1212 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über den Antrag 1741/A der Abgeordneten Johann Hell, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Johann Hell, Andreas Ottenschläger Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Juni 2016 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 9 Abs. 2a):

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur (zuletzt mit der Entscheidung vom 29.04.2015, Zl. 2013/03/0157) dargelegt, dass zur ordnungsgemäßen Erteilung einer Außenlande- und Außenabflugbewilligung gemäß § 9 LFG die dafür vorgesehenen Plätze von der antragstellenden Partei bekannt gegeben werden müssen, damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob und welche öffentlichen Interessen den beantragten Außenabflügen bzw. Außenlandungen entgegenstehen könnten.

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass das Erfordernis der Bekanntgabe der Außenabflug- bzw. Außenlandefläche zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in allen Fällen erfüllbar ist. So gibt es Einsätze, die einen Abflug bzw. eine Landung außerhalb eines Flugplatzes erfordern, jedoch die konkrete Fläche nicht im Vorhinein bekannt sein kann. Dies ist zB bei Flügen zur Bergung von Tierkadavern, kurzfristig erforderlichen Materialtransporten im öffentlichen Interesse, Kontrollflügen für Energieversorger, Wildfütterungen im Winter, Lawinenbeobachtungen udgl. der Fall. Um für diese Einsätze Abflüge und Landungen außerhalb von Flugplätzen rechtskonform zu ermöglichen, soll festgelegt werden, dass die Außenabflug- bzw. Außenlandebewilligungen auch ohne Angabe der konkreten Fläche in Form einer allgemeinen Bewilligung erteilt werden kann, wenn durch Auflagen und/oder Bedingungen sichergestellt werden kann, dass die öffentlichen Interessen gewahrt werden. Die zuständige Behörde wird daher zum einen zu prüfen haben, ob es für den Antragsteller aufgrund des geplanten Einsatzes des Luftfahrzeugs tatsächlich nicht möglich ist, die vorgesehenen Abflug- bzw. Landeflächen zum Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben, und zum anderen, ob durch die Vorschreibung von geeigneten Nebenbestimmungen dennoch sichergestellt werden kann, dass den Außenlandungen bzw. Außenabflügen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bei der Vorschreibung dieser Nebenbestimmungen wird insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sein, dass es zu keinen ungebührlichen Lärmbelästigungen der Bevölkerung sowie zu keinen Gefährdungen von Siedlungsräumen oder jagd- und naturschutzrechtlich relevanten Gebieten kommen kann. Weiters wird zu berücksichtigen sein, dass es sich bei den Außenabflug- bzw. Außenlandebewilligungen um Ausnahmen vom grundlegenden Prinzip des ,Flugplatzzwanges‘ handelt und daher nur in dem für den jeweiligen Einsatz absolut notwendige Ausmaß erfolgen sollen. Schließlich soll klargestellt werden, dass die übrigen in Abs. 2 genannten Bestimmungen (Antragstellung durch den Halter oder verantwortlichen Piloten, Befristung der Bewilligung, Widerruf bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen) unberührt bleiben.

Zu Z 2 und 3 (§ 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1):

Die praktische Vollziehung der Bestimmungen über die Genehmigung von Außenstarts und Außenlandungen hat gezeigt, dass bei Außenlandungen mit Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet keine öffentlichen Interessen berührt werden. Durch die in § 10a LFG enthaltene Bestimmung, dass Fallschirmabsprünge nur aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden dürfen, ist nämlich sichergestellt, dass das Absetzluftfahrzeug mindestens das Doppelte über nicht dichtbesiedeltem Gebiet sogar das Vierfache der sonst anzuwendenden Mindestflughöhe von 300 m bzw. 150 m über Grund einhalten muss. Durch den Fallschirmabsprung selbst werden keine Lärmemissionen verursacht. Da eine Landung schon aus zivilrechtlichen Gründen nur auf Flächen erfolgen darf, für die der Verfügungsberechtigte seine Zustimmung erteilt hat, gibt es kein öffentliches Interesse, das durch solche Fallschirmaußenlandungen beeinträchtigt werden könnte. Auf diesen Umstand soll in § 9 Abs. 5 Rücksicht genommen werden und die Pflicht zur Bewilligung von Fallschirmabsprüngen außerhalb von Flugplätzen nur mehr innerhalb von dicht besiedeltem Gebiet gelten. Dieselben Überlegungen gelten auch für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet. Auch in diesem Fall werden keine Beeinträchtigungen von öffentlichen Interessen gesehen, zumal insbesondere auch hier keine Lärmemissionen von den Luftfahrzeugen ausgehen. Daraus folgend soll in § 10 Abs. 1 festgelegt werden, dass für Außenlandungen mit Fallschirmen und Außenabflügen von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet keine Bewilligung gemäß § 9 erforderlich ist. Diese Außenabflüge bzw. Außenlandungen sollen zulässig sein, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

Zu Z 4 (§ 128 Abs. 2):

Hinsichtlich des seit der LFG-Novelle BGBl. I Nr. 108/2013 normierten Verbotes der Verwendung bestimmter Feuerwerkskörper innerhalb von Sicherheitszonen soll eine Einschränkung dahingehend vorgenommen werden, dass dieses Verbot nur während der Betriebszeiten des jeweiligen Flugplatzes gilt. Für den Fall, dass die von der gegenständlichen Bestimmung erfassten Feuerwerkskörper während der Flugplatzbetriebszeiten unterhalb der Sicherheitszone verwendet werden, soll – der bisherigen Vollziehungspraxis entsprechend - klargestellt werden, dass die Bestimmung des § 94 anzuwenden ist. Es können nämlich durch diese Feuerwerkskörper optische Störwirkungen, wie insbesondere Verwechslungen mit Luftfahrtbefeuerungen, verursacht werden. Der Verwender der Feuerwerksköper soll jedenfalls verpflichtet sein, die jeweils aktuellen Betriebszeiten beim Flugplatzhalter in Erfahrung zu bringen, um auch etwaige vorübergehende oder unvorhergesehene Betriebszeitenerweiterungen berücksichtigen zu können.“

 

Der Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 28. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Hell die Abgeordneten Georg Willi, Christian Hafenecker, MA und Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Jörg Leichtfried.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, dagegen: G, nicht anwesend: N) beschlossen.

Ferner beschloss der Verkehrsausschuss einstimmig (nicht anwesend: N) folgende Feststellungen:

Der Verkehrsausschuss geht davon aus, dass die Wirksamkeit der Bestimmungen in den §§ 9 und 10 ein Jahr nach Inkrafttreten hinsichtlich der Praktikabilität für Trainings- und Ausbildungsflüge insbesondere für Rettungs- und Katastropheneinsätze einer Evaluierung unterzogen wird.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 06 28

                                    Johann Hell                                                                       Anton Heinzl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann