Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Historische Entwicklung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen

Am 20. Juni 1947 übergaben die sowjetischen Militärbehörden das ehemalige Konzentrationslager Mauthausen in die Obhut der Republik Österreich. Die österreichische Bundesregierung verpflichtete sich dazu, die baulichen Reste als Erinnerungsstätte an die nationalsozialistischen Verbrechen und ihre Opfer zu bewahren. Im Zuge der Einrichtung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen wurden weite Teile des KZ Mauthausen abgetragen. Erhalten blieben nur jene Bereiche, denen besondere symbolische Bedeutung zugemessen wurde. Damit vollzog sich die Transformation des Lagers vom historischen Überrest zum „Öffentlichen Denkmal“ und zugleich zum zentralen Erinnerungsort an die während des Nationalsozialismus auf österreichischem Gebiet begangenen Verbrechen. In Teilen des ehemaligen Lagergeländes wurden die sterblichen Überreste Zehntausender ermordeter Häftlinge bestattet, womit das „Öffentliche Denkmal Mauthausen“ auch ein großer Friedhof wurde.

Bereits Ende der 1940er Jahre stellten Überlebendenorganisationen fest, dass das „Denkmal Mauthausen“ einer historischen Kontextualisierung und Vermittlung bedürfe, damit es auch für künftige Generationen verständlich bleibt. Als Konsequenz dieser Forderung transformierte sich die KZ-Gedenkstätte in den folgenden Jahrzehnten vermehrt von einem reinen Denkmal immer mehr zu einem Ort des Lernens und Vermittelns. Mit der Eröffnung der ersten Dauerausstellung zur Lagergeschichte im Mai 1970 erhielt die KZ-Gedenkstätte den Namen „Öffentliches Denkmal und Museum Mauthausen“.

Die Vermittlungsarbeit an der Gedenkstätte wurde über viele Jahrzehnte von den Überlebenden selbst getragen. Mit der laufend geringer werdenden Zahl an Überlebenden und dem damit verbundenen Übergang von einem kommunikativen zu einem kulturellen Gedächtnis ist die Betriebsführung der Gedenkstätte in der Gegenwart mit zusätzlichen und neuen Aufgaben konfrontiert. In dieser neuen Situation kommt der wissenschaftlichen Aufbereitung, musealen Darstellungen und pädagogischen Vermittlung der Geschichte eine erhöhte Bedeutung zu. Die Gedenkstätte, die sowohl Denkmal und Friedhof als auch Museum, Forschungseinrichtung sowie Lern-, Vermittlungs- und Begegnungsort zu sein hat, ist somit in der Gegenwart mit vielfältigen und sich ständig verändernden fachlichen, strukturellen sowie personellen Anforderungen konfrontiert, welche in ihrer ursprünglichen Konzeption der 1940er Jahre als „Öffentliches Denkmal“ nicht vorgesehen waren.

2. Gründe für die Schaffung einer neuen Organisationsstruktur

Die vor dem Hintergrund der politischen Verantwortung in den letzten Jahren notwendige Überführung der Gedenkstätte von einem vorwiegend als Mahnmal dienenden Gedenkort zu einem multidimensionalen Ort der Geschichtsvermittlung mit Museumsbetrieb und die damit verbundene Notwendigkeit einer Verbreiterung und Vertiefung des Angebotes und einer Diversifikation der dafür erforderlichen Leistungen der Betriebsführung, zeigt die Grenzen auf, die einer den Aufgaben angemessenen Organisationsentwicklung im Rahmen der ministeriellen Verwaltungsstrukturen gesetzt sind; so etwa im Hinblick auf den Personaleinsatz oder im Bereich des Planens und Arbeitens in Projektstrukturen und -zeiträumen. Daher bedarf es einer Reorganisation der Betriebsführung hin zu schlanken Management- und Aufbaustrukturen, und einer auf die Inhalte abgestimmten, vereinfachten Verwaltung, die den Erfordernissen einer gemeinnützigen Einrichtung dieser Größe entspricht.

Durch die Schaffung einer Bundesanstalt KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial soll nunmehr eine effiziente, inhaltlich autonome, unbürokratische und international vergleichbare Einrichtung etabliert werden, die weiterhin unter wirtschaftlicher und auch parlamentarischer Kontrolle des Bundes geführt wird. Mit einer selbständigen Anstalt des Bundes soll eine nach objektiven Kriterien bemessene Dotation aus dem Bundesbudget verbunden sein. Dies verbessert die Gestaltungsmöglichkeiten und ermöglicht eine eigene Administration der Betriebsführung.

Die Organisationstruktur soll sich aus den inhaltlichen Zielen und Aufgaben der Bundesanstalt ableiten.

Unter möglichster Wahrung der historisch gewachsenen und international bekannten Identität der KZ-Gedenkstätte steht die Organisationsreform unter folgenden Prämissen:

- gestaltbare Budgetbelastungen für den Bund,

- mehr Beweglichkeit der Bundesanstalt bei Personal und Budget, damit höhere Zielsicherheit im Ressourceneinsatz,

- Anreiz für Bundesanstalt zur Eigeninitiative,

- keine Verschlechterung für das Personal,

- weitestgehende Zustimmung der Betroffenen (Identifikationskriterium),

- Verwaltungsvereinfachung.

3. EU-Konformität

Im vorliegenden Gesetzentwurf sind keine Regelungen enthalten, die mit EU-rechtlichen Normen in Widerspruch geraten.

4. Kompetenzgrundlagen

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den vorgesehenen Gesetzentwurf findet sich im Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes) und im Art. 17 B-VG (Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung).


Besonderer Teil

Zu § 1 (Rechtsform, Name, Sitz):

Die Betriebsführung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial wird in der Form einer Bundesanstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Dies trägt nicht nur der gesellschaftspolitischen und historischen Bedeutung der Gedenkstätte Rechnung, sondern bringt auch die fortbestehende politische und finanzielle Verantwortung der Republik zum Ausdruck. Dem entspricht, dass die Bundesanstalt berechtigt sein soll, das Bundeswappen zu führen.

Sitz der Bundesanstalt ist Mauthausen. Die vorgesehene Außenstelle in Wien umfasst die Sammlung zur KZ-Gedenkstätte Mauthausen, in dem die wissenschaftliche Aufarbeitung geleistet wird. Darüber hinaus ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, an Orten ehemaliger Außenlager des ehemaligen KZ-Mauthausen weitere Außenstellen zur Aufgabenwahrnehmung der Bundesanstalt einzurichten.

Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung kommen die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen im Sinne des bürgerlichen Rechts zur Anwendung. Die Eintragung einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes in das Firmenbuch ist im Firmenbuchgesetz nicht vorgesehen, weshalb eine eigenständige gesetzliche Norm zu schaffen war. Die vereinfachte Anmeldung gemäß § 11 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, soll ebenfalls zur Anwendung kommen. Die Aufzählung in Abs. 5 ist abschließend, weitere Eintragungen ins Firmenbuch sind nicht vorgesehen. Die Außenstellen der KZ-Gedenkstätte Mauthausen sind nicht im Firmenbuch einzutragen.

Die Zielsetzungen und Aufgaben (§§ 2 und 3) der Bundesanstalt dienen gemäß § 35 Bundesabgabenordnung der Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem und sittlichem Gebiet.

Zu § 2 (Zielbestimmung):

Das ehemalige KZ Mauthausen und das ehemalige KZ Gusen waren als Zentrum eines Systems von mehr als 40 Außenlagern zwischen 1938 und 1945 der zentrale Ort politischer und rassistischer Verfolgung durch das NS-Regime auf österreichischem Territorium. Von den insgesamt etwa 190.000 inhaftierten Personen wurden mindestens 90.000 getötet.

Die KZ-Gedenkstätte Mauthausen ist der zentrale Erinnerungsort an die Verbrechen des Nationalsozialismus in Österreich. An ihn gekoppelt sind die KZ-Gedenkstätte Gusen und die mehr als vierzig ehemaligen Außenlager. Diese müssen als integrale Bestandteile des Erinnerungsortes Mauthausen verstanden werden und unterliegen somit ebenso dieser Zielbestimmung; die Standorte nach derzeitigem Forschungsstand sind in der Anlage 1 aufgelistet. Als internationaler Erinnerungsort und Friedhof erfüllt die KZ-Gedenkstätte Mauthausen die Funktion, die Geschichte des KZ Mauthausen und seiner Außenlager, die Erinnerung an deren Opfer und die Verantwortung der Täter und Zuseher im öffentlichen Bewusstsein zu halten. Zugleich muss sie diese Geschichte innerhalb der Gesamtgeschichte des Nationalsozialismus und seiner Massenverbrechen verorten und darstellen. Die KZ-Gedenkstätte Mauthausen ist zugleich ein internationaler Erinnerungsort. Als solcher hat die Gedenkstätte die Aufgabe, das Andenken der Opfer in ihrer vielfältigen Herkunft, ihrer nationalen Zugehörigkeit, ihrem ethnischen, kulturellem und politischem Selbstverständnis zu bewahren und die Auswirkungen des Massenmords auf die Opfernationen sowie die gesamteuropäische Gesellschaft zu thematisieren.

Ziel der Gedenkstätte ist es, einer Auseinandersetzung mit dieser Geschichte Raum zu geben, sie zu befördern und sie in den Erinnerungsort wie in die Gesamtgesellschaft zurückfließen zu lassen.

Es soll zu einer größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt am zeithistorischen Diskurs und die Verbreitung des allgemeinen Wissens über sowie die Förderung der Auseinandersetzung mit der Geschichte des KZ Mauthausen und seiner Außenlager kommen. Das bedingt auch eine tiefgehende gesellschaftliche Reflexion um Phänomene wie Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie, Antiziganismus und Völkermord aufzuklären und diesen öffentlich entgegenzutreten.Die permanente Behandlung der Geschichte im Lichte der Gegenwart bedingt zugleich einen andauernden inhaltlichen Transformationsprozess der KZ-Gedenkstätte Mauthausen. Dieser ist in der Gegenwart so weit fortgeschritten, dass die Notwendigkeit besteht, für diese eine neue, den Aufgaben entsprechende Organisationsform und einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, der die Weiterentwicklung der Gedenkstätte gewährleistet.

Mit dieser Zielbestimmung wird auch der örtliche Wirkungsbereich der Gedenkstätte umschrieben. Zur KZ-Gedenkstätte Mauthausen zählen folgende Orte: das ehemalige KZ Mauthausen, das ehemalige KZ Gusen und alle ehemaligen Außenlager des ehemaligen KZ Mauthausens.

Zu § 3 (Aufgaben):

§ 3 definiert die der Bundesanstalt in § 2 zugeschriebene Rolle, die KZ-Gedenkstätte als internationalen Erinnerungsort, Friedhof und Museum zu betreiben. Als Ort des Gedenkens an die Opfer der nationalsozialistischen Verbrechen obliegt es der Bundesanstalt, die ihr anvertrauten Zeugnisse der Geschichte zu sammeln, zu konservieren, wissenschaftlich aufzuarbeiten, zu dokumentieren, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und um Verständnis für historische Prozesse und gesellschaftspolitische Entwicklungen und Zusammenhänge herzustellen.

Als juristische Person kann die Bundesanstalt für sich Rechte und Pflichten begründen (§ 1 Abs. 4). Im Sinne einer autonomen Aufgabenwahrnehmung soll die Bundesanstalt zu allen Geschäften ermächtigt werden, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Dazu zählen etwa die Durchführung von Ausstellungen und Fachveranstaltungen, die Herstellung und der Vertrieb von Druckwerken, Ton- und Bildträgern und anderen Gegenständen, die mit der Tätigkeit für die KZ-Gedenkstätte in unmittelbarem Zusammenhang stehen, die Möglichkeiten einer Vereinsmitgliedschaft zwecks Förderung ihrer Aufgaben und nicht zuletzt die Durchführung von wissenschaftlichen Aufgaben.

Z 1: Die Führung der KZ-Gedenkstätte als nationaler und internationaler Erinnerungsort hat die zentrale Aufgabe, individuelles und kollektives Gedenken an die Opfer des ehemaligen KZ Mauthausen und seiner Außenlager, sowie der Opfer des ehemaligen KZ Dachau auf österreichischem Staatsgebiet in all ihren möglichen kulturellen Ausdrucksformen zu unterstützen und zu fördern. Dies beinhaltet beispielsweise das Abhalten öffentlicher Gedenkveranstaltungen, das Anbringen von Erinnerungszeichen, die Publikation von Gedenkliteratur, die Ermöglichung individueller Trauerarbeit, etc.

Z 2: Auch diejenigen, die die Haft überlebten, sind als Opfer des Lagers zu verstehen. Der Bundesanstalt kommt die Aufgabe zu, respektvoll an die historischen Ereignisse zu erinnern. Die Überlebenden und deren Angehörige sind die wesentlichen Träger und Vermittler historischer Erinnerung. Die im Lager erlittenen physischen wie psychischen Verletzungen haben in vielen von ihnen Traumata hinterlassen, die teilweise auch an die nachkommenden Generationen weitergegeben werden. Die respektvolle Betreuung von Überlebenden und deren Angehörigen bei der Wiederbegegnung mit dem Ort, an den sich diese Traumata knüpfen, zählt daher zu den wichtigsten Aufgaben der Bundesanstalt.

Z 3: Grundlage für eine entsprechende Erinnerungsarbeit ist die wissenschaftliche Erforschung, Dokumentation und Interpretation der Geschichte des ehemaligen KZ Mauthausen und seiner Außenlager im Kontext der Geschichte des Nationalsozialismus und seiner Verfolgungspolitik. Die Forschungsergebnisse sollen sowohl in eigenen als auch in externen fachspezifischen Medien, Veranstaltungen sowie im Rahmen einer musealen Aufbereitung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und in die Vermittlungsprogramme der Bundesanstalt einfließen.

Z 4: Die Bundesanstalt betreibt eine öffentlich zugängliche Sammlung samt Fachbibliothek. Die diesbezügliche Aufgabe besteht in der Recherche, der Bewertung, dem Erwerb, der Erschließung, der Konservierung, der Bereitstellung, der Auswertung relevanter Bestände sowie der Erteilung von Auskünften hinsichtlich der aus den Sammlungsbeständen gewonnenen Informationen. Als Sammlungsgegenstände sind jegliche Formen von Quellen relevant, die die Geschichte des ehemaligen KZ Mauthausen und seiner Außenlager sowie andere relevante Aspekte der NS-Verfolgungspolitik dokumentieren. Die Bearbeitung und Aufbewahrung der Sammlungsbestände hat unter Bedachtnahme auf aktuelle archivwissenschaftliche, museologische, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards zu erfolgen. Die Erweiterung der Sammlungsbestände erfolgt im Einklang mit dem langfristigen Gedenkstättenkonzept.

Z 5: Die KZ-Gedenkstätte Mauthausen ist ein Ort des gesellschaftlichen Diskurses, der öffentlichen Auseinandersetzung und der Debatte. Aufgabe der Bundesanstalt ist es, diese Diskurse zu fördern und zugleich sicherzustellen, dass sie auf dem internationalen Stand der Forschung und der kulturellen Debatten geführt werden. Die Vermittlungsarbeit wird aktuelle politische, kulturelle und gesellschaftliche Entwicklungen sowie den Stand der internationalen wissenschaftlichen Forschung zu berücksichtigen haben. Vor dem Hintergrund einer sich ständig wandelnden Gesellschaft ist durch die Entwicklung und Durchführung spezieller Vermittlungsangebote auf historische und aktuelle Entwicklungen einzugehen und ist der Publikumskreis gezielt zu erweitern. Besonderes Augenmerk ist im Sinne der politischen Bildung auf Vermittlungsangebote für Jugendliche zu legen. Zielgruppen der Vermittlungsarbeit sind insbesondere Schüler sowie Lehrkräfte im Sinne deren Fortbildung. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Bildung und Frauen als auch mit dem Verein “erinnern.at“.

Z 6: Aufgabe der Bundesanstalt ist es, die Geschichte des Konzentrationslagers Mauthausen und seiner Außenlager innerhalb der Gesamtgeschichte des Nationalsozialismus und seiner Massenverbrechen zu verorten und darzustellen. Die öffentliche Auseinandersetzung mit der Geschichte im Lichte ihrer Bedeutung für die Gegenwart und Zukunft ist zu fördern. Mittels der Herstellung historischer Bezüge ist über vergleichbare Entwicklungen, Tendenzen und Phänomene in der Gegenwart, wie Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie, Antiziganismus, Genozid und deren Ursprünge, Verlauf und Folgen aufzuklären. Die Erfüllung dieser Aufgabe entspricht auch dem Vermächtnis der ehemaligen Häftlinge des Konzentrationslagers Mauthausen, die die Bewahrung und Weitergabe ihrer Verfolgungsgeschichte auch als Mahnung für zukünftige Generationen verstanden.

Z 7: Die Vermittlungs-, Sammlungs- und Forschungstätigkeit muss durch aktive Vernetzung, Kontaktpflege und Kooperation mit anderen in- und ausländischen Gedenkstätten Museen, Bibliotheken, Universitäten, Hochschulen, Schulen, Bildungs-, Kultur und Forschungseinrichtungen sowie anderen relevanten Institutionen betrieben werden.

Z 8: Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung stellt die Bundesanstalt auf die Kooperation mit nationalen und internationalen Institutionen bei Vermittlungs- und Forschungsprojekten und die wissenschaftliche Konzeption von Ausstellungen, die permanente Weiterbildung der Mitarbeiter durch Teilnahme an fachspezifischen internationalen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Mitarbeitern im Rahmen der Lehre an Hochschulen ab.

Z 9: Der Bundesanstalt obliegt die Verwaltung und würdevolle Pflege sowie die öffentliche Zugänglichmachung der überlassenen Immobilien (KZ-Gedenkstätte Mauthausen, KZ-Gedenkstätte Gusen, KZ-Opferfriedhof Ebensee und der KZ-Gedenkstätte Melk), sofern diese Aufgaben nicht durch den Eigentümer der Immobilien wahrgenommen werden müssen (z.B.: Bauwerksmodernisierung, -erhaltung und -sanierung) oder im Rahmen von Leistungsvereinbarungen erfüllt werden. Die Bundesanstalt kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen auch Dritter bedienen. Diese Gedenkstättenimmobilien verbleiben im unmittelbaren Eigentum der Republik Österreich bzw. die KZ-Gedenkstätte Melk im Eigentum der BIG. Zur Abgrenzung der Aufgaben von Bundesanstalt und Liegenschaftseigentümer siehe § 22 Abs. 2. Die Sicherung der Budgetierung des Liegenschaftseigentümers zur baulichen Erhaltung und Instandhaltung der KZ-Gedenkstätte ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes, sehr wohl jedoch die Ermöglichung übergreifender Gestaltungsmöglichkeiten, die im Gesamtinteresse gelegen sind (§ 4 Abs. 2 und § 20).

Zu § 4 (Finanzierung der Bundesanstalt):

Die Finanzierung der Bundesanstalt erfolgt über Zuwendungen aus den Mitteln des Bundesministeriums für Inneres und richtet sich der Höhe nach dem jährlichen Bundesfinanzgesetz und dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Vorhabensbericht inklusive eines jährlich angepassten Finanz-, Personal und Kostenplans. Der Regelbetrieb ist damit vollfinanziert. Sonstige Einnahmen gemäß Abs. 2 vermindern die finanziellen Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt nicht. Die Überweisung der finanziellen Zuwendungen erfolgt halbjährlich im Vorhinein.

Die finanziellen Zuwendungen des Bundes sind insbesondere zur Abdeckung der folgenden Kosten vorgesehen:

- Personal- und Sachaufwand für den Betrieb und Verwaltung der überlassenen Immobilien,

- Personal- und Sachaufwand für den Museumsbetrieb an der KZ-Gedenkstätte Mauthausen und der KZ-Gedenkstätte Gusen,

- Personal- und Sachaufwand für die Vermittlungstätigkeit (Pädagogik),

- Personal- und Sachaufwand für Sammlung und Forschung und

- Personal- und Sachaufwand für wissenschaftliche und pädagogische Fachtagungen und kulturelle Veranstaltungen.

Kosten-, Personal- und Finanzpläne sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Bundesanstalt zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

Die Bundesanstalt kann im Einvernehmen mit den Eigentümervertretern des § 22 finanzielle Mittel gemäß Abs. 2 für bauliche Investitionen einsetzen. Dies soll etwa zweckgebundene Zuwendungen von Gebietskörperschaften (etwa im Rahmen einer Landesausstellung) oder die Verwendung von Erbschaften für die Bausubstanz ermöglichen.

Einnahmen können für Leistungen im Sinne von Abs. 2 Z 2–4 unter Beachtung der Grundsätze der Gemeinnützigkeit und des § 20 erzielt werden.

Zu § 5 (Aufgabenwahrnehmung):

Mit der Rechtsfähigkeit (§ 1) räumt das Gesetz der Bundesanstalt auch die Geschäftsfähigkeit ein. Dadurch kann die Bundesanstalt ohne Einschränkungen Verträge mit Dritten abschließen. § 5 enthält eine demonstrative Aufzählung der Tätigkeiten, die der Bundesanstalt zur Erreichung ihrer Ziele zur Verfügung stehen.

Das Veräußerungsverbot von neu erworbenen Sammlungsobjekten in § 5 Z 1 gilt ab Inventarisierung des Sammlungsobjekts.

Zu § 6 (Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung):

Diese Bestimmung legt Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben fest und bezieht sich dabei einerseits auf ethische und inhaltliche Maßstäbe durch Einhaltung der allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards unter Berücksichtigung der kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklung, andererseits auf die Vorgaben des Datenschutzes, Transparenzregeln und die Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes. Darüber hinaus soll die Bundesanstalt zur Einhaltung international anerkannter wissenschaftlicher und kulturpolitischer Standards verpflichtet werden. Vor dem Erwerb unbeweglichen Vermögens durch die Bundesanstalt, ist eine Gesamtbetrachtung der Finanzierungssituation auch unter Bezugnahme auf die Erhaltung der überlassenen KZ-Immobilien durchzuführen.

Die Bundesanstalt kann selbstständig als Auftragnehmer auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags tätig werden. Die dabei erzielten Erträge sind zweckgewidmet zur Aufgabenwahrnehmung der Bundesanstalt einzusetzen. Mit der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten bzw. der Überlassung der mobilen Ausstattung und des Sammlungsgutes übernimmt die Bundesanstalt die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwahrung und laufenden Erhaltung. Klargestellt werden soll, dass die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten entgeltlich, nämlich jedenfalls kostendeckend, zu erfolgen hat. Die Bedingungen der Auftragsüberahme durch die Bundesanstalt sind im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen.

Zu § 7 (Organe der Bundesanstalt):

Der Bundesminister für Inneres übt lediglich eine Aufsichtsfunktion (§ 18) aus. Daher ist das Kuratorium das oberste Organ der Bundesanstalt. Dieses wird neben der für die Tätigkeiten nach §13 zuständigen Geschäftsführung als insbesondere wirtschaftliches Kontrollgremium eingerichtet. Zusätzlich wird dem Geschäftsführer und dem Kuratorium ein internationaler und wissenschaftlicher Beirat in beratender Funktion beigestellt, um den Grundsätzen der Aufgabenwahrnehmung (§ 6) gerecht zu werden.

Zu den §§ 8 bis 11 (Kuratorium):

Dem Kuratorium obliegt die Kontrolle der wirtschaftlichen Tätigkeit der Geschäftsführung der Bundesanstalt. Zugleich stellt es eine Verbindung zum Bundesminister für Inneres als Aufsichtsorgan der Bundesanstalt her. Dem Kuratorium obliegt insbesondere die wirtschaftliche Aufsicht der Geschäftsführung, wobei nicht nur an ökonomische Gegebenheiten, sondern an jegliche Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt zu denken ist. Die wirtschaftliche Aufsicht bedingt die Verantwortung der einzelnen Mitglieder, die sich bis zu einer persönlichen Haftung erstrecken kann. Dabei ist das Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, heranzuziehen. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Kuratoriums sollen im Rahmen der wirtschaftlichen Kontrollfunktion die staatspolitische und völkerrechtliche Verantwortung der Republik widerspiegeln. Zusätzlich zur im Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, geregelten Verantwortung des Bundesministeriums für Inneres, soll das ggst. Bundesgesetz – basierend auf den Aufgaben der Bundesanstalt – eine horizontale Zuständigkeit der Bundesregierung aufzeigen. Daher soll das Kuratorium aus mehreren Ministerien beschickt werden, die in unterschiedlicher Weise an der Entwicklung der Gedenkstätte teilhaben sollen. Der im Bundesministerium für Inneres verbleibenden zentralen Verantwortung wird durch die Sitzverteilung im Kuratorium, den Bestellmechanismus und die verbleibende staatliche Aufsicht Rechnung getragen. Neben der auf Bundesebene vorgesehenen horizontalen Verantwortlichkeit wirdim Sinne der föderalen Verantwortlichkeit ein Vertreter der oberösterreichischen Landesregierung in das Kuratorium aufgenommen. Auf Grund der besonderen Stellung des Mauthausen Komitees und des Comité International de Mauthausen ist es geboten, diesen beiden Institutionen Sitz und Stimme im Kuratorium zu geben. Die Sitzungen des Kuratoriums sind nachweislich – in geeigneter Weise – einzuberufen. Die GÖD ist als Fachgewerkschaft innerhalb des Österreichischen Gewerkschaftsbundes organisiert und nimmt die Interessen der Arbeitnehmer durch die Kollektivvertragsverhandlungen mit der Bundesanstalt wahr.

Zu den §§ 12 bis 13 (Geschäftsführung):

Mit der Leitung der Bundesanstalt wird ein Geschäftsführer (Direktor) betraut. Ihm unterstellt wird die kaufmännische und pädagogische Leitung. Mit der Stellvertretung des Geschäftsführers ist einer der beiden Leiter durch den Geschäftsführer zu betrauen.

Der Geschäftsführer und die beiden Leiter sind vom Bundesminister für Inneres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, eine wiederholte Bestellung ist möglich. Dabei ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden. § 12 Abs. 2 dient der Klarstellung, dass alle die im Stellenbesetzungsgesetz vorgesehenen Vorschriften für ausgegliederte Bundesorganisationen zur Anwendung kommen. Wenn als Geschäftsführer oder Leiter ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bundes bestellt wird, dann wird er für die Dauer dieser Bestellung karenziert und hat nach Ablauf der Bestelldauer Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz in der zuvor zuständigen Bundesdienststelle.

§ 13 Abs. 5 orientiert sich an § 22 Abs. 1 GmbHG.

Zu § 14 (Arbeitsprogramm und Budget):

Das langfristige Gedenkstättenkonzept ist die Grundlage für die inhaltliche Ausrichtung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen und hat sich dabei nach der gesetzlichen Zielbestimmung und den Aufgaben (§§ 2 und 3) zu richten. Als „Grundlagendokument“ erfordert es einen breiten Konsens der Organe (§ 7) der Bundesanstalt. Das langfristige Gedenkstättenkonzept und der Vorhabensbericht sollen einen wechselseitigen Informationsaustausch gewährleisten. Aus Gründen der Gesamtschau und Transparenz sind auch die Kosten der baulichen Investitionen oder Instandsetzungen in die überlassenen Gedenkstätten-Immobilien im langfristigen Gedenkstättenkonzept (§ 14 Abs. 1) und in sonstigen Gesamtbetrachtungen der KZ-Gedenkstätte aufzuzeigen.

Zu den §§ 15 bis 17 (Fachbeiräte):

Der Bundesanstalt kommt eine breite nationale und internationale gesellschaftliche Verantwortung zu. Um diese entsprechend wahrnehmen zu können, ist es notwendig, die grundsätzliche strategische Ausrichtung auf einen breiten zivilgesellschaftlichen Konsens in Abstimmung mit allen relevanten Interessensgruppen zu gründen. Seit Einrichtung der Gedenkstätte hatten verschiedenste Interessensgruppen, allen voran die verschiedenen nationalen und internationalen Organisationen der Überlebenden, Anteil an ihrer Arbeit und Entwicklung. Die Kooperation mit verschiedenen Überlebendenorganisationen wurde mit der Einrichtung des Internationalen Forum Mauthausen formalisiert und institutionalisiert. Nunmehr werden die für die Gedenkstätte relevanten Akteure der Zivilgesellschaft, Vertreter der Bundesländer Niederösterreich und Wien sowie wichtige Interessensvertreter und Verbände im Gesetz als Mitglieder des neu eingerichteten Internationalen Beirats angeführt. Zur Wahrung der notwendigen Internationalität des Beirats kommt den nationalen Vertretungen in Österreich all jener Staaten, deren Bürger Opfer der im ehemaligen KZ Mauthausen verübten Verbrechen wurden, das Recht zu, einen offiziellen Vertreter in den „Internationalen Beirat Mauthausen“ zu nominieren. Um zukünftigen Entwicklungen Rechnung tragen zu können, besteht überdies die Möglichkeit im gemeinsamen Wirken des Geschäftsführerers mit dem Kuratorium weitere Mitglieder (natürliche wie auch juristische Personen) in den Beirat zu bestellen.

§ 15 Abs. 1 letzter Satz dient zur Klarstellung, ihm kommt kein eigenständiger normativer Inhalt zu.

Die gemäß § 15 Abs. 8 festzulegenden Aufenthalts- und Reisekosten für Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats haben sich an den Richtsätzen im öffentlichen Dienst bzw. nach dem Kollektivvertrag der Bundesanstalt zu orientieren.

Im Sinne einer effektiven Einbindung zivilgesellschaftlicher und wissenschaftlicher Interessen, werden einerseits ein gesellschaftlicher, internationaler und andererseits ein wissenschaftlicher Beirat bestellt. Beide Organe haben die Aufgabe, die gesamten Aktivitäten der Bundesanstalt aus ihrer jeweiligen Kompetenz heraus beratend zu begleiten.

Zu den §§ 18 und 19 (Staatliche Aufsicht):

Die Aufsicht des Bundesministers für Inneres erstreckt sich auf die in § 18 Abs. 2 genannten Belange. Die wirtschaftliche Aufsicht obliegt hingegen primär dem Kuratorium. Gleichwohl soll aber auch dem Bundesminister für Inneres durch Einsichtnahme der Bücher und Schriften der Anstalt eine Wirtschaftsaufsicht möglich sein. Für die wirtschaftliche und rechtliche Gebarungskontrolle kann er sich dabei insbesondere der Internen Revision des Bundesministeriums für Inneres bedienen.

Die Regelungen zur Aufsicht sollen dabei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Gestaltungsfreiheit des Geschäftsführers der Bundesanstalt und der einem obersten Organ der Bundesverwaltung zukommenden (auch parlamentarischen) Verantwortung gewährleisten. Die Kontrolle durch den Rechnungshof ist gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG gewährleistet. Demnach hat dieser die Gebarung von Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen, die von Organen des Bundes bestellt sind, zu überprüfen.

Zu § 20 (Entgeltlichkeit):

§ 20 regelt die Grundsätze, wonach der Geschäftsführer für die Leistungen der Bundesanstalt gem. § 4 Abs. 2 Z 2 bis 4 die Höhe des Entgelts festzulegen hat. Diese entgeltlichen Leistungen haben dem Aufgabenkatalog des § 3 zu entsprechen. Die Festsetzung eines Entgelts hat sich nach den Effizienzkriterien des Verwaltungshandelns zu richten und darf in ihrer Gesamtheit nicht gewinnorientiert, gegebenenfalls aber kostendeckend sein. Bei der Bewertung der Entgeltlichkeit stehen gemeinnützige, bildungs-, kultur- und gedenkpolitische, nicht jedoch betriebswirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund. Die Einhaltung der Zielbestimmung des § 2 bleibt oberste Handlungsmaxime, weshalb gemäß Abs. 2 im Einzelfall von der Entgeltlichkeit abgegangen werden kann.

Zu den §§ 21 und 22 (Vermögensübergang und Überlassung von Immobilien):

Geregelt ist die Rechtsnachfolge der Bundesanstalt im Verhältnis zum Bund.

Das für den Betrieb und die Aufgabenwahrnehmung bestehende bewegliche Vermögen geht mit der Errichtung der Bundesanstalt in das Eigentum der Bundesanstalt über. Zum beweglichen Vermögen zählen die Sammlung historischer Objekte, die Büroeinrichtung samt IKT an den Standorten in Wien und Mauthausen sowie die Ausstellungsgegenstände mit Ausnahme der Leihgaben, die Ausstellungsarchitektur und die Bibliothek in Wien und Mauthausen.

Die der Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung gestellten Immobilien verbleiben weiterhin im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich). Eine Ausnahme davon bildet die Liegenschaft Melk, die im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) steht, welche ein Dienstleister der Republik Österreich ist.

Die Immobilien sind in der Anlage zum Gesetz angeführt; diese umfassen: Die KZ-Gedenkstätte Mauthausen mit ihrem Besucherzentrum sowie allen vorhandenen baulichen Überresten des ehemaligen Konzentrationslagers Mauthausen (wie zB. Lagermauern, Lagertor, Wachtürme, Steinbruchstiege, Stabsgebäude, Wäschereibaracke, Küchenbaracke, Krankenrevier, Museumsgebäude sowie die drei erhaltenen Häftlingsbaracken), das ehemalige Schutzhaftlager und die dortigen Grabanlagen, das Areal des Steinbruchs, das ehemalige Sanitätslager, sowie der gesamte Vorplatz zum ehemaligen Schutzhaftlager, auf dem sich vor allem die nationalen Denkmale befinden. Auch das Besucherzentrum zählt zur KZ-Gedenkstätte Mauthausen, sowie die KZ-Gedenkstätte Gusen mit ihrem Besucherzentrum und den baulichen Überresten des Krematoriumofens. Die KZ-Gedenkstätte/Opferfriedhof Ebensee umfasst die Grabanlagen und die vorhandenen Denkmäler; sofern sich diese nicht im Eigentum Dritter befinden. Die unentgeltliche Überlassung erfolgt auf Dauer des Gedenkstättenbetriebs durch die Bundesanstalt. Die Kosten des Betriebs sind von der Bundesanstalt zu zahlen.

§ 22 Abs. 2 verpflichtet Immobilieneigentümer und Bundesanstalt zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung betreffend Erhaltung und Verwaltung der überlassenen Immobilien. Die Burghauptmannschaft hat den gegebenen Bestand baulich im Äußeren und den konstruktiven Teilen zu erhalten.

§ 22 Abs. 3 lässt einen etwaigen Wechsel der Eigentümervertreterin des Bundes unberührt.

Zu den §§ 23 bis 28 (Bestimmung über die Überleitung der Bediensteten):

Die §§ 23 bis 28 enthalten die personalrechtlichen Überleitungsbestimmungen der Beamten, der Vertragsbediensteten und der Lehrlinge. Die Beamten werden der Bundesanstalt zur Dienstleistung zugeteilt. Aus Anlass dieser Zuteilung werden keine Verwendungsänderungen vorgenommen. Die Dienst- und Fachaufsicht übt der Geschäftsführer aus. Er unterliegt in dieser Funktion den Weisungen des Bundesministers für Inneres. Dienstbehörde bleibt der Bundesminister für Inneres. Die Beamten können innerhalb von fünf Jahren ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären und ein Dienstverhältnis zur Bundesanstalt begründen. In § 23 wird klargestellt, dass Dienstbehörde weiterhin der BMI ist.

Die Bundesanstalt wird verpflichtet, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen, sie hat auch einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.

Die Vertragsbediensteten des Bundes werden zu Bediensteten der Bundesanstalt. Ihre bisher erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben gewahrt. Die Rechtsgrundlage dieser Dienstverhältnisse bildet weiterhin das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948. Sie können innerhalb einer 5-Jahresfrist in den Kollektivvertrag optieren.

Künftig werden keine öffentlichen Dienstverhältnisse mehr begründet. Neuaufnahmen sind auf der Basis eines Kollektivvertrags und den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts vorzunehmen.

Zu § 29 (Datenschutzrechtliche Bestimmungen)

Es handelt sich um die datenschutzrechtliche Übergangsbestimmung sowie Regelungen zur Datenverwendung, wobei Abs. 2 und 3 als leges speciales zu § 46 DSG 2000 zu werten sind.

Zu § 30 (Abgabenbefreiung):

§ 30 sieht eine abgaben- und gebührenrechtliche Befreiung für die in dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten vor.

Zu § 31 (Kollektivvertragsfähigkeit):

Gemäß Abs. 1 sind auf Dienstverträge die für die Privatwirtschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Dienstverhältnisse anzuwenden. Demnach ist die Bundesanstalt bei Neuaufnahmen von Angestellten hinsichtlich der Gestaltung dieser Dienstverträge nicht an das VBG gebunden.

Zu § 32 (Rechnungswesen- und IT-Dienstleistungen):

Zur Erbringung von Rechnungswesenleistungen bzw. IT-Dienstleistungen kann die Bundesanstalt die Buchhaltungsagentur des Bundes oder die Bundesrechenzentrum GmbH sowie allenfalls auch andere Dienstleister des Bundes in Anspruch nehmen.

Zu § 33 (Vorbereitende Maßnahmen):

§ 32 sieht vor, dass bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes vorbereitende Maßnahmen getroffen werden können, damit die Bundesanstalt mit Inkrafttreten ihre Tätigkeit aufnehmen kann, etwa die Bestellung des Geschäftsführers. Für das erste Jahr (2017) des Bestehens der Bundesanstalt muss der Finanz-, Personal- und Kostenplan bereits im Vorjahr fertiggestellt sein und ist somit vom Bundesminister für Inneres zu erstellen, um operative Geschäfte aufnehmen zu können.

Zu § 34 (Rechtsnachfolge):

Regelungsgegenstand des § 33 ist der Übergang aller vertraglichen Rechte und Pflichten des Bundesministeriums für Inneres im Rahmen der Betriebsführung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen auf die dann ausgegliederte Bundesanstalt.

Zu § 37 (Inkrafttreten):

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmung über die vorbereitenden Maßnahmen mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Damit tritt § 33 nach Art. 49 B-VG mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Kraft.

Zu § 38 (Vollziehung):

Diese Bestimmung regelt die Vollzugszuständigkeiten.