1245 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1152 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Haftungsgesetz-Kärnten erlassen und das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das ABBAG-Gesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit und das Finanzmarktstabilitätsgesetz geändert werden

Gemäß § 5 Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG, der gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, weiterhin anzuwenden ist, haftet das Land Kärnten als Ausfallsbürge für alle Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG (HETA) (vormals: HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG), die bis zum 1. April 2007 eingegangen worden sind. Darüber hinaus ordnete § 4 K-LHG in Verbindung mit § 92 Abs. 9 Bankwesengesetz (BWG) für alle Verbindlichkeiten der HETA, die bis zum 3. Mai 2016 entstanden sind, eine Ausfallsbürgschaft der Kärntner Landesholding (KLH) an. Mit Auflösung der KLH ging die Ausfallsbürgschaft für bis dahin entstandene Verbindlichkeiten auf den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger über. Evident ist, dass diese Haftungen im Falle des Schlagendwerdens die Leistungsfähigkeit des Landes Kärnten und des Fonds bei weitem übersteigen.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde (FMA) gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG hat mit Bescheid vom 10. April 2016 einen Schuldenschnitt der Verbindlichkeiten der HETA sowie eine Stundung ihrer verbliebenen Verbindlichkeiten bis Ende 2023 verhängt. Von diesem Schuldenschnitt sind auch sämtliche von der HETA (HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG) begebenen Schuldtitel, für die die oben beschriebene landesgesetzliche Haftung jeweils als Ausfallsbürge angeordnet wurde, betroffen.

Ein Schuldenschnitt wird letztendlich die Haftungen des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding (bzw. des Fonds „Sondervermögen Kärnten“) auslösen. Das Ausmaß der landesbehafteten HETA-Schuldtitel beträgt rund 11 Milliarden Euro. Infolge der Tatsache, dass das Land Kärnten und die KLH (bzw. der Fonds „Sondervermögen Kärnten") ihre Haftungen bei weitem nicht bedienen werden können, ist mit erheblichen Schäden für den inländischen Kapitalmarkt, mit einer Einschränkung der Refinanzierungsmöglichkeiten für österreichische Kreditinstitute, insbesondere auf dem deutschen Kapitalmarkt, und insgesamt mit einer Schädigung der Reputation Österreichs zu rechnen.

Bereits im Jänner 2016 wurde auf Grundlage des § 2a Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) ein Angebot zum Rückkauf von landesbehafteten Schuldtiteln der HETA erstellt. Dieses bis zum 11. März 2016 gültige Angebot erreichte jedoch nicht die vom FinStaG geforderten Annahmequoten durch die Gläubiger.

In Folge weiterer Verhandlungen des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen unter Beiziehung der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG), mit den Gläubigergruppen, die wesentliche Teile der landesbehafteten Schuldtitel der HETA halten, konnte am 18. Mai 2016 ein „Memorandum of Understanding“ abgeschlossen werden, das gewährleisten soll, dass bei einem neuerlichen Angebot die erforderlichen gesetzlichen Gläubigermehrheiten gemäß § 2a FinStaG erreicht werden können.

Das Memorandum of Understanding sieht ein neuerliches § 2a FinStaG-Angebot vor, das der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds an die Inhaber der landesbehafteten Schuldtitel legen soll und das neben einer Barabfindung der nicht nachrangigen Gläubiger in Höhe von 75% sowie einer Barabfindung der Nachranggläubiger in Höhe von 30% des Nominales der gehaltenen landesbehafteten HETA-Schuldtitel nunmehr für die Gläubiger im Wesentlichen auch die Möglichkeit vorsehen soll, ihre landesbehafteten Schuldtitel gegen vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds emittierte Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen, welche bundesgarantiert sind, und nach einer erwarteten Laufzeit von dreizehneinhalb Jahren zu einem Kurs von 100% getilgt werden, zu tauschen. Weiters ist vorgesehen, dass nach Emission und einer Behaltedauer von maximal 60 Tagen vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds oder der ABBAG während eines Zeitraums von 180 Tagen entsprechende Stabilisierungsmaßnahmen gesetzt werden, die es den Inhabern der Nullkupon-Inhaberschuldverschreibungen ermöglichen sollen, diese Schuldverschreibungen zum Barwert an den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds oder die ABBAG zu verkaufen. Für Nachranggläubiger wird als weitere Option auch ein Tausch in ein bundesbehaftetes Schuldscheindarlehen mit einer voraussichtlichen Laufzeit von 54 Jahren überlegt.

Für jene Gläubiger, die eine Barabfindung wählen, erfolgt eine Auszahlung durch den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds. Die dafür erforderliche Bereitstellung der Geldmittel erfolgt in Höhe von 1,2 Mrd. Euro durch das Land Kärnten. Die restlichen Mittel werden durch die ABBAG an den Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bereitgestellt.

In Verfolgung der gesamtstaatlichen Verantwortung des Bundes soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Rechtsgrundlage geschaffen werden, um es dem Bund zu ermöglichen, die oben beschriebene Haftungsfrage einer Lösung zuzuführen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Mag. Maximilian Unterrainer, Mag. Werner Kogler und Mag. Bruno Rossmann sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, nicht anwesend: T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1152 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 06 30

                            Gabriel Obernosterer                                                    Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann