Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017
Vorblatt
Ziel(e)
- Einstieg in den Umstieg in eine Aufgabenorientierung im Finanzausgleich
- Verwirklichung erster Schritte hin zu einer Abgabenautonomie der Länder
- Vereinfachung der Verteilung der Ertragsanteile und Transfers
- Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierungsbasis für Maßnahmen gem. Eisenbahnkreuzungs-VO 2012
- Nachhaltige Haushaltsführung und gemeinsame Bewältigung der finanziellen Herausforderung im Bereich Migration/Integration
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Einführung einer aufgabenorientierten Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden im Bereich der Elementarbildung.
- Einführung einer aufgabenorientierten Verteilung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden im Bereich des Pflichtschulwesens
- Umbau des Wohnbauförderungsbeitrages zu einer ausschließlichen Landesabgabe mit voller Autonomie der Länder hinsichtlich des Tarifs
- Erhöhung der Transparenz und Vereinfachung der Zahlungsströme zwischen den Gebietskörperschaften
- Schaffung von Finanzierungsfonds für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen
- Erweiterung der Gemeindebedarfszuweisungsmittel
- Jährliche Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln in Höhe von 300 Mio. € für Länder und Gemeinden zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung
- Schaffung eines Strukturfonds zur Unterstützung von finanzschwachen Gemeinden und Abwanderungsregionen
- Einmalige Abgeltung der besonderen Aufwendungen der Länder und Gemeinden aus Migration und Integration
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Ein einmaliger Zuschuss von 125 Mio. € (davon erhalten 70% die Länder, 30% die Gemeinden) zur Bewältigung der besonderen Aufwendungen aus Migration und Integration wird seitens des Bundes geleistet.
Jährlich wird Ländern und Gemeinden zusätzlich zu den Mitteln aus der vorangegangenen Finanzausgleichsperiode ein Fixbetrag idHv 300 Mio. € verfügbar gemacht und nach einem näher im FAG 2017 festgelegten Schlüssel aufgeteilt.
Die Dotierung der Finanzierungsfonds für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen erfolgt im Verhältnis von 50 % durch den Bund und 50 % durch die Gemeinden.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt, die Haushalte der Länder und Gemeinden erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2045 um 0,03 % des BIP bzw. 148 Mio. € (zu Preisen von 2016) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑429.808 |
‑304.808 |
‑304.808 |
‑304.808 |
Nettofinanzierung Länder |
0 |
280.637 |
193.137 |
193.137 |
193.137 |
Nettofinanzierung Gemeinden |
0 |
139.555 |
102.055 |
102.055 |
102.055 |
Nettofinanzierung Gesamt |
0 |
‑9.616 |
‑9.616 |
‑9.616 |
‑9.616 |
Durch das Paktum über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017 folgen weitere finanzielle Auswirkungen auf den Bund. Diese werden in separaten Regelungsvorhaben außerhalb des FAG 2017 legistisch umgesetzt und in den dann jeweils vorzulegenden Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen abgebildet.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Finanzausgleichsgesetz 2017
Einbringende Stelle: |
BMF |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Erarbeitung eines Vorschlags für einen neuen Finanzausgleich und zur Nutzung damit verbundener Synergien" für das Wirkungsziel "Reform des Finanzausgleichs ab 2017" der Untergliederung 44 Finanzausgleich im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Der verfassungsgesetzliche Auftrag zur Regelung der Abgabenerträge und Besteuerungsrechte (§ 3 Abs. 1 F‑VG) bildet den Rahmen für die Neugestaltung der Finanzbeziehungen zwischen den Gebietskörperschaften. Mit dem Auslaufen des Finanzausgleichsgesetzes 2008 steht Österreich vor einer Reihe von Herausforderungen. Neben der Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden war insbesondere die Frage einer tatsächlichen Strukturveränderung hier maßgeblich. Eine reine Fortschreibung des bestehenden Zustandes war sowohl hinsichtlich der finanziellen Regelungen als auch der strukturellen und staatsorganisatorischen Rahmenbedingungen von allen Finanzausgleichspartnern nicht erwünscht. Ziel war eine grundlegende Systemveränderung in der Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeit sowie die Schaffung eines strukturellen Rahmens für die Sicherstellung eines effizienten und verantwortungsvollen Umgangs mit Steuergeld. Da die bisherigen Regelungen häufig als intransparent und übermäßig komplex kritisiert wurden, stellte sich die Herausforderung einer Neugestaltung des Finanzausgleichs hin zu einer transparenteren, schlankeren und einfacheren Regelung der Zahlungsströme. Ein „Einstieg zum Umstieg“ hin zu mehr Aufgabenorientierung und einer Stärkung der Abgabenautonomie der Länder sollte erreicht werden. Gleichzeitig war sicherzustellen, dass sämtliche Gebietskörperschaften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel nachhaltig zur Verfügung haben; besonders jene Bereiche, die in der Vergangenheit einer erheblichen Ausgabendynamik unterworfen waren (Migration/Integration, Gesundheit/Pflege) waren hier besonders zu berücksichtigen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Eine Fortschreibung des FAG 2008 wäre nicht geeignet, die in den letzten Jahren aufgetretene Kostenentwicklung bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben bei allen Gebietskörperschaften sachgerecht abzubilden. Der Verzicht auf strukturelle Änderungen würde bestehende Ineffizienzen sowie die häufig kritisierte hohe Komplexität und Intransparenz des Systems prolongieren. Ohne eine Weiterentwicklung hin zu einer Stärkung der Aufgabenorientierung und Abgabenautonomie erscheint es fraglich, ob der verfassungsgesetzliche Auftrag, nachhaltig geordnete Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden anzustreben (§ 13 Abs. 1 B‑VG), auf Dauer erfüllt werden kann.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Zur Vorbereitung der Gespräche über eine grundlegende Reform des Finanzausgleichs wurden vom Bundesministerium für Finanzen folgende Studien in Auftrag gegeben, die wissenschaftliche Hintergründe für die künftige Regelung des Finanzausgleichs lieferten:
- IHS – Institut für Höhere Studien (u.a.): Verstärkte Aufgabenorientierung
- WIFO – Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung (u.a.): Gemeindestruktur und Gemeindekooperation
- KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung (u.a.): Transfers und Kostentragung
- Technische Universität Wien (u.a.): Reformoptionen und Reformstrategien
- Achatz: Zur Stärkung der Abgabenautonomie subnationaler Gebietskörperschaften (der Länder)
- EcoAustria: Förderung strukturschwacher Gemeinden im Rahmen des Finanzausgleichs
- EcoAustria: Abgabenhoheit auf Länder- und Gemeindeebene
- KDZ u. TU: Bestimmung der regionalen Versorgungsfunktion von Gemeinden
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Ziele
Ziel 1: Einstieg in den Umstieg hin zur Aufgabenorientierung im Finanzausgleich
Beschreibung des Ziels:
Die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden wird im Rahmen von Pilotprojekten teilweise durch eine aufgabenorientierte Verteilung ersetzt, die Finanzmittel anhand von einvernehmlich festgelegten quantitativen und qualitativen Parametern zuteilt. Damit wird sichergestellt, dass öffentliche Mittel genau dort zur Verfügung stehen, wo sie tatsächlich gebraucht werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Berücksichtigung der Aufgabenorientierung ist im derzeit gültigen FAG 2008 nur in pauschaler Form (insbesondere anhand der Einwohnerzahl) verwirklicht. |
Durch erfolgreichen Start zweier Pilotprojekte ist der Gedanke der Aufgabenorientierung im Finanzausgleich verankert und verwirklicht. |
Ziel 2: Verwirklichung erster Schritte hin zu einer Abgabenautonomie der Länder
Beschreibung des Ziels:
Die vermehrte Zusammenfassung von Einnahmen- und Ausgabenverantwortung und damit eine Erhöhung der finanzpolitischen Autonomie der Länder im Sinne einer Stärkung des föderalen Gedankens wird angestrebt.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Länder haben bei der gesetzlichen Festsetzung von Abgaben relativ geringe Kompetenzen. |
Eine Stärkung der Abgabenautonomie der Länder ist durch ein erfolgreiches Pilotprojekt im Bereich der Wohnbauförderung erreicht worden. |
Ziel 3: Vereinfachung der Verteilung der Ertragsanteile und Transfers
Beschreibung des Ziels:
Verschiedene spezielle Berechnungsfaktoren sollen entfallen und das Zahlenwerk dadurch klarer und nachvollziehbarer gemacht werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die historische Entwicklung der Verteilungsschlüssel, bei denen teilweise auch auf historische Daten abgestellt wird (z.B. Ausgleich für Getränkesteuer, Anzeigen- und Ankündigungsabgabe, Selbstträgerschaft) hat dazu geführt, dass sie im Detail selbst für Experten nur schwer nachvollziehbar wurden. |
Durch den Entfall bestimmter Kenngrößen und Berechnungsfaktoren ist eine einfachere und transparentere Zuteilung der Ertragsanteile und Transfers erreicht worden. Die Komplexität des Finanzausgleichs wurde wesentlich reduziert. |
Ziel 4: Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzierungsbasis für Maßnahmen gem. Eisenbahnkreuzungs-VO 2012
Beschreibung des Ziels:
Es soll dauerhaft gewährleistet sein, dass bauliche Maßnahmen auf Gemeindestraßen im Zusammenhang mit der Eisenbahnkreuzungs-VO 2012 von den Gemeinden auch finanziert werden können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Eine tragfähige Basis für die Finanzierung von Maßnahmen gem. Eisenbahnkreuzungs-VO 2012 besteht nicht. |
Durch die Bereitstellung der entsprechenden Mittel ist sichergestellt, dass für die Gemeinden Rechtssicherheit über die Finanzierung der Investitionen in Eisenbahnkreuzungen hergestellt wurde. |
Ziel 5: Nachhaltige Haushaltsführung und gemeinsame Bewältigung der finanziellen Herausforderung im Bereich Migration/Integration
Beschreibung des Ziels:
Nachhaltige Haushaltsführung durch gemeinsame Bewältigung der finanziellen Herausforderung insbesondere in den Bereichen Migration/Integration, Gesundheit und Pflege sowie gezielte Unterstützung finanzschwacher Gemeinden und Regionen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Länder und Gemeinden haben Mehraufwendungen durch die zuvor nicht abschätzbare demografische Entwicklung (insbesondere in den Bereichen Migration/Integration sowie Gesundheit/Pflege) zur Gänze selbst zu tragen und verlieren dadurch nach und nach ihren finanziellen Handlungsspielraum. |
Vergangene Aufwendungen wurden entsprechend abgegolten und künftige Herausforderungen in den betroffenen Bereichen können auf Basis solider öffentlicher Haushalte auf allen Ebenen gemeistert werden. Dadurch ist die Einhaltung des Österreichischen Stabilitätspaktes (ÖStP 2012) gewährleistet. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Einführung einer aufgabenorientierten Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden im Bereich der Elementarbildung.
Beschreibung der Maßnahme:
Die Aufgabenorientierung im Bereich Elementarbildung (0-6 Jahre) wird bis 1. September 2017 von den Finanzausgleichspartnern einvernehmlich vorbereitet und als Pilotprojekt ab dem 1. Jänner 2018 österreichweit umgesetzt. Als Basis dafür wird eine entsprechende Verordnung gemäß der im FAG 2017 enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassen werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Aufgabenerfüllung in der Kompetenz Elementarbildung der 0-6-Jährigen ist im Finanzausgleich nur pauschal berücksichtigt. |
Eine aufgabenorientierte Aufteilung der Mittel im Bereich der Elementarbildung anhand geeigneter Kenngrößen ist österreichweit einheitlich verwirklicht und eine diesbezügliche Verordnung ist in Kraft. |
Maßnahme 2: Einführung einer aufgabenorientierten Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden im Bereich des Pflichtschulwesens
Beschreibung der Maßnahme:
Die Aufgabenorientierung im Bereich Pflichtschule (6-15 Jahre) wird bis 1. September 2018 von den Finanzausgleichspartnern einvernehmlich vorbereitet und als Pilotprojekt ab dem 1. Jänner 2019 österreichweit umgesetzt. Als Basis dafür wird eine entsprechende Verordnung gemäß der im FAG 2017 enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassen werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Aufgabenerfüllung in der Kompetenz Pflichtschulwesen (6-15-Jährige) ist im Finanzausgleich nur pauschal berücksichtigt. |
Eine aufgabenorientierte Aufteilung der Mittel im Bereich der Pflichtschulbildung anhand geeigneter Kenngrößen ist österreichweit einheitlich verwirklicht und eine diesbezügliche Verordnung ist in Kraft. |
Maßnahme 3: Umbau des Wohnbauförderungsbeitrages zu einer ausschließlichen Landesabgabe mit voller Autonomie der Länder hinsichtlich des Tarifs
Beschreibung der Maßnahme:
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 wird der Wohnbauförderungsbeitrag zu einer ausschließlichen Landesabgabe mit voller Autonomie für die Länder hinsichtlich des Tarifs abgeändert, ohne bundesgesetzliche Vorgabe einer Ober- oder Untergrenze. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, bleibt der Bundesgesetzgebung grundsätzlich die Gesetzgebung vorbehalten.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Der Wohnbauförderungsbeitrag liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Bundes. Ein Gestaltungsraum der Länder hinsichtlich des Tarifs besteht derzeit nicht. |
Die erforderlichen gesetzlichen Änderungen wurden durchgeführt, sodass die Abgabenautonomie der Länder bei dieser Abgabe erreicht wurde. |
Maßnahme 4: Erhöhung der Transparenz und Vereinfachung der Zahlungsströme zwischen den Gebietskörperschaften
Beschreibung der Maßnahme:
Umfassende Vereinfachung der Berechnungsgrundsätze für die Aufteilung der Ertragsanteile und Transfers, Finanzierungsströme werden gebündelt, vereinfacht und damit transparenter.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Historisch gewachsene Legistik im FAG 2008 hat zu intransparenten und schwer nachvollziehbaren Berechnung der Ertragsanteile und Transfers geführt. |
Berechnungs- und Bemessungsgrundlagen wurden vereinfacht, zusammengeführt und Zahlungsströme gebündelt. Eine erhöhte Transparenz und Nachvollziehbarkeit ist nunmehr gewährleistet. |
Maßnahme 5: Schaffung von Finanzierungsfonds für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen
Beschreibung der Maßnahme:
Es werden „Fonds“ auf Landesebene (Zweckzuschüsse des Bundes an die Länder) eingerichtet, aus denen die Gemeinden finanzielle Hilfe für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen erhalten. Die Dotierung der neun Fonds beträgt in Summe 125 Mio. €, die Dotierung erfolgt in den Jahren 2017 bis 2029 mit gleich bleibenden Tranchen (= 9,62 Mio. € p.a.)
Umsetzung von Ziel 4
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Gemäß VfGH- Erkenntnis 12.03.2014, Zl. F1/2013 (SlgNr. 19868) hat der Bund (BMVIT) bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode den Gemeinden jene Kosten zu ersetzen, die durch die Erlassung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 zusätzlich verursacht werden. Die abzugeltenden zusätzlichen finanziellen Ausgaben sind bei den Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende Verpflichtungen einvernehmlich einzubinden. |
Es bestehen neun Landesfonds, die in der Finanzausgleichsperiode ab 2017 in Summe 125 Mio. € betragen. Die Fonds, die im Verhältnis von 50:50 durch die Länder und Gemeinden finanziert werden, werden zwischen 2017 bis 2029 in gleich bleibenden Tranchen (= 9,62 Mio. € p. a.) bereitgestellt. |
Maßnahme 6: Erweiterung der Gemeindebedarfszuweisungsmittel
Beschreibung der Maßnahme:
Im FAG 2017 wird geregelt, dass zunächst zumindest 15 % und ab dem Jahr 2020 zumindest 20 % der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel für interkommunale Zusammenarbeit, Unterstützung von strukturschwachen Gemeinden und Förderung von Gemeindezusammenlegungen verwendet werden.
Umsetzung von Ziel 5
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Gemeinden und Regionen mit starker Abwanderung stehen vor der Herausforderung, dass eine schrumpfende Bevölkerung auch eine Verringerung der Ertragsanteile – häufig in überproportionaler Weise – bedeutet. Gleichzeitig müssen Infrastruktur-Einrichtungen auch in solchen Gemeinden weiterhin aufrechterhalten und nach Möglichkeit ausgebaut werden. Ein Auseinanderdriften verschiedener Regionen in Österreich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zeichnet sich ab. |
Ab 2017 werden 15 % und ab dem Jahr 2020 zumindest 20 % der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel für interkommunale Zusammenarbeit, Unterstützung von strukturschwachen Gemeinden und Förderung von Gemeindezusammenlegungen verwendet; um die nachteiligen Folgen der Abwanderung in den betroffenen Regionen auszugleichen. |
Maßnahme 7: Jährliche Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln in Höhe von 300 Mio. € für Länder und Gemeinden zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung
Beschreibung der Maßnahme:
Die Summe der Mittel der vorangegangenen Finanzausgleichsperiode werden um einen Fixbetrag von jährlich 300 Mio. € erhöht. Dies dient der Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung. Die Mittel sind nicht zweckgebunden und sollen insbesondere für die aufgrund der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung stark wachsenden Bereiche wie etwa Gesundheit, Pflege und Soziales verwendet werden. Mit einem Teil dieser Mittel (60 Mio. € p.a.) wird der Strukturfonds (Maßnahme 8) dotiert.
Umsetzung von Ziel 5
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Länder und Gemeinden haben die erheblichen Mehraufwendungen durch die zuvor nicht abschätzbare demografische und wirtschaftliche Entwicklung (Gesundheit/Pflege/Soziales) zur Gänze selbst zu tragen und verlieren dadurch nach und nach ihren finanziellen Gestaltungsspielraum. |
Die Finanzierung der Aufgaben von Ländern und Gemeinden ist durch die zusätzlichen Mittel sichergestellt. Dies bildet sich darin ab, dass die Vorgaben des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 (ÖStP 2012) von allen Ländern und Gemeinden eingehalten werden. |
Maßnahme 8: Schaffung einer Strukturfonds zur Unterstützung von finanzschwachen Gemeinden und Abwanderungsregionen
Beschreibung der Maßnahme:
Der den Gemeinden zufließende Anteil an den in Maßnahme 7 genannten 300 Mio. € kommt zur Hälfte in einen Strukturfonds. Zusätzlich leisten Länder und Stadt Wien einen Beitrag, sodass pro Jahr gesamt 60 Mio. € im Strukturfonds verfügbar sein werden.
Umsetzung von Ziel 5
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es sind keine spezifischen Mittel vorgesehen, um die Auswirkungen der Bevölkerungsabwanderung für betroffene strukturschwache Gemeinden auszugleichen. |
Pro Jahr sind gesamt 60 Mio. € im Strukturfonds verfügbar. Damit kann eine zielgerichtete und bedarfsorientierte Finanzierung strukturschwacher Gemeinden und Regionen umgesetzt werden. |
Maßnahme 9: Einmalige Abgeltung der besonderen Aufwendungen der Länder und Gemeinden aus Migration und Integration
Beschreibung der Maßnahme:
Ein einmaliger Zuschuss von 125 Mio. € (davon erhalten 70% die Länder, 30% die Gemeinden) zur Bewältigung der besonderen Aufwendungen aus Migration und Integration wird seitens des Bundes geleistet. Damit sind sämtliche diesbezüglichen Ansprüche abgegolten.
Umsetzung von Ziel 5
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Länder und Gemeinden haben Mehraufwendungen durch die zuvor nicht abschätzbare demografische Entwicklung (insbesondere in den Bereichen Migration/Integration) zur Gänze selbst zu tragen und verlieren dadurch nach und nach ihren finanziellen Handlungsspielraum. Es gibt offene Fragen, welche Ausgaben der Länder und Gemeinden eigentlich der Bund hätte tragen und daher ersetzen müssen. |
Die aufgrund der Migration/Integration in den letzten Jahren den Ländern und Gemeinden entstandenen, vorher nicht abschätzbaren und daher nicht budgetierten Aufwendungen sind abgegolten. Offene Fragen über Kostenersätze sind Sinne eines Generalvergleichs erledigt. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Über die Finanzausgleichperiode (2017-2021) hinaus belastet nur die Dotierung der Finanzierungsfonds für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen die Haushalte von Bund und Gemeinden bis inklusive dem Finanzjahr 2029 mit jeweils 4,808 Mio. € p. a.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
|
In Mio. € |
In % des BIP |
Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2045 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013 |
148 |
0,0257 |
*zu Preisen von 2016
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Transferaufwand |
0 |
429.808 |
304.808 |
304.808 |
304.808 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
429.808 |
304.808 |
304.808 |
304.808 |
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Erlöse |
0 |
280.637 |
193.137 |
193.137 |
193.137 |
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Erlöse |
0 |
144.363 |
106.863 |
106.863 |
106.863 |
Transferkosten |
0 |
4.808 |
4.808 |
4.808 |
4.808 |
Kosten gesamt |
0 |
4.808 |
4.808 |
4.808 |
4.808 |
Nettoergebnis |
0 |
139.555 |
102.055 |
102.055 |
102.055 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
429.808 |
304.808 |
304.808 |
304.808 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
gem. BFRG/BFG |
Transfers an Länder und Gemeinden, nicht variabel |
|
|
425.000 |
300.000 |
300.000 |
300.000 |
gem. BFRG/BFG |
41.02.02 Schiene |
|
|
4.808 |
4.808 |
4.808 |
4.808 |
Erläuterung der Bedeckung
Die konkrete Art der Verteilung der zusätzlichen Transfers an die Gemeinden wird auch von Vereinbarungen zwischen dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund abhängen. Das BFRG 2017-2020 und das BFG 2017 wird zu novellieren sein, wenn Klarheit über die konkrete Mittelverwendung besteht. Die Zahlungen des Bundes für die Finanzierung von Eisenbahnkreuzungen können vom BMVIT durch Umschichtungen bedeckt werden.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Bund |
|
429.808.000,00 |
304.808.000,00 |
304.808.000,00 |
304.808.000,00 |
Gemeinden |
|
4.808.000,00 |
4.808.000,00 |
4.808.000,00 |
4.808.000,00 |
GESAMTSUMME |
|
434.616.000,00 |
309.616.000,00 |
309.616.000,00 |
309.616.000,00 |
|
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Einmalzahlung zur Abgeltung des Mehraufwandes für Migration/Integration |
Bund |
|
|
1 |
125.000.000,00 |
|
|
|
|
|
|
Jährliche zusätzliche Bereitstellung von Mitteln zur Sicherung der nachhaltigen Haushaltsführung |
Bund |
|
|
1 |
300.000.000,00 |
1 |
300.000.000,00 |
1 |
300.000.000,00 |
1 |
300.000.000,00 |
Dotierung der Finanzierungsfonds für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen |
Bund |
|
|
1 |
4.808.000,00 |
1 |
4.808.000,00 |
1 |
4.808.000,00 |
1 |
4.808.000,00 |
|
Gemd. |
|
|
1 |
4.808.000,00 |
1 |
4.808.000,00 |
1 |
4.808.000,00 |
1 |
4.808.000,00 |
Ein einmaliger Zuschuss von 125 Mio. € (davon erhalten 70% die Länder, 30% die Gemeinden) zur Bewältigung der besonderen Aufwendungen aus Migration und Integration wird seitens des Bundes geleistet.
Jährlich wird Ländern und Gemeinden zusätzlich zu den Mitteln aus der vorangegangenen Finanzausgleichsperiode ein Fixbetrag idHv 300 Mio. € verfügbar gemacht und nach einem näher im FAG 2017 festgelegten Schlüssel aufgeteilt.
Die Dotierung der Finanzierungsfonds für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen erfolgt im Verhältnis von 50 % durch den Bund und 50 % durch die Gemeinden.
Durch das Paktum über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017 folgen weitere finanzielle Auswirkungen auf den Bund. Diese werden in separaten Regelungsvorhaben außerhalb des FAG 2017 legistisch umgesetzt und in den dann jeweils vorzulegenden Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen abgebildet.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Länder |
|
280.637.000,00 |
193.137.000,00 |
193.137.000,00 |
193.137.000,00 |
Gemeinden |
|
144.363.000,00 |
106.863.000,00 |
106.863.000,00 |
106.863.000,00 |
GESAMTSUMME |
|
425.000.000,00 |
300.000.000,00 |
300.000.000,00 |
300.000.000,00 |
|
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Einmalzahlung zur Abgeltung des Mehraufwandes für Migration/Integration |
Länder |
|
|
1 |
87.500.000,00 |
|
|
|
|
|
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Gemd. |
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1 |
37.500.000,00 |
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Jährliche zusätzliche Bereitstellung von Mitteln zur Sicherung der nachhaltigen Haushaltsführung |
Länder |
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1 |
193.137.000,00 |
1 |
193.137.000,00 |
1 |
193.137.000,00 |
1 |
193.137.000,00 |
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Gemd. |
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1 |
106.863.000,00 |
1 |
106.863.000,00 |
1 |
106.863.000,00 |
1 |
106.863.000,00 |
Ein einmaliger Zuschuss von 125 Mio. € zur Bewältigung der besonderen Aufwendungen aus Migration und Integration wird seitens des Bundes geleistet. Davon erhalten die Länder 70% und die Gemeinden 30%, das entspricht Summen von 87,5 Mio. € bzw. 37,5 Mio. €.
Jährlich wird Ländern und Gemeinden zusätzlich zu den Mitteln aus der vorangegangenen Finanzausgleichsperiode ein Fixbetrag idHv 300 Mio. € verfügbar gemacht und nach einem näher im FAG 2017 festgelegten Schlüssel aufgeteilt.
Durch das Paktum über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017 folgen weitere finanzielle Auswirkungen auf den Bund. Diese werden in separaten Regelungsvorhaben außerhalb des FAG 2017 legistisch umgesetzt und in den dann jeweils vorzulegenden Wirkungsorientierten Folgenabschätzungen abgebildet.
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Haushalte der Länder und Gemeinden (in Mio. €)
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2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Bund |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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429,81 |
304,81 |
304,81 |
304,81 |
304,81 |
4,81 |
4,81 |
4,81 |
4,81 |
Länder |
Einzahlungen |
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280,64 |
193,14 |
193,14 |
193,14 |
193,14 |
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Auszahlungen |
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Gemeinden |
Einzahlungen |
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144,36 |
106,86 |
106,86 |
106,86 |
106,86 |
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Auszahlungen |
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4,81 |
4,81 |
4,81 |
4,81 |
4,81 |
4,81 |
4,81 |
4,81 |
4,81 |
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2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
2034 |
2035 |
Bund |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
4,81 |
4,81 |
4,81 |
4,81 |
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Länder |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Gemeinden |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
4,81 |
4,81 |
4,81 |
4,81 |
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2036 |
2037 |
2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
2042 |
2043 |
2044 |
2045 |
Bund |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Länder |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Gemeinden |
Einzahlungen |
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Auszahlungen |
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Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 424954754).
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Vorblatt
Ziel(e)
- Sicherung der Versorgung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser und der umweltgerechten Entsorgung der Abwässer
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Novelle zum UFG
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Mittel für die Förderungen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft werden durch Vorwegabzüge nach Maßgabe des geltenden Finanzausgleichsgesetzes aufgebracht. Die Kosten der UFG-Abwicklungsstelle werden aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bedeckt.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2046 um 0,07 % des BIP bzw. 417 Mio. € (zu Preisen von 2017) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Nettofinanzierung Bund |
‑5.516 |
‑9.233 |
‑12.770 |
‑17.159 |
‑21.798 |
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft führt zu wesentlichen volkswirtschaftlichen Effekten, indem damit die Investitionstätigkeit der öffentlichen Hand erhöht, die Wertschöpfung gesteigert und der Arbeitsmarkt belebt wird. Die Investitionen in die qualitativ hochwertige Wasserversorgung und die geordnete Abwasserentsorgung sichern die hohe Lebensqualität in allen Regionen in Österreich und führen zu erhöhter Attraktivität als Tourismus- und Wirtschaftsstandort.
Auswirkungen auf die Umwelt:
Durch die mit Förderungen ausgelösten zusätzlichen Investitionen in die Abwasserableitung und -reinigung verringert sich die Belastung der Oberflächengewässer mit Nährstoffen und Schadstoffen und der ökologische und chemische Zustand der Gewässer wird weiter verbessert.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
FAG – Artikel XX, Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Sicherstellung von Förderungsmitteln für die Siedlungswasserwirtschaft für die nächste FAG Periode (2017ff), um Investitionen für Neuerrichtung und Werterhaltung der Wasserinfrastruktur weiterhin zu sichern und eine für die Bevölkerung zumutbare Gebührengestaltung zu ermöglichen" für das Wirkungsziel "Sicherung der Versorgung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser und der umweltgerechten Entsorgung der Abwässer" der Untergliederung 43 Umwelt im Bundesvoranschlag des Jahres 2017 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind wesentliche Bereiche der Daseinsvorsorge.
In der Vergangenheit ist in den Ballungsräumen durch die Bereitstellung von Förderungsmitteln für die Siedlungswasserwirtschaft ein Großteil der erforderlichen Erstinvestitionen bereits getätigt worden. Im ländlichen Bereich besteht aber nach wie vor ein erheblicher Handlungsbedarf im Bereich der Erstinvestition. Im Sinne einer nachhaltigen Wasserwirtschaft gilt es zudem künftig vermehrt in die Werterhaltung und Sanierung zu investieren, damit die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung langfristig gesichert werden können. Ohne die Bereitstellung weiterer Förderungsmittel können diese Leistungen nicht zu sozial verträglichen Gebühren zur Verfügung gestellt werden. Daher haben sich die FAG Partner in ihrem Paktum zum FAG im November 2016 darauf geeinigt, die Förderung für die Siedlungswasserwirtschaft fortzuführen und dazu im Umweltförderungsgesetz eine jährliche Zusageermächtigung im Umfang von jeweils 80 Mio. Euro in den Jahren 2017 bis 2021 zu verankern.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne die Bereitstellung weiterer Förderungsmittel kann die notwendige Infrastruktur für die Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser und die umweltgerechte Entsorgung des Abwassers nicht zu sozial verträglichen Gebühren zur Verfügung gestellt werden.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Gemäß § 14 Abs. 1 UFG sind die ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der Förderungen nach diesem Bundesgesetz in einem 3-Jahresabstand zu analysieren. Der Aufbau dieser Evaluierungen wird stets in der Weise gestaltet, dass nicht nur Aussagen zu der jeweils aktuellen Berichtsperiode getroffen werden, sondern gleichzeitig auch der Vergleich mit den Vorperioden angestellt wird. Der nächste Bericht wird für die Periode 2014 bis 2016 erstellt. Diese im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstellenden Berichte werden aufgrund der Vorgaben im UFG dem Nationalrat vorgelegt.
Die ökonomischen und ökologischen Auswirkungen der durch die gegenständliche Novelle angestrebten Förderungszusagen in der Siedlungswasserwirtschaft für die Jahre 2017-2021 werden im Evaluierungsbericht 2017-2019 und 2020-2022 behandelt werden.
Ziele
Ziel 1: Sicherung der Versorgung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser und der umweltgerechten Entsorgung der Abwässer
Beschreibung des Ziels:
Trotz intensiver Anstrengungen in der Vergangenheit besteht nach wie vor ein erheblicher Handlungsbedarf, um die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser und die Reinigung der anfallenden Abwässer auch in Zukunft sicherzustellen.
Neben der Ersterrichtung von Anlagen zur Trinkwasserversorgung und zur Abwasserreinigung im ländlichen Raum, der Erhöhung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung und der Anpassung gegen mögliche Auswirkungen des Klimawandels (so sind derzeit beispielsweise viele Wasserversorger von extrem geringen Quellschüttungen und Grundwasserständen betroffen) gewinnt der Erhalt der siedlungswasserbaulichen Infrastruktur immer mehr an Bedeutung.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Förderungen in der Siedlungswasserwirtschaft können nur noch bis Ende 2016 zugesagt werden, da es danach keine gesetzliche Ermächtigung dafür gibt. |
Förderungen für wichtige siedlungswasserwirtschaftliche Maßnahmen können zugesagt werden. Die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser und die Reinigung der anfallenden Abwässer werden für die Periode 2017-2021 sichergestellt. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Novelle zum UFG
Beschreibung der Maßnahme:
Um Infrastrukturprojekte der Siedlungswasserwirtschaft auch künftighin fördern zu können, ist in Umsetzung des FAG Paktums vom November 2016 für die Siedlungswasserwirtschaft im UFG ein Zusagerahmen von jeweils 80 Mio. Euro für die Jahre 2017 bis 2021 zu verankern. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Leistungen der Daseinsvorsorge der Bevölkerung zu sozial verträglichen Gebühren zur Verfügung gestellt werden können.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die derzeitige Förderungsermächtigung endet parallel zur aktuellen FAG Periode mit Ende Dezember 2016. |
Das FAG Paktum vom November 2016 wurde umgesetzt und ein Zusagerahmen von jeweils 80 Mio. Euro für die Jahre 2017 bis 2021 im UFG verankert. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Die Förderung wird in Form von Finanzierungszuschüssen entsprechend dem jeweiligen vertraglich fixierten Zuschussplanes ausbezahlt.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
|
In Mio. € |
In % des BIP |
Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2046 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013 |
417 |
0,0700 |
*zu Preisen von 2017
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Werkleistungen |
576 |
864 |
1.152 |
1.440 |
1.440 |
Transferaufwand |
4.940 |
8.369 |
11.618 |
15.719 |
20.358 |
Aufwendungen gesamt |
5.516 |
9.233 |
12.770 |
17.159 |
21.798 |
Die Abwicklung der Förderungsfälle Siedlungswasserwirtschaft erzeugt Aufwendungen bei der UFG-Abwicklungsstelle, deren Kosten gemäß bestehendem Abwicklungsvertrag berechnet und ausbezahlt werden. Basis für die Honorarkalkulation ist die Anzahl der von der Abwicklungsstelle bearbeiteten Fälle, die dabei anfallenden notwendigen Abwicklungsschritte sowie eventuell notwendige Zusatzleistungen. Die angeführten Auszahlungen wurden auf Basis der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre für die Abwicklungstätigkeit kalkuliert. Die Prüfung der Angemessenheit und Richtigkeit der Kosten für die Leistungen der UFG-Abwicklungsstelle erfolgt jährlich im Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
Die Förderung Siedlungswasserwirtschaft unterstützt in erster Linie Investitionen von Gemeinden für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Bevölkerung. Die Förderung wird während der Bauphase in ihrer Intensität ansteigend und nach der Funktionsfähigkeit der Maßnahme auf die Dauer von 25 Jahren in ihrer Intensität abnehmend ausbezahlt.
Für die gesamte Laufzeit der Förderungsauszahlung eines Förderungsvorhabens wird ein Fixzinssatz festgelegt, Basis dafür ist das zum Zeitpunkt der Zusicherung der Förderung aktuelle Zinsniveau der österreichischen Bundesanleihen.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf die öffentlichen Investitionen
Die Investitionen in der Siedlungswasserwirtschaft umfassen bauliche Maßnahmen zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsinfrastruktur und sonstigen Anlagen, wie insbesondere Kläranlagen, Wassergewinnungsanlagen, Pumpstationen etc. Durch die Förderung wird die Finanzierung der Projekte für Gemeinden und Verbände erleichtert und sichergestellt. Der mittlere Förderungssatz liegt bei etwa 20%, dh 1 Mio. Euro Förderung löst etwa 5 Mio. Euro an Investitionen aus. Die ausgelösten Investitionen erfolgen üblicherweise über einen Zeitraum von etwa 3 Jahren nach Zusicherung der Förderung (Baudauer).
Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Kapitalangebot bzw. die Kapitalnachfrage
Die Förderung Siedlungswasserwirtschaft kommt in erster Linie den öffentlichen Haushalten zugute, daher profitieren ausschließlich die öffentlichen Haushalte unmittelbar von dem System. Über Sekundäreffekte sind jedoch auch realwirtschaftliche Auswirkungen auf den privaten Sektor gegeben, die allerdings noch nicht quantifiziert vorliegen.
Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage
Die in den gesamtwirtschaftlichen Effekten beschriebenen Arbeitsplatzeffekte bedeuten auch eine erhöhte Nachfrage nach Arbeitskräften. Die Veränderungen betreffen in erster Linie den Bausektor direkt sowie vorrangig Baunebengewerbe und unternehmensbezogene Dienstleistungen, in geringerem Maße damit im weiteren Zusammenhang stehende Sektoren.
Angebotsseitige Auswirkungen auf die Produktivität der Produktionsfaktoren
Die Vorschriften der Förderung Siedlungswasserwirtschaft verlangen einen hohen technologischen Standard der sicherstellt, dass die Vorgabe der Versorgungssicherheit und Abwasserentsorgungsqualität eingehalten wird. Die Weiterentwicklung der Förderung Siedlungswasserwirtschaft steht in engem Konnex und ständiger Rückkopplung mit der Technologieentwicklung im Wassersektor.
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt via Objekt Modell
Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer
Diesbezüglich gibt es keine Abschätzungen, aber es wird mit sektortypischen Effekten gerechnet.
Auswirkungen auf die Anzahl der arbeitslos gemeldeten Personen
Genauere Untersuchungen liegen nicht vor, es ist aber damit zu rechnen, dass die in den betroffenen Sektoren üblichen Veränderungseffekte auf die Beschäftigung wirksam werden.
Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort
Eine hohe Qualität der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Attraktivität des Standortes Österreich dar. Die qualitativ hochwertigen Dienstleistungen und die flächendeckende Infrastruktur, die mithilfe der Förderung Siedlungswasserwirtschaft seit Jahrzehnten zu sozial verträglichen Gebühren bereitgestellt werden können, sind wesentliche Grundlagen der hohen Lebensqualität in Österreich, sowohl in dicht besiedelten Ballungsräumen als auch im ländlichen Raum. Es werden damit soziale Sicherheit und ein hohes Gesundheitsniveau begründet, sowie regionale Benachteiligungen hintangehalten. Die hohe Qualität der Wasserinfrastruktur und -dienstleistungen sowie die hervorragende Qualität der Gewässer ist eine wichtige Grundlage für den Erfolg Österreichs als Tourismusland und bietet hier auch weitere Entwicklungsmöglichkeiten (Ökotourismus, etc.). Sauberes Wasser in ausreichender Menge als wichtiger Produktionsfaktor stellt für Österreich einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil bei der Standortwahl von Unternehmen bestimmter Branchen dar (zB Nahrungsmittel-, Getränkeindustrie).
Auswirkungen auf die Umwelt
Auswirkungen durch Abwasser- oder Schadstoffeinleitungen in Oberflächengewässer
Auswirkungen auf Seen/Fließgewässer
Stoffeinleitungen |
Emittierte Stoffe |
Betroffenes Gebiet |
Erläuterung |
Stickstoffverbindungen |
Nges |
Flusseinzugsgebiete Donau, Rhein, Elbe |
durch Erhöhung des Anschlussgrades an Kanal und Kläranlagen sowie Verbesserung der Reinigungsleistung bestehender Kläranlagen |
Phosphorverbindungen |
Pges |
Flusseinzugsgebiete Donau, Rhein, Elbe |
durch Erhöhung des Anschlussgrades an Kanal und Kläranlagen sowie Verbesserung der Reinigungsleistung bestehender Kläranlagen |
Auswirkungen auf den Wasserstand/die Wassermenge, die Wassertemperatur, die Fließgeschwindigkeit oder Gewässerstrukturen
Durch die mit Förderungen ausgelösten zusätzlichen Investitionen in die Abwasserableitung und -reinigung verringert sich die Belastung der Oberflächengewässer mit Nährstoffen und Schadstoffen und der ökologische und chemische Zustand der Gewässer wird weiter verbessert.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
5.516 |
9.233 |
12.770 |
17.159 |
21.798 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
gem. BFRG/BFG |
43.02.03 Siedlungswasserwirtschaft |
|
5.516 |
9.233 |
12.770 |
17.159 |
21.798 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung erfolgt im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung aus der Überweisung von Steueranteilen gemäß BFG.
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
576.000,00 |
864.000,00 |
1.152.000,00 |
1.440.000,00 |
1.440.000,00 |
|
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
|
Abwicklungskosten SWW UFG-Abwicklungsstelle |
Bund |
1 |
576.000,00 |
1 |
864.000,00 |
1 |
1.152.000,00 |
1 |
1.440.000,00 |
1 |
1.440.000,00 |
|
Die Abwicklung der Förderungsfälle Siedlungswasserwirtschaft erzeugt Aufwendungen bei der UFG-Abwicklungsstelle, deren Kosten gemäß bestehendem Abwicklungsvertrag berechnet und ausbezahlt werden. Basis für die Honorarkalkulation ist die Anzahl der von der Abwicklungsstelle bearbeiteten Fälle, die dabei anfallenden notwendigen Abwicklungsschritte sowie eventuell notwendige Zusatzleistungen. Die angeführten Auszahlungen wurden auf Basis der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre für die Abwicklungstätigkeit kalkuliert. Die Prüfung der Angemessenheit und Richtigkeit der Kosten für die Leistungen der UFG-Abwicklungsstelle erfolgt jährlich im Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
4.940.219,00 |
8.368.855,00 |
11.617.822,00 |
15.719.141,00 |
20.357.925,00 |
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Förderung Siedlungswasserwirtschaft |
Bund |
1 |
4.940.219,00 |
1 |
8.368.855,00 |
1 |
11.617.822,00 |
1 |
15.719.141,00 |
1 |
20.357.925,00 |
Die Förderung Siedlungswasserwirtschaft unterstützt in erster Linie Investitionen von Gemeinden für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Bevölkerung. Die Förderung wird während der Bauphase in ihrer Intensität ansteigend und nach der Funktionsfähigkeit der Maßnahme auf die Dauer von 25 Jahren in ihrer Intensität abnehmend ausbezahlt.
Für die gesamte Laufzeit der Förderungsauszahlung eines Förderungsvorhabens wird ein Fixzinssatz festgelegt, Basis dafür ist das zum Zeitpunkt der Zusicherung der Förderung aktuelle Zinsniveau der österreichischen Bundesanleihen.
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
Einzahlungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Auszahlungen |
5,52 |
9,23 |
12,77 |
17,16 |
21,80 |
20,30 |
20,56 |
20,37 |
19,29 |
17,93 |
|
|
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
2031 |
2032 |
2033 |
2034 |
2035 |
2036 |
Bund |
Einzahlungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Auszahlungen |
17,15 |
16,38 |
16,21 |
16,04 |
15,87 |
15,70 |
15,54 |
15,37 |
15,20 |
15,03 |
|
|
2037 |
2038 |
2039 |
2040 |
2041 |
2042 |
2043 |
2044 |
2045 |
2046 |
Bund |
Einzahlungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Auszahlungen |
14,81 |
14,52 |
14,21 |
13,89 |
13,55 |
13,22 |
12,77 |
11,58 |
9,59 |
7,02 |
Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1281613336).
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Vorblatt
Problemanalyse
Mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 mit dem 3b. Abschnitt im Bundespflegegeldgesetz ein Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld eingeführt. Unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fallen dabei auch die Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
Die Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld und die sozialrechtliche Absicherung für diese Personenkreise werden dabei vom Sozialministerium vorfinanziert und vom Bundesministerium für Finanzen ersetzt.
Im Übergangsrecht wurde im § 48d Abs. 3 BPGG normiert, dass die Vorschriften des 3b. Abschnittes hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B-VG) mit dem Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode außer Kraft treten.
Ziel(e)
Sicherstellung, dass die Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode mit 31. Dezember 2016 auch ab 1. Jänner 2017 einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Verlängerung des Geltungsbereichs der Vorschriften über das Pflegekarenzgeld für die Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Gewährung von Pflegekarenzgeld an betreuende Angehörige mit Rechtsanspruch" für das Wirkungsziel "Sicherung der Pflege für pflegebedürftige Menschen und Unterstützung von deren Angehörigen" der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Im Jahr 2015 haben 159 Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände ein Pflegekarenzgeld bezogen. Der Aufwand für das Pflegekarenzgeld und die sozialrechtliche Absicherung für diese Personenkreise hat rund 0,44 Mio. € im Jahr 2015 betragen. Für die weiteren Jahre kann angenommen werden, dass der Aufwand bei rund 0,5 Mio. € jährlich liegen wird.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 945420661).