Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Aufschub des Pensionsantritts

-       Reform der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

-       Vermeidung von Invalidität

-       Vermeidung von Altersarmut

-       Verbesserung der eigenständigen pensionsrechtlichen Absicherung von Frauen

-       Entfall der nachträglichen Beitragsvorschreibung für Aushilfskräfte

-       Entlastung der Dienstgeber

-       Harmonisierung des durch geringfügig Beschäftigte zu tragenden Pauschalbeitrages

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Halbierung der Beitragslast bei Aufschub des Pensionsantritts

-       Schaffung einer Alterssicherungskommission

-       Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

-       Besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz bei längerem Versicherungsverlauf

-       Neuregelung der Mindestversicherungszeit nach dem APG

-       Erweiterung der Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting

-       Abfuhr der Dienstnehmerbeiträge für Aushilfskräfte durch den Dienstgeber

-       Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Aushilfskräfte

-       Anpassung des auf die Krankenversicherung entfallenden Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen

 

Wesentliche Auswirkungen

Die wesentlichen Auswirkungen liegen in einem Anreiz zum längerer Verbleib im Erwerbsleben über das Regelpensionsalter hinaus, einer effektiveren Gestaltung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pension" und der Vermeidung von Invalidität, der Bekämpfung der Altersarmut, der Verbesserung der pensionsrechtlichen Absicherung der Frauen und der gerechteren Verteilung der Lasten der Kindererziehung.

Die pauschalierten Dienstnehmerbeiträge für fallweise Beschäftigte, die in einem Vollversicherungsverhältnis stehen, werden drei Jahre lang vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt. Der Unfallversicherungsbeitrag für diese Personen wird drei Jahre lang nicht von den Dienstgebern zu entrichten sein.

Der auf die Krankenversicherung entfallende Pauschalbeitrag für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, soll 3,87 % einheitlich für alle Personengruppen betragen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das Beitragshalbierungsmodell entlastet die Pensionsversicherung und damit den Bund (UG 22/Ausfallhaftung) in gleicher Höhe.

 

Die Schaffung der pensionsvermeidenden beruflichen Rehabilitation als neue Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit führt zu Mehraufwendungen in der Pensionsversicherung und belastet damit den Bund (UG 22/Ausfallhaftung) in gleicher Höhe.

 

Die Schaffung eines besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes bei längerem Versicherungsverlauf und die Neuregelung der Mindestversicherungszeit nach dem APG führen zu Mehraufwendungen in der Pensionsversicherung, die den Bund (UG 22/Ausfallhaftung) in gleicher Höhe belasten.

 

Die Ausweitung der Möglichkeiten des Pensionssplittings hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Pensionsversicherung und damit auf den Bund (UG 22/Ausfallhaftung), da nur Einzelfälle betroffen sind.

 

Die pauschalierten Dienstnehmerbeiträge für fallweise Beschäftigte, die in einem Vollversicherungsverhältnis stehen, werden drei Jahre lang unter gewissen Voraussetzungen vom Dienstgeber einbehalten und - nicht mehr nachträglich vom Dienstnehmer - abgeführt. Die geänderte Beitragsabfuhr hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge; diese werden lediglich früher als bisher abgeführt.

 

Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Entrichtung von Unfallversicherungsbeiträgen für diese Personengruppe entfällt für drei Jahre, da diese aus Mitteln der Unfallversicherung zu tragen sind.

 

Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben nach § 53a Abs. 3 ASVG hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten.

Nach der geltenden Rechtslage beträgt dieser Pauschalbeitrag für jeden Kalendermonat für die im § 51 Abs. 1 lit. a ASVG genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag für die im § 51 Abs. 1 lit. a ASVG genannten Personen 3,40% und für alle anderen Personen 3,95%.

In Harmonisierung mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, soll nun der auf die Krankenversicherung entfallende Beitragsteil für alle Personengruppen einheitlich 3,87% betragen; der gesamte Pauschalbeitrag beträgt somit für jeden Kalendermonat 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Die Beitragsvorschreibungen nach § 53a Abs. 3 ASVG umfassen auch die Beitragsvorschreibungen für die Versicherungsfälle nach § 471f ASVG.

Laut Berechnungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, unterstützt vom Standardprodukt BEICON, ist ausgehend von den Beitragsvorschreibungen im Jahr 2015 für das Jahr 2014 von 174.922 Versicherten mit geringfügigen Beschäftigungen auszugehen. Die Summe der Beitragsgrundlagen betrug für Angestellte 105.639.985,00 Euro, die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge belief sich auf 3.591.759,49 Euro (3,4%). Für alle anderen Personen betrug die Summe der Beitragsgrundlagen 129.099.334,68 Euro, die Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge für alle anderen Personen belief sich auf 5.099.423,72 Euro (3,95%). Die gesamte Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge, also die Beitragsvorschreibungen für Angestellte und alle anderen Personen, betrug somit 8.691.183,21 Euro. Bei einem Krankenversicherungsbeitragssatz von einheitlich 3,87% ergibt sich eine Gesamtbeitragsvorschreibung von 9.084.411,67 Euro. Die Schaffung des einheitlichen Beitragssatzes von 3,87% ist somit für den Bereich der Krankenversicherung mit Mehreinnahmen im Ausmaß von jährlich rund 393.228,46 Euro (die Fallanzahl und die Summe der Beitragsgrundlagen im jeweiligen Jahr sind variabel) verbunden.

 

Zu den Änderungen im AlVG ist folgendes zu bemerken:

 

Zum Umschulungsgeld:

Im Jahr 2015 gingen 122 Personen, bei denen Arbeitsunfähigkeit bereits vorlag, in den Bezug von Umschulungsgeld zu. In Relation dazu wird erwartet, dass die Inanspruchnahme auch durch Personen, bei denen Arbeitsunfähigkeit droht, keine wesentliche Steigerung dieser Zugänge nach sich ziehen wird. Unter der Annahme einer Steigerung um 10% würde dies für rd. 12 Personen bei einem Tagsatz in Höhe von 38,60 (= Durchschnitt 2016) eine Erhöhung um jährlich rd. 85.000 Euro (= 12 x 38,60 x 182 Tage) netto bzw. rd. 120.000 Euro einschl. SV-Beiträge bedeuten.

 

Zur Bemessungsgrundlagensicherung:

Nach § 21 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht bereits derzeit für Personen, die das 45. Lebensjahr vollendet haben ein Bemessungsgrundlagenschutz insofern, als eine zu diesem Zeitpunkt oder danach herangezogene Bemessungsgrundlage auch bei Erwerb eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld so lange weiter heranzuziehen ist, bis sich eine höhere Bemessungsgrundlage ergibt. Der nunmehr generell für Rehabilitationsgeldbezieher vorgesehene Bemessungsgrundlagenschutz wird zu keinen nennenswerten Mehrkosten führen, weil die Ausweitung der Anspruchsberechtigung auf Reha-Geld auch bei drohender Arbeitsunfähigkeit in erster Linie für Ältere in Betracht kommen wird, die aufgrund der allgemeinen Regelung des § 21 Abs. 8 AlVG ohnedies bereits einen Bemessungsgrundlagenschutz genießen. Von der Neuregelung begünstigt ist daher wohl nur eine kleine Zahl an Personen, die Rehageld vor Vollendung des 45. Lebensjahres beziehen. Eine genaue Zahl ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht bestimmbar.

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Nettofinanzierung Bund

‑41.300

‑47.000

‑52.000

‑56.700

‑61.000

Nettofinanzierung SV-Träger

393

393

‑387

‑387

‑387

Nettofinanzierung Gesamt

‑40.907

‑46.607

‑52.387

‑57.087

‑61.387

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Sämtliche Beiträge sowie die Arbeiterkammerumlage für bestimmte Aushilfskräfte werden vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt. Durch den Entfall der Unfallversicherungsbeiträge für diese Aushilfskräfte werden die Dienstgeber entlastet.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie ein Alterssicherungskommissions-Gesetz erlassen wird (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 - SVÄG 2016)

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2017

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Anhebung des durchschnittlichen faktischen Pensionsantrittsalters" der Untergliederung 22 Pensionsversicherung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhöhung des Anteils der Frauen, die einen Anspruch auf Eigenpension erwerben (Gleichstellungsziel)" der Untergliederung 22 Pensionsversicherung im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit dem vorliegenden Entwurf soll ein Teil der von der Bundesregierung am 1. März 2016 beschlossenen Maßnahmen unter dem Titel "Reformpfad Pensionen" umgesetzt werden:

 

1. Einführung eines Beitragshalbierungsmodells bei Aufschub des Pensionsantritts in der Bonusphase (drei Jahre nach Erreichen des Regelpensionsalters);

2. Einführung einer neuen Pflichtleistung "Pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit";

3. Verbesserung im Ausgleichszulagenrecht für Pensionsberechtigte mit längerem Versicherungsverlauf;

4. Normierung, dass für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG auch Versicherungszeiten vor dem Jahr 2005 zu berücksichtigen sind;

5. Erweiterung der Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting;

6. Umgestaltung der derzeitigen Kommission zur langfristigen Pensionssicherung in eine neue Alterssicherungskommission.

 

Derzeit finden Unternehmen wegen der nachträglichen Beitragsvorschreibung nur schwer Aushilfskräfte.

 

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wurden sämtliche Beiträge in der Krankenversicherung in einem einzigen Beitragssatz zusammengefasst und darüber hinaus wurde die Ungleichheit beseitigt, dass sich der durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin zu tragende Teil in der Höhe bei Arbeitern/Arbeiterinnen von jenem bei Angestellten unterscheidet.

Hinsichtlich des Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen (§ 53a Abs. 3 ASVG), wurde diese Angleichung nicht vorgenommen.

 

Da zur Beurteilung der langfristigen Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems sowohl die Bundesmittel als Finanzierungsteil für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung als auch die Ausgaben für Ruhegenüsse öffentlich Bediensteter (ohne Eigenbeträge der Versicherten) in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen, ist die Einführung einer neuen Alterssicherungskommission notwendig. Dies deshalb, da die alte "Pensionssicherungskommission" nur die Analyse der Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung zur Aufgabe hatte.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Aufschub des Pensionsantritts über das Regelpensionsalter hinaus fallen die Pensionsversicherungsbeiträge im vollen Ausmaß an.

Es wird keine neue Pflichtleistung "Pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit" geschaffen.

Es kommt nicht zu einer Verbesserung im Ausgleichszulagenrecht für Pensionsberechtigte mit längerem Versicherungsverlauf.

Die für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG vor dem Jahr 2005 erworbenen Zeiten werden nicht berücksichtigt.

Die Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting werden nicht erweitert.

Unternehmen finden wegen der nachträglichen Beitragsvorschreibung weiterhin nur schwer Aushilfskräfte.

In der Krankenversicherung bestehen weiterhin für geringfügig Beschäftigte unterschiedliche Beitragssätze.

Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung wird nicht umgestaltet.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

KEINE.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung erfolgt auf Grund vorliegender Berichte und Daten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Aufschub des Pensionsantritts

 

Beschreibung des Ziels:

Durch Schaffung von Anreizen zum Verbleib im Erwerbsleben nach Erreichen des Regelpensionsalters soll eine Erhöhung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters erreicht werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist keine Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches auf Alterspension in der Bonusphase vorgesehen.

Durch die Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches auf Alterspension in der Bonusphase ist für den betreffenden Personenkreis der Anreiz für einen freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben gegeben.

 

Ziel 2: Reform der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

 

Beschreibung des Ziels:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll durch eine tiefgreifende Umgestaltung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung ein Teil der von der Bundesregierung am 1. März 2016 beschlossenen Maßnahmen unter dem Titel "Reformpfad Pensionen" umgesetzt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zur Beurteilung der langfristigen Finanzierbarkeit des öffentlichen Pensionssystems müssten sowohl die Bundesmittel als Finanzierungsteil für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung als auch die Ausgaben für Ruhegenüsse öffentlich Bediensteter (ohne Eigenbeträge der Versicherten) in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung hat nur die Analyse der Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung zur Aufgabe.

Es wird eine neue Alterssicherungskommission eingeführt, die im Vergleich zur Kommission zur langfristigen Pensionssicherung deutlich verkleinert ist. Gleichzeitig werden die Aufgaben der Kommission zu einer Gesamtbetrachtung der Alterssicherung in getrennter Darstellung der Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung und der Pensionen der Beamten und Beamtinnen ergänzt.

 

Ziel 3: Vermeidung von Invalidität

 

Beschreibung des Ziels:

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 wurden Reformmaßnahmen im Invaliditätspensionsrecht beschlossen, die das Ziel verfolgen, vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich zu rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" ist ein zentraler Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Nach zwei Jahren seit Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass erheblicher Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu gewährleisten. Personen nach § 255 Abs. 3 ASVG (das sind Personen ohne Berufsschutz) sollen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation unter gewissen Voraussetzungen offen stehen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 wurden Reformmaßnahmen im Invaliditätspensionsrecht beschlossen, die das Ziel verfolgen, vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich zu rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" ist ein zentraler Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass erheblicher Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu gewährleisten. Personen nach § 255 Abs.3 ASVG (das sind Personen ohne Berufsschutz) stehen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation derzeit nicht offen.

Durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger wird Invalidität vermieden. Als neue Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gebührt die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation, wenn auf Grund des Gesundheitszustandes einer Person anzunehmen ist, dass sie die Voraussetzungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension (in absehbarer Zeit) erfüllen wird oder sogar schon aktuell erfüllt und darüber hinaus wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Invalidität (Berufsunfähigkeit) vermieden bzw. beseitigt werden kann. Diese beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation stehen auch Personen nach § 255 Abs. 3 ASVG (das sind Personen ohne Berufsschutz) offen, wenn sie zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf bzw. als Angestellte/r innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Stichtag bzw. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer solchen Erwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworben haben.

 

Ziel 4: Vermeidung von Altersarmut

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Schaffung des besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Pensionsberechtigte mit längerem Versicherungsverlauf sollen diese Personen eine höhere Leistung erhalten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit spielt die Dauer der Erwerbstätigkeit im Ausgleichszulagenrecht keine Rolle.

Durch die vorgeschlagene Verbesserung im Ausgleichszulagenrecht sollen jene Personen eine höhere Leistung erhalten, die zwar einen längeren Versicherungsverlauf aufweisen (nämlich mindestens 30 Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit), deren Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit jedoch so gering sind, dass ihnen nur eine Pensionsleistung im Bereich des Ausgleichszulagenrichtsatzes gebührt. Für diese lange Zeit hindurch versicherten Erwerbstätigen wird ein besonderer Ausgleichzulagenrichtsatz geschaffen. Reine Hinterbliebenenleistungen sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.

 

Ziel 5: Verbesserung der eigenständigen pensionsrechtlichen Absicherung von Frauen

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Verbesserung der eigenständigen pensionsrechtlichen Absicherung von Frauen soll Altersarmut vermieden werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit werden für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf eine Alterspension nach § 4 Abs. 1 APG grundsätzlich nur Versicherungszeiten berücksichtigt, die ab dem 1. Jänner 2005 erworben wurden. Lediglich Ersatzzeiten der Kindererziehung und bestimmte Pflegezeiten, die mit einer Selbst- oder Weiterversicherung verbunden sind, werden nach § 16 Abs. 3a und 3b APG auch dann für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit berücksichtigt, wenn sie vor dem Jahr 2005 liegen.

 

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings zwischen Elternteilen eingeführt (§ 14 APG). Derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, kann für die ersten vier Jahre (bei Mehrlingsgeburten in den ersten sechs Jahren) bis zu 50% seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet, vorausgesetzt, dass dieser Elternteil im Jahr der Übertragung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund der Kindererziehung teilpflichtversichert war. Der Antrag kann bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes gestellt werden.

Da sich gezeigt hat, dass insbesondere im Zusammenhang mit Beitragszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, bei nachfolgender Kindererziehung der Bedarf besteht, auch diese Zeiten für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG zu berücksichtigen, sollen künftig sämtliche Versicherungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung für die reguläre Alterspension nach dem APG herangezogen werden.

 

Die Übertragung von Teilgutschriften soll von derzeit bis zu vier Jahren (Mehrlingsgeburten: fünf Jahren) auf bis zu sieben Jahre pro Kind ausgeweitet werden, wobei eine Gesamtobergrenze von maximal 14 Übertragungen pro Elternteil eingeführt werden soll. Der Antrag auf Übertragung soll sodann bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes gestellt werden können.

 

Ziel 6: Entfall der nachträglichen Beitragsvorschreibung für Aushilfskräfte

 

Beschreibung des Ziels:

Die pauschalierten Dienstnehmerbeiträge einschließlich der Arbeiterkammerumlage für fallweise beschäftigte Aushilfskräfte, die in einem Vollversicherungsverhältnis stehen, sollen unter gewissen Voraussetzungen vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag gemäß § 53a Abs. 3 ASVG zu entrichten. Derzeit werden die pauschalierten Dienstnehmerbeiträge für vollversicherte Aushilfskräfte den Aushilfskräften im Folgejahr vorgeschrieben.

Für Aushilfskräfte, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben sowie bei einem Dienstgeber tätig sind, der an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt hat, werden sämtliche Beiträge und die (Land)Arbeiterkammerumlage drei Jahre lang vom Dienstgeber einbehalten und abgeführt.

 

Ziel 7: Entlastung der Dienstgeber

 

Beschreibung des Ziels:

Derzeit haben die Dienstgeber für Aushilfskräfte einen Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,3 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Dieser soll drei Jahre lang in bestimmten Fällen entfallen und aus Mitteln der Unfallversicherung getragen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit haben die Dienstgeber für Aushilfskräfte einen Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,3 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.

Der Unfallversicherungsbeitrag für Aushilfskräfte soll drei Jahre lang in bestimmten Fällen nicht mehr vom Dienstgeber, sondern aus Mitteln der Unfallversicherung getragen werden.

 

Ziel 8: Harmonisierung des durch geringfügig Beschäftigte zu tragenden Pauschalbeitrages

 

Beschreibung des Ziels:

Die im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, vorgenommene Harmonisierung der Beiträge (der durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin zu tragende Beitragsteil soll sich in der Höhe bei Arbeitern/Arbeiterinnen von jenem bei Angestellten nicht unterscheiden) soll hinsichtlich des Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, nachvollzogen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der auf die Krankenversicherung entfallende Beitragsteil für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, beträgt für Angestellte 3,40% und für alle anderen Personen 3,95%.

Anpassung des auf die Krankenversicherung entfallenden Pauschalbeitrages auf 3,87% einheitlich für alle Personengruppen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Halbierung der Beitragslast bei Aufschub des Pensionsantritts

Beschreibung der Maßnahme:

Wenn die Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters trotz Erfüllung der Wartezeit bzw. der Mindestversicherungszeit in der Bonusphase (drei Jahre nach Erreichen des Regelpensionsalters) nicht in Anspruch genommen wird, sollen künftig - zusätzlich zum bereits bestehenden "Aufschubbonus" von 4,2 % der Leistung pro Jahr - Anreize für das Weiterarbeiten nach Erreichung des Regelpensionsalters durch Reduzierung der Beitragslast geschaffen werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Schaffung einer Alterssicherungskommission

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird eine neue Alterssicherungskommission eingeführt, die im Vergleich zur Kommission zur langfristigen Pensionssicherung deutlich verkleinert ist. Gleichzeitig werden die Aufgaben der Kommission um eine Gesamtbetrachtung der Alterssicherung in getrennter Darstellung der Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung und der Pensionen der Beamten und Beamtinnen ergänzt.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 3: Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

Beschreibung der Maßnahme:

Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" soll effektiver gestaltet werden. Der Fokus soll stärker auf Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in den Arbeitsmarkt liegen. Ein zentraler Aspekt ist es, Invalidität durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger zu vermeiden.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 4: Besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz bei längerem Versicherungsverlauf

Beschreibung der Maßnahme:

In Hinkunft soll für alleinstehende Pensionsberechtigte, die einen längeren Versicherungsverlauf - nämlich mindestens 30 Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit - aufweisen, ein besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz gelten.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 5: Neuregelung der Mindestversicherungszeit nach dem APG

Beschreibung der Maßnahme:

In Hinkunft sollen für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG alle Versicherungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, berücksichtigt werden.

 

Umsetzung von Ziel 5, 4

 

Maßnahme 6: Erweiterung der Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting

Beschreibung der Maßnahme:

Die Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting sollen erweitert werden, indem die Übertragungsmöglichkeit von Teilgutschriften von derzeit vier (bei Mehrlingsgeburten fünf) auf bis zu sieben Jahre pro Kind ausgeweitet wird. Gleichzeit soll eine Gesamtobergrenze von maximal 14 Übertragungen pro Elternteil eingeführt werden. Der Antrag soll bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes gestellt werden können.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 7: Abfuhr der Dienstnehmerbeiträge für Aushilfskräfte durch den Dienstgeber

Beschreibung der Maßnahme:

Für Aushilfskräfte, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben sowie bei einem Dienstgeber tätig sind, der an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt hat, sind sämtliche Beiträge und die (Land)Arbeiterkammerumlage vom Dienstgeber zu entrichten.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Maßnahme 8: Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Aushilfskräfte

Beschreibung der Maßnahme:

Der Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,3 % der Beitragsgrundlage, den Dienstgeber von Aushilfskräften derzeit zu leisten haben, soll in bestimmten Fällen entfallen. Die Beiträge zur Unfallversicherung sollen in diesen Fällen aus Mitteln der Unfallversicherung getragen werden. Das vorgeschlagene Modell soll drei Jahre lang für maximal 18 Aushilfstage pro Dienstnehmer/in gelten, wenn der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage Personen geringfügig beschäftigt hat.

 

Umsetzung von Ziel 7

 

Maßnahme 9: Anpassung des auf die Krankenversicherung entfallenden Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen

Beschreibung der Maßnahme:

Der auf die Krankenversicherung entfallende Pauschalbeitrag für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, soll 3,87% einheitlich für alle Personengruppen betragen.

 

Umsetzung von Ziel 8

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Erträge

15.600

14.300

13.100

11.800

10.500

Transferaufwand

56.900

61.300

65.100

68.500

71.500

Aufwendungen gesamt

56.900

61.300

65.100

68.500

71.500

Nettoergebnis

‑41.300

‑47.000

‑52.000

‑56.700

‑61.000

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Erträge

393

393

393

393

393

Transferaufwand

0

0

780

780

780

Aufwendungen gesamt

0

0

780

780

780

Nettoergebnis

393

393

‑387

‑387

‑387

 

Durch den Entfall der Unfallversicherungsbeiträge für bestimmte Aushilfskräfte werden die Dienstgeber drei Jahre entlastet und die Unfallversicherung in gleicher Höhe belastet. Unter der Annahme, dass pro Jahr 20.000 Aushilfskräfte betroffen sind, die an 18 Kalendertagen mit einer täglichen Beitragsgrundlage von 200 € Aushilfstätigkeiten verrichten, betragen die Beiträge zur Unfallversicherung 780.000 € pro Jahr.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

Betroffen sind Dienstgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben, sofern sie an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt haben. Sämtliche Beiträge und die Arbeiterkammerumlage sind vom Dienstgeber zu entrichten. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden in diesen Fällen - abweichend von § 53a Abs. 1 ASVG - aus Mitteln der Unfallversicherung getragen.

 

Quantitative Auswirkungen aufgrund Steuern/Gebühren/Abgaben oder Förderungen

 

Betroffene Maßnahme

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Fall/Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Entfall der UV-Beiträge

20.000

‑39

‑780.000

UV-Beitrag

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2017

2018

2019

2020

2021

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

56.900

61.300

65.100

68.500

71.500

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2017

2018

2019

2020

2021

durch Überschreitung der Auszahlungsobergrenzen

22.

 

56.900

61.300

65.100

68.500

71.500

gem. BFRG/BFG

 

 

0

0

0

0

0

 

Erläuterung der Bedeckung

Das Beitragshalbierungsmodell führt zu Minderaufwendungen in der Pensionsversicherung. Diese entlasten den Bund (UG 22/Ausfallshaftung) in gleicher Höhe.

 

Die Schaffung eines besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes und die Neuregelung der Mindestversicherungszeit nach dem APG führen zu Mehraufwendungen in der Pensionsversicherung. Diese belasten den Bund (UG 22/Ausfallhaftung) in gleicher Höhe.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Bund

56.900.000,00

61.300.000,00

65.100.000,00

68.500.000,00

71.500.000,00

Sozialversicherungsträger

 

 

780.000,00

780.000,00

780.000,00

GESAMTSUMME

56.900.000,00

61.300.000,00

65.880.000,00

69.280.000,00

72.280.000,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz bei längerem Versicherungsverlauf

Bund

1

30.000.000,00

1

30.000.000,00

1

30.000.000,00

1

30.000.000,00

1

30.000.000,00

Neuregelung der Mindestversicherungszeit nach dem APG

Bund

1

17.100.000,00

1

21.500.000,00

1

25.300.000,00

1

28.700.000,00

1

31.700.000,00

Rechtsanspruch auf berufl. Maßnahmen der Rehabilitation

Bund

1

9.800.000,00

1

9.800.000,00

1

9.800.000,00

1

9.800.000,00

1

9.800.000,00

Übernahme der UV-Beiträge für Aushilfskräfte durch die UV

SV

 

 

 

 

20.000

39,00

20.000

39,00

20.000

39,00

 

Besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende mit langem Versicherungsverlauf:

Von der Einführung des besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionsberechtigte mit langem Versicherungsverlauf profitieren geschätzte 20.700 Personen monatlich im Durchschnitt mit ca. 104 €. Rund 84 % dieses Personenkreises bezieht schon derzeit eine Ausgleichszulage unter Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende. Die restlichen rund 16 % beziehen eine (Gesamt-)Pension, die zwischen dem derzeit geltenden Richtsatz für Alleinstehende und 1.000 € liegt. Die besondere Ausgleichszulage für Alleinstehende wird zu 64 % an Frauen ausgezahlt.

 

Rechtsanspruch auf berufl. Maßnahmen der Rehabilitation:

Es wird angenommen, dass maximal 700 Personen den Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation in Anspruch nehmen werden. Da für einen Ausbildungstag im BBRZ 70,- € pro Person zu veranschlagen sind, 200 Ausbildungstage pro Jahr anfallen und der Personenkreis ca. 700 Fälle pro Jahr betrifft, ist mit jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 9,8 Mio € für die Pensionsversicherung zu rechnen. Diese Mehraufwendungen in der Pensionsversicherung belasten den Bund (UG 22/Ausfallhaftung) in gleicher Höhe.

 

Die besondere Ausgleichszulage gebührt 14 mal jährlich. Die Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung belasten in gleicher Höhe den Bund (UG 22/Ausfallhaftung).

 

Neuregelung der Mindestversicherungszeit im APG:

Von der Neuregelung der Mindestversicherungszeit im APG werden in erster Linie Frauen profitieren, deren Inanspruchnahme einer regulären Alterspension ermöglichen. Schätzungsweise 1% der Frauen der Altersgruppe 60 und älter wird durch die Maßnahme in den Genuss einer Alterspension in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende kommen.

Die Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung ergeben sich aus den Neuzugängen unter der Zugrundelegung einer Pension in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende und belasten in gleicher Höhe den Bund (UG 22/Ausfallhaftung). Die Mehraufwendungen in der Pensionsversicherung betragen im Jahr 2017 ca. 17,1 Mio € und steigen bis zum Jahr 2021 auf ca. 31,7 Mio. €.

 

Annahmen für den Entfall der Unfallversicherungsbeiträge:

 

Pro Jahr sind 20.000 Aushilfskräfte betroffen, die 18 Kalendertage mit einer täglichen Beitragsgrundlage von 200 € Aushilfstätigkeiten verrichten.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2017

2018

2019

2020

2021

Sozialversicherungsträger

393.228,00

393.228,00

393.228,00

393.228,00

393.228,00

Bund

15.600.000,00

14.300.000,00

13.100.000,00

11.800.000,00

10.500.000,00

GESAMTSUMME

15.993.228,00

14.693.228,00

13.493.228,00

12.193.228,00

10.893.228,00

 

 

 

2017

2018

2019

2020

2021

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Harmonisierung des Pauschalbeitrages in der KV

SV

1

393.228,00

1

393.228,00

1

393.228,00

1

393.228,00

1

393.228,00

Beitragshalbierungsmodell

Bund

1

15.600.000,00

1

14.300.000,00

1

13.100.000,00

1

11.800.000,00

1

10.500.000,00

 

Beitragshalbierung bei Pensionsaufschub:

Falls die Pension nach Erreichung des Regelpensionsalters nicht in Anspruch genommen wird, soll künftig die Beitragslast halbiert, das heißt zur Hälfte aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen werden. In gleicher Weise wird der Eigenanteil der selbständig Erwerbstätigen am Pensionsversicherungsbeitrag herabgesetzt bzw. aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen. Gleichzeitig entfallen für die Zeit des Aufschubs Pensionsaufwendungen. Zeitversetzt kommt es bei jenen Personen, die den Pensionsantritt aufschieben, zu höheren Pensionsleistungen (wegen längerer Erwerbstätigkeit und höherem Anfallsalter) bei kürzerer Bezugsdauer. In Summe entstehen keine Pensionsmehraufwendungen, da der Zuschlag für den Aufschub des Pensionsantritts über das Regelpensionsalter hinaus (4,2 % p.a.) versicherungsmathematisch neutral ist. Es wird von einem Aufschub um drei Jahre ausgegangen.

 

Durch diese Maßnahme kommt es

- zu Einsparungen beim Pensionsaufwand während des Aufschubs,

- zu Beitragsmehreinnahmen durch längere Erwerbstätigkeit jener Personen, die ohne diese Maßnahme den Pensionsantritt nicht aufgeschoben hätten,

- zu Mindereinnahmen an Beiträgen für jene Personen, die ohne diese Maßnahme neben dem Pensionsbezug weiterhin erwerbstätig gewesen wären, sowie für jene Personen, die schon bisher den Pensionsantritt aufgeschoben haben und erwerbstätig waren.

 

Es wird angenommen, dass ein Sechstel jener Personen, die jetzt neben dem Bezug einer Alterspension arbeiten (ca. 2.000 Fälle), den Pensionsantritt aufschieben würde. Für diese Gruppe würde es während des Aufschubs zu einer Halbierung der Beitragslast und Pensionsminderausgaben kommen. Nach dem Aufschub wären die Pensionsaufwendungen höher (7 % pro Jahr des Aufschubs), wenn auch mit etwas kürzerer Laufzeit. Geschätzte 400 Personen, die jetzt zum Regelpensionsalter in Pension gehen, würden den Pensionsantritt ebenfalls aufschieben. Auch für diese Personengruppe kommt es während des Aufschubs zu einer Halbierung der Beitragslast und Pensionsminderausgaben sowie nach dem Aufschub zu Pensionsmehraufwendungen. Für jene Personen, die den Pensionsantritt jetzt schon aufschieben (11.400 Fälle), würde sich die Beitragslast halbieren.

 

Die gesamte Beitragsvorschreibung in der Krankenversicherung betrug im Jahr 2015 für das Jahr 2014 rund 8,7 Mio. €. Durch die Schaffung eines einheitlichen Beitragssatzes in der Höhe von 3,87 % ergibt dies eine Gesamtbeitragsvorschreibung von rund 9,1 Mio. €. Daher ist im Bereich der Krankenversicherung mit Mehreinnahmen von etwa jährlich rund 393.228 € zu rechnen, wobei die Fallzahl und die Summe der Beitragsgrundlagen im jeweiligen Jahr variabel sind.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 809260123).