Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

Haftungsobergrenzen

Haftungsobergrenzen

§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 184,5 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.

§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 197 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

           1. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 182 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und

           1. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 194,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und

           2. …

           2. …

(4) …

(4) …

           1. …

           1. …

           2. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 180,123 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.

           2. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 192,623 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 8. (1) bis (6) …

§ 8. (1) bis (6) …

 

(7) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016, treten mit 1. August 2016 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Unternehmensgegenstand

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

           6. die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die zur Wahrung der in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit

Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sind nicht Eigenkapital ersetzend im Sinn des Eigenkapitalgesetzes (EKEG), BGBl. I Nr. 92/2003.

(2) Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sowie Maßnahmen, die seitens des Bundes und der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes nach dem Bundesgesetz über Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, und dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, gesetzt werden, sind nicht Eigenkapital ersetzend im Sinn des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG), BGBl. I Nr. 92/2003.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

(6) Werden im Rahmen oder zur Sicherung von Maßnahmen, die seitens des Bundes und der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes nach dem FinStaG und dem ABBAG-Gesetz gesetzt werden, von einer Gebietskörperschaft, von einem Rechtsträger, der durch Bundes- oder Landesgesetz errichtet wurde, oder in deren Auftrag von einem sonstigen Rechtsträger Teilschuldverschreibungen begeben, so findet auf diese Teilschuldverschreibungen das Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 49/1874, keine Anwendung.

Artikel 5

Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes

Instrumente

Instrumente

§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …

(4) Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 22 Milliarden Euro nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf den Höchstbetrag nicht anzurechnen.

(4) Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz dürfen den jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 23,5 Milliarden Euro nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf den Höchstbetrag nicht anzurechnen.

(5) …

(5) …

§ 2a. (1) und (2) …

§ 2a. (1) und (2) …

(3) Die Inhaber der Schuldtitel können sich nach öffentlicher Bekanntmachung binnen einer in der Bekanntmachung zwischen vier und acht Wochen zu bestimmenden Frist zum Angebot äußern und schriftlich erklären, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen. Das Beifügen einer Bedingung zur Erklärung der Annahme ist unwirksam und macht die Annahme ungültig. Eine Erklärung kann bis zum Ablauf der Frist zurückgezogen oder geändert werden.

(3) Die Inhaber der Schuldtitel können sich nach öffentlicher Bekanntmachung binnen einer in der Bekanntmachung zwischen vier und acht Wochen zu bestimmenden Frist zum Angebot äußern und schriftlich oder in der im Angebot festgelegten Form erklären, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen. Das Beifügen einer Bedingung zur Erklärung der Annahme ist unwirksam und macht die Annahme ungültig. Eine Erklärung kann bis zum Ablauf der Frist zurückgezogen oder geändert werden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

           9. und 10. …

           9. und 10. …