Vorblatt

 

Ziel(e)

 

- Übernahme der Inhalte des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes in den österreichischen Rechtsbestand

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Kündigung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969 (ratifiziert durch die Republik Österreich im Jahr 1974, BGBl. Nr. 239/1974)

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Im Anwendungsbereich des vorliegenden Rahmenübereinkommens besteht keine Regelungskompetenz der Europäischen Union. Das Übereinkommen steht mit dem Unionsrecht daher nicht in Widerspruch.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs.2 Z 2 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Europarat;

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes 1969

Kündigung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Österreich ist Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes, dessen revidierte Fassung nun zur Ratifikation vorliegt.

Das revidierte Übereinkommen ersetzt das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 des revidierten Übereinkommens kann ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes ist, seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

keine

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015

Evaluierungsunterlagen und -methode: Überprüfung der Kundmachung im BGBl.

 

Ziele

 

Ziel 1: Übernahme der Inhalte des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes in den österreichischen Rechtsbestand

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Handlungsbedarf betreffend die Ratifizierung kulturerbespezifischer Abkommen des Europarates

Ziel ist es, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien vor Zerstörung zu schützen. Durch die Ratifikation bekennt sich die Republik Österreich zu den in diesem (revidierten) Übereinkommen grundgelegten europäischen Standards für den Schutz archäologischer Funde und Stätten.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Wirkungsziel 3 des BMUKK: Stärkere Verankerung von Kunst und Kultur in der Gesellschaft

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Kündigung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969 (ratifiziert durch die Republik Österreich im Jahr 1974, BGBl. Nr. 239/1974)

Beschreibung der Maßnahme:

Durchführung des legistischen Prozederes im Zusammenhang mit der Kündigung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969 (ratifiziert durch die Republik Österreich im Jahr 1974, BGBl. Nr. 239/1974).