Vorblatt
Ziel(e)
- Angleichung des Status der IOM an den vergleichbarer internationaler Organisationen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Regelung des Status der Wiener IOM-Büros und deren Mitarbeiter
- Regelung des Status der nicht in Wien beschäftigten IOM-Mitarbeiter
Wesentliche Auswirkungen
Die meisten der der IOM gewährten Vorrechte und Immunitäten sind auch schon aus den bereits bisher geltenden Regelungen ableitbar. An finanziellen Auswirkungen tritt zu den bereits bisher schon gewährten Steuer- und Abgabenbefreiungen im wesentlichen die Steuerbefreiung von Pensionen sowie Befreiungen für Visa-, Rechtsgeschäfts-, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren hinzu, wie es dem österreichischen Standard-Bestimmungen für internationale Organisationen entspricht.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus der Angleichung an den üblichen Amtssitzabkommensstandard. Es werden zwei ehem. IOM-Mitarbeiter ihre Pension in Österreich verbringen, weshalb ein Einkommensteuerentfall von 60.000 € angenommen wird. Die weiteren finanziellen Auswirkungen ergeben sich durch Gebührenentfall.
Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Einzahlungen |
0 |
‑214 |
‑64 |
‑64 |
‑64 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Abkommen entspricht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, insb. Art. 128 Zollbefrei-ungsVO (VO 2009/1186/EG idgF) und Art. 396 der 6. MehrwertsteuerRL (RL 2006/112/EG idgF).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B VG.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Migration über den Rechtsstatus der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien
Einbringende Stelle: |
BMeiA |
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Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Die Internationale Organisation für Migration (IOM), deren Gründungsmitglied Österreich ist (BGBl. Nr. 133/1990), unterhält seit 1954 ein Büro in Österreich. Ursprünglich unter dem Namen "Zwischenstaatliches Komitee für die Auswanderung aus Europa" gegründet, versteht sich IOM heute als globale Organisation für Migration und setzt sich zusammen mit zwischenstaatlichen und Nicht-Regierungsorganisationen für faire und humane Migrationspolitik ein.
Da in den letzten Jahren eine Neustrukturierung der IOM durchgeführt wurde, die mit der Einrichtung eines Regionalbüros für Ost- und Südosteuropa und Zentralasien mit entsprechendem Personalstand (zusätzlich zum bestehenden Länderbüro in Wien) verbunden ist, besteht das Bedürfnis nach einer umfassenden Regelung des Status der Büros der IOM in Wien. Derzeit ist der Status der IOM in der Verordnung der Bundesregierung vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung, BGBl. Nr. 530/1980 idF BGBl. Nr. 584/1987, geregelt. Die IOM soll nun ein Amtssitzabkommen erhalten, mit dem Privilegien und Immunitäten an die IOM-Büros und deren Mitarbeiter/innen im selben Umfang wie an Büros von internationalen Organisationen vergleichbarer Größe eingeräumt werden sollen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Das Nullszenario würde eine Schlechterstellung der IOM im Vergleich zu anderen vergleichbaren internationalen Organisationen in Wien bedeuten und würde der gewünschten Unterstützung der Tätigkeit der IOM und der Stärkung des Amtssitzes Wien zuwider laufen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Fortführung der Tätigkeit der IOM in Wien unter den gleichen Bedingungen wie vergleichbare intenationale Organisationen wird geprüft.
Ziele
Ziel 1: Angleichung des Status der IOM an den vergleichbarer internationaler Organisationen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Kein Amtssitzabkommen vorhanden. |
Ein Amtssitzabkomen vergleichbar dem anderer internationaler Organisationen ist abgeschlossen. Eine ungestörte und effiziente Tätigkeit der IOM ist gewährleistet. |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
In Umsetzung von Wirkungsziel 3 des BMeiA: Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen und Institutionen sowie deren RepräsentantInnen in Österreich.
Maßnahmen
Maßnahme 1: Regelung des Status der Wiener IOM-Büros und deren Mitarbeiter
Beschreibung der Maßnahme:
Wie in Amtssitzabkommen üblich, wird die Rechtspersönlichkeit der Organisation, die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Immunität von der Gerichtsbarkeit, Unverletzlichkeit der Archive, Steuer- und Zollbefreiung, Sozialversicherung, der Status der Mitarbeiter und Leiter der Wiener Büros und ihrer Besucher geregelt. Die Regelungen werden dem Standard der österr. Amtssitzabkommen angeglichen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Regelung in Verordnung der Bundesregierung vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung, BGBl. Nr. 530/1980 idF BGBl. Nr. 584/1987, die wiederum auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950 verweist. |
Regelung in einem Amtssitzabkommen, wie sie auch mit anderen vergleichbaren internationalen Organisationen abgeschlossen sind. |
Maßnahme 2: Regelung des Status der nicht in Wien beschäftigten IOM-Mitarbeiter
Beschreibung der Maßnahme:
Die IOM ist, wie etwa auch die Vereinten Nationen es sind, international tätig und hat weltweit Büros mit insgesamt ca. 8000 Mitarbeitern. Mit dem vorliegenden Abkommen wird auch der Status der nicht in Österreich tätigen Mitarbeiter geregelt. Dies ist vergleichbar mit der Situation der Vereinten Nationen, deren Tätigkeit in Wien im Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl. III Nr. 99/1998 geregelt ist, und deren Status weltweit ebenfalls geregelt ist, und zwar im von Österreich ratifizierten Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Regelung über den Verweis auf das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen. |
Übersichtliche Regelung im Rahmen des Amtssitzabkommens. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Erträge |
0 |
‑214 |
‑64 |
‑64 |
‑64 |
Nettoergebnis |
0 |
‑214 |
‑64 |
‑64 |
‑64 |
Erläuterung:
Es werden 2 ehem. IOM-Mitarbeiter ihre Pension in Österreich verbringen, weshalb ein Einkommensteuerentfall von 60.000 € angenommen wird. Das Abkommen wird per 1.7.2011 rückwirkend angewendet. Eine Rückforderung der Einkommensteuer bis 1.7.2011 im vorauss. Jahr des Inkraffttretens 2014 wurde daher angenommen.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Betrieblicher Sachaufwand
Weitere Erträge
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Gesamt (in €) |
2014 |
Einkommensteuerbefreiung für 2 Pensionisten |
Bund |
‑60.000,00 |
2014 |
Einkommensteuerbefreiung, Rückwirkung auf 1.7.2011 |
Bund |
‑150.000,00 |
2014 |
Befreiung Visagebühren (ca. 50 Visa à 70 Euro) |
Bund |
‑3.500,00 |
2014 |
Befreiung für Rechtsgeschäfts-, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren |
Bund |
‑200,00 |
2015 |
Einkommensteuerbefreiung für 2 Pensionisten |
Bund |
‑60.000,00 |
2015 |
Befreiung Visagebühren (ca. 50 Visa à 70 Euro) |
Bund |
‑3.500,00 |
2015 |
Befreiung für Rechtsgeschäfts-, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren |
Bund |
‑200,00 |
2016 |
Ident zum Vorjahr |
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2017 |
Ident zum Vorjahr |
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