den Studienerfolg relevanten Studienwechsel dar (§ 17 Abs. 2 Z 1). Die derzeitige gesetzliche Formulierung kann allerdings so verstanden werden, dass für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Z 1 bei Vorliegen mehrerer Studienwechsel die Anrechnung der Zeiten sämtlicher Vorstudien erforderlich ist, was weder dem Zweck der Regelung entspräche noch praktisch erfüllbar wäre. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klar geregelt werden, dass es für die Anwendbarkeit des Abs. 2 Z 1 genügt, wenn die Studienzeit des vor dem Wechsel betriebenen Studiums zur Gänze für das nunmehr betriebene Studium berücksichtigt wird.

 

Weiters soll durch § 17 Abs. 3 (neu) erreicht werden, dass nur die Studienzeiten eines verspätet – also nach dem dritten Semester – gewechselten Studiums für die sogenannte Wartezeit bis zur Wiedererlangung des Beihilfenanspruches berücksichtigt werden. Studienzeiten aus allfälligen Vorstudien, die nicht zu spät gewechselt wurden, verlängern daher die Wartezeit nicht.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 8: Ermöglichung einer Datenabfrage aus dem Zentralen Personenstandsregister zur einfacheren Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft.

Beschreibung der Maßnahme:

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Bürgerentlastung sieht § 40 Abs. 5 schon derzeit weitgehende Möglichkeiten der automationsunterstützten Abfrage von für das Beihilfenverfahren relevanten Daten vor. Für den Nachweis, dass es sich bei den als Eltern angegebenen Personen tatsächlich um die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern handelt, bzw. zum Nachweis der Existenz von Geschwistern müssen aber bislang die Geburtsurkunden der Studierenden bzw. die der Geschwister vorgelegt werden. Durch die automationsunterstützte Abfrage der Namen der Eltern der Studierenden sowie der Namen der Eltern der angegebenen Geschwister aus dem Zentralen Personenstandsregisters soll die Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft künftig ohne Urkundenvorlage festgestellt und somit das Verfahren zur Zuerkennung der Beihilfe noch rascher und einfacher abgewickelt werden können.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Maßnahme 9: Erleichterung der Voraussetzungen für den Entfall der Rückzahlungsverpflichtung.

Beschreibung der Maßnahme:

Bisher musste zum Entfall der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur der erforderliche Leistungsnachweis (erworbene ECTS-Punkte) erbracht werden, sondern auch die Diplomprüfung rechtzeitig abgelegt und die Studienwechselbestimmungen eingehalten worden sein. Künftig soll die Erbringung der geforderten Leistungsnachweise für den Entfall der Rückzahlungsverpflichtung ausreichen.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zahl der Fälle pro Jahr, in denen eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG entfällt, weil die erforderlichen Studienleistungen bis zum 5. Semester erbracht wurden: 200

Zahl der Fälle pro Jahr, in denen eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG entfällt, weil die erforderlichen Studienleistungen bis zum 5. Semester erbracht wurden: 220

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Werkleistungen

84

0

0

0

0

Transferaufwand

1.272

4.608

6.002

5.879

5.757

Aufwendungen gesamt

1.356

4.608

6.002

5.879

5.757

 

Die vorliegende Novelle zum Studienförderungsgesetz führt zu maximalen jährlichen Mehrkosten von knapp über 6 Mio. Euro (im Jahr 2018). Bis 2023 (fünf Jahre nach Eintritt der vollen Kostenwirksamkeit der Neuregelung) werden sich die jährlichen Mehrkosten durch das Ausscheiden von Studierenden, die aufgrund der Übergangsbestimmungen eine erhöhte Studienbeihilfe bekommen, auf ca. 5,5 Mio. Euro reduziert haben.

Davon werden auf den Bereich Wissenschaft (UG 31) jährliche Mehrkosten von ca. 5 Mio. Euro, auf den Bereich Bildung (UG 30) ca. 0,5 Mio. Euro entfallen.

Diese Mehrkosten in der UG 31 können zu Gänze durch bessere Budgetausschöpfung gedeckt werden. Die durch die vorgesehenen Änderungen in der UG 30 anfallenden Mehrkosten sind in der UG 31 zu bedecken. Es sind daher keine zusätzlichen Budgetmittel erforderlich.

 

 

 

Die Kosten der einzelnen Maßnahmen:

 

Maßnahme 1 "Monatlicher Zuschlag für Studierende über 27 Jahre":

Derzeit beziehen ca. 10.000 Studierende über 27 Jahre eine Studienbeihilfe. Bei einem monatlichen Zuschlag von 30 Euro betragen die jährlichen Mehrkosten 3,6 Mio. Euro (Im Jahr 2016 fallen durch das Inkrafttretensdatum 1. September 2016 nur 1,2 Mio. Euro an Mehrkosten an).

 

Maßnahme 2 "Höchststudienbeihilfe für alle Beihilfenbezieher/innen über 27 Jahre":

Derzeit beziehen ca. 350 Studierende über 27 Jahre als "Elternwohner" eine geringere Studienbeihilfe. Durch die Novelle würden diese Studierenden die erhöhte Studienbeihilfe nach § 26 Abs. 2 Z 5 erhalten. Die Differenz zwischen der geringeren und der erhöhten Studienbeihilfe beträgt 2.446 Euro im Jahr. Die jährlichen Mehrkosten betragen daher rund 900.000 Euro. (Die Maßnahme tritt am 1. September 2017 in Kraft. Im Jahr 2017 fallen daher nur ca. 300.000 Euro an Mehrkosten an.)

 

Maßnahme 3 "Umwandlung des Studienabschluss-Stipendiums von einer privatwirtschaftlich zu einer hoheitlich zu vergebenden Fördermaßnahme ":

Durch die Überführung des Studienabschluss-Stipendiums in die Hoheitsverwaltung ist keine Veränderung der Zahl der Bezieherinnen und Bezieher zu erwarten. Auch der Verwaltungsaufwand wird sich nicht signifikant verändern. Die Maßnahme führt daher zu keinen Mehrkosten.

 

Maßnahme 4 "Gesetzliche Verankerung der Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung":

Zuletzt bezogen ca. 130 Studierende einen Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung. Die jährlichen Kosten betrugen pro Person durchschnittlich 800 Euro. Durch die angestrebte Erhöhung der Publizität der Fördermaßnahme wird mit einer Steigerung der Zahl der Bezieherinnen und Bezieher um 10% gerechnet. Es ist daher mit jährlichen Mehrkosten von 10.400 Euro zu rechnen. (Die Maßnahme tritt erst mit 1. September 2017 in Kraft. Im Jahr 2017 betragen daher die Mehrkosten nur 3.500 Euro.)

 

Maßnahme 5 "Umstellung des Systems der Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten":

Derzeit beziehen ca. 16.000 Studierende eine erhöhte Studienbeihilfe als "auswärtige" Studierende. Die Berechnungen aufgrund einer simulierten Datenabfrage durch die Studienbeihilfenbehörde ergaben, dass nach den neuen Kriterien für die "Auswärtigkeit" künftig mit bis zu 500 mehr "auswärtigen" Studierenden zu rechnen ist. In den nächsten fünf Jahren sind zu dieser Zahl noch jene Studierenden hinzuzurechnen (ca. 260), die den Status als "auswärtige Studierende" aufgrund der Übergangsbestimmungen (§ 75 Abs. 34) behalten, obwohl sie nach der aktuellen Berechnung nicht mehr auswärtig wären. Die Differenz zwischen der geringeren und der erhöhten Höchststudienbeihilfe beträgt 2.446 Euro. Es ist daher mit maximalen jährlichen Mehrkosten von 1,2 Mio. Euro zu rechnen. Die jährlichen Kosten für "auswärtige" Studierende reduzieren sich durch den Rückgang der Studierenden, die unter die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 34 StudFG fallen, auf ca. 580.000 Euro nach fünf Jahren. (Die Maßnahme tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Die Kosten im Jahr 2017 betragen daher nur 400.000 Euro)

 

Maßnahme 6 "Gleichstellung der Freiwilligendienste nach Freiwilligengesetz mit dem Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst":

Im Studienjahr 2014/15 absolvierten laut Information des BMASK ca. 700 Personen ein Freiwilliges Soziales Jahr. Der Großteil dieser Personen verfügt über Matura und schließt an das Freiwilligenjahr eine Ausbildung – wenngleich auch nicht immer eine hochschulische – an. Durch die Berücksichtigung des Freiwilligendienstes als Zeiten des Selbsterhalts gemäß § 27 Abs. 3 StudFG ist aber nicht mit Mehrkosten zu rechnen, da durch die Maßnahme eine nennenswerte Steigerung der Zahl der Anträge auf ein Selbsterhalterstipendium nicht zu erwarten ist. Erfahrungsgemäß orientieren die Studierenden ihre Lebensplanung nach den Erfordernissen: Wer ein Selbsterhalterstipendium anstrebt, würde ohne diese gesetzliche Maßnahme ein Jahr länger arbeiten, um auf die erforderlichen Zeiten des Selbsterhalts zu kommen. Der positive Effekt der Maßnahme für die Studierenden liegt daher darin, dass der Anspruch auf das Selbsterhalterstipendium durch die Berücksichtigung der Zeiten des Freiwilligendienstes ein Jahr früher erworben wird.

 

Maßnahme 7 "Erleichterungen bei Studienwechselbestimmungen":

Von den Erleichterungen bei den Studienwechselbestimmungen können nur jene Studierende profitieren, die bereits zweimal und davon mindestens einmal verspätet das Studium gewechselt haben. Dies traf im Studienjahr 2014/15 auf ca. 90 Studierende zu. Bei der realistischen Annahme, dass sich bei ca. der Hälfte dieser Studierenden durch die Neuregelung die Wartezeit um durchschnittlich ein Jahr verkürzt, entstehen jährliche Mehrkosten von ca. 215.000 Euro. Es ist aber zu erwarten, dass die Kosten geringer sein werden, da vermutlich ein Teil dieser Studierenden den Anspruch aus anderen Gründen verlieren wird.

 

Maßnahme 8 "Ermöglichung einer Datenabfrage aus dem Zentralen Personenstandsregister zur einfacheren Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft":

Die Maßnahme hat keinen Einfluss auf die Transferkosten.

 

Maßnahme 9 "Erleichterung der Voraussetzungen für den Entfall der Rückzahlungsverpflichtung":

Zuletzt gab es ca. 200 Fälle pro Jahr, in denen eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 StudFG entfiel, weil die erforderlichen Studienleistungen bis zum 5. Semester erbracht wurden. Durch die Neuregelung ist eine Zunahme dieser Anzahl um ca. 10% zu erwarten. Bei einer durchschnittlichen Studienbeihilfe von 4.800 Euro ergeben sich dadurch Mindereinnahmen von ca. 100.000 Euro. Die Maßnahme wird frühestens im Jahr 2017 kostenwirksam.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.

 

Erläuterung

Unter den Bezieherinnen und Beziehern von Studienbeihilfe sind Frauen und Männern in etwa gleich repräsentiert (2013/14 waren 56% der Beihilfenbezieher Frauen und 44% Männer). Geschlechtsspezifische Unterschiede bestehen allerdings beim Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung, der zu 90% von Frauen in Anspruch genommen wird. Allerdings erreichen die durch die Neuregelung zu erwartenden jährlichen Mehrkosten von 10.400 Euro nicht die Wesentlichkeitsgrenze.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf die Deckung des Unterhaltbedarfs

Bis zu 44.000 Studierende beziehen Studienbeihilfe und können daher von den vorgesehenen Regelungen betroffen sein.

 

Auswirkungen auf die Kinderkosten sowie auf den Ausgleich von Kinderkosten

Derzeit beziehen ca. 130 Studierende Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung. Es ist anzunehmen, dass sich durch die Regelung die Zahl der Bezieherinnen und Bezieher um 10 % erhöht.

 

Quantitative Auswirkungen auf den Unterhalt von Kindern oder auf die Kinderkosten

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe

44.000

Studienbeihilfenbehörde

Bezieherinnen und Bezieher von Kostenzuschüssen zur Kinderbetreuung

130

Studienbeihilfenbehörde

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1.356

4.608

6.002

5.879

5.757

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

gem. BFRG/BFG

31.02.03 Services und Förderungen für Studierende

 

1.356

4.608

6.002

5.879

5.757

 

Erläuterung der Bedeckung

Seit der letzten Anhebung der Beihilfensätze im Jahr 2007 und der Einkommensgrenzen im Jahr 2008 ist die Zahl der Bewilligungen von Anträgen auf Studienbeihilfe kontinuierlich gesunken, da immer weniger Personen unter die Einkommensgrenzen fallen. Die Nichtanpassung der Studienbeihilfen an die Einkommensentwicklung führte daher in den letzten Jahren zu einer Nichtausschöpfung des Budgets von ca. 12 Mio. Euro jährlich. Die Mehrkosten der Novelle können daher zur Gänze durch bessere Budgetausschöpfung gedeckt werden. Es sind keine zusätzlichen Budgetmittel erforderlich.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

Durch die Novelle entsteht kein zusätzlicher Personalaufwand, weil der Bezieherkreis nicht ausgeweitet wird, sondern ausschließlich für bestehende Bezieherinnen und Bezieher Erhöhungen vorgesehen sind.

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Es sind keine zusätzlichen betrieblichen Sachaufwendungen zu erwarten.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

83.541

0

0

0

0

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Kosten für die Implementierung der Änderungen im EDV-System der Studienbeihilfenbehörde (STUBIS)

Bund

1

83.541

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Für die Implementierung der Änderungen im EDV-System der Studienbeihilfenbehörde sind Werkleistungen im Ausmaß von 532 h x 157 Euro = 83.541 Euro erforderlich.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

1.272.000

4.608.221

6.001.500

5.879.200

5.756.900

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw.(€)

Empf.

Aufw.(€)

Empf.

Aufw.(€)

Empf.

Aufw.(€)

Empf.

Aufw.(€)

Zuschlag für Beihilfenbezieher/innen über 27 Jahre

Bund

10.000

120

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

10.000

360

10.000

360

10.000

360

10.000

360

Änderung der Studienwechselbestimmungen

Bund

45

1.600

0

0

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

45

4.800

45

4.800

45

4.800

45

4.800

Höchststudienbeihilfe für alle Beihilfenbezieher/innen über 27 Jahre

Bund

0

0

350

815

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

350

2.446

350

2.446

350

2.446

Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung

Bund

0

0

13

267

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

13

800

13

800

13

800

Umstellung des Systems der Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten

Bund

0

0

500

815

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

500

2.446

450

2.446

400

2.446

Änderung der Regelung der Rückzahlungsverpflichtung

Bund

0

0

20

4.800

20

4.800

20

4.800

20

4.800

 

Die Novelle tritt in zwei Etappen in Kraft: 1. September 2016 und 1. September 2017. Die Mehrkosten durch die einzelnen Maßnahmen fallen im ersten Jahr ihres Inkrafttretens nur zu einem Drittel an.

 

Die Kosten der Maßnahme 5 (Umstellung des Systems der Feststellung der Erreichbarkeit) erreichen im Jahr 2018 ihren Höchststand und sind ab dann rückläufig, da die Zahl der Studierenden, die aufgrund der Übergangsbestimmung eine erhöhte Studienbeihilfe erhalten, durch die zu erwartenden Studienabschlüsse jährlich zurückgehen wird.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Es sind keine Erträge im Ergebnishaushalt zu erwarten.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 614173380).