Vorblatt

 

Ziele

 

-       Gewährung der Beschuldigtenrechte im unionsrechtlich vorgegebenen Ausmaß

-       Steigerung der Transparenz hinsichtlich der geografischen Aufteilung der Steuerlast von internationalen Konzernen und Vereinheitlichung der Verrechnungspreisdokumentation

-       Verbesserung der Überprüfbarkeit grenzüberschreitender Verrechnungspreisgestaltungen

-       Anpassung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen unter Beibehaltung des Charakters als Sicherungssteuer

-       Steigerung der Transparenz hinsichtlich der Auskünfte der Steuerbehörden

-       Vermeidung zusätzlicher Einheitswertbescheide von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wegen schwankender Auszahlungen öffentlicher Gelder

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-       Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren

-       automatischer Austausch von länderbezogenen Berichten und die Übermittlung des Master File und des Local File jeweils auf Anfrage der zuständigen Behörde

-       Vorgaben hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation im Gesetzesrang

-       Anknüpfen der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen an den nationalen (Stück)Zinsenbegriff

-       automatischer Austausch von Informationen über Auskünfte der Steuerbehörden

-       Umstellung der Anknüpfung der Berechnung des Zuschlags für öffentliche Gelder beim Einheitswert

Die Maßnahmen 2 und 3 werden (auch) durch die Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung – VPDG-DV umgesetzt und konkretisiert, weshalb eine Bündelung dieser Maßnahmen vorgenommen wurde. Zusätzliche Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen werden durch die VPDG-DV nicht erwartet.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die IT-Aufwendungen des Bundes für die Entwicklung, die Implementierung und den Betrieb des Informationsaustauschs betreffend länderbezogener Berichte einerseits und grenzüberschreitender Vorbescheide sowie Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung andererseits werden im Zeitraum 2017 bis 2020 bei insgesamt ca. 1 Million Euro liegen.

Die Personalaufwendungen des Bundes, die für die Durchführung des Informationsaustauschs hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation und der Rulings erforderlich sind, wird im Zeitraum 2016 bis 2020 bei insgesamt ca. 2 Mio Euro liegen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

76

‑15.882

‑288

‑606

‑616

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 2 neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 6.377.000,- pro Jahr verursacht.

Die Verwaltungslasten für Unternehmen ergeben sich aus zwei neu eingeführten Informationsverpflichtungen hinsichtlich des länderbezogenen Berichts einerseits bzw. hinsichtlich des Masterfile und des Local File andererseits. Die laufenden Aufwendungen werden für sämtliche betroffenen Unternehmen mit insgesamt etwas über 4,2 Mio Euro pro Jahr angenommen.

 

Hinsichtlich der Aufhebung des EU-Quellensteuergesetzes ist anzumerken, dass sich die Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen über Zinseinkünfte bereits aus dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (BGBl. I Nr. 116/2015) ergibt. Zur Abschätzung der Verwaltungskosten für Unternehmen im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch siehe http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00685/fname_423806.pdf.

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Der einmalige Aufwand für die erstmalige Erstellung des länderbezogenen Berichts wird mit 165.000 Euro pro Unternehmen angenommen. Diese Kosten fallen an, wenn der konsolidierte Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe mindestens 750 Mio Euro beträgt.

Der einmalige Aufwand für die Erstellung eines Local File mit rund 155.000 Euro pro Unternehmen angenommen. Diese Kosten fallen an, wenn der Umsatz der österreichischen Geschäftseinheit 50 Mio. Euro pro Jahr überschreitet.

Zusätzlich dazu fällt ein einmaliger Aufwand für die Erstellung eines Master File in Höhe von rund 140.000 Euro an, wenn der Umsatz der österreichischen Geschäftseinheit 50 Mio. Euro pro Jahr überschreitet.

Davon sind die Kosten, die schon nach der geltenden Rechtslage für die Verrechnungspreisdokumentation zu veranschlagen sind, abzuziehen.

 

Die Verpflichtung österreichischer Kreditinstitute zur Berechnung und Abfuhr der Quellensteuer auf Zinseinnahmen von Personen, die in einem Staat ansässig sind, mit dem kein automatischer Informationsaustausch besteht, wird in der Größenordnung von 5 Mio. Euro an einmaligem Aufwand für die IT-Umstellung veranschlagt.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

-       Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1

-       Richtlinie 2014/86/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 40

-       Richtlinie (EU) 2015/2376 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 1

-       Richtlinie (EU) 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 1

-       Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

-       Das Finanzstrafrecht entspricht bereits derzeit weitgehend den durch die EU-Richtlinie umzusetzenden Standards, jedoch sind in Teilbereichen Anpassungen erforderlich.

-       Viele international agierende Unternehmen nutzen grenzüberschreitende Konstruktionen, um nationale Steuerpflichten zu umgehen. Um die weltweite Verteilung der Steuerlast auf Nationalstaaten transparent zu machen haben sich Staaten völkerrechtlich und unionsrechtlich dazu verpflichtet, von gewissen Unternehmen länderbezogene Berichte einzufordern und mit anderen Staaten auszutauschen. Zudem fehlt es auf österreichischer Ebene an einheitlichen Vorgaben zur Verrechnungspreisdokumentation.

-       Viele – vor allem international agierende – Unternehmen nutzen in einigen Staaten bilaterale Vereinbarungen mit nationalen Steuerbehörden, um ihre globale Steuerlast zu optimieren. Um diese Vereinbarungen transparent zu machen, haben sich Staaten völkerrechtlich und unionsrechtlich dazu verpflichtet, sie mit anderen Staaten auszutauschen, bzw. innerhalb der EU an die Europäische Kommission zu übermitteln.

-       Natürliche Personen, die Zinsen aus anderen Staaten als ihrem Wohnsitzstaat beziehen, versteuern diese häufig nicht in ihrem Wohnsitzstaat. Die in Reaktion darauf eingeführte Quellenbesteuerung in Österreich wird entsprechend der unionsrechtlich vorgesehenen einheitlichen Vorgehensweise durch einen Informationsaustausch über die Zinseinkünfte ersetzt.

-       Bewertungsrechtlich führen Zahlungen der so genannten ersten Säule (Direktzahlungen) zu einer Berücksichtigung zum Einheitswert von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Dieser Zuschlag wird derzeit von den im Vorjahr tatsächlich zugegangenen Zahlungen berechnet, ohne einen Bezug zum jeweiligen Antragsjahr zu berücksichtigen. Im Zuge der Neuordnung der gemeinsamen Agrarpolitik finden nunmehr auch Auszahlungen in Tranchen statt, die auch über den Jahreswechsel gehen. Dies führt zu stärkeren Schwankungen, die zu Folgebescheiden beim Einheitswert und den davon abgeleiteten Abgaben und Beiträgen führen.

 

Von den Maßnahmen betroffen sind hauptsächlich international agierende Konzerne und natürliche Personen, die ihr Vermögen grenzüberschreitend zinsbringend veranlagen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

-       Die nicht rechtzeitige Umsetzung der Richtlinien führt zu einer Verletzung von Unionsrecht und in weiter Folge zu Verfahren vor dem EuGH.

-       Ohne die vorgeschlagene Erlassung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG würde ein Regierungsübereinkommen nicht umgesetzt und dadurch eine Völkerrechtsverletzung begangen.

-       Falls diese Maßnahmen nicht gesetzt werden, kann das bestehende Informationsdefizit der Nationalstaaten gegenüber international agierenden Konzernen nicht behoben werden. Die Möglichkeiten zur Optimierung der globalen Steuerlast durch Gewinnverlagerungen oder bilaterale Vereinbarungen mit nationalen Steuerbehörden würden nicht eingeschränkt werden. Ohne diese Maßnahmen kann auch der Forderung der Wirtschaft nach erhöhter Rechtssicherheit in Bezug auf standardisierte Dokumentationspflichten nicht entsprochen werden.

-       Hinsichtlich der grenzüberschreitenden zinsbringenden Veranlagung würde sich Österreich gegen die international vorgesehene Vorgehensweise des Informationsaustauschs stellen.

-       Würden die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht gesetzt, wären – abgesehen vom einklagbaren Unionsrecht – Retorsionsmaßnahmen anderer Staaten, die zu Nachteilen für die österreichische Volkswirtschaft führen würden, eine wahrscheinliche Folge.

-       Wird die Maßnahme im Bewertungsgesetz nicht ergriffen wird, kommt es in der dargestellten Anzahl zu Fortschreibungsbescheiden sowohl beim Einheitswert als auch den davon abgeleiteten Abgaben und Beiträgen und verursacht entsprechende Kosten. In direktem Zusammenhang damit wäre einerseits mit zahlreichen Rückfragen und Beschwerden und andererseits mit einer erhöhten Anzahl von Rechtsmitteln zu rechnen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

-       zu RL 2013/48/EU: SWD(2013)476 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52013SC0476)

-       zu RL 2014/86/EU: SWD(2013)474 (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52013SC0474)

-       indirekt zu RL (EU) 2015/2060, 2376 und XXX: SWD(2012)403 (http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/docs/ia_2012/swd_2012_0403_en.pdf)

 

Die Folgenabschätzungen durch die Europäische Kommission sind nicht relevant für die nationale Umsetzung der Richtlinien und daher in die nationale Wirkungsfolgenabschätzung nicht eingeflossen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Außer den ohnehin in den Datenbanken der Bundesfinanzverwaltung verfügbaren Daten sind keine weiteren Informationen erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Gewährung der Beschuldigtenrechte im unionsrechtlich vorgegebenen Ausmaß

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit sind die unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren nicht vollständig umgesetzt.

Sämtliche unionsrechtliche Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers sind im Finanzstrafverfahren vollständig umgesetzt.

 

Ziel 2: Steigerung der Transparenz hinsichtlich der geografischen Aufteilung der Steuerlast von internationalen Konzernen und Vereinheitlichung der Verrechnungspreisdokumentation

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit werden keine länderbezogenen Berichte erstellt. Zudem erfolgt keine standardisierte Erstellung eines Master File oder Local File.

Es sollen im Inland pro Jahr 20 länderbezogene Berichte für Unternehmensgruppen erstellt werden, deren oberste Muttergesellschaft ihren Sitz in Österreich hat und die daher auch endgültig die Kosten dafür zu tragen haben werden. Zudem soll das standardisierte Master File sowie das Local File für sämtliche Unternehmen erstellt werden, welche die maßgeblichen Schwellenwerte überschreiten.

Das Ziel ist erreicht, wenn die auf internationaler Ebene erfolgende Evaluierung der Umsetzung des neuen Transparenzstandards im Jahr 2020 zum Ergebnis kommt, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.

 

Ziel 3: Verbesserung der Überprüfbarkeit grenzüberschreitender Verrechnungspreisgestaltungen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Republik Österreich ist einer der wenigen OECD-Mitgliedstaaten, die derzeit keine Vorgaben über die Dokumentation der Verrechnungspreise von grenzüberschreitenden Konzernen im Gesetzes- bzw. Verordnungsrang machen.

Die Republik Österreich hat die OECD-Vorgaben hinsichtlich der Dokumentation der Verrechnungspreise von grenzüberschreitenden Konzernen im Gesetzes- bzw. Verordnungsrang umgesetzt. Dadurch wird die Rechtssicherheit sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die betroffenen Unternehmen erheblich gesteigert.

 

Ziel 4: Anpassung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen unter Beibehaltung des Charakters als Sicherungssteuer

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen knüpft derzeit in persönlicher wie in sachlicher Hinsicht an die EU-Quellensteuer an. Daher kann nur bis zum Auslaufen der EU-Quellensteuer sichergestellt werden, dass jede Zinsenzahlung eines österreichischen Schuldners an eine natürliche beschränkt steuerpflichtige Person entweder einem Quellensteuerabzug unterliegt oder von einem automatischen Informationsaustausch umfasst wird.

Das Ziel ist erreicht, wenn auch nach der letztmaligen Erhebung der EU-Quellensteuer sichergestellt ist, dass jede Zinsenzahlung eines österreichischen Schuldners sowie Stückzinsen aus Wertpapieren, die von inländischen Emittenten begeben worden sind, an eine natürliche beschränkt steuerpflichtige Person entweder einem Quellensteuerabzug unterliegt oder von einem automatischen Informationsaustausch umfasst wird.

 

Ziel 5: Steigerung der Transparenz hinsichtlich der Auskünfte der Steuerbehörden

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit werden Informationen über Rulings (grenzüberschreitende Vorbescheide, Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung) nicht auf automatischem Weg zwischen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Intransparente Steuergestaltungen (Stichwort "Luxleaks") sind daher möglich und wirken sich nachteilig auf Unternehmen, die solche Gestaltungen nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, sowie auf die Steuereinnahmen vieler Staaten aus.

Das Ziel ist erreicht, wenn aufgrund des Austauschs der Informationen über alle betroffenen Rulings innerhalb der EU die einschlägigen intransparenten Steuergestaltungen nicht mehr vorkommen.

 

Ziel 6: Vermeidung zusätzlicher Einheitswertbescheide von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wegen schwankender Auszahlungen öffentlicher Gelder

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit müssten auf Grund von über den Jahreswechsel gehender Zahlungen jährlich Fortschreibungsbescheide sowohl beim Einheitswert als auch bei den davon abgeleiteten Bescheiden ergehen.

Das Ziel ist erreicht, wenn es auf Grund der Umstellung durch Auszahlung in Tranchen, zu keinen zusätzlichen Einheitswertbescheiden und davon abgeleiteten Abgabenbescheiden kommt.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers im Finanzstrafverfahren

Beschreibung der Maßnahme:

Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU im österreichischen Finanzstrafgesetz. Die Umsetzung erfolgt innerhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Frist (bis zum 27.11.2016).

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: automatischer Austausch von länderbezogenen Berichten und die Übermittlung des Master File und des Local File jeweils auf Anfrage der zuständigen Behörde

Beschreibung der Maßnahme:

Eine multinationale Unternehmensgruppe, die in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen nach internationalen Rechnungslegungsstandards konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweist, hat einen länderbezogenen Bericht zu erstellen. Der maßgebliche Schwellenwert für das Master File und das Local File ist die Umsatzgrenze von 50 Mio. Euro pro Jahr.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Vorgaben hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation im Gesetzesrang

Beschreibung der Maßnahme:

Punkt 13 des Aktionsplans der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) stellt fest, dass die Bereitstellung von Informationen zur Durchführung von Risikoabschätzungen und Prüfungen in Verrechnungspreisfragen wesentlich zur Bewältigung des Problems der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung beitragen kann. Die Leitlinien der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation verlangen von multinationalen Unternehmen genau jene Informationen, die nunmehr gesetzlich festgelegt und mit einer eigenen Verordnung genau ausgeführt werden sollen. Die innerstaatliche Umsetzung entspricht nicht nur den international anerkannten Vorgaben der OECD sondern auch jenen der EU, nämlich der Entschließung zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD), ABl. Nr. C 176 vom 28.07.2006 S. 1.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 4: Anknüpfen der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen an den nationalen (Stück)Zinsenbegriff

Beschreibung der Maßnahme:

Künftig soll statt dem Zinsbegriff des EU-Quellensteuergesetzes der Zinsbegriff gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG erweitert um Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 EStG zur Anwendung gelangen. Dabei soll der Charakter der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen als "Sicherungssteuer", die zumindest eine Einmalbesteuerung sicherstellt, beibehalten und gestärkt werden; gleichzeitig sollen inhaltliche Vereinfachungen erfolgen, um die laufende Umsetzung so weit wie möglich zu vereinfachen.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 5: automatischer Austausch von Informationen über Auskünfte der Steuerbehörden

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerumgehung, aggressiver Steuerplanung und eines schädlichen Steuerwettbewerbs ist in den Mittelpunkt des Interesses der Europäischen Union gerückt. Um im Bereich von Steuervorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung für mehr Transparenz zu sorgen, wird der diesbezügliche spontane Informationsaustausch durch einen automatischen Informationsaustausch ersetzt, der auch einige Jahre zurückliegende Steuervorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung umfasst.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 6: Umstellung der Anknüpfung der Berechnung des Zuschlags für öffentliche Gelder beim Einheitswert

Beschreibung der Maßnahme:

Die Grundlage für die Berechnung des Einheitswertanteils für öffentliche Gelder der ersten Säule (Direktzahlungen) sollen nicht die tatsächlich zugegangenen öffentlichen Gelder ohne Berücksichtigung, für welches Jahr diese ausbezahlt wurden (Zuflussprinzip), sondern die Zahlungen, die dem betreffenden Antragsjahr zugerechnet werden (Anspruchsprinzip), bilden.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Personalaufwand

‑27

227

232

371

378

Betrieblicher Sachaufwand

‑139

‑50

‑49

130

132

Werkleistungen

90

705

105

105

105

Aufwendungen gesamt

‑76

882

288

606

615

Nettoergebnis

76

‑15.882

‑288

‑606

‑615

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Übermittlung länderbezogener Berichte (CbC-Report)

§ 8 VPDG

17

2

Erstellung eines Master File und eines Local File

§ 8 VPDG

6.360

 

Der Gesetzesvorschlag enthält 2 neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen:

1) Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts (CbC)

2) Die Übermittlung des Master File und des Local File

 

Die Informationsverpflichtungen von Kreditinstituten betreffend EU-Quellensteuer werden aufgehoben.

 

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Für die erstmalige Erstellung eines länderbezogenen Berichts wird mit einmaligen Kosten im Jahr 2017 für 20 österreichische Unternehmensgruppen, mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio Euro und im Jahr 2018 für 30 Unternehmen, die in die Pflicht zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts eingetreten sind, im folgenden Ausmaß ausgegangen:

Aufwand Erstellung CbC Report: EUR 100.000

Sonstige Aspekte (Systemadaptierung, etc.): EUR 65.000

 

Für die erstmalige Erstellung eines Master File durch eine österreichische Geschäftseinheit deren Umsatzerlöse 50 Mio Euro pro Jahr überschreitet, wird von einmaligen Kosten im Jahr 2017 von 140.000 Euro ausgegangen.

Für die erstmalige Erstellung eines Local File durch eine österreichische Geschäftseinheit deren Umsatzerlöse 50 Mio Euro pro Jahr überschreitet, wird von einmaligen Kosten im Jahr 2017 155.000 Euro von ausgegangen.

 

Von diesen Kosten sind allerdings jene Beträge abzuziehen, die schon derzeit für die erforderliche Verrechnungspreisdokumentation anfallen (zB für Verrechnungspreisstudien).

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

225

1.186

596

606

616

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

301

304

308

 

 

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

0

705

105

105

105

gem. BFRG/BFG

15.02.01 Haushaltsführende Stellen der Steuer- & Zollverwaltung

 

225

481

491

501

511

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Kosten der IT-Umsetzung des VPDG und des EU-AHG (Entwicklung, Implementierung und Betrieb) sind im IT-Portfolio innerhalb des BFRG 2016-2019 enthalten.

Die Kosten der IT-Umsetzung durch die Änderungen des Bewertungsgesetzes (Analyse, Entwicklung, Test) sind im IT-Portfolio innerhalb des BFRG 2016-2019 enthalten.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Körperschaft

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

in Tsd. €

VBÄ

Bund

‑27

‑1

227

1

232

1

371

4

378

4

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Fallzahl

Zeit in h

Umstellung der Anknüpfung der Berechnung des Zuschlags für öffentliche Gelder beim Einheitswert

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

50.000

‑0,1

50.000

‑0,1

50.000

‑0,1

0

0,0

0

0,0

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Sichtung, Nacherfassung, Aufbereitung und Übermittlung der vor dem 1.1.2017 erlassenen Rulings

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

1

0

0

0

0

Vorhalte-/Erinnerungs-/Strafverfahren iZm Austausch länderbezogener Berichte

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

0

3

3

3

3

Aufbereitung und Übermittlung der zu übermittelnden und der übermittelten Rulings ab 1.1.2017

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

0

1

1

1

1

 

Das FA überwacht den Eingang der länderbezogenen Berichte; erforderlichenfalls ist ein Vorhalteverfahren/Erinnerungsverfahren/Strafverfahren durchzuführen.

Betreffend österreichische oberste Muttergesellschaften wird mit 20 Fällen pro Jahr, betreffend eintretende österreichische Geschäftseinheiten wird mit 30 Fällen pro Jahr gerechnet. Pro Fall ist ein Aufwand von 9 Stunden zu erwarten.

Für 10 Fälle pro Jahr wird angenommen, dass sich deren Verstoß gegen die Übermittlungspflicht erst im Zuge einer Außenprüfung herausstellt. Diesfalls ist ein Aufwand von 12 Stunden je Fall zu erwarten.

Der Manipulationsaufwand für die nicht automatisch zuordenbaren ausländischen länderbezogenen Berichte wird mit 1 Stunde je Fall geschätzt, bei einer erwarteten Fallanzahl von 2.600.

Es wird angenommen, dass pro Kalenderjahr 130 neu erlassene Rulings im Sinn des EU-AHG erlassen werden und die Bearbeitung eines Falles im Durchschnitt 8 Stunden erfordert.

Weiters wird angenommen. dass pro Kalenderjahr mindestens 130 Rulings übermittelt werden, die Österreich betreffen. Die manuelle Zuordnung dieser Rulings wird schätzungsweise 1 Stunde pro Fall erfordern.

Größtenteils im Jahr 2016 wird der Aufwand für die Nacherfassung, Aufbereitung und Übermittlung jener Rulings anfallen, die vor dem 1.1.2017 erlassen worden sind. Es wird davon ausgegangen, dass von ca 300 auszuwertenden Rulings rund 150 Rulings tatsächlich auszutauschen sein werden.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

‑9.386

79.552

81.143

129.817

132.413

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

‑130.000

‑130.000

‑130.000

0

0

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Entfall der Einheitswertbescheide (inklusive Porto, Druck, Erstellung)

Bund

50.000

‑1

50.000

‑1

50.000

‑1

0

0

0

0

Abänderungsbescheide Abgaben und Beiträge LuF (inklusive Porto, Druck, Erstellung)

Bund

50.000

‑1

50.000

‑1

50.000

‑1

0

0

0

0

 

Für die Bescheiderstellung (Porto, Druck, Papier, Erstellung, Duale Zustellung, Archivierung) wird von ca. 1,30 € je Bescheid ausgegangen. Die Anzahl der Bescheide orientiert sich an den offiziellen Förderungsfallzahlen. Da eine Wertfortschreibungsauswirkung nur im Einzelfall exakt ermittelt werden kann, wird eine Näherungswert von 50.000 Fällen jeweils für die Jahre 2016, 2017 und 2018 angenommen. Ab dem Jahr 2019 ist grundsätzlich mit keinen weiteren Fällen zu rechnen.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

90.000

705.000

105.000

105.000

105.000

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

IT-Aufwand für Umsetzung durch die Änderungen im Bewertungsgesetz

Bund

1

90.000

0

0

0

0

0

0

0

0

IT Aufwand für VPDG-Umsetzung (Entwicklung und Implementierung)

Bund

0

0

1

300.000

0

0

0

0

0

0

IT Aufwand für VPDG-Umsetzung (Betrieb)

Bund

0

0

1

30.000

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

1

55.000

1

55.000

1

55.000

IT-Aufwand für EU-AHG-Umsetzung (Entwicklung und Implementierung)

Bund

0

0

1

350.000

0

0

0

0

0

0

IT-Aufwand für EU-AHG-Umsetzung (Betrieb)

Bund

0

0

1

25.000

0

0

0

0

0

0

 

Bund

0

0

0

0

1

50.000

1

50.000

1

50.000

 

Die Entwicklung und Implementierung der IT-Umsetzung des VPDG und des EU-AHG wird im ersten Halbjahr 2017 erfolgen. Der laufende Betrieb wird im zweiten Halbjahr 2017 erfolgen, weshalb 50% der ansonsten jährlich gleichbleibenden Kosten für den Betrieb angesetzt werden.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

0

‑15.000.000

0

0

0

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag(€)

Menge

Ertrag(€)

Menge

Ertrag(€)

Menge

Ertrag(€)

Menge

Ertrag(€)

Einnahmenausfall an Einhebungsvergütung für die EU-Quellensteuer

Bund

0

0

1

‑15.000.000

0

0

0

0

0

0

 

Da die EU-Quellensteuer erst ab dem 1.1.2017 nicht mehr erhoben wird, ergeben sich im Jahr 2016 aus diesem Titel noch keine finanziellen Auswirkungen.

Die Neufassung der nationale Quellensteuer auf Zinsen von natürlichen Personen, die in einem Staat ansässig sind, mit dem kein automatischer Informationsaustausch über Zinsenzahlungen besteht soll dazu führen, dass aus diesem Titel weder ein Mehr- noch ein Minderaufkommen generiert wird.

Das Aufkommen an EU-Quellensteuer wurde für das Jahr 2017 mit rund 50 Mio. Euro geschätzt. Davon wären der Republik Österreich geschätzte 15 Mio. Euro als Einhebungsvergütung verblieben. Daher ist mit einem Aufkommensausfall im Jahr 2017 von ungefähr 15 Mio. Euro zu rechnen. Für die Folgejahre wurden aus dem Titel EU-QuSt keine Beträge mehr im Finanzrahmen angesetzt, weshalb es ab 2018 im Vergleich zum Finanzrahmen zu keinen Mindereinnahmen kommen wird.

 


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Übermittlung länderbezogener Berichte (CbC-Report)

§ 8 VPDG

neue IVP

Europäisch

16.960

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Österreich trifft nunmehr die unions- und völkerrechtliche Verpflichtung, von länderübergreifenden Unternehmensgruppen Informationen über ihre weltweite Einnahmenaufteilung, die von ihnen bezahlten Steuern und bestimmte andere Angaben über ihre wirtschaftliche Tätigkeit in den einzelnen Staaten, zu sammeln und automatisch mit anderen Staaten auszutauschen. Dieser Verpflichtung kann nur nachgekommen werden, wenn den betroffenen Unternehmen entsprechende Informationsverpflichtungen auferlegt werden.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. FinanzOnline

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Unternehmensgruppierung 1: grenzüberschreitende Konzerne

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Erstellung und Übermittlung länderbezogener Berichte

16:00

53

0,00

0

848

848

 

Unternehmensanzahl

20

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

jährliche Überarbeitung und Aktualisierung des CbC-Reports

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Erstellung eines Master File und eines Local File

§ 8 VPDG

neue IVP

International

6.360.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Leitlinien der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation verlangen hinsichtlich des Master File und des Local File von multinationalen Unternehmen genau jene Informationen, die nunmehr gesetzlich festgelegt und mit einer eigenen Verordnung genau ausgeführt werden sollen. Die innerstaatliche Umsetzung entspricht nicht nur den international anerkannten Vorgaben der OECD sondern auch jenen der EU. Diesen Vorgaben kann nur nachgekommen werden, wenn den betroffenen Unternehmen entsprechende Informationsverpflichtungen auferlegt werden.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Nein. Weil die Dokumentation nur auf Ersuchen des Finanzamtes zu übermitteln ist.

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Master File und Local File – Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Aktualisierung eines Master File

24:00

53

0,00

0

1.272

1.272

Verwaltungstätigkeit 2: Aktualisierung eines Local File

24:00

53

0,00

0

1.272

1.272

 

Unternehmensanzahl

2.500

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1433787996).