Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (87. Novelle zum ASVG)

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) bis (6) unverändert.

§ 51. (1) bis (6) unverändert.

 

(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

§ 53a. (1) und (2) unverändert.

§ 53a. (1) und (2) unverändert.

(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

           a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag

           a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,

            für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,40%,

 

            für alle anderen Personen 3,95%,

 

          b) unverändert.

          b) unverändert.

(3a) unverändert.

(3a) unverändert.

 

(3b) Wird neben einem Dienstverhältnis, das die Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat der Dienstgeber den Pauschalbeitrag nach Abs. 3 sowie die Arbeiterkammerumlage (Landarbeiterkammerumlage) einzubehalten und abzuführen, wenn im jeweiligen Kalenderjahr

              

           1. der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin noch nicht mehr als 18 Tage einer solchen geringfügigen Beschäftigung ausgeübt hat und

              

           2. der Dienstgeber noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt hat.

 

Abweichend von Abs. 1 ist für DienstnehmerInnen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem ersten Satz der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

(4) unverändert.

(4) unverändert.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

§ 58. (1) unverändert.

§ 58. (1) unverändert.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht § 53a Abs. 3b anzuwenden ist.

(3) bis (8) unverändert.

(3) bis (8) unverändert.

Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung

Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung

§ 79a. (1) Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.

§ 79a. (1) Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9 Z 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007, bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:

(2) Aufgehoben.

           1. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 4), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.

 

           2. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den ‑ den Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 5), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.

 

(3) Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Abs. 2 dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.

(3) Aufgehoben.

Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

§ 108e. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist eine Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden kurz „Kommission“ genannt) einzurichten.

§ 108e. Aufgehoben.

(2) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

 

           1. je ein Vertreter/eine Vertreterin der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;

 

           2. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;

 

           3. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

 

           4. ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes;

 

           5. zwei VertreterInnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, davon ein Vertreter/eine Vertreterin einer der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes;

 

           6. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;

 

           7. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskomitees Freie Berufe Österreichs;

 

           8. je ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis –, der/die vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;

 

           9. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Wirtschaftsforschungsinstitutes und des Institutes für Höhere Studien und wissenschaftliche Forschung;

 

        10. ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs;

 

        11. ein Vertreter/eine Vertreterin der Länder, der/die von der Verbindungsstelle der Bundesländer zu entsenden ist;

 

        12. ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;

 

        13. drei SeniorenvertreterInnen, die vom Österreichischen Seniorenrat zu entsenden sind;

 

        14. ein Behindertenvertreter/eine Behindertenvertreterin, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu entsenden ist;

 

        15. ein Vertreter/eine Vertreterin der Statistik Austria.

 

Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) zu entsenden.

 

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis –, der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden (die Vorsitzende) gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission zu bestellen.

 

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Kommission bei Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten.

 

(5) Die Amtsdauer der Kommission beträgt jeweils vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die vierjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.

 

(6) Die Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens 18 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse der Kommission bedürfen grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder unter Einschluss des (der) Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kommission, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen ist.

 

(7) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.

 

(8) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31. Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat. Die Kosten der Tätigkeit der Kommission trägt der Bund.

 

(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

 

           1. Berechnung des Richtwertes nach § 108f Abs. 2, der Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 2, der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 und der Aufwertungsfaktoren nach § 108 Abs. 4 für das folgende Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2016;

 

           2. Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres;

 

           3. Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050 sowie über die Gebarungsvorschau nach Z 2, längstens bis zum 30. November eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2014;

 

           4. Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Z 3 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3% festgestellt, so hat die Kommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Z 3 festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;

 

           5. Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Z 3 aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zu diesem Bundesgesetz festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Z 4 letzter Halbsatz anzuwenden ist.

 

(10) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind verpflichtet, der Kommission und dem Büro der Kommission auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich sind.

 

(11) Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen Annahmen für die Erstattung des Gutachtens nach Abs. 9 Z 2 und des Berichtes nach Abs. 9 Z 3 ist vorrangig auf Prognosen von Statistik Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.

 

Festsetzung des Anpassungsfaktors

Festsetzung des Anpassungsfaktors

§ 108f. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 festzusetzen.

§ 108f. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert festzusetzen.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

Leistungen der Pensionsversicherung

Leistungen der Pensionsversicherung

§ 222. (1) bis (3) unverändert.

§ 222. (1) bis (3) unverändert.

 

(4) Stellen die Pensionsversicherungsträger nach § 367 Abs. 4 Z 1 fest, dass bei Versicherten mit aufrechtem Dienstverhältnis bei Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit Invalidität (Berufsunfähigkeit) eintreten wird, so ist eine Zuweisung zum Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach § 1 Abs. 1 des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, mit dem Ziel vorzunehmen, das Dienstverhältnis zu erhalten.

 

Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität

 

§ 253e. (1) Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen Pflichtversicherungsmonate nach § 255 Abs. 2 und § 273 Abs. 1 nicht vorliegen, jedoch

              

           1. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde oder

              

           2. mindestens 36 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach § 255 Abs. 1 oder als Angestellte/r in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen.

 

Dabei sind Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, d und e als Pflichtversicherungsmonate nach Z 1 und höchstens zwölf Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g als Pflichtversicherungsmonate nach Z 2 zu berücksichtigen.

 

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinne des § 255 beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen.

 

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vom Pensionsversicherungsträger unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und ihrer Zumutbarkeit für die versicherte Person zu erbringen.

 

(4) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfanges ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der Dauer eines Pensionsbezuges festgesetzt und durchgeführt werden. Maßnahmen der Rehabilitation, die eine Ausbildung zu einer Berufstätigkeit umfassen, durch deren Ausübung das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird, dürfen nur mit Zustimmung der versicherten Person durchgeführt werden. Hat die versicherte Person eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert, oder hat sie durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, so ist eine Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertige Ausbildung vorsehen, jedenfalls unzulässig.

 

(5) Das Qualifikationsniveau im Sinne des Abs. 4 erster Satz bestimmt sich nach der für die Tätigkeit notwendigen beruflichen Ausbildung sowie nach den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Fachkompetenz).

 

(6) Die §§ 305 bis 307 sowie 307a bis 307c sind anzuwenden.

Invaliditätspension

Invaliditätspension

§ 254. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn

§ 254. (1) Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar(§ 303 Abs. 4) sind,

           2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 253e besteht,

           3. und 4. unverändert.

           3. und 4. unverändert.

(2) bis (8) unverändert.

(2) bis (8) unverändert.

Feststellung der Invalidität

Feststellung der Invalidität

§ 255a. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 oder im Sinne des § 255 Abs. 3 voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4a) zu entscheiden.

§ 255a. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 oder im Sinne des § 255 Abs. 3 voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4a) zu entscheiden.

 

Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit

 

§ 270a. Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

Berufsunfähigkeitspension

Berufsunfähigkeitspension

§ 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

§ 271. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,

           2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 270a besteht,

           3. und 4. unverändert.

           3. und 4. unverändert.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

Feststellung der Berufsunfähigkeit

Feststellung der Berufsunfähigkeit

§ 273a. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 oder im Sinne des § 273 Abs. 2 voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4a) zu entscheiden.

§ 273a. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 oder im Sinne des § 273 Abs. 2 voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4a) zu entscheiden.

 

Berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität

 

§ 276e. Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

Knappschaftsvollpension

Knappschaftsvollpension

§ 279. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn

§ 279. (1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn

           1. unverändert.

           1. unverändert.

           2. berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3 nicht zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) oder nicht zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind,

           2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht,

           3. und 4. unverändert.

           3. und 4. unverändert.

(2) und (3) unverändert.

(2) und (3) unverändert.

Feststellung der Invalidität

Feststellung der Invalidität

§ 280a. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 oder im Sinne des § 255 Abs. 3 voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4a) zu entscheiden.

§ 280a. Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 oder im Sinne des § 255 Abs. 3 voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4a) zu entscheiden.

Richtsätze

Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

              aa) unverändert.

              aa) unverändert.

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ….              882,78 €,

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist ...................................... 882,78 €,

                           

                     cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat ................................................................................... 1 000 €,

          b) und c) unverändert.

          b) und c) unverändert.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

Maßnahmen der Rehabilitation

Maßnahmen der Rehabilitation

§ 301. (1) Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der §§ 253f, 270b und 276f ‑ nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 301. (1) Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der §§ 253e, 253f, 270a, 270b, 276e und 276f ‑ nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) unverändert.

(2) unverändert.

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation, Kostenersatz

Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation, Kostenersatz

§ 307a. (1) bis (3) unverändert.

§ 307a. (1) bis (3) unverändert.

(4) Die Pensionsversicherungsträger haben für Fälle, in denen sie nach § 367 Abs. 4 festgestellt haben, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, dem Arbeitsmarktservice jährlich die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen. Akontierung und Abrechnung dieses Kostenersatzes richten sich nach § 16 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994.

(4) Die Pensionsversicherungsträger haben für Fälle, in denen sie nach § 367 Abs. 4 festgestellt haben, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht, dem Arbeitsmarktservice jährlich die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen. Akontierung und Abrechnung dieses Kostenersatzes richten sich nach § 16 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994.

Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten

Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten

§ 366. (1) bis (3) unverändert.

§ 366. (1) bis (3) unverändert.

(4) Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 303 Abs. 4 zumutbar sind, hat der Träger der Pensionsversicherung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen und sie zu den Feststellungen anzuhören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Abs. 1 beantworten lässt. Können wegen mangelnder Mitwirkung der antragstellenden Person die Feststellungen nach § 367 Abs. 4 Z 3 nicht getroffen werden, so gilt der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität nach § 255a (§ 280a) oder der Berufsunfähigkeit nach § 273a.

(4) Zur Klärung der Frage, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 303 Abs. 4 zumutbar sind, hat der Träger der Pensionsversicherung unter persönlicher Mitwirkung der antragstellenden Person eine berufskundliche Beurteilung durchzuführen und sie zu den Feststellungen anzuhören, soweit sich diese Frage nicht bereits auf Grund der ärztlichen Untersuchung nach Abs. 1 beantworten lässt. Können wegen mangelnder Mitwirkung der antragstellenden Person die Feststellungen nach § 367 Abs. 4 Z 1 nicht getroffen werden, so gilt der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als Antrag auf Feststellung der Invalidität nach § 255a (§ 280a) oder der Berufsunfähigkeit nach § 273a.

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

§ 367. (1) bis (3) unverändert.

§ 367. (1) bis (3) unverändert.

(4) Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität (§ 254) oder dauernde Berufsunfähigkeit (§ 271) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen,

(4) Wird eine beantragte Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abgelehnt, weil dauernde Invalidität (§ 254) oder dauernde Berufsunfähigkeit (§ 271) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes nicht anzunehmen ist, so hat der Versicherungsträger von Amts wegen festzustellen,

           1. ob Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 (§ 273 Abs. 1) oder im Sinne des § 255 Abs. 3 (§ 273 Abs. 2) vorliegt und wann sie eingetreten ist (§ 223 Abs. 1 Z 2 lit. a);

           1. ob und seit wann Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 (§ 273 Abs. 1) oder im Sinne des § 255 Abs. 3 (§ 273 Abs. 2) vorliegt und ob ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e) besteht und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann;

           2. unverändert.

           2. unverändert.

           3. ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig (§ 303 Abs. 3) und zumutbar (§ 303 Abs. 4) sind und für welches Berufsfeld die versicherte Person durch diese Maßnahmen qualifiziert werden kann;

           3. Aufgehoben.

           4. unverändert.

           4. unverändert.

Die unter den Z 1 und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach § 255a (§ 273a, § 280a) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Z 3 auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b) erfolgen.

Die unter den Z 1 und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen zu treffen, wenn nach § 255a (§ 273a, § 280a) festgestellt wird, dass die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich nicht dauerhaft vorliegt. Bei Anspruch auf Rehabilitationsgeld können die Feststellungen nach Z 1 auch erst im Bescheid zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b) erfolgen.

Zusammenwirken von Pensionsversicherungsträgern und Arbeitsmarktservice

Zusammenwirken von Pensionsversicherungsträgern und Arbeitsmarktservice

§ 459h. (1) unverändert.

§ 459h. (1) unverändert.

(2) Die Pensionsversicherungsträger haben mit dem Bescheid nach Abs. 1 Z 3 die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Erstellte Gutachten sind dem Arbeitsmarktservice auch dann zu übermitteln, wenn der Pensionsantrag im Leistungsfeststellungsverfahren nach der ärztlichen Begutachtung und vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird oder eine Feststellung nach § 367 Abs. 4 Z 3 mangels Mitwirkung der versicherten Person nicht getroffen werden kann. Wurde vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach § 366 Abs. 4 festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach § 305 ASVG ebenfalls dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln.

(2) Die Pensionsversicherungsträger haben mit dem Bescheid nach Abs. 1 Z 3 die von ihnen erstellten Gutachten und getroffenen Feststellungen, die der berufskundlichen Beurteilung der versicherten Person zugrunde liegen, dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Erstellte Gutachten sind dem Arbeitsmarktservice auch dann zu übermitteln, wenn der Pensionsantrag im Leistungsfeststellungsverfahren nach der ärztlichen Begutachtung und vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen wird oder eine Feststellung nach § 367 Abs. 4 Z 1 mangels Mitwirkung der versicherten Person nicht getroffen werden kann. Wurde vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der berufskundlichen Beurteilung nach § 366 Abs. 4 festgestellt, dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar sind, so sind diese Feststellungen mit dem Ergebnis der Berufsfindung nach § 305 ASVG ebenfalls dem Arbeitsmarktservice zu übermitteln.

(3) und (4) unverändert.

(3) und (4) unverändert.

Pflichtversicherung

Pflichtversicherung

§ 471c. Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 Z 1 geltenden Betrag übersteigt.

§ 471c. Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 geltenden Betrag übersteigt.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 (87. Novelle)

 

§ 700. (1) Die §§ 51 Abs. 7, 53a Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 3 lit. a, 108f Abs. 1, 222 Abs. 4, 253e samt Überschrift, 254 Abs. 1 Z 2, 255a, 270a samt Überschrift, 271 Abs. 1 Z 2, 273a, 276e samt Überschrift, 279 Abs. 1 Z 2, 280a, 293 Abs. 1 lit. a, 301 Abs. 1, 307a Abs. 4, 366 Abs. 4, 367 Abs. 4, 459h Abs. 2 und 471c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

(2) Die §§ 53a Abs. 3b und 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

(3) Die §§ 79a Abs. 2 und 3, 108e und 367 Abs. 4 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

 

(4) Der Hauptverband hat die Auswirkungen des § 53a Abs. 3b für die Kalenderjahre 2018 und 2019 bis zum Ablauf des 31. März 2020 im übertragenen Wirkungsbereich zu evaluieren. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.

 

(5) Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ist abweichend von den §§ 108 Abs. 6 und 293 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) zu vervielfachen.

 

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (45. Novelle zum GSVG)

Beitragsgrundlage

Beitragsgrundlage

§ 25. (1) bis (3) unverändert.

§ 25. (1) bis (3) unverändert.

(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

(5) bis (10) unverändert.

(5) bis (10) unverändert.

Beiträge zur Pflichtversicherung

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) bis (5) unverändert.

§ 27. (1) bis (5) unverändert.

 

(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

Richtsätze

Richtsätze

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

              aa) unverändert.

              aa) unverändert.

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ….              882,78 €,

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist ….................................. 882,78 €,

                           

                     cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat ................................................................................... 1 000 €,

          b) und c) unverändert.

          b) und c) unverändert.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 (45. Novelle)

 

§ 365. (1) Die §§ 25 Abs. 4, 27 Abs. 6 und 150 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

(2) Der Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc ist abweichend von den §§ 51 und 150 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.

 

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (45. Novelle zum BSVG)

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

§ 24. (1) bis (5) unverändert.

§ 24. (1) bis (5) unverändert.

 

(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

Richtsätze

Richtsätze

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

              aa) unverändert.

              aa) unverändert.

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen …..             882,78 €;

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist ....................................... 882,78 €,

                           

                     cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat ................................................................................... 1 000 €,

          b) und c) unverändert.

          b) und c) unverändert.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 (45. Novelle)

 

§ 357. (1) Die §§ 24 Abs. 6 und 141 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

(2) Der Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc ist abweichend von den §§ 47 und 141 Abs. 2 erstmals mit 1. Jänner 2018 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.

 

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Aufwendungen, die durch die Einführung des Richtsatzes nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc entstanden sind, bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren.

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (14. Novelle zum APG)

Alterspension, Anspruch

Alterspension, Anspruch

§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz (§ 3) vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

(2) bis (7) unverändert.

(2) bis (7) unverändert.

Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

§ 14. (1) und (2) unverändert.

§ 14. (1) und (2) unverändert.

 

(2a) Eine Übertragung nach Abs. 1 kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 227a Abs. 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.

 

(2b) Durch Übertragungen nach den Abs. 1 und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.

(3) Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.

(3) Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.

 

(4) Wird von der Person, auf die eine Teilgutschrift nach den Abs. 1 bis 3 übertragen werden kann, vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes ein weiteres Kind geboren, so endet die Frist für den Antrag nach Abs. 3 jeweils mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des letztgeborenen Kindes für alle früher geborenen Kinder.

 

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 (14. Novelle)

 

§ 30. (1) Die §§ 4 Abs. 1 sowie 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

 

(2) § 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist auch auf die Übertragung von Teilgutschriften für Kalenderjahre vor dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

Artikel 5

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

§ 21. (1) bis (2) unverändert.

§ 21. (1) bis (2) unverändert.

 

(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.

(3) bis (8) unverändert.

(3) bis (8) unverändert.

Umschulungsgeld

Umschulungsgeld

§ 39b. (1) Personen, für die nach den entsprechenden Regelungen des ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung. Wenn das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, so gebührt das Umschulungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers. Wird eine Leistung des Pensionsversicherungsträgers zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.

§ 39b. (1) Personen, für die nach den entsprechenden Regelungen des ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt, wahrscheinlich vorliegt oder in absehbarer Zeit vorliegen wird und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme. Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, wenn die Geltendmachung binnen vier Wochen danach erfolgt, andernfalls erst ab Geltendmachung. Wenn das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, so gebührt das Umschulungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers. Wird eine Leistung des Pensionsversicherungsträgers zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß § 367 Abs. 4 Z 3 ASVG zu gestalten. Einvernehmlich kann davon unter besonderer Berücksichtigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Eignung für die betroffenen Personen abgewichen werden.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß § 367 Abs. 4 Z 1 ASVG zu gestalten. Einvernehmlich kann davon unter besonderer Berücksichtigung der Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften auf dem regionalen Arbeitsmarkt und ihrer Eignung für die betroffenen Personen abgewichen werden.

(3) bis (5) unverändert.

(3) bis (5) unverändert.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 79. (1) bis (154) unverändert.

§ 79. (1) bis (154) unverändert.

 

(155) Die §§ 21 Abs. 2b sowie 39b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 6

Bundesgesetz zur Einrichtung einer Kommission zur langfristigen Finanzierung der Alterssicherungssysteme (Alterssicherungskommissions-Gesetz)

 

Gegenstand

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Geschäftsordnung und die Kosten der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichtenden Kommission zur langfristigen Finanzierung der Alterssicherungssysteme (im Folgenden „Alterssicherungskommission“).

 

Aufgaben und daraus resultierende Berichtspflichten

 

§ 2. (1) Die Alterssicherungskommission hat folgende Aufgaben:

 

           1. Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie über die Kostenentwicklung der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden für die folgenden fünf Jahre, längstens bis zum 30. November eines jeden Jahres;

 

           2. Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden bis zum Jahr 2050, längstens bis zum 30. November eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2017;

 

           3. Ermittlung im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Z 2 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zum ASVG festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3% festgestellt, so hat die Alterssicherungskommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Z 2 festzuhalten; ferner hat die Alterssicherungskommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;

 

           4. Ermittlung im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Z 2 aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zum ASVG festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität; ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Alterssicherungskommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Z 3 letzter Halbsatz anzuwenden ist;

 

           5. Ermittlung im Bereich der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden von Abweichungen hinsichtlich des jeweils vorangegangenen Berichtes nach Z 2. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so kann die Alterssicherungskommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden erstatten.

 

(2) Die Darstellung der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden hat in den Gutachten und Berichten nach Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils getrennt zu erfolgen.

 

(3) Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Alterssicherungskommission (Abs. 1 Z 2 bis 5) dem Nationalrat jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2017, bis längstens 31. Dezember einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung“ sowie einen „Bericht über die langfristige Entwicklung der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ vorzulegen.

 

(4) Die Berichte nach Abs. 3 haben im Fall der Erstattung von Vorschlägen nach Abs. 1 Z 3 bis 5 auch Vorschläge zu deren Umsetzung zu enthalten oder alternativ darzulegen, durch welche Maßnahmen die Bundesregierung die Aufrechterhaltung der langfristigen Finanzierbarkeit (Nachhaltigkeit) des öffentlichen Pensionssystems gewährleisten will, und zwar bis längstens 30. Juni des dem Berichtsjahr nach Abs. 3 folgenden Jahres.

 

Zusammensetzung

 

§ 3. (1) Der Alterssicherungskommission gehören an:

 

           1. als Mitglieder mit vollem Stimmrecht

 

               a) je ein Experte/eine Expertin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;

 

               b) zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

 

               c) ein Experte/eine Expertin der Industriellenvereinigung;

 

               d) ein Experte/eine Expertin der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

 

               e) je zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Seniorenrates und der Bundesjugendvertretung;

 

           2. als Mitglieder mit Teilstimmrecht je ein Experte/eine Expertin des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen;

 

           3. als Mitglieder ohne Stimmrecht

 

               a) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

 

               b) je ein Experte/eine Expertin der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

 

               c) je ein Experte/eine Expertin des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Höhere Studien;

 

               d) zwei Experten/Expertinnen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, tunlich mit internationaler akademischer Lehrbefugnis.

 

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e StellvertreterIn zu bestellen.

(3) Das Teilstimmrecht nach Abs. 1 Z 2 bezieht sich auf die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, soweit davon die Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden betroffen sind, sowie auf § 2 Abs. 1 Z 5.

 

Vorsitz

 

§ 4. (1) Den Vorsitz in der Alterssicherungskommission führt ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, der/die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden/die Vorsitzende gleichzeitig ein/e StellvertreterIn aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Alterssicherungskommission zu bestellen.

 

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den/die Vorsitzenden-StellvertreterIn bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).

 

Bestellung und Abberufung der Mitglieder und ihrer StellvertreterInnen

 

§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich um die Mitglieder und ihre StellvertreterInnen der im § 3 Abs. 1 Z 1 sowie Z 2 lit. a, b und c genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung und Abberufung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle. Die Bestellung und Abberufung der im § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Experten/Expertinnen erfolgt durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen.

 

(2) Der/die Vorsitzende hat die Mitglieder der Alterssicherungskommission sowie ihre StellvertreterInnen bei ihrem Amtsantritt zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten (Angelobung).

 

Sitzungen

 

§ 6. (1) Die Sitzungen der Alterssicherungskommission werden vom/von der Vorsitzenden anberaumt und geleitet. Zu den Sitzungen ist spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Bekanntgabe von Ort, Beginn und Beratungsgegenständen schriftlich einzuladen. Die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern der Alterssicherungskommission sowie deren Stellvertreter/inne/n ebenfalls spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu übermitteln.

 

(2) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es seine/n StellvertreterIn davon zu benachrichtigen; diese/r hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem/der Vorsitzenden vor der Sitzung mitzuteilen.

 

(3) Die Sitzungen der Alterssicherungskommission sind nicht öffentlich.

 

Willensbildung

 

§ 7. Die Alterssicherungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

 

Protokoll

 

§ 8. (1) Über jede Sitzung der Alterssicherungskommission ist ein Protokoll zu führen, vom/von der Vorsitzenden und der protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.

 

(2) Mit der Protokollführung hat der/die Vorsitzende eine mit der Führung der Bürogeschäfte der Alterssicherungskommission beauftragte Person zu betrauen.

 

(3) Jedes Protokoll hat zu enthalten:

 

           1. Ort, Tag und Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung;

 

           2. die Namen der anwesenden Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen);

 

           3. die Beratungsgegenstände;

 

           4. die Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.

 

(4) Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung der Alterssicherungskommission zu genehmigen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Protokolls sind allfällige Richtigstellungen schriftlich zu beantragen. Über die beantragten Richtigstellungen ist in der nächsten Sitzung der Alterssicherungskommission Beschluss zu fassen.

 

Amtsdauer

 

§ 9. Die Amtsdauer der Alterssicherungskommission beträgt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.

 

Büros

 

§ 10. (1) Die Bürogeschäfte der Alterssicherungskommission sind zu führen:

 

           1. bezüglich der gesetzlichen Pensionsversicherung vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

 

           2. bezüglich der Pensionen der Beamten und Beamtinnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden vom Bundesministerium für Finanzen.

 

(2) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der Unfall- und der Pensionsversicherung sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Büros auf Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherungskommission erforderlich sind.

 

(3) Die beiden Büros haben sich bezüglich der ihrer Tätigkeit zugrunde zu legenden wissenschaftlichen Prognosen abzustimmen und die von ihnen erstellten Gutachtens- und Berichtsentwürfe bis spätestens 1. November eines jeden Jahres wechselseitig auszutauschen.

 

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die von den Büros erstellten Unterlagen der Alterssicherungskommission zu übermitteln; dafür bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.

 

Gutachten und Berichte

 

§ 11. Die von der Alterssicherungskommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen sowie allen Mitgliedern und ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.

 

Kosten

 

§ 12. (1) Die Kosten für die Tätigkeit der Alterssicherungskommission trägt der Bund.

 

(2) Die Mitglieder der Alterssicherungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, (Gebührenstufe 3). Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat.

 

Zitierungen

 

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Wirksamkeitsbeginn

 

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.