Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf soll ein Großteil der von der Bundesregierung am 1. März 2016 beschlossenen Maßnahmen unter dem Titel „Reformpfad Pensionen“ umgesetzt werden:

             - Halbierung des Beitragssatzes in der Pensionsversicherung bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches auf Alterspension;

             - Umwandlung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung in ein Gremium von Experten und Expertinnen mit dem Namen „Alterssicherungskommission“ und Erweiterung ihres Aufgabenbereiches;

             - Schaffung eines Rechtsanspruches auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität (Berufsunfähigkeit);

             - Schaffung eines höheren Ausgleichszulagenrichtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung mit langdauernder Erwerbstätigkeit;

             - Normierung, dass für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG auch Versicherungszeiten vor dem Jahr 2005 zu berücksichtigen sind;

             - Erweiterung der Möglichkeiten zum freiwilligen Pensionssplitting.

Darüber hinaus enthält der Entwurf neben redaktionellen Klarstellungen folgende Maßnahmen:

             - Vereinheitlichung des auf die Krankenversicherung entfallenden Pauschalbeitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen;

             - Statuierung, dass der Dienstgeber für bestimmte Aushilfskräfte den pauschalierten Dienstnehmerbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG einzubehalten und abzuführen hat, und Entlastung des Dienstgebers durch Tragung des Unfallversicherungsbeitrages für diese Aushilfskräfte aus Mitteln der Unfallversicherung.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1, Art. 2 Z 2 und Art. 3 Z 1 (§ 51 Abs. 7 ASVG; § 27 Abs. 6 GSVG; § 24 Abs. 6 BSVG):

Laut Ministerratsbeschluss vom 1. März 2016 sollen für einen freiwilligen längeren Verbleib im Erwerbsleben über das derzeitige Regelpensionsalter hinaus positive Anreize gesetzt werden.

Zu diesem Zweck soll im Sinne dieses Ministerratsbeschlusses dann, wenn die Pension in der sogenannten Bonusphase (die sich bei Frauen derzeit vom vollendeten 60. bis zum vollendeten 63. Lebensjahr und bei Männern vom vollendeten 65. bis zum vollendeten 68. Lebensjahr erstreckt; ab dem Jahr 2024 wird sodann das Frauenpensionsalter sukzessive an jenes der Männer angepasst, womit sich auch die Bonusphase entsprechend verschieben wird) nicht in Anspruch genommen wird, künftig – zusätzlich zum bereits bestehenden „Aufschubbonus“ von 4,2 % der Leistung pro Jahr – der Anteil des Dienstgebers und des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin am Pensionsversicherungsbeitrag für den Zeitraum der Bonusphase auf die Hälfte reduziert, das heißt zu 50 % aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen werden.

In gleicher Weise wird der Eigenanteil der selbständig Erwerbstätigen am Pensionsversicherungsbeitrag herabgesetzt bzw. aus Mitteln der Pensionsversicherung getragen.

Dies bedeutet, dass die Gutschrift am Pensionskonto weiterhin auf Basis der (ungekürzten) Beitragsgrundlagen für den vollen Pensionsversicherungsbeitrag erfolgt. Die Finanzierung der reduzierten Beitragsanteile erfolgt aus Mitteln der Pensionsversicherung.

Zu Art. 1 Z 2 und 3 (§ 53a Abs. 3 ASVG):

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, wurden sämtliche Beiträge in der Krankenversicherung in einem einzigen Beitragssatz zusammengefasst und darüber hinaus wurde die Ungleichheit beseitigt, dass sich der durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin zu tragende Teil in der Höhe bei Arbeitern/Arbeiterinnen von jenem bei Angestellten unterscheidet.

Nun soll diese Harmonisierung hinsichtlich des auf die Krankenversicherung entfallenden Beitrages für Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen (§ 53a Abs. 3 ASVG), nachvollzogen werden.

Der auf die Krankenversicherung entfallende Beitragsteil soll demnach (statt bisher 3,40% für Angestellte und 3,95% für alle anderen Personen) für alle Personengruppen einheitlich 3,87% betragen; der gesamte Pauschalbeitrag beläuft sich somit auf 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage.

Zu Art. 1 Z 4, 5 und 28 (§§ 53a Abs. 3b, 58 Abs. 2 sowie 700 Abs. 2 und 4 ASVG):

Der Ministerrat hat am 21. Juni 2016 Maßnahmen zur Unterstützung der heimischen Wirtschaft beschlossen. Unter anderem sollen für eine temporäre Aushilfe durch Vollversicherte der Wegfall der Nachzahlung des pauschalierten DienstnehmerInnen-Beitrages und der Entfall der Entrichtung des Unfallversicherungsbeitrages vorgesehen werden.

Der Dienstgeber hat nach derzeit geltender Rechtslage für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse den Unfallversicherungsbeitrag nach § 53a Abs. 1 ASVG und – bei Zutreffen der Voraussetzungen – die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz (DAG), BGBl. I Nr. 28/2003, zu entrichten.

Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, stehen, haben hinsichtlich dieser Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG zu entrichten.

Personen, die in zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder DLSG stehen, unterliegen den Sonderbestimmungen der §§ 471f ff. ASVG.

Nach dem vorgeschlagenen Modell für Aushilfskräfte, die neben der Aushilfstätigkeit in einem die Vollversicherung nach dem ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen und die geringfügige Aushilfstätigkeit noch nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben sowie bei einem Dienstgeber tätig sind, der an noch nicht mehr als 18 Tagen im jeweiligen Kalenderjahr Personen als Aushilfskräfte geringfügig beschäftigt hat, sind sämtliche Beiträge sowie die Arbeiterkammerumlage vom Dienstgeber einzubehalten und abzuführen.

Die Beiträge zur Unfallversicherung sollen in diesen Fällen – abweichend von § 53a Abs. 1 ASVG – aus Mitteln der Unfallversicherung getragen werden.

Vom Dienstgeber abzuführen sind bei Zutreffen der erwähnten Voraussetzungen also der Pauschalbeitrag für DienstnehmerInnen einschließlich der Arbeiterkammerumlage und die Dienstgeberabgabe nach dem DAG.

Da die Abfuhr des pauschalierten DienstnehmerInnen-Beitrages durch den Dienstgeber erfolgt, entfällt somit die nachträgliche Entrichtung durch den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin.

Das vorgeschlagene Modell soll nur für insgesamt 18 Aushilfstage gelten. Ab dem 19. Aushilfstag kommt § 53a Abs. 3 ASVG zur Anwendung.

Für die Frage, ob die geringfügige Aushilfstätigkeit schon an 18 Tagen im Kalenderjahr ausgeübt wurde oder nicht, sind auf der Seite des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin sämtliche geringfügige Dienstverhältnisse zu berücksichtigen, für die vom Dienstgeber der Pauschalbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG einzuzahlen ist, unabhängig davon, um welchen konkreten Dienstgeber es sich dabei handelt.

Für die Frage, ob ein Dienstgeber Aushilfskräfte im jeweiligen Kalenderjahr schon 18 Tage geringfügig beschäftigt hat oder nicht, sind auf der Seite des Dienstgebers alle geringfügigen Dienstverhältnisse zu berücksichtigen, für die von ihm der Pauschalbeitrag nach § 53a Abs. 3 ASVG einzuzahlen ist, unabhängig davon, um welche konkreten geringfügig Beschäftigten es sich dabei handelt.

In diesem Zusammenhang ist eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen des § 53a ASVG vorgesehen. Sie ist vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen. Der hieraus resultierende Bericht ist dem Sozialressort vorzulegen.

Die geänderte Beitragsabfuhr durch den Dienstgeber hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsversicherungsbeiträge. Die Beiträge werden lediglich früher als bisher abgeführt.

Zu Art. 1 Z 6 bis 8 sowie Art. 6 (§§ 79a Abs. 2 und 3, 108e und 108f Abs. 1 ASVG; Alterssicherungskommissions-Gesetz):

Die Bundesregierung hat sich am 1. März 2016 darauf verständigt, eine Reform der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung in die Wege zu leiten. Im einschlägigen Bericht wird dazu wie folgt ausgeführt:

„Nach § 79a ASVG („Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung“) hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9 Z 3 bis 5 ASVG) jedes dritte Kalenderjahr einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen. Ergeben sich auf Grund einer Veränderung der Parameter (Lebenserwartung, sonstige demographische und wirtschaftliche Parameter) Mehraufwendungen für das Pensionssystem, so hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen.

Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung liefert wertvolle Daten und Analysen, das Gremium hat sich in der Vergangenheit aber schon auf Grund seiner Größe für die Erarbeitung von konkreten Vorschlägen als sehr schwerfällig erwiesen. Zudem ist es für ein effizientes Arbeiten notwendig, schon im Vorfeld auf technischer Ebene eine Abstimmung hinsichtlich der zugrunde liegenden Annahmen und Prognosen insbesondere der beteiligten Fachressorts und Wirtschaftsforschungsinstitute sicher zu stellen.

Künftig sollen die gesetzlichen Aufgaben der Kommission daher von einem deutlich verkleinerten Gremium mit zusätzlichen, kooptierten Mitgliedern von WIFO, IHS, PVA, BVA und zwei internationalen Expert/inn/en ohne Stimmrecht wahrgenommen werden. Die Kommission hat sowohl den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung als auch der Pensionen des öffentlichen Dienstes jeweils getrennt einem Monitoring zu unterziehen.

Die Bürogeschäfte sind für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung vom Sozialressort und für den Bereich der öffentlichen Pensionen vom Finanzressort zu führen. Die Berichte und Unterlagen sind vorab wechselseitig zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auszutauschen. Vor Übermittlung an die Kommission ist über die Berichte und Unterlagen zwischen dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Einvernehmen herzustellen.

Die Bestellung des/der Vorsitzenden samt StellvertreterIn des Gremiums erfolgt ebenfalls im Einvernehmen zwischen den genannten Ministerien.

Das Gremium hat auf Basis seiner gesetzlichen Aufgaben seine Berichte und Vorschläge an die Bundesregierung zu erstatten.

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat über die vorgeschlagenen Umsetzungsschritte zu berichten oder darzulegen, wie sie alternative, für das Pensionssystem gleichwertige Maßnahmen setzen wird.“

Zu Art. 1 Z 9 bis 18 und 20 bis 26 sowie Art. 5 Z 2 und 3 (§§ 222 Abs. 4, 253e, 254 Abs. 1 Z 2, 255a, 270a, 271 Abs. 1 Z 2, 273a, 276e, 279 Abs. 1 Z 2, 280a, 301 Abs. 1, 307a Abs. 4, 366 Abs. 4, 367 Abs. 4 und 459h Abs. 2 ASVG; § 39b AlVG):

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, wurden Reformmaßnahmen im Invaliditätspensionsrecht beschlossen, die das Ziel verfolgen, vorübergehend arbeitsunfähige Menschen medizinisch und/oder beruflich zu rehabilitieren und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Der Grundsatz Rehabilitation vor Pension ist ein zentraler Ansatz zur Steigerung des faktischen Pensionsantrittsalters. Nach zwei Jahren seit Inkrafttreten der Reformmaßnahmen zeigt sich jedoch, dass Handlungsbedarf besteht, um die Wiedereingliederung von vorübergehend arbeitsunfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu gewährleisten. Der Grundsatz der Rehabilitation vor Pension soll daher effektiver gestaltet werden.

Der Fokus soll stärker auf Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse und der Reintegration in den Arbeitsmarkt liegen. Ein zentraler Aspekt ist es, Invalidität durch Frühintervention auf Ebene der Krankenversicherungsträger zu vermeiden.

Zu diesem Zweck soll als neue Pflichtleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation vorgesehen werden: Diese soll dann gebühren, wenn auf Grund des Gesundheitszustandes einer Person anzunehmen ist, dass sie die Voraussetzungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension (in absehbarer Zeit) erfüllen wird oder sogar schon aktuell erfüllt und darüber hinaus wahrscheinlich ist, dass durch die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Invalidität (Berufsunfähigkeit) vermieden bzw. beseitigt werden kann.

Die versicherte Person hat somit künftig einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation, wenn sie die Voraussetzungen für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zumindest in absehbarer Zeit „wahrscheinlich“ erfüllen wird; in allen anderen Fällen bleibt Rehabilitation als Pflichtaufgabe der Pensionsversicherung (freiwillige Leistung im Einzelfall, ohne Rechtsanspruch) erhalten.

Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen ist es, Invalidität zu vermeiden oder zu beseitigen und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen:

Die Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, um das Rehabilitationsziel zu erreichen, dürfen aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Zweckmäßigkeitsprüfung).

Die Zumutbarkeit richtet sich zum einen nach Dauer, Umfang und Kosten der ins Auge gefassten Ausbildung. Zum anderen sind dabei das Alter, die Ausbildung, die Qualifikation und der soziale und wirtschaftliche Status sowie etwa auch die FacharbeiterInnen-Eigenschaft zu berücksichtigen.

Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation „nach unten“ kommen. Soll eine Ausbildung im Rahmen der Rehabilitation zu einer Berufstätigkeit führen, die das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschreitet, so darf diese Maßnahme nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden.

Die Frage des unzumutbaren sozialen und wirtschaftlichen Abstieges durch eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation ist darüber hinaus anhand der bestehenden Judikatur zum Berufsschutz der Angestellten zu beurteilen.

Liegen keine Tätigkeiten in ausreichend langer Dauer zur Erlangung des Berufsschutzes vor (vgl. dazu die §§ 255 Abs. 2 und 2a sowie 273 Abs. 1 und 2 ASVG), so sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bei (drohender) Invalidität/Berufsunfähigkeit auch dann erfüllt, wenn die versicherten Personen zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf bzw. als Angestellte/r innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Stichtag bzw. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer solchen Erwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworben haben. Damit stehen diese beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation auch Personen nach § 255 Abs. 3 ASVG (also Personen ohne Berufsschutz) offen, wenn die erwähnten Pflichtversicherungszeiten vorliegen.

Im Bereich des AlVG wird die Regelung über den Anspruch auf Umschulungsgeld an den neuen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253e ASVG angepasst.

Zu Art. 1 Z 19 und 28, Art. 2 Z 3 und 4 sowie Art. 3 Z 2 und 3 (§§ 293 Abs. 1 lit. a sowie 700 Abs. 5 und 6 ASVG; §§ 150 Abs. 1 lit. a sowie 365 Abs. 2 und 3 GSVG; §§ 141 Abs. 1 lit. a sowie 357 Abs. 2 und 3 BSVG):

Mit der vorgeschlagenen Verbesserung im Ausgleichszulagenrecht sollen Personen eine höhere Leistung erhalten, die zwar einen längeren Versicherungsverlauf aufweisen (nämlich mindestens 30 Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit), deren Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit jedoch so gering sind, dass ihnen nur eine Pensionsleistung im Bereich des derzeit geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes gebührt.

Für diese lange Zeit hindurch versicherten Erwerbstätigen soll ein besonderer Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von 1 000 € geschaffen werden.

Damit innerhalb der EU bzw. des EWR eine Leistung der sozialen Sicherheit nicht zu exportieren ist, kommt im Zusammenhang mit diesem besonderen Ausgleichszulagenrichtsatz die Inanspruchnahme der nach dem EU-Recht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27) vorgesehenen Sonderkoordination für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen (Art. 70 dieser Verordnung) in Betracht. Nach Art. 70 Abs. 3 dieser Verordnung sind solche besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen nämlich von der – ansonsten für alle Leistungen der sozialen Sicherheit vorgesehenen – Exportverpflichtung des Art. 7 dieser Verordnung ausgenommen. Damit eine Leistung als besondere beitragsunabhängige Geldleistung qualifiziert werden kann, müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

- Die Leistung muss beitragsunabhängig sein (Art. 70 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung), was vor allem dann vorliegt, wenn die Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern erfolgt, was bei Anwendung des besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes als gegeben anzusehen ist und vom EuGH bereits hinsichtlich der bisherigen „normalen“ Ausgleichszulage bestätigt wurde (EuGH C-160/02, Skalka, EU:C:2004:269).

- Es muss sich um einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz handeln und für die betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes garantieren (Art. 70 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt: Zum einen findet nämlich auch bei Anwendung des besonderen Ausgleichszulagenrichtsatzes – in gleicher Weise wie bei der „normalen“ Ausgleichszulage – eine genaue Prüfung der finanziellen Situation der betroffenen Person einschließlich jener des Ehegatten (des eingetragenen Partners) bzw. der Ehegattin (der eingetragenen Partnerin) statt. Nur wenn diese Einkünfte unter dem Richtsatz liegen, wird mit der „besonderen“ Ausgleichszulage der entsprechende Richtsatz sichergestellt. Damit enthält auch die „besondere“ Ausgleichszulage dieses wesentliche Element einer Sozialhilfeleistung (Prüfung der Bedürftigkeit). Dass der Richtsatz für Personen mit einer langen Erwerbskarriere höher ist als jener für andere Personen, kann damit gerechtfertigt werden, dass in diesen Fällen von den betroffenen Personen auch ein höheres Existenzminimum für die Bestreitung ihres gehobeneren Lebensunterhaltes erwartet wird.

- Die Leistung muss in den Anhang X dieser Verordnung eingetragen werden (Art. 70 Abs. 2 lit. c dieser Verordnung). Da in diesem Anhang bereits derzeit die „Ausgleichszulage nach dem ASVG, GSVG und BSVG“ eingetragen ist, kann auch diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden.

Es ist anzunehmen, dass von der vorgeschlagenen Maßnahme hauptsächlich Frauen bzw. Mütter mit längeren Phasen der Teilzeitbeschäftigung profitieren werden; sie soll damit zur Vermeidung von Altersarmut insbesondere bei Frauen beitragen.

Reine Hinterbliebenenleistungen sind von der Änderung naturgemäß nicht betroffen.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 471c ASVG):

Fallweise beschäftigte Personen unterliegen nach derzeitigem Recht dann der Pflichtversicherung, wenn sie die tägliche Geringfügigkeitsgrenze pro Arbeitstag überschreiten.

Ursprünglich war für die Abschaffung der Bestimmungen über die tägliche Geringfügigkeitsgrenze und für die Verschiebung der Definition der fallweisen Beschäftigung in den § 33 Abs. 3 ASVG (im Zusammenhang mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung) derselbe Inkrafttretenszeitpunkt, nämlich der 1. Jänner 2017, vorgesehen (siehe § 689 Abs. 1 ASVG in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015).

Im Rahmen der 86. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 162/2015, wurde das Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung einschließlich des § 33 Abs. 3 ASVG auf den 1. Jänner 2018 verschoben (siehe § 689 Abs. 1 Z 1 ASVG) und auch das Inkrafttreten der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze neu geregelt (siehe § 689 Abs. 1a ASVG: 1. Jänner 2017 oder früher per Verordnung).

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll sichergestellt werden, dass die ordnungsgemäße Abwicklung der Versicherung fallweise beschäftigter Personen seitens der Dienstgeber auch im Zeitraum vom Inkrafttreten der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze bis zum Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gewährleistet ist.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 25 Abs. 4 GSVG):

Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit dem Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 4 Abs. 1 APG):

Nach geltendem Recht werden für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf Alterspension nach § 4 Abs. 1 APG grundsätzlich nur Versicherungszeiten berücksichtigt, die ab dem 1. Jänner 2005 erworben wurden („APG-Monate“).

Lediglich Ersatzzeiten der Kindererziehung und bestimmte Pflegezeiten, die mit einer Selbst- oder Weiterversicherung verbunden sind, werden nach § 16 Abs. 3a und 3b APG auch dann für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit berücksichtigt, wenn sie vor dem Jahr 2005 liegen.

Da sich nunmehr gezeigt hat, dass insbesondere im Zusammenhang mit Beitragszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, bei nachfolgender Kindererziehung der Bedarf besteht, auch diese Zeiten für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach dem APG zu berücksichtigen, sollen künftig sämtliche Versicherungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, für die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung für die Alterspension nach § 4 Abs. 1 APG herangezogen werden.

Zu Art. 4 Z 2 bis 5 (§§ 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 APG):

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz wurde die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings zwischen Elternteilen eingeführt (§ 14 APG). Danach kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 % seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet, vorausgesetzt, dass dieser Elternteil im Jahr der Übertragung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund der Kindererziehung teilpflichtversichert war.

Das bedeutet, dass nur solche Teilgutschriften zum Teil übertragen werden können, die in den ersten vier Lebensjahren des Kindes anfallen (bei Mehrlingsgeburten in den ersten fünf Jahren), weil eine entsprechende Teilpflichtversicherung nur für den Zeitraum von 48 Monaten (Mehrlingsgeburten: 60 Monaten) nach der Geburt des Kindes vorgesehen ist.

In der Vergangenheit wurde diese Möglichkeit der (teilweisen) Übertragung von Teilgutschriften nur sehr wenig genützt; in rund 300 Fällen wurden auf diese Weise Teilgutschriften zum Teil übertragen. Aus diesem Grund soll nun diese Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings erweitert werden.

Es wird vorgeschlagen, die Übertragung von Teilgutschriften von derzeit bis zu vier Jahren (Mehrlingsgeburten: fünf Jahren) auf bis zu sieben Jahre pro Kind auszuweiten, wobei eine Gesamtobergrenze von maximal 14 Übertragungen pro Elternteil eingeführt werden soll. Der Antrag auf Übertragung soll sodann bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes, also drei Jahre länger als nach dem geltenden Recht, gestellt werden können. Wird jedoch vor Ablauf dieser Frist ein weiteres Kind geboren, so endet die Antragsfrist auch für alle früher geborenen Kinder mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des (jeweils) letztgeborenen Kindes.

Die neuen Möglichkeiten der Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung sollen - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch auf Teilgutschriften anwendbar sein, die für Kalenderjahre vor dem 1. Jänner 2017 gebühren.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 21 Abs. 2b AlVG):

Die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes erfolgt derzeit im Regelfall abhängig von der Antragstellung im ersten oder im zweiten Halbjahr entsprechend dem Entgelt des vorletzten oder letzten Kalenderjahres unter Heranziehung der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten arbeitslosenversicherungspflichtigen Jahresbeitragsgrundlagen.

Bei Geltendmachung nach Ablauf des 30. Juni 2019 ist das Entgelt der letzten zwölf nach Ende der sechsmonatigen Berichtigungsfrist liegenden Kalendermonate unter Heranziehung der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beitragsgrundlagen maßgebend.

Zeiträume, in denen infolge einer Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, bleiben im Regelfall außer Betracht. Das soll in Zukunft auch für Zeiträume gelten, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde.

Für Personen, bei denen bereits einmal eine Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt ist, gibt es schon derzeit einen generellen Bemessungsgrundlagenschutz, der eine Verschlechterung der Bemessungsgrundlage verhindert. In diesem Fall wird so lange die damals festgestellte Bemessungsgrundlage herangezogen, bis eine höhere Bemessungsgrundlage vorliegt. Andernfalls liegt (noch) keine feststellbare Bemessungsgrundlage vor, an der angeknüpft werden könnte.

Die Neuregelung soll Härtefälle nach Ausübung arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen in einem zeitlichen Nahebereich zum Bezug von Rehabilitationsgeld vermeiden und wird nur in Einzelfällen (durch Nichtheranziehung entsprechender niedriger Beitragsgrundlagen) zu insgesamt geringen Mehraufwendungen führen.