1154 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Familienausschusses

über die Regierungsvorlage (1110 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) erlassen wird sowie das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden

Erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, sollen eine finanzielle Unterstützung erhalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Familiengründungszeit wichtig ist, damit das Neugeborene rasch eine sehr enge emotionale Bindung (auch) zum Vater aufbauen, dieser seine unter den Auswirkungen der gerade erfolgten Geburt stehende Partnerin bei der Pflege und Betreuung des Säuglings, bei den Behördenwegen, bei Haushaltsarbeiten etc bestmöglich unterstützen kann, und um den Zusammenhalt in der Familie von Anfang an zu stärken.

Das Kinderbetreuungsgeld mit seinen vier Pauschalvarianten wird in ein Kinderbetreuungsgeld-Konto umgewandelt. Damit sollen Eltern noch flexibler die Dauer des Leistungsbezuges an ihre individuelle Lebens-, Berufs- und Einkunftssituation sowie an ihre Zukunftspläne anpassen können. Diese Flexibilität kann innerhalb eines unveränderbar vorgegebenen Rahmens ausgeübt werden, wobei sich die Höhe der Leistung reziprok zur gewählten Leistungsdauer verhält.

Zusätzlich wird ein Partnerschaftsbonus von 500 Euro pro Elternteil als Einmalzahlung eingeführt, wenn sich die Eltern den Bezug der Leistung partnerschaftlich (halbe-halbe) teilen.

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird auf 6 800 Euro erhöht, um den unselbständig erwerbstätigen Eltern neben dem Leistungsbezug weiterhin eine geringfügige Beschäftigung iSd § 5 Abs. 2 ASVG zu ermöglichen.

Aufgrund der erfolgten Wochengelderhöhungen für Selbständige und Landwirtinnen kann die komplizierte und nicht treffsichere steuerliche Anknüpfung beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld eingeschränkt werden.

In Anlehnung an das Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz soll Eltern in Zukunft zur Eingewöhnung des Kindes ein Parallelbezug möglich sein.

Für Alleinerziehende werden die Regelungen zur Härtefälleverlängerung ausgebaut und verbessert.

Darüber hinaus erfolgen einige Klarstellungen und nötige Anpassungen, va zur Verhinderung von unerwünschten Auswirkungen (zB bei Tod des Kindes etc) oder zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzuges.

Es erfolgt eine notwendige Klarstellung zur Verhinderung eines europarechtlich nicht verpflichtenden, überschießenden Leistungsexportes mit verfassungswidrigen Folgen. Diese Regelung verhindert zudem Missbrauch und unzulässigen Sozialtourismus und schafft faire Verhältnisse.

Beim Wochengeld erfolgt eine Anpassung an das flexible Kinderbetreuungsgeld-Konto.

Der vorliegende Entwurf stützt sich hinsichtlich der Erlassung des Familienzeitbonusgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat) sowie Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Sozialversicherungswesen), hinsichtlich der Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat), hinsichtlich der Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sowie des Allgemeinen Pensionsgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen) sowie hinsichtlich der Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen).

 

Der Familienausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 31. Mai 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten August Wöginger die Abgeordneten Angela Fichtinger, Mag. Judith Schwentner, Anneliese Kitzmüller, Michael Pock, Angela Lueger, Carmen Schimanek, Julian Schmid, BA, sowie die Bundesministerin für Familien und Jugend MMag. Dr. Sophie Karmasin und der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Ing. Georg Strasser.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Angela Lueger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 2:

Der Partnerschaftsbonus soll auch in der kürzesten Konto-Variante und in der einkommensabhängigen Variante im Verhältnis 40:60 in Anspruch genommen werden können, weshalb die Mindestbezugsdauer pro Elternteil von ursprünglich 182 Tagen (also rd. 6 Monaten) auf 124 Tage (also rd. 4 Monate) herabgesetzt wird. Es erfolgen Anpassungen aufgrund der Einführung des Partnerschaftsbonus auch in der einkommensabhängigen Variante.

Weiters sind redaktionelle Klarstellungen sowie legistische und grammatikalische Korrekturen vorzunehmen.

Zu Art. 3 lit. a:

Es soll klargestellt werden, dass die neue Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung nur dann nach dem ASVG erfolgt, wenn zuletzt eine Pensionsversicherung nach dem ASVG oder noch keine Pensionsversicherung bestand.

Zu Art. 3 lit. b:

Um keine Doppelversicherung entstehen zu lassen, soll der neue Versicherungstatbestand nur jene Personen erfassen, deren Pflichtversicherung nicht schon für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes nach § 29o VBG (weiter) besteht.

Zu Art. 3 lit. c bis e sowie zu den Art. 4 bis 6 und 10:

In den Novellen zu den Sozialversicherungsgesetzen sind einige redaktionelle Klarstellungen zu treffen: Korrekturen von Satzzeichen, Zitierungen und einer Gliederungseinheit sowie legistisch-systematische Vereinheitlichungen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Angela Lueger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T, dagegen: F, G, N) beschlossen.

 

Ein von den Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend Kürzungen beim Wochengeld fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: F, G, dagegen: S, V, N, T).

 

Ein weiterer von den Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend Familienzeit für alle Väter fand ebenfalls nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: G, dagegen: S, V, F, N, T).

 

Ferner beschloss der Familienausschuss einstimmig folgende Feststellung:

Der Familienausschuss stellt fest, dass österreichische Beamtinnen und Beamte und Personen, die von einer gesetzlichen opt-out-Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, selbstverständlich wie bisher nicht vom Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld  und auch in Zukunft nicht vom Anspruch auf den Familienzeitbonus ausgeschlossen sind.

Die Wortfolge „kranken- und pensionsversicherungspflichtig“ umfasst somit auch einen Kranken- bzw. Pensionsversicherungsschutz, der  durch ein gesetzliches berufliches Versorgungssystem bzw. durch eine aufgrund gesetzlicher berufsrechtlicher Verpflichtung abgeschlossene Versicherung sichergestellt wird (Versicherungspflicht).

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 05 31

                               August Wöginger                                                       Dipl.-Ing. Georg Strasser

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann