1325 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1296 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Besoldungsrechtsanpassungsgesetz)

Die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat aufgezeigt, dass im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen zur Bundesbesoldungsreform 2015 und die Bestimmungen über die Überleitung Präzisierungen durch den Gesetzgeber erforderlich sind.

Aus diesem Grund wird nunmehr klargestellt, dass das Anwendungsverbot für die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag und über die Vorrückung in allen früheren Fassungen für ausnahmslos alle Verfahren gelten soll. Unter einem „Verfahren“ ist dabei jede Form hoheitlichen Tätigwerdens zur rechtsverbindlichen Entscheidung in der Sache zu verstehen, also Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gleichermaßen. Daher sind alle im Zeitpunkt der Kundmachung der Bundesbesoldungsreform 2015 am 11. Februar 2015 bereits bei Gericht anhängigen Verfahren, welche die Feststellung eines Vorrückungsstichtages, die Feststellung einer besoldungsrechtlichen Stellung oder eine Leistung auf Grundlage einer behaupteten besoldungsrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, vom Anwendungsverbot für Altrecht nunmehr expressis verbis erfasst. Dabei wird auch ausdrücklich festgehalten, dass es keinen Unterschied macht, ob es um Bezüge für Zeiten vor Kundmachung der Bundesbesoldungsreform 2015 oder für Zeiten danach geht. In all diesen Fällen ist ausnahmslos das nunmehrige System des Besoldungsdienstalters zur Anwendung zu bringen – also entweder ein pauschal durch Überleitung festgesetztes oder ein individuell bei Neueintritt neu bemessenes Besoldungsdienstalter.

Um dies zusätzlich zu verdeutlichen, wurden auch die entsprechenden Bestimmungen nunmehr rückwirkend mit 1. Februar 1956 (Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Gehaltsgesetzes 1956) bzw. mit 1. Juli 1948 (Tag des Inkrafttretens der Stammfassung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) in Kraft gesetzt und damit der „Vorrückungsstichtag“ aus dem historischen Rechtsbestand der zweiten Republik vollständig entfernt. Dies hat freilich auf die im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten, über deren besoldungs- oder pensionsrechtliche Stellung bereits rechtskräftig bescheidmäßig abgesprochen wurde, keine Auswirkungen. Es verdeutlicht lediglich die umfassende Rückwirkung des neuen Besoldungssystems, die bisher nicht datumsmäßig, sondern hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs umschrieben war (vergleiche etwa § 169c Abs. 6a und 6b GehG).

Dabei greift der Gesetzgeber aber auch die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich des Rechtsschutzes bei der Überleitung und bei der Bemessung der für die Überleitung maßgebenden Beträge auf und führt sie einer Lösung zu. So wird in § 169c Abs. 2a GehG nunmehr ausdrücklich die tatsächliche Gestion bei der Lohnverrechnung im Überleitungsmonat für rechtlich maßgebend erklärt, d.h. Ausgangspunkt für die Überleitung sind stets die tatsächlichen historischen Bezüge. Um die vom Verwaltungsgerichtshof befürchteten grob unsachlichen Effekte hintanzuhalten, wird aber zugleich die Verpflichtung der Dienstbehörden ausdrücklich festgehalten, die Berichtigungen bloßer Eingabefehler auch bei der Überleitung zu berücksichtigen. Ergänzend wird in § 169c Abs. 2b GehG auch eine rechtliche Definition des nach dem Willen des Gesetzgebers zu schützenden Besitzstandes (die „gesetzlich geschützte Einstufung“) gesetzlich verankert und den Bediensteten damit eine gerichtliche Überprüfung der Gestion der Lohnverrechnung im Überleitungsmonat ermöglicht. Die gesetzlich geschützte Einstufung muss dabei nicht in allen Fällen völlig ident sein mit den Ergebnissen, zu denen das umfangreiche Regelwerk zum Vorrückungsstichtag in seinen verschiedensten historischen Fassungen und denkbaren Auslegungen geführt hätte. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier einen Entscheidungsspielraum, welchen Zustand er für schützenswert erachten will.

Nachdem auf die vom Europäischen Gerichtshof durch die Rechtsprechung in den Rechtssachen Hütter und Schmitzer vorübergehend geschaffene Rechtslage – also auf eine volle Anrechnung der vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Beibehaltung des bisherigen Vorrückungsrhythmus von zwei Jahren – kein berechtigtes Vertrauen besteht, werden die vor dem 18. Geburtstag zurückgelegten Vordienstzeiten bewusst und ausdrücklich von einer Berücksichtigung bei der Überleitung bzw. bei der Bemessung der geschützten Einstufung ausgeschlossen.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. November 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Angela Lueger die Abgeordneten Mag. Dr. Beatrix Karl, Christian Lausch, Christoph Hagen, Mag. Gerald Loacker, Otto Pendl, Mag. Albert Steinhauser und Mag. Günther Kumpitsch sowie die Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Mag. Muna Duzdar.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T) beschlossen.

Ein von den Abgeordneten Christian Lausch, Mag. Gerald Loacker und Christoph Hagen eingebrachter Antrag auf Durchführung einer Ausschussbegutachtung fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: F, G, N, T, dagegen: S, V).

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Mag. Dr. Beatrix Karl einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend die dringend nötige Reform des Dienst- und Besoldungsrechtes für den Öffentlichen Dienst eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T) beschlossen wurde.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

Bereits im Zuge der Beschlussfassung der Besoldungsreform 2015 hat der Nationalrat die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, die Verhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zur im Regierungsprogramm vorgesehenen Reform des Dienst- und Besoldungsrechtes mit dem Ziel aufzunehmen, diese bis Ende 2016 als Grundlage für die Erstellung einer Regierungsvorlage abzuschließen.

Aus Anlass der Beschlussfassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes wird das Bekenntnis zur Schaffung eines neuen Dienst- und Besoldungsrechts nochmals unterstrichen. Gleichzeitig ist unbestritten, dass die Notwendigkeit des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes unabhängig von der Schaffung eines neuen Dienst- und Besoldungsrechtes besteht.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1296 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2016 11 08

                                  Angela Lueger                                                               Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann