Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Entsprechend dem Regierungsprogramm soll an die allgemeine Schulpflicht eine Ausbildungspflicht anschließen, um Jugendliche über die allgemeine Schulpflicht hinaus zu qualifizieren. Alle unter 18-Jährigen sollen nach Möglichkeit eine über den Pflicht­schulabschluss hinausgehende Ausbildung abschließen. Das Gesetz zielt insbesondere auf jene Jugendlichen ab, die Gefahr laufen, ihre Bildungslaufbahn frühzeitig abzubrechen. Rund 5 000 Jugendliche jedes Jahrgangs verfügen über keine weiterfüh­rende Ausbildung, die Early-School-Leaving-Rate liegt bei 7,0 %, die Quote von Personen im Alter von 15–24 Jahren mit dem Status »not in education employment or training« (NEETs) bei 6,5 %. Eine verbesserte Information und Beratung durch verpflichtende Berufs- und Bildungswegorientierung insbesondere im Rahmen der Schulausbildung sowie die Weiterentwicklung des Jugendcoachings sollen nunmehr einen zusätzlichen Beitrag dazu leisten, dass nicht mehr so viele Jugendliche aus dem Ausbildungssystem herausfallen. Wichtig ist dabei ein inklusiver Ansatz mit dem Ziel alle Jugendlichen zu erfassen sowie dazu geeignete Angebote zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen.

Die jugendliche Hilfsarbeit soll weitgehend eingeschränkt werden und Anreize zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen sollen gesetzt werden. Ausreichend niederschwellige Ausbildungsangebote auch im Zusammenhang mit der du­alen Berufsausbildung sollen zur Verfügung gestellt werden. Analog zur Verletzung der Schulpflicht sollen die Erziehungsberechtigten, wenn diese eine Mitwirkung an der Problemlösung verweigern, auch bei Verletzung der Ausbildungspflicht mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden können. Primär wird eine aus wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Gründen erforderliche Steigerung der beruflichen Qualifizierung durch entsprechende Aus- und Weiterbildung angestrebt. Die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen stehen nicht im Vordergrund und sind als ultima ratio im Falle einer Verletzung der Ausbildungspflicht zu sehen.

Durch ein Mindestmaß an beruflicher und schulischer Qualifizierung sollen arbeitsmarktpolitisch schwer korrigierbare Spätfolgen fehlender Qualifikation vermieden werden.

Mangels einer bestehenden Bundeskompetenz betreffend die Ausbildungspflicht Jugendlicher wird ein solcher Kompetenztatbestand im Bundes-Verfassungsgesetz ergänzt.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 bis 3 (Art. 10 Abs. 1 Z 11, Art. 102 Abs. 2 und Art. 151 Abs. 59 B-VG):

Der neue Kompetenztatbestand „Ausbildungspflicht Jugendlicher“ wird in Art. 10 ergänzt und betrifft die Gesetzgebung und Vollziehung durch den Bund. Die Ergänzung in Art. 102 Abs. 2 ermöglicht die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Der Kompetenztatbestand umfasst die Verpflichtung zur Ausbildung, die Regelung von Ausnahmen und die Entscheidung, ob durch die Teilnahme an bestimmten Ausbildungsmaßnahmen diese Pflicht erfüllt wird. Bisher wahrgenommene Landeskompetenzen werden dadurch nicht geschmälert. Der Kompetenztatbestand soll korrespondierend mit dem Ausbildungspflichtgesetz mit 1. August 2016 in Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Ausbildungspflichtgesetz):

Zu den §§ 1 und 2 APflG:

Ziel dieses Bundesgesetzes ist, alle Jugendlichen zu einer über den Pflichtschulabschluss hinausgehenden Qualifikation hinzuführen. Um zu gewährleisten, dass Bildungs- und Ausbildungsangebote tatsächlich in Anspruch genommen werden, soll die Fortsetzung der Ausbildung über den Pflichtschulabschluss hinaus verbindlich festgelegt werden. Durch eine weitere Ausbildung (und möglichst deren erfolgreichen Abschluss) sollen nachteilige Spätfolgen einer unzureichenden Berufsqualifikation auf dem Arbeitsmarkt vermieden und problematische Dropouts von Jugendlichen aus Schule und Lehrberuf wesentlich verringert werden. Hohe Arbeitslosenquoten und Risiken langfristiger Arbeitslosigkeit bestehen nach wie vor insbesondere für nicht oder ungenügend ausgebildete Personen. Prävention von Ausbildungs-Abbruch und Intervention nach Abbruch einer Ausbildung sind daher besonders wichtig.

Eine forcierte Präventivstrategie in Form individuell abgestimmter Unterstützungsstrukturen beim Übergang zwischen der Pflichtschule und weiterführenden Bildungs- und Ausbildungssystemen und eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Vermeidung von Bildungs- und Ausbildungsabbrüchen ist eine zentrale Zielsetzung und wesentliche Strategie hinter der Ausbildungspflicht. Sichtbar wird diese Abstimmung der Unterstützungsstrukturen vor allem in einem gemeinsamen, abgestimmten Prozess der Perspektiven- und Betreuungsplanung für den oder die einzelne/n Jugendliche/n, in dessen Rahmen insbesondere AMS, SMS sowie die Schüler/innen- und Bildungsberatung Jugendliche auf dem Weg zu erfolgreichen Bildungs- und Ausbildungsabschlüssen begleiten. Im Sinne eines ressort- und bereichsübergreifenden Ansatzes sind dabei synergetisch zusammenwirkende Maßnahmen in allen betroffenen Systemen zu setzen bzw. weiterzuentwickeln und zu intensivieren.

Eine Schlüsselstellung nimmt dabei das Schulsystem ein. Die Bemühungen des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zur Senkung der Quote von frühzeitigen SchulabbrecherInnen, die im Jahr 2014 bereits auf das im internationalen Vergleich beachtlich tiefe Niveau von 7,0 % gesenkt werden konnten, sollen im Zusammenhang mit dem APflG noch weiter verstärkt werden. So werden insbesondere Maßnahmen in den Bereichen Prävention und Intervention intensiviert. Dies umfasst Maßnahmen zur Orientierung an und Stärkung von Kompetenzen der SchülerInnen sowie ihrer Persönlichkeit, zur gezielten Qualitätsentwicklung im Bereich Lehren und Lernen, zur verbesserten Information, Beratung und Orientierung für Berufs- und Bildungswegentscheidungen, zur bedarfsgerechten, individuellen Beratung und Intervention bei Abbruchsgefährdung, betreffend Kooperation der psychosozialen Unterstützungssysteme am Schulstandort sowie koordinierte pädagogische (Förder-)Maßnahmen und diverse Maßnahmen, die individualisiertes Lernen und das Aufholen von Kompetenzen ermöglichen. Durch den Fokus auf die o.a. Maßnahmen setzt das BMBF sowohl im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen als auch der (Aus)Bildungsangebote im Bereich der Sekundarstufe II gezielt auf pädagogisches Handeln, das zu einer Optimierung der (Aus)Bildungsreife beitragen und das gesamte SchülerInnenpotenzial ansprechen soll. In der Sekundarstufe II wird zudem auch auf neue Konzepte der (Aus)Bildung, die einerseits Jugendliche zum Verbleib in der gewählten Schulart befähigen und motivieren und andererseits durch neue Konzepte insbesondere im Bereich der berufsbildenden mittleren Schulen ansprechen und zum Besuch einer dieser Schulen anregen sollen, gesetzt.

Im Bereich der Arbeitsmarktpolitik sollen mit dem bedarfsgerechten Auf- und Ausbau von begleitenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten (insbesondere des Jugendcoachings) Präventivwirkungen und Ansätze der frühzeitigen Intervention für zum Teil noch in Bildung und Ausbildung befindliche Jugendliche deutlich verstärkt werden. Für den Prozess der Perspektiven- und Betreuungsplanung, an dem AMS, SMS und die Schüler/innen- und Bildungsberatung zentrale Rollen einnehmen, werden unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und unter Einbeziehung der relevanten Akteure bis Juli 2017 verbindliche Qualitätsstandards entwickelt sowie eine bessere Abstimmung der Institutionen und relevanten Dokumente angestrebt. Erfahrungen zeigen, dass mit gezielten Maßnahmen zur Reduktion von Abbruchquoten die Integrationseffekte von arbeitsmarktpolitischen Qualifizierungsmaßnahmen erheblich verbessert werden können. In diesem Sinn sind insbesondere im Bereich der Überbetrieblichen Lehrausbildung (ÜBA) bundesweit koordinierte Maßnahmen zu setzen, die auf eine substanzielle Verringerung der Quote von Ausbildungsabbrüchen abzielen. Eine wesentliche Präventivfunktion der Arbeitsmarkpolitik liegt gleichzeitig im Bereich einer bedarfsgerechten Berufsberatung, –information und –orientierung, die in Kooperation mit dem Schulsystem nach Kräften zu erweitern ist.

Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sind insbesondere Maßnahmen zur Absicherung von Ausbildungserfolgen und Vermeidung von Lehrabbrüchen ein relevanter Beitrag zur Umsetzung der Ausbildungspflicht. Das ab Herbst 2015 in weiterentwickelter Form auf das gesamte Bundesgebiet ausgerollte Lehrlings- und Lehrbetriebscoaching bietet sowohl den von Ausgrenzung bedrohten Auszubildenden als auch den Ausbildungsbetrieben entsprechende spezifische Hilfestellungen und ist daher forciert einzusetzen. Hinzu kommt im Bereich der Lehrausbildung die Notwendigkeit von inklusiven Ausbildungsmodellen, wie sie mit der seit 2003 eingeführten Teilqualifizierung oder verlängerten Lehrzeit gemäß den §§ 8b und 8c Berufsausbildungsgesetz (BAG) bestehen. Deren Anwendungsmöglichkeiten wurden mit der BAG-Novelle 2015 bereits im Hinblick auf das geplante Jugendausbildungsgesetz substanziell erweitert. Durch die obligatorische Bereitstellung einer Berufsausbildungsassistenz in diesen Angeboten wird die Abbruchquote möglichst gering gehalten. In diesem Zusammenhang wird auch auf ein von der Bundesregierung beim Arbeitsmarkt- und Konjunkturgipfel am 30. Oktober 2015 beschlossenes Lehrlingsprogramm verwiesen, in dessen Rahmen jährlich 10 Mio. € zur Verfügung gestellt werden und pro Jahr rund 1 000 Jugendliche und junge Erwachsene mit Integrationsschwierigkeiten zusätzlich in eine Lehrausbildung gebracht werden sollen. Inhaltlich geht es dabei um überregionale Vermittlung, vorgelagerte Unterstützungsangebote für LehranfängerInnen sowie Lehrabschlüsse für junge Erwachsene. In all diesen Angeboten steht der Präventionsgedanke durch stringente Berufsorientierung, intensive Vorbereitung auf die Ausbildung und begleitendes Case Management im Vordergrund.

Ein wesentlicher Beitrag um junge Menschen zu stabilisieren, zu unterstützen und ihnen die nachhaltige Teilnahme an Bildung und Ausbildung zu ermöglichen, wird auch verstärkt durch die Jugendpolitik geleistet. Das Jugendressort ist federführend in der Umsetzung der Jugendstrategie, welche Beschäftigung und Bildung als eines von drei Rahmenzielen vorgibt. Die Offene Jugendarbeit ist ein wichtiger Faktor der Ausbildungspflicht. Das Jugendressort unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten den bedarfsgerechten Ausbau niederschwelliger Angebote und Programme der außerschulischen Jugendarbeit, die eine Integration der Jugendlichen in den Arbeitsmarkt erleichtern. Die Jugendinformation trägt nach Möglichkeit zur Bekanntheit der Bildungs- und Ausbildungsangebote sowie der Ausbildungspflicht bei.

Zu § 3 APflG:

Die Ausbildungspflicht nach diesem Bundesgesetz betrifft nur Jugendliche, die sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind ausbildungspflichtig. Über den von der Ausbildungspflicht erfassten Personenkreis hinaus werden für Asylwerber/innen, für welche das BFA eine besonders hohe Anerkennungsquote annimmt, bereits jetzt Alphabetisierungskurse in lateinischer Schrift angeboten. Die Abwicklung erfolgt durch die jeweiligen Bundesländer, die in ihrem Bereich entsprechende Kurse aufstellen und den regionalen Gegebenheiten anpassen. Qualitätsstandards für die durchgeführten Alphabetisierungen werden vom Bund gem. allgemein anerkannter Maßstäbe (siehe bestehende Art. 15a B-VG Vereinbarung über die frühe sprachliche Förderung, Zertifizierungskriterien des ÖIF im Rahmen der Integrationsvereinbarung, ÖSD Normen u.a.) vorgegeben. Diejenigen, die bereits alphabetisiert sind, können in der GVS auch einen A1-Deutsch-Kurs besuchen. Sollte es die Dauer des Asylverfahrens ermöglichen, können beide Niveaus – sowohl ALPHA als auch A1 – absolviert werden. Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der GVS.

Zu § 4 Abs. 1 und 2 APflG:

Jugendliche, die nach Erfüllung der Pflichtschulausbildung keine Schule mehr besuchen und auch keiner Lehrausbildung nachgehen, sind verpflichtet eine Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder eine vorbereitende Maßnahme zu absolvieren. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben die Jugendlichen anzuleiten, dass diese nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht den Erwerb einer entsprechenden formalen Qualifikation anstreben oder zumindest an einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme teilnehmen. Jugendliche, die eine weiterführende Schule allgemein bildender höherer oder berufsbildender Art besuchen oder eine Lehre machen, erfüllen die Ausbildungspflicht. Erst bei (vorzeitiger) Beendigung eines Schulbesuches oder eines Lehrverhältnisses ist diese daher zu prüfen.

Die Verpflichtung besteht höchstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; sie kann auch schon früher enden, wenn etwa eine mindestens zweijährige (berufsbildende) mittlere Schule erfolgreich beendet wurde.

Für die Dauer des Besuches einer Schule oder einer Lehrausbildung wird die Ausbildungspflicht erfüllt. Das gilt auch für den Besuch einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege, einer Schule für medizinische Assistenzberufe (Medizinische Fachassistenz, Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz) oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.

Die Erfüllung der Ausbildungspflicht kann insbesondere auch erfolgen durch:

-       Ausbildung in einem Pflegehilfelehrgang, in einer zahnärztlichen Assistenz, zum medizinischen Masseur oder zur medizinischen Masseurin, zum Heilmasseur oder zur Heilmasseurin, zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin sowie zum Notfallsanitäter oder zur Notfallsanitäterin.

-       Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf gemäß der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe zum Diplom-Sozialbetreuer, zur Diplom-Sozialbetreuerin, zum Fach-Sozialbetreuer, zur Fach-Sozialbetreuerin, zum Heimhelfer oder zur Heimhelferin.

-       Teilnahme an einem für den Jugendlichen oder die Jugendliche geeigneten anerkannten arbeitsmarkt- oder bildungspolitischen Angebot, das zielgerichtet auf eine Integration oder Reintegration in weiterführende Ausbildungs- und Bildungsangebote vorbereitet. Zudem muss ein in Abstimmung mit dem oder der Jugendlichen erstellter Perspektivenplan im Rahmen der Angebote des SMS oder eine Betreuungsvereinbarung oder ein Betreuungsplan des AMS vorliegen, der den Nutzen dieses Angebots im Sinne des mit der Ausbildungspflicht verfolgten Zwecks dokumentiert.

-       Teilnahme an einem für das Ergreifen einer weiterführenden (Aus-)Bildung erforderlichen Sprachkurs für Jugendliche, die der besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen. Der ausschließliche Besuch eines Sprachkurses ist aber nur so lange zulässig wie die reine Konzentration auf den Spracherwerb im Rahmen eines Perspektivenplans, einer Betreuungsvereinbarung oder eines Betreuungsplans als zielführend erachtet wird.

-       Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf, die deren Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert.

-       Besuch von Schulen oder Ausbildungen im Ausland, wenn diese mindestens gleichwertig mit vergleichbaren österreichischen Schulen oder Ausbildungen sind oder in Österreich nicht angeboten werden und dadurch kein Nachteil für die Jugendlichen zu erwarten ist.

-       Teilnahme an niederschwelligen Maßnahmen und Programmen der außerschulischen Jugendarbeit, die eine Integration der Jugendlichen in den Arbeitsmarkt erleichtern.

-       Teilnahme an einer Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstes oder eines Dienstverhältnisses beim Bundesheer.

Wird nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht eine arbeitsmarktpolitisch verwertbare Ausbildung, wie sie etwa zweijährige berufsbildende mittlere Schulen anbieten, oder auch – sofern auf Grund der Bedürfnisse des Jugendlichen zweckmäßig – eine Teilqualifizierung oder Ausbildung in verlängerter Lehrzeit nach den §§ 8b, 8c des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgeschlossen, so endet damit die Ausbildungspflicht, auch wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, weil damit der Zweck des Gesetzes bereits erreicht ist. Nicht ausreichend ist dagegen der Besuch einer nicht mindestens zwei Jahre dauernden berufsbildenden mittleren Schule oder der Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule nur im 9. Schuljahr. Auch das bloße Nachholen des Schulabschlusses ohne eine weiterführende Ausbildung bewirkt noch keine vorzeitige Beendigung der Ausbildungspflicht.

Zu § 4 Abs. 3 APflG:

In jenen Fällen, in denen keine übliche Ausbildung (insbesondere in Form einer Lehre oder durch Besuch einer Schule) erfolgt, kommt der Erstellung eines Perspektiven- oder Betreuungsplans besondere Bedeutung zu. Für die Erstellung solcher Pläne (durch das AMS bzw. SMS) sollen Grundsätze festgelegt werden. Vor der Festlegung von Grundsätzen insbesondere betreffend qualitative Mindestanforderungen und einzuhaltende Verfahren soll der Beirat, in dem neben anderen wesentlichen Institutionen auch die Sozialpartner vertreten sind, angehört werden.

Zu § 4 Abs. 4 APflG:

Um unnötige Verfahren wegen Verletzung der Ausbildungspflicht zu vermeiden, wird klargestellt, dass für bestimmte Zeiträume keine Ausbildungspflicht besteht. So stellt ein Zeitraum von vier Monaten ohne Ausbildungsmaßnahme(n) innerhalb von zwölf Kalendermonaten keine Verletzung der Ausbildungspflicht dar. Damit sollen Freiräume bei modularen Kurs- und Bildungsmaßnahmen oder Ferienzeiträume generell abgedeckt werden. Auch Wartezeiten auf den Beginn einer Ausbildungsmaßnahme sind insbesondere dann keine Verletzung der Ausbildungspflicht, wenn sich Jugendliche ohnedies in einer Beratung durch das Jugendcoaching oder die Arbeitsassistenz oder in einem Verfahren nach § 14 befinden. Es wird nicht immer möglich sein, dass Maßnahmenträger ausreichend Kursangebote mit unmittelbarem Beginn bereitstellen können, weshalb Wartezeiten in einem vertretbaren Ausmaß grundsätzlich zu akzeptieren sind. Das Sozialministeriumservice, die Koordinierungsstellen und das Arbeitsmarktservice sind aber angehalten, möglichst rasch für die Bereitstellung von Ausbildungsmaßnahmen zu sorgen.

Zu § 5 APflG:

Das Konzept der Ausbildungspflicht zielt darauf ab, möglichst alle Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr zu einer formalen Qualifikation, die über den Pflichtschulabschluss hinausgeht, hinzuführen. Beschäftigungen Jugendlicher bis 18, die lediglich über einen Pflichtschulabschluss verfügen, sind im Regelfall unqualifizierte Beschäftigungen mit Hilfsarbeiten. Solche Beschäftigungsverhältnisse sind meist niedrig entlohnt und bieten kaum Chancen der persönlichen beruflichen Weiterentwicklung. Sie bieten keine Möglichkeit, eine Ausbildung formal abzuschließen, und keine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt. Die Beschäftigung Jugendlicher bis zum 18. Lebensjahr ist daher grundsätzlich mit der Ausbildungspflicht unvereinbar. Beschäftigungen, die entsprechend einem Perspektiven- oder Betreuungsplan für die betroffenen Jugendlichen als (zumindest vorübergehend) zweckmäßig oder vertretbar angesehen werden können, nur von kurzer Dauer sind oder etwa nur zur Überbrückung von Ausbildungspausen dienen, stehen jedoch nicht im Widerspruch zur Ausbildungspflicht. Während der Ferien können weiterhin – soweit nicht ohnedies der Ausbildung dienende Praktika zu absolvieren sind – Ferialjobs, auch in Form von Hilfsarbeit, geleistet werden, ohne damit gegen die Ausbildungspflicht zu verstoßen.

Beschäftigungen, die ein Jugendlicher oder eine Jugendliche aufgenommen hat, ohne zuvor einen Perspektiven- und Betreuungsplan zu vereinbaren oder die mit einem bestehenden Perspektiven- und Betreuungsplan nicht vereinbar sind, sind anhand der Anmeldungen zur Sozialversicherung nach § 33 ASVG zu ermitteln. In den ermittelten Fällen sind der oder die betroffene Jugendliche sowie die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zu einem Beratungsgespräch einzuladen. Zweck des Beratungsgesprächs ist eine individuelle, auf die Besonderheiten des Einzelfalls zugeschnittene Erörterung und Abwägung der durch die Beschäftigung allenfalls möglichen Vorteile (zB Verwertbarkeit der durch die Ausübung einer Tätigkeit erwerbbaren Berufserfahrung und praktischen Kenntnisse auch in anderen Unternehmen, materielle Unabhängigkeit, Erkennen des Wertes und Ansporn zu weiterer Aus- und Weiterbildung) und Nachteile für die Chancen qualifizierterer Beschäftigung oder sonstige Entwicklungschancen des oder der Jugendlichen. Bleiben Einladungen zum Beratungsgespräch unbeachtet, so ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme am Beratungsgespräch verpflichtend ist und bei mehrmals wiederholter Nichtbeachtung der Einladung die Ausbildungspflicht verletzt wird.

Ergibt die Beratung, dass die Beschäftigung mit einem aktuellen Perspektiven- und Betreuungsplan vereinbar ist, so liegt keine Verletzung der Ausbildungspflicht vor. Wenn jedoch das Beratungsgespräch auch nach wiederholter Einladung nicht zustande kommt oder zum Ergebnis führt, dass die Beschäftigung mit ausbildungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielen nicht vereinbar ist, liegt eine Verletzung der Ausbildungspflicht vor.

Im Gesamtzusammenhang der Ausbildungspflicht ist diesem Konzept einer individuellen Überprüfung der Vereinbarkeit einer Beschäftigung mit der Ausbildungspflicht gegenüber einem Katalog verpönter Beschäftigungen, wie ihn beispielsweise die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) BGBl. II Nr. 436/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2015, vorsieht, der Vorzug zu geben. Die Ausbildungspflicht soll die optimale persönliche Entfaltungsmöglichkeit der Jugendlichen gewährleisten und erfordert daher zwingend die Möglichkeit eines flexiblen Eingehens auf den jeweiligen Einzelfall.

Die Verletzung der Ausbildungspflicht ist vom SMS dem oder der Jugendlichen, dessen oder deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sowie dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Mitteilung ist kein Bescheid. Gemäß § 8 Abs. 4 können aber die Erziehungsberechtigten die Ausstellung eines Feststellungsbescheids verlangen. Auf diese Möglichkeit sollte das SMS in der schriftlichen Mitteilung hinweisen.

Zu § 6 APflG:

Jugendliche, die eine Beschäftigung ausüben, die mit einem aktuellen Perspektiven- oder Betreuungsplan nicht vereinbar ist, sollen berechtigt sein, das Arbeitsverhältnis fristlos und ohne Bindung an die arbeitsrechtlich vorgesehenen Beendigungsarten zu beenden. Sämtliche Ansprüche aus dem aufrechten Arbeitsverhältnis bleiben unberührt. Liegen überdies Umstände vor, die zu einer vorzeitigen Beendigung aus wichtigem Grund berechtigen, besteht natürlich auch Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung.

Zu § 7 APflG:

Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere:

-       Für jugendliche Mütter während des „fiktiven“ Mutterschutzes und für jugendliche Eltern für die Dauer des individuell gewählten Kinderbetreuungsgeldbezuges. Für diese Zielgruppe ist mittels bedarfsgerechter Beratung und Unterstützung insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Kinderbetreuung eine möglichst rasche Rückkehr in Bildung oder Ausbildung anzustreben.

-       Während der Stellung, Leistung eines Wehrdienstes, Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes, eines Freiwilligen Sozialjahres, Freiwilligen Umweltschutzjahres, Gedenkdienstes, Friedens- oder Sozialdienstes im Ausland oder europäischen Freiwilligendienstes nach den hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.

-       Für die unumgänglich erforderliche Dauer des Vorliegens medizinischer Gründe, die der Erfüllung entgegenstehen. Nach Möglichkeit ist, wenn einer Befassung der Jugendlichen mit dieser Entscheidung nicht zwingende gesundheitliche Einschränkungen entgegenstehen, die Zustimmung der Jugendlichen einzuholen, und hinsichtlich der Erfüllung der Ausbildungspflicht nach Wegfall des Ruhensgrundes ein Perspektiven- und Betreuungsplan zu erstellen.

-       Die Ausbildungspflicht ruht außerdem bei sonstigen Umständen vergleichbarer Bedeutung (zB Härtefall).

Umstände, die eine Ausnahme von der Ausbildungspflicht rechtfertigen können, sind von den Erziehungsberechtigten glaubhaft zu machen.

Für Jugendliche, die sich in Justizanstalten befinden, ruht die Ausbildungspflicht nicht. Sie werden während dieser Zeit entsprechend den Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes ausgebildet.

Zu § 8 APflG:

Die Vollziehung der gesetzlichen Regelungen erfolgt durch das SMS. Dieses kann sich bei der Erfüllung nicht hoheitlicher Aufgaben Dritter (Dienstleister) bedienen. Das SMS hat nach Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jene Ausbildungen bzw. Arten von Ausbildungen, die die Ausbildungspflicht erfüllen, auf der Webseite des SMS kundzumachen. Das SMS entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten bescheidmäßig über die Erfüllung der Ausbildungspflicht. Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das SMS hat – wenn ihm bei seiner Tätigkeit eine Verletzungen der Ausbildungspflicht nach § 4 Abs. 1 bekannt wird – eine Überprüfung zu veranlassen, ob diese nach den Umständen des Falles den jeweiligen Erziehungsberechtigten vorwerfbar ist, und gegebenenfalls eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Zu § 9 APflG:

Die Koordinierung von Maßnahmen für Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keine Ausbildung gefunden haben, ihre Ausbildung abgebrochen haben oder sich in besonderen Situationen befinden, soll im Wesentlichen privatwirtschaftlich erfolgen. Dafür soll das SMS Koordinierungsstellen einrichten, wobei für das Bundesgebiet und für jedes Bundesland höchstens je eine Koordinierungsstelle vorgesehen ist.

Zu den §§ 10 und 11 APflG:

Für die politische Steuerung der Ausbildungspflicht und für die Einbeziehung der maßgeblichen Interessenvertretungen werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet. Der Steuerungsgruppe gehören Vertreterinnen und Vertreter folgender Bundesministerien an:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Vorsitz), Bundesministerium für Bildung und Frauen, Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Bundesministerium für Familien und Jugend, Bundesministerium für Gesundheit sowie Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Eine wesentliche Aufgabe der Steuerungsgruppe ist die Erarbeitung und Aktualisierung einer Liste von Ausbildungen (Arten von Ausbildungen), deren Absolvierung die Ausbildungspflicht erfüllt. Die Liste ist vor Veröffentlichung vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu genehmigen.

Die Bürogeschäfte werden vom SMS geführt. Der Beirat, in dem die wesentlichen Interessenvertretungen der Sozial- und Wirtschaftspartner, der Gemeinden und der Jugend sowie die Verbindungsstelle der Bundesländer, das SMS und das AMS vertreten sind, hat die Aufgabe, die Steuerungsgruppe in allen Fragen der beruflichen Aus und Weiterbildung Jugendlicher beratend zu unterstützen. Die vertretenen Institutionen haben dafür fachkundige Personen zur Verfügung zu stellen.

Zu § 12 APflG:

Für die Umsetzung der Ausbildungspflicht Jugendlicher bedarf es umfassender und abgestimmter Strategien zur Vermeidung von Bildungs- und Ausbildungsabbrüchen. Jugendliche, Erziehungsberechtigte und relevante Institutionen müssen zeitgerecht in geeigneter Weise einbezogen werden. Die einzurichtenden Koordinierungsstellen sollen sicherstellen, dass Jugendliche, die die Ausbildungspflicht nicht erfüllen oder nicht erfüllen können, die für sie passende Unterstützung erhalten. Dafür sollen sie auf geeignete Ressourcen verschiedener Institutionen und Träger zurückgreifen.

Die Koordinierungsstellen haben auch dafür zu sorgen, dass der Sachverhalt auf Grund der erfolgten Meldungen (§ 13) abgeklärt wird und rasch die erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen gesetzt werden. Sie haben dabei mit den betroffenen Institutionen (Jugendeinrichtungen von Bund und Ländern, Schulen, Lehrlingsstellen, Betrieben, AMS) zweckmäßig und zielorientiert zusammenzuarbeiten.

Zu § 13 APflG:

Damit die Koordinierungsstellen aktiv werden können, bedarf es einer möglichst umfassenden Information über Jugendliche, die eine Ausbildung abgebrochen oder erst gar nicht angetreten haben. Aus diesem Grund werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten jener Jugendlichen, die nach Abschluss der allgemeinen Schulpflicht nicht innerhalb von vier Monaten eine weiterführende Schule, berufliche Ausbildung oder außerschulische Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme begonnen haben, zur Meldung verpflichtet. Eine solche Meldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ende des viermonatigen ausbildungsfreien Zeitraumes zu erstatten.

Weiters werden die relevanten Institutionen und Einrichtungen verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) die im Abs. 2 Z 1 bis 7 genannten Daten der von ihnen ausgebildeten oder betreuten, nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen zu melden.

Um zu gewährleisten, dass nicht ein Teil der Jugendlichen nach Vollendung der Schulpflicht „verloren geht“, ist es erforderlich, dass Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit oder nach Beendigung ihrer Schulpflicht verlassen, gemeldet werden. Das können Schülerinnen und Schüler eines Polytechnischen Lehrganges sein (da scheiden alle nach einem Jahr aus), einer Hauptschule oder neuen Mittelschule (wenn die Schulpflicht vor Erreichung der neunten Schulstufe schon beendet ist), einer einjährigen Fachschule (hier scheiden alle spätestens nach einem Jahr aus), einer mehrjährigen Fachschule, eines (Real-)Gymnasiums, einer Handelsschule, einer Handelsakademie, einer mittleren oder höheren technischen Schule usw. Die Verpflichtung zur Meldung betrifft alle Jugendlichen, also alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Damit sollen Probleme in jenen Fällen, in denen die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ihren Pflichten nicht nachkommen oder nachkommen können, früh erkannt und Interventionen ermöglicht werden. Die angeführten Datenarten entsprechen hinsichtlich der Schulen jenen des Bildungsdokumentationsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 9), und sollen eine möglichst einheitlich gestaltete Meldung gewährleisten.

Die Meldung ist viermal im Jahr zu erstatten, um bei fehlender Ausbildung rasche Interventionen zu ermöglichen. Die Bundesanstalt ist gesetzlich ermächtigt, übermittelte Sozialversicherungsnummern über den Hauptverband der Sozialversicherungsträger in verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen („Amtliche Statistik“ sowie „zur Person“) umwandeln zu lassen. Die übermittelten Daten dürfen – nach Herstellung des indirekten Personenbezuges (bereichsspezifischen Personenkennzeichens AS) von der Bundesanstalt miteinander abgeglichen werden, um jene Jugendlichen herauszufiltern, die keiner Ausbildung nachgehen.

Die Daten gemäß Z 1 bis 7 für diese Jugendlichen werden in Folge mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen an das SMS übersendet. Das SMS ist ermächtigt über das Zentrale Melderegister unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „zur Person“ den direkten Personenbezug dieser Daten herzustellen und die Daten an die zuständige Koordinierungsstelle zu übermitteln. Zuständig ist jene Koordinierungsstelle, in deren Gebiet der Wohnsitz der Jugendlichen liegt. Wenn sich Jugendliche regelmäßig in einem anderen Bundesland aufhalten, werden eine Verständigung der dortigen Koordinierungsstelle und eine Abstimmung der weiteren Vorgangsweise mit dieser erforderlich sein.

Daten von Jugendlichen, die sich beim AMS oder SMS in Betreuung befinden und diese Betreuung abbrechen, dürfen (zusätzlich) direkt den Koordinierungsstellen übermittelt werden. Dadurch soll eine rasche Intervention durch die Koordinierungsstelle ermöglicht werden, da das Nichtbestehen einer Ausbildung hier in der Regel bekannt ist.

Die Bundesanstalt handelt als gesetzlicher Dienstleister des SMS und hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Die Verknüpfung der übermittelten Daten kann über die Bundesanstalt unter Verwendung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen indirekt personenbezogen erfolgen.

Zu den §§ 14 und 17 APflG:

Wird die Ausbildungspflicht nicht erfüllt, so sollen die Jugendlichen über ein mehrstufiges Verfahren gemäß § 14 wieder zurück in Bildung oder Ausbildung gebracht werden. Die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen stehen nicht im Vordergrund und sind als ultima ratio im Falle einer Verletzung der Ausbildungspflicht zu sehen.

Wenn die für das Wohl der Jugendlichen verantwortlichen Erziehungsberechtigten die Jugendlichen nicht anhalten, die bestehende Ausbildungspflicht (Bildungs- und Ausbildungsangebote einschließlich darauf vorbereitender Angebote, die beispielsweise ein erstellter Perspektiven- und Ausbildungsplan vorsieht) zu erfüllen oder diese gar daran hindern, soll gegen die Erziehungsberechtigten eine Verwaltungsstrafe verhängt werden können. Wenn die Erziehungsberechtigten sich nachweislich oder zumindest glaubhaft bemühen, der Ausbildungspflicht zu entsprechen, aber mangels Einsichtsvermögen der Jugendlichen deren Ausbildung nicht gewährleisten können, wird keine Strafbarkeit vorliegen.

Da der Aufbau des Angebotes für die Jugendlichen stufenweise, beginnend mit Jahresmitte 2016, erfolgt und demgemäß nicht sofort flächendeckende Angebote zur Verfügung stehen können und auch die Meldepflichten nach § 13 APflG erst ab 1. Juli 2017 stufenweise in Kraft treten, soll die Strafbestimmung erst mit 1. Juli 2018 in Kraft treten.

Zu § 15 APflG:

Diese Bestimmungen sehen datenschutzrechtliche Regelungen für die Verarbeitung und Übermittlung von Daten Jugendlicher und Erziehungsberechtigter vor. Dabei gilt natürlich, dass im Beratungsfall nur jene Daten ausgetauscht bzw. übermittelt werden dürfen, die für die jeweilige Institution unbedingt erforderlich sind, um ihren Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes leisten zu können.

Die Übermittlung von Daten an einen Betrieb ist nur im Zusammenhang mit Ausbildungen oder Beschäftigungen im betreffenden Betrieb zulässig. Bei der Abklärung, ob die Beschäftigung in einem Betrieb mit der Ausbildungspflicht vereinbar ist, soll die an Jugendliche und deren Eltern oder Erziehungsberechtigte gesendete Einladung zu einem Beratungsgespräch auch dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin übermittelt werden. Dabei handelt es sich um Daten, die der beschäftigende Betrieb nicht erst durch die Übermittlung der Einladung erfährt, sondern die ihm ohnedies bekannt sein müssen. Die Stammdaten der Jugendlichen wie insbesondere Namen, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse werden jedenfalls für die Anmeldung zur Sozialversicherung und die weiteren Stammdaten der Jugendlichen und der Eltern oder Erziehungsberechtigten für eine erforderliche Kontaktaufnahme benötigt. Bei der Prüfung, ob eine Ausbildungsmöglichkeit im Betrieb besteht, ist die Kenntnis der Schulbildung, außerschulischen Bildung, (bisherigen) beruflichen Ausbildung, Ausbildungswünsche, Berufswünsche, (bisherigen) beruflichen Tätigkeiten, beruflich verwertbaren Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie allfälligen sonstigen persönlichen Umständen, die die berufliche Verwendung berühren, erforderlich.

Zu § 16 APflG:

Die Zusammenführung von Daten unterschiedlicher staatlicher Bereiche ist der Bundesanstalt im Wege des bereichsspezifischen Personenkennzeichens vorbehalten. Diese hat – bei Beauftragung – entsprechende statistische und wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen.

Zu den §§ 18 bis 21 APflG:

Hier sind die in Bundesgesetzen allgemein üblichen Regelungen und Schlussbestimmungen enthalten.

Das abgestufte Inkrafttreten berücksichtigt, dass zur Herstellung der Voraussetzungen für die Umsetzung unterschiedlich lange Zeitspannen erforderlich sein werden.

Zur Sicherstellung einer möglichst lückenlosen Erfassung aller unter die Ausbildungspflicht fallenden Jugendlichen ist eine Meldepflicht aller Schulen betreffend die Zu- und Abgänge nicht mehr schulpflichtiger Jugendlicher erforderlich. Da die Pflichtschulen diesbezüglich einen größeren Anpassungsbedarf haben, wird diesen eine um ein Jahr länger Übergangsfrist eingeräumt.

Zu Art. 3 (§ 38f AMSG):

Diese Bestimmung verpflichtet das Arbeitsmarktservice, die Jugendlichen bei der Erfüllung der Ausbildungspflicht bestmöglich zu unterstützen und falls erforderlich – sofern laufende Maßnahmen nicht ausreichen – zusätzlich arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bereit zu stellen.

Zu Art. 4 (Änderung des BEinstG):

Zu Art. 4 Z 1 (§ 6 Abs. 2 lit. d BEinstG):

Hiermit soll eine Anpassung an die aktuellen Begriffe der Angebote der Beschäftigungsoffensive für Menschen mit Behinderung erfolgen.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 10a Abs. 1 lit. a BEinstG)

Hier handelt es sich weitgehend um eine redaktionelle Anpassung. Es sollen die bisher unübersichtlich dargestellten Inhalte der Abs. 2 bis 3a übersichtlich und mit einheitlicher Terminologie neu zusammengefasst werden.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 10a Abs. 2 bis 3a BEinstG)

Die Bestimmung „nach Maßgabe der erlassenen Richtlinien“ soll dem Richtliniengeber den Spielraum einräumen, je nach Schweregrad der Beeinträchtigung bzw. des Ausmaßes des Assistenzbedarfs passgenaue Maßnahmen für verschiedene Personenkreise anzubieten.

In der Weiterentwicklung des vormaligen „Clearing“ zum Jugendcoaching hat sich herausgestellt, dass diese Maßnahme für einen wesentlich größeren Personenkreis als dem von Jugendlichen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 vH von großem arbeitsmarktpolitischem Nutzen wäre. In Pilotversuchen wurden daher Jugendliche in die Maßnahme einbezogen, die keine klassische Behinderung aufweisen, die aber von individuell-sozialen Faktoren geprägt sind, die eine nachhaltige Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt bewirken können, insbesondere, wenn es sich um psychosoziale Beeinträchtigungen handelt, die aber noch keine Begutachtung angezeigt erscheinen lassen. Bei diesem Personenkreis sollen insbesondere die Maßnahmen Jugendcoaching und Produktionsschulen zum Einsatz kommen. Um einen bestmöglichen Übergang vom System Schule auf den Arbeitsmarkt bzw. die außerbetriebliche Vorbereitung auf diesen zu gewährleisten, soll Jugendlichen die Maßnahme Jugendcoaching bereits im Jahr vor dem voraussichtlichen Schulaustritt offenstehen, also im Regelfall ab dem Beginn des individuellen neunten Schulbesuchsjahrs. Aufwand- und zeitintensivere Maßnahmen sollten dann nahtlos an den Schulbesuch anschließen können.

Da es sich beim Personenkreis für das Jugendcoaching außerhalb von § 10a Abs. 1 und 2 nicht um unter die Beschäftigungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG fallende begünstigte Behinderte handelt, ist zu gewährleisten, dass jene Mittel des Ausgleichstaxfonds, die von Unternehmen gleichsam im Umlageverfahren bei Nichterfüllung oder nur teilweiser Erfüllung der Beschäftigungspflicht eingebracht werden, nicht für Zwecke verwendet werden, die nicht Arbeitgeber/inne/n von Menschen mit Behinderungen zumindest mittelbar zugutekommen. Für Maßnahmen für den erweiterten Personenkreis (§ 10a Abs. 3 BEinstG) sind daher Bundeshaushaltsmittel heranzuziehen. Diese sind regelmäßig im erforderlichen Ausmaß in den Fonds einzubringen und im Sinne der Transparenz in der Gebarung des Fonds hinsichtlich ihrer Herkunft und ihrer Verwendung gesondert in einem eigenen Verrechnungskreis darzustellen. Damit wird einerseits dem Vorhaben, das Einnahmenvolumen aus Ausgleichstaxen für die Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderung zu investieren, und andererseits der geforderten Transparenz bei Einnahmen und Ausgaben des Ausgleichstaxfonds entsprochen.

Zu Art. 5 (Änderung des AMPFG):

Da eine gute (Grund)Ausbildung und Basisqualifikation die besten Voraussetzungen für eine hohe Erwerbsbeteiligung und geringe Betroffenheit von Arbeitslosigkeit sind, sollen entsprechende Maßnahmen aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik finanziert werden können. Das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice haben dafür entsprechende Maßnahmen bereit zu stellen und sowohl bestehende Maßnahmen entsprechend auszubauen als auch – sofern bisherige Maßnahmen und Instrumente nicht ausreichen – zusätzliche Maßnahmen und Instrumente vorzusehen. Um die dafür erforderlichen Ausgaben aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bedecken zu können, sind entsprechende Ausgabentatbestände im AMPFG erforderlich. Dabei soll ausdrücklich klargestellt werden, dass finanzielle Leistungen gemäß dem AMSG auch erfasst sind, wenn diese nicht im dritten Hauptstück des 2. Teils des AMSG geregelt sind, weil der Beitrag zur Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäß § 38f AMSG systematisch im vierten Hauptstück des zweiten Teils, in dem besondere arbeitsmarktpolitische Regelungen getroffen werden, verankert wird. Die laut Wirkungsorientierter Folgenabschätzung (WFA) anfallenden zusätzlichen Ausgaben der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für die gemäß § 38f AMSG und gemäß § 10a Abs. 3 BEinstG für Zwecke der Ausbildungspflicht Jugendlicher eingesetzten Maßnahmen und Instrumente werden aus dem fixen Budget der UG 20 finanziert. Das fixe Budget der UG 20 wird daher um die in der WFA genannten zusätzlichen Ausgabenbeträge aufgestockt. Das sind im Jahr 2016 zusätzlich 6,8 Mio. Euro, im Jahr 2017 zusätzliche 20,4 Millionen €, im Jahr 2018 zusätzliche 42,1 Millionen €, im Jahr 2019 zusätzliche 53 Millionen € und im Jahr 2020 und allen folgenden Jahren zusätzliche 57 Millionen € pro Jahr.