Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem Erkenntnis VfGH 25.6.2015, G 7/2015, hat der Verfassungsgerichtshof § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.

§ 40 VwGVG sieht vor, dass einem Beschuldigten – unter weiteren Voraussetzungen – im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, wenn der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen. § 40 (Abs. 1) VwGVG entspricht im Wesentlichen dem Art. 6 Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Angeklagte – unter weiteren Voraussetzungen – das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt sich die EMRK jedoch nicht darauf, das Recht auf einen Pflichtverteidiger in Strafverfahren zu gewährleisten, sondern verpflichtet auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche – unter weiteren Voraussetzungen – zur Verfahrenshilfe. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung wurde § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, die Bestimmung schließe in unzulässiger Weise Verfahrenshilfe in Verfahren, die keine Verwaltungsstrafverfahren sind, aus.

Die Aufhebung des § 40 VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt.

Aus diesem Grund soll im 2. Hauptstück 1. Abschnitt VwGVG ein § 8a aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. Im Verwaltungsstrafverfahren soll – wie bisher – ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden können. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Anordnung im 3. Hauptstück 2. Abschnitt VwGVG (an Stelle des bisherigen § 40 VwGVG).

Die Änderungen sollen mit 1. Jänner 2017, also gleichzeitig mit der Aufhebung des § 40 VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof in Kraft treten.

Gemäß Art. 136 Abs. 2 B‑VG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Aus diesem Grund hat eine Arbeitsgruppe, der Expertinnen und Experten der Länder und Vertreterinnen und Vertreter des Bundeskanzleramtes angehören, Textvorschläge des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst beraten. Der Entwurf entspricht grundsätzlich dem Ergebnis dieser Beratungen.

Im Begutachtungsverfahren war ua. angeregt worden, auch in anderen Verfahren als jenen in Verwaltungsstrafsachen die Möglichkeit vorzusehen, die Verhandlung zu schließen. Es wurde jedoch einerseits zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Übertragung der derzeit nur für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen geltenden Regelung des § 47 Abs. 1 und 2 VwGVG auf andere Verfahren dem damit angestrebten Zweck der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen nicht gerecht wird. Zur nahezu wortgleichen Vorgängerregelung des § 51h des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, dass „der ‚Schluss der Beweisaufnahme‘ im Sinne des § 51h Abs. 2 VStG nicht die Berücksichtigung allfälliger späterer, sich noch vor der Verkündung des Bescheides ergebender Beweise hindert. Gleiches hat für den Formalakt des ‚Schlusses der Verhandlung‘ gemäß § 51h Abs. 4 VStG zu gelten“. Von der Aufnahme eines von einer Partei angebotenen Beweises dürfe nur dann Abstand genommen werden, wenn der angebotene Beweis an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. VwGH 20.5.2003, 2002/02/0200 mwN). Andererseits wurden aber auch keine überzeugenden Gründe dafür vorgebracht, warum mit dem – gemäß § 17 VwGVG grundsätzlich auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte anzuwendenden – § 39 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Der im Begutachtungsverfahren geäußerten Anregung wurde daher nicht entsprochen.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verfassungsgerichtsbarkeit“; „Verwaltungsgerichtsbarkeit“) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2 (§ 8a samt Überschrift):

Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.

Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene § 8a die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.

Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, „[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA‑VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA‑VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 § 64 ZPO Rz. 16).

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 sollen – sofern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht anderes bestimmt ist – für die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, anzuwenden sein.

Zu den Abweichungen von der ZPO zählen etwa die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC, die prozessuale Behandlung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (etwa die Einbringung und die Behandlung des Antrags) und die Tragung des Aufwands für die Verfahrenshilfe. Der vorgeschlagene § 8a bestimmt diesbezüglich also „anderes“.

Erscheint die Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) als „offenbar mutwillig“ oder „aussichtslos“, ist Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. Dadurch sollen Verfahrensverzögerungen und eine etwaige finanzielle Belastung des öffentlichen Haushalts vermieden werden. In solchen Fällen gebieten auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC keine Verfahrenshilfe. Die offenbar mutwillige oder aussichtslose Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) schließt Verfahrenshilfe auch im zivilgerichtlichen Verfahren (und daher folglich auch im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes [vgl. § 61 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985] und des Verfassungsgerichtshofes [vgl. § 35 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1983 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953]) aus (siehe § 63 Abs. 1 ZPO).

Ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, bestimmt sich „nach der Lage des Falles“ (siehe auch § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO). Dem entspricht es, dass die Verfahrenshilfe zu gewähren ist, „soweit“ dies geboten ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren zur Gänze oder zum Teil bewilligt werden kann, je nachdem, für welche Handlungen der Partei diese erforderlich ist. Die Lage des Falles ist auch maßgeblich für die Auswahl der konkreten Begünstigung, die das Verwaltungsgericht gewähren kann: ob nämlich die Partei vorläufig von Gebühren befreit und/oder ob ihr ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts). Wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 66 ZPO hat der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Vermögensbekenntnis beizubringen. Wird ein solches Vermögensbekenntnis nicht beigebracht und kommt der Antragsteller einem Auftrag, diesen Mangel zu beheben, innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist nicht nach, soll das Verwaltungsgericht den Antrag zurückweisen (§ 17 VwGVG, insb. iVm. § 13 Abs. 3 AVG). Auch der Umfang der Verfahrenshilfe bestimmt sich nach der ZPO (siehe zu den Begünstigungen der einstweiligen Befreiung von Gebühren und Kosten § 64 Abs. 1 ZPO).

Jene Bestimmungen der ZPO, die sich auf prozessuale Handlungen des gerichtlichen Verfahrens beziehen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – jedoch keine Entsprechungen finden, sind freilich nicht anzuwenden (so etwa die Befreiung von der Entrichtung der Kosten der notwendigen Verlautbarungen [§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. d ZPO], die Kosten eines Kurators [§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. e ZPO], die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten [§ 64 Abs. 1 Z 2 ZPO], die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt [§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO], die Beigebung eines amtlichen Vertreters zur Einbringung der Klage (hier: Beschwerde) bei einem auswärtigen Gericht [§ 64 Abs. 1 Z 4 ZPO], Verfahrenshilfe zur außergerichtlichen Streitbeilegung [§ 64b ZPO]).

Der vorgeschlagene Abs. 3 regelt die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Im Bescheidbeschwerdeverfahren soll der Antrag (wie auch die Bescheidbeschwerde) bei der Behörde einzubringen sein. Dies gilt auch für die Säumnisbeschwerde. Hingegen ist die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe, der sich auf eine solche Beschwerde bezieht, soll daher auch unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sein. § 65 ZPO (Einbringung beim Prozessgericht erster Instanz) ist nicht anzuwenden. Partei des Verfahrens ist ausschließlich der Bewilligungswerber.

Der vorgeschlagene Abs. 4 regelt, ab welchem Zeitpunkt der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht werden kann. Eine vergleichbare Anordnung enthält § 40 Abs. 6 VwGVG. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe soll frühestens zu jenem Zeitpunkt gestellt werden können, in dem auch eine Beschwerde erhoben werden kann oder in dem sich die Notwendigkeit zur Rechtsverfolgung ergibt (bei Säumnis der Verwaltungsbehörde ist das im Mehrparteienverfahren etwa erst dann der Fall, wenn die Person, deren Antrag nicht fristgerecht durch Bescheid erledigt wird, Säumnisbeschwerde erhebt).

Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe soll nicht die Behörde entscheiden, sondern das Verwaltungsgericht. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 6 soll die Behörde daher den Antrag unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorlegen. Ob das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgibt, bestimmt sich nach den vorgeschlagenen Abs. 1 und 2. Der weitere Verfahrensablauf entspricht jenem, den schon § 40 VwGVG vorsieht.

Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so hat dies aus prozessualer Sicht zur Folge, dass die Beschwerdefrist neu zu laufen beginnt. Darüber hinaus sind jedoch keine Auswirkungen auf das Verfahren selbst angeordnet, weshalb dieses wie andere Verfahren, in denen kein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wird, zu führen ist. Die Beschwerde ist daher auch nachdem ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, bei der Behörde einzubringen (und zwar ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht über diesen Antrag abgesprochen hat); die Behörde hat daher auch die Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (§ 14 VwGVG) oder den Bescheid nachzuholen (§ 16 VwGVG).

Anders als im Zivilprozess soll die Frage, wer den Aufwand für die Verfahrenshilfe zu tragen hat, nicht vom Ausgang des Verfahrens abhängen. Der vorgeschlagene Abs. 10 sieht daher abweichend von den §§ 70 und 71 ZPO vor, dass den Aufwand jener Rechtsträger zu tragen hat, in dessen Namen das Verwaltungsgericht handelt (vgl. VfSlg. 16.739/2002). § 56a der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, bleibt unberührt.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 3 und § 34 Abs. 1):

Der vorgeschlagene § 8a Abs. 3 sieht vor, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG (Maßnahmenbeschwerden) – wie auch die Maßnahmenbeschwerde selbst – unmittelbar beim Verwaltungsgericht (und nicht bei der Behörde) einzubringen ist. Gemäß § 53 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG (Verhaltensbeschwerden) die Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden sinngemäß anzuwenden, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz (oder durch das VwGVG selbst; vgl. § 3 Abs. 2 Z 4 betreffend die örtliche Zuständigkeit, § 7 Abs. 4 betreffend die Beschwerdefrist und § 9 Abs. 2 Z 5 betreffend die belangte Behörde) nicht anderes bestimmt ist.

Dies hätte zur Folge, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für Verhaltensbeschwerden unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, obwohl die Verhaltensbeschwerde selbst bei der Behörde einzubringen ist. Letzteres ist im VwGVG nicht ausdrücklich angeordnet, ergibt sich aber implizit daraus, dass gemäß § 13 Abs. 3 die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat und gemäß § 34 Abs. 1 die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde (durch die Behörde) zu laufen beginnt (siehe auch VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012).

Durch die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 13 Abs. 3 und 34 Abs. 1 soll das Verfahren über Verhaltensbeschwerden dem Verfahren über Maßnahmenbeschwerden angeglichen werden. In Zukunft sollen daher Verhaltensbeschwerden (und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für solche) gemäß § 53 VwGVG iVm. § 20 VwGVG (bzw. § 8 Abs. 3) unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sein.

Zu Z 4 (§ 24 Abs. 2):

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zählt zu den Verfahrensgarantien, die Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC statuieren. Dem entsprechend sieht § 24 VwGVG vor, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Da das verwaltungsgerichtliche Verfahren, in welchem (nur) ein Rechtspfleger entscheidet, diese Verfahrensgarantien ohnedies nicht zu erfüllen vermag, erscheint es zweckmäßig, dass die mündliche Verhandlung in diesen Fällen entfallen kann. Der vorgeschlagene § 24 Abs. 2 Z 3 hat nicht zur Folge, dass in einer Rechtssache, die zur Zuständigkeit eines Rechtspflegers gehört, eine öffentliche mündliche Verhandlung überhaupt nicht stattfindet; eine solche ist unter den in § 24 VwGVG genannten Bedingungen nämlich durchzuführen, nachdem gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG erhoben wurde.

Zu Z 5 (§ 24 Abs. 4 und § 44 Abs. 4):

Vereinheitlichung der Zitierweise.

Zu Z 6 (§ 25 Abs. 7):

Eine Videokonferenz soll möglich sein. Die vorgeschlagene Bestimmung orientiert sich an § 277 ZPO.

Zu Z 7 (§ 29 Abs. 2a und 2b), Z 8 (§ 29 Abs. 5), Z 9 (§ 30 Z 3 und 4), Z 10 (§ 31 Abs. 3), Z 11 (§ 33 Abs. 4a) und Z 14 (§ 50):

Nach dem vorgeschlagenen § 29 Abs. 2a soll im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift allen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen sein. Der Niederschrift soll eine Belehrung über das Recht anzuschließen sein, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen, sowie darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt, so soll das Erkenntnis nach dem vorgeschlagenen § 29 Abs. 5 in gekürzter Form ausgefertigt werden können.

Die sonstigen vorgeschlagenen Bestimmungen enthalten Begleitregelungen. Durch die Formulierung des vorgeschlagenen § 50 Abs. 2 soll außerdem klargestellt werden, dass die Einstellung des Verfahrens in Verwaltungsstrafsachen durch das Verwaltungsgericht gemäß § 45 Abs. 1 VStG – entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045) – in Form eines Erkenntnisses zu ergehen hat (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts10 [2014] Rz. 1216).

Zu Z 12 (§ 40 samt Überschrift):

Der vorgeschlagene § 40 sieht das Rechtsinstitut des Verfahrenshilfeverteidigers vor, das im Wesentlichen jenem des (geltenden) § 40 VwGVG entspricht.

Zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen soll nun auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK und Art. 47 GRC Bezug genommen werden, um sicherzustellen, dass der Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. die Erläuterungen zu Z 2 [§ 8a]).

Die Voraussetzung der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers, dass der Beschuldigte außerstande ist, „die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten“, wurde terminologisch an den vorgeschlagenen § 8a Abs. 2 angepasst. Da unter dem im vorgeschlagenen § 8a Abs. 1 genannten Unterhalt jener Unterhalt anzusehen ist, „den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt“ (vgl. § 63 Abs. 1 ZPO), führt diese terminologische Änderung nicht auch zu einer Änderung der Voraussetzungen der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers.

Wie bisher soll nach dem vorgeschlagenen Abs. 2 der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren schriftlich oder mündlich gestellt werden können.

Zu Z 13 (§ 44 Abs. 4, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 2):

Das VwGVG verwendet den Begriff der „Rechtssache“ und der „Sache“ nicht einheitlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus der unterschiedlichen Formulierung in § 24 Abs. 4 („dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“) und der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung („dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt“; siehe auch § 44 Abs. 4 VwGVG), den Schluss gezogen, der Zweck der mündlichen Verhandlung diene nicht nur einer Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung der Rechtsfrage (VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007).

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollen die Begriffe „Rechtssache“ und „Sache“ einheitlich verwendet werden. Die mündliche Verhandlung ist Teil des Ermittlungsverfahrens (vgl. § 39 Abs. 2 AVG), dessen Zweck es ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 Abs. 1 AVG). Durch diese Vereinheitlichung soll jedoch nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass das Verwaltungsgericht eine eingehendere Ermittlungspflicht als bisher trifft (so wie dies der Verwaltungsgerichtshof – unzutreffenderweise – angenommen hat).

Zu Z 15 (§ 58 Abs. 4):

Die neuen Bestimmungen sollen mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Da die Aufhebung des § 40 VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft tritt, gibt es keinen Zeitraum, in dem (zumindest im Verwaltungsstrafverfahren) ein Verfahrenshilfeverteidiger nicht beigegeben werden könnte. Die Legisvakanz schließt nicht aus, dass ein Verwaltungsgericht unmittelbar auf Grund des Art. 47 GRC Verfahrenshilfe im Administrativverfahren bewilligt.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 5):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Anregung des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt werden. Vgl. § 32 Abs. 7 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, sowie die im letzten Satz des vorgeschlagenen § 2 Abs. 5 zitierten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):

Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Justizverwaltung können nicht nur durch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, selbst geregelt werden.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 5):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 3 Z 1.

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 3 dritter Satz):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Anregung des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt werden.

Zu Z 5 (§ 21 Abs. 9):

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2013 wurde in das Gerichtsordnungsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, ein § 89o eingefügt. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Verfahrensführung die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, einschließlich elektronischer Zustelldaten gemäß § 22 Abs. 4 ZustG Verfahrensführung zulässig ist. Dies soll auch im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes gelten.

Zu Z 6 (§ 24):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Anregung des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 9a samt Überschrift) und Z 9 (§ 76):

Anders als für die ordentliche Gerichtsbarkeit (siehe die §§ 1 bis 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896), das Bundesverwaltungsgerichtgericht (siehe § 1 Abs. 5 BVwGG und die in Art. 2 vorgeschlagenen Änderungen) und das Bundesfinanzgericht (siehe § 24 Abs. 6 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes – BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013) enthält das VwGG keine Vorschriften betreffend die Sicherheit im Amtsgebäude des Verwaltungsgerichtshofes oder die Erlassung einer Hausordnung. Angesichts der aktuellen Sicherheitssituation soll diese Lücke geschlossen werden, wobei dazu ein Verweis auf die einschlägigen Regelungen im GOG ausreicht. Nicht vom Verweis umfasst ist § 15 GOG, der die Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorsieht. Im Übrigen wird klargestellt, dass die im GOG normierten Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitungen (siehe § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 12 und § 16 Abs. 1 GOG) für den Verwaltungsgerichtshof dessen Präsidenten zustehen; insbesondere kommt auch der Abschluss von Verträgen mit Sicherheitsunternehmen (§ 9 Abs. 1 GOG) dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zu, ohne dass dies der Genehmigung des zuständigen Bundesministers (des Bundeskanzlers) bedarf.

Eine Hausordnung nach § 16 GOG kann auch außenwirksame Regelungen enthalten und daher als Verordnung zu qualifizieren sein, die im Bundesgesetzblatt kundzumachen wäre (§ 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG). Da dies nicht zweckmäßig erscheint, soll angeordnet werden, dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist, wodurch ausreichende Publizität gewährleistet ist.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 4):

Das Instrument des Umlaufbeschlusses hat sich bewährt; diese Möglichkeit soll auf alle Fälle ausgedehnt werden, in denen der Verwaltungsgerichtshof durch Dreiersenat zu entscheiden hat. Ferner soll klargestellt werden, dass Umlaufbeschlüsse auch in den Strafsenaten zulässig sind, die ebenfalls nur aus drei Richtern bestehen.

Zu Z 3 (§ 25a Abs. 4a), Z 4 (§ 26 Abs. 2), Z 5 (§ 28 Abs. 4 letzter Satz) und Z 6 (§ 61 Abs. 1a):

Begleitregelungen zu Art. 1 Z 7 (§ 29 Abs. 2a und 2b VwGVG), Z 8 (§ 29 Abs. 5 VwGVG), Z 9 (§ 30 Z 3 und 4 VwGVG), Z 10 (§ 31 Abs. 3 VwGVG), Z 11 (§ 33 Abs. 4a VwGVG) und Z 14 (§ 50 VwGVG).

Zu Z 7 (§ 72 Abs. 1 zweiter Satz):

Die Einschränkung, wonach Übermittlungen durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nur an Einschreiter erfolgen dürfen, die ihrerseits Anbringen in elektronischer Form eingebracht haben, erscheint problematisch, weil die meisten verfahrenseinleitenden Eingaben betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bei diesem, sondern bei dem jeweiligen Verwaltungsgericht einzubringen sind (§ 24 Abs. 1 VwGG). Auf Grund der zwischen dem Bund und den Ländern geteilten Zuständigkeit der Gesetzgebung in Bezug auf die Organisation der Verwaltungsgerichte, ist nicht sichergestellt, dass die technischen Voraussetzungen zur Einbringung der Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bei allen Verwaltungsgerichten gegeben sind; aus diesem Grund sieht das VwGG auch keine entsprechende Verpflichtung vor. Da aber Rechtsanwälte ohnedies verpflichtet sind, für Einrichtungen Sorge zu tragen, um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs zu bedienen (vgl. § 9 Abs. 1a RAO), es also standesrechtlich sichergestellt sein dürfte, dass Rechtsanwälte über die entsprechenden technischen Vorkehrungen verfügen, soll der Verwaltungsgerichtshof Daten auch dann im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln können, wenn der Einschreiter nicht selbst zuvor Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht hat.

Zu Z 8 (§ 74 Abs. 2):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. 4 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 71a Abs. 5), Z 2 (§ 82 Abs. 2), Z 3 (§ 82 Abs. 3a und 3b) und Z 4 (§ 82 Abs. 5 letzter Satz):

Begleitregelungen zu Art. 1 Z 7 (§ 29 Abs. 2a und 2b VwGVG), Z 8 (§ 29 Abs. 5 VwGVG), Z 9 (§ 30 Z 3 und 4 VwGVG), Z 10 (§ 31 Abs. 3 VwGVG), Z 11 (§ 33 Abs. 4a VwGVG) und Z 14 (§ 50 VwGVG).

Zu Art. 5 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung):

Zu Z 1 (§ 45 Abs. 2):

Während § 40 Abs. 3 VwGVG regelt, den Ausschuss welcher Rechtsanwaltskammer das Verwaltungsgericht von der Bewilligung der Verfahrenshilfe zu benachrichtigen hat, enthält der in Art. 1 vorgeschlagene § 8a Abs. 6 keine entsprechende Anordnung. Die Zuständigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Vertreter soll sich vielmehr (einheitlich) nach § 45 RAO bestimmen. Nach dieser Bestimmung obliegt die Bestellung dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer. Da dies für alle Bestellungen von Rechtsanwälten zum Vertreter, die vom Bundesverwaltungsgericht bewilligt werden, zu einer Zuständigkeit der Wiener Rechtsanwaltskammer führen würde, soll vorgesehen werden, dass sich in diesen Fällen die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei richtet (wie dies auch für Bestellungen von Rechtsanwälten zum Vertreter durch den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist).