1137 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 1474/A(E) der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Weiterentwicklung des Vergaberechts, um die Wirksamkeit des Bestbieterprinzips zu erhöhen

Die Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 10. Dezember 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zwischen 16 und 20% des BIPs in Österreich werden durch öffentliche Aufträge erwirtschaftet – sprich durch Vergaben von öffentlichen Stellen wie Gemeinden, Behörden, Ministerien, etc. generiert. Der zweckmäßige Einsatz von Steuergeld für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge kann ebenso beschäftigungs- oder auch umweltpolitische Zielsetzungen verfolgen. Dies wird derzeit noch zu wenig genützt.

Die Stärkung des Bestbieterprinzips (‚technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot‘) ist die bedeutendste Weichenstellung des novellierten Bundesvergabegesetzes. Die nächste Änderung wird durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/24/EU bis spätestens 18. April 2016 erforderlich und ist schon durch inhaltliche Eckpfeiler wie u.a. die Stärkung der Sozial- und Umweltkriterien, Änderungen in der Bekanntmachung, elektronische Vergabepraxis vordefiniert.

Die nun vorliegende Novelle hat die Möglichkeiten das Bestbieterprinzip und qualitative Vergabekriterien festzulegen bei Weitem nicht ausgeschöpft. Diese werden nun kurz dargelegt:

Dem Baubereich kommt in der öffentlichen Vergabe eine besondere Stellung zu. Dies ist mit ein Grund, weshalb diese Branche für die Anwendung des Bestbieterprinzip explizit im Gesetzestext genannt wird, während andere Bereiche nicht genannt werden und nur vage Merkmale der Auftragsleistungen angeführt werden. Aber auch der Dienstleistungsbereich in dem vor allem soziale Dienstleistungen und der öffentliche Verkehr relevant sind, sowie der Bereich der Lebensmittelbeschaffung fallen unter das Vergaberecht und sind durch den reinen Preiswettbewerb der Gefahr von Lohn- und Sozialdumping ausgesetzt.

Aus diesem Grund ist es erforderlich die Bereiche auszuweiten, in denen das Bestbieterprinzip verbindlich angewendet werden muss.

Der zweite Aspekt betrifft die Anwendung von Qualitäts- und Sozialkriterien, die mit dem Bestbieterprinzip einhergehen. Diese werden als Zuschlags- oder auch Auftragsausführungskriterien vom öffentlichen Auftragsgeber festgelegt. Derzeit finden sich diese im Gesetz nur vereinzelt und gelten als Kann-Bestimmungen. Bei Direktvergaben beispielsweise müssen laut BVergG keine Umwelt- und Sozialkriterien Berücksichtigung finden (§41a (1) das sich nur auf §19 Abs. 1 bis 4 bezieht). Daher ist die Weiterentwicklung von gesetzlich festgelegten Umwelt- und Sozialkriterien unerlässlich, um die Wirksamkeit des Bestbieterprinzips zu verankern.

Die zeitnahe notwendige Umsetzung der angeführten EU-Richtlinie machen eine neuerliche Novelle des Bundesvergabegesetzes somit erforderlich und schaffen inhaltlich einen gesetzlichen Gestaltungsspielraum – zur Stärkung der Umwelt- und Sozialkriterien als auch einer Ausweiterung der verbindlichen Anwendung des Bestbieterprinzips –, der von der Bundesregierung genutzt werden sollte.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 12. Mai 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin, der Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, die Abgeordneten Peter Wurm, August Wöginger, Johann Hechtl, Mag. Gerald Loacker, Ing. Waltraud Dietrich, Mag. Michael Hammer, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Gabriel Obernosterer, Asdin El Habbassi, BA, Erwin Spindelberger, Dietmar Keck und Ulrike Königsberger-Ludwig sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

 

Auf Antrag des Abgeordneten Mag. Michael Hammer beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,G,N, dagegen: F,T), der Präsidentin des Nationalrates die Zuweisung der Vorlage an den Verfassungsausschuss zu empfehlen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Michael Hammer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2016 05 12

                           Mag. Michael Hammer                                                           Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann