Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Reform des Finanzausgleichs:

Am 7. November 2016 haben sich die Vertreter der Gebietskörperschaften auf den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017 geeinigt und in einem „Paktum“ festgehalten, welches die Grundlage für den vorliegenden Gesetzentwurf bildet. Stärker als bei früheren Finanzausgleichsverhandlungen waren die Verhandlungen vom Ziel geprägt, die finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften grundlegend zu ändern, wobei als Reformthemen insbesondere die Aufgabenorientierung und eine verstärkte Abgabenautonomie der Länder und Gemeinden diskutiert wurden.

Mit dem neuen Finanzausgleich ist die Einführung von Aufgabenorientierung und Abgabenautonomie und damit ein erster Schritt für einen grundlegenden Systemwandel gelungen. Weitere erfolgreich abgeschlossene Reformthemen sind die Weiterführung bzw. Neuregelung von Kostendämpfungspfaden in den Aufgabenbereichen Gesundheit und Pflege, ein umfassendes Spekulationsverbots und einheitliche Obergrenzen für die Übernahme von Haftungen je Gebietskörperschaftsebene, neue Instrumente für strukturschwache Gemeinden sowie ein Klimaschutzkoordinations- und verantwortlichkeitsmechanismus. Mit Benchmarking und Spending Reviews wurden neue Instrumente für Verwaltungsreformen vereinbart, und nicht zuletzt wurde beschlossen, unter Berücksichtigung der Arbeiten des Österreich-Konvents eine Bundessstaatsreform vorzubereiten.

2. Aufgabenorientierung:

Aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht kann die Vorgabe des § 4 F‑VG als Auftrag zur Aufgabenorientierung angesehen werden, weil der Finanzausgleich als Gesamtpaket „mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung“ übereinzustimmen und sich somit an den Aufgaben der Gebietskörperschaften zu orientieren hat. Dieser Vorgabe wird die derzeitige Verteilung der Ertragsanteile zwar gerecht, allerdings zum Teil nur in pauschaler Art und Weise. Es ist daher erforderlich, die allgemeinen Schlüssel wie insb. der abgestufte Bevölkerungsschlüssel und die diversen Fixschlüssel im Sinne einer konkreten Aufgabenorientierung durch treffsichere aufgabenbezogene Kriterien zu ersetzen.

Ab 1. Jänner 2018 wird als Einstieg in die konkrete Aufgabenorientierung die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden teilweise durch eine aufgabenorientierte Verteilung ersetzt, und zwar im Bereich der Elementarbildung (Kinder bis sechs Jahre), und werden die Ertragsanteile der Gemeinden insoweit anhand von im Vorhinein festzulegenden quantitativen und qualitativen Parametern (wie z.B. Qualitätskriterien) verteilt werden.

Der zweite Schritt folgt mit dem Pflichtschulbereich: Bis 1. September 2018 wird die Aufgabenorientierung im Bereich Pflichtschule (sechs bis fünfzehn Jahre) einvernehmlich vorbereitet und als weiteres Pilotprojekt ab 1.1.2019 umgesetzt.

Sowohl Höhe der nach diesen Parametern zu verteilenden Ertragsanteile als auch die konkreten Parameter selbst werden im Detail in einer Verordnung der Bundesregierung festgelegt werden (§ 15 FAG 2017).

Diesen beiden bereits konkreten ersten Schritten sollen weitere folgen, wobei in Aussicht genommen ist, ab dem Jahr 2020 bzw. 2021 weitere, noch zu vereinbarende Aufgabenbereiche aufgabenorientiert zu gestalten.

3. Abgabenautonomie

Der steuerrechtliche Gestaltungspielraum vor allem der Länder ist ausgesprochen gering. Berücksichtigt man, dass die Feuerschutzsteuer als eine der wichtigeren Landesabgaben bundesgesetzlich geregelt ist und daher auch für diese Abgabe dem Bund die Abgabenhoheit zukommt, verbleiben als Erträge der Länder aus Landesabgaben lediglich 323 Mio. Euro, das sind nur 1,6 % ihrer Einnahmen aus dem Finanzausgleich (ohne Wien, Basis 2014).

Mit einer verstärkten Abgabenautonomie wird das Ziel verfolgt, Finanzierungs- und Ausgabenverantwortung im Vergleich stärker als bisher in einer Hand zu vereinen. Abgabenautonomie bedeutet unbestreitbar einen gewissen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Steuerschuldner und ‑gläubiger, allerdings kann dieser zusätzliche Aufwand durch eine entsprechende Auswahl der Besteuerungsgegenstände, die sich einfach örtlich voneinander abgrenzen lassen, in einem angemessenen Rahmen gehalten werden.

Wohnbauförderungsbeitrag als ausschließliche Landesabgabe:

Da der Wohnbauförderungsbeitrag bereits derzeit weitgehend regional über die Gebietskrankenkassen eingehoben wird, eignet sich diese Abgabe ganz besonders für einen ersten Schritt bei der Abgabenautonomie. Darüber hinaus liegt die Wohnbauförderung in Gesetzgebung und Vollziehung in der Zuständigkeit und damit Verantwortung der Länder.

Als erster Schritt für mehr Abgabenautonomie der Länder wird daher der Wohnbauförderungsbeitrag mit Wirkung vom 1.1.2018 zu einer ausschließlichen Landesabgabe mit voller Autonomie für die Länder hinsichtlich des Tarifs. Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, wurde vereinbart, dass der Bundesgesetzgebung grundsätzlich die Gesetzgebung vorbehalten bleibt, die Landesgesetzgeber können hingegen die Höhe des Tarifs festlegen, und zwar ohne bundesgesetzliche Vorgabe einer Ober- oder Untergrenze.

Das Aufkommen an Wohnbauförderungsbeitrag beträgt rd. 1,0 Mrd. Euro, die derzeit im Verhältnis von Bund 19,45 % zu Länder 80,55 % verteilt werden, wobei die Anteile der Länder nach der Volkszahl verteilt werden. Mit der Umwandlung des Wohnbauförderungsbeitrags verliert der Bund seine bisherigen Anteile an dieser Abgabe, allerdings werden diese neutral auf Basis des Jahres 2016 durch einen höheren Bundesanteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ersetzt. Analog werden die Umstellungseffekte auf der horizontalen Ebene durch eine Anpassung des Fixschlüssels für die länderweise Verteilung der Ertragsanteile ausgeglichen, sodass sich durch die Umwandlung des Wohnbauförderungsbeitrags in eine ausschließliche Landesabgabe alleine keine Änderungen bei den Einnahmen der Länder ergeben. Erst in weiterer Folge werden sich unterschiedliche autonome Tarifgestaltungen oder unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklungen auf die Einnahmen der Länder auswirken.

Die dargestellte Verländerung des Wohnbauförderungsbeitrags wird in § 9 FAG 2017 (gemeinschaftliche Bundesabgabe nur mehr bis zum Ende des Jahres 2017), § 16 FAG 2017 (Einordnung als ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben ab dem Jahr 2018) und § 21 FAG 2017 (Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen) umgesetzt. Die erforderlichen abgabenrechtlichen Bundes- und Landesgesetze werden im Laufe des Jahres 2017 zu beschließen sein.

Weitere Themen der Abgabenautonomie:

Das Thema Abgabenautonomie wird mit der Verländerung des Wohnbauförderungsbeitrags nicht abgeschlossen, es wurde vielmehr auch vereinbart, dass die Finanzausgleichspartner unter Beiziehung internationaler Experten die Zweckmäßigkeit einer verstärkten Abgabenautonomie und Optionen dafür prüfen werden. Geprüft werden soll auch eine allfällige Abschaffung des allgemeinen Einspruchsrechtes der Bundesregierung gemäß § 9 FV‑G 1948 sowie der Beschränkung bei der Findung neuer Abgaben gemäß § 8 Abs. 3 FV‑G 1948, die steuerliche Behandlung von Ländern und Gemeinden sowie eine Einhebung der Kommunalsteuer durch die Sozialversicherung. Diskutiert werden soll außerdem eine Stärkung der Abgabenautonomie der Gemeinden durch eine Reform der Grundsteuer.

4. Vereinfachung des Finanzausgleichsgesetzes:

Obwohl die Verteilung der Ertragsanteile bei den allermeisten gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach dem ungefähren Schüssel 2/3 Bund und 1/3 Länder und Gemeinden ausgesprochen einfach ist, gab es bisher ergänzend dazu komplizierte Detailregelungen, die den Vollzug des Finanzausgleichsgesetzes erschwerten und fehleranfällig machten. Zu diesen Detailregelungen gehörten auch diverse Schlüssel, die auf historischen Bezugsgrößen beruhten. Diese historischen Bezugsgrößen hatten zwar als Übergangsbestimmungen ihre Berechtigung, konnten aber aktuelle Entwicklungen nicht berücksichtigen; dazu gehören der Getränkesteuerausgleich, der Gemeinde-Werbesteuernausgleich, der Ausgleich für die Abschaffung der Selbstträgerschaft von Familienbeihilfen und die länder- und gemeindeweisen Kürzungen der Ertragsanteile aufgrund der Übernahme des Landespflegegeldes durch den Bund.

Im FAG 2017 wurden nunmehr alle entbehrlichen Vorausanteile und historisch entstandenen Detailregelungen entfernt und wird die Verteilung der Ertragsanteile radikal vereinfacht. Diese Vereinfachung wird sowohl im Verhältnis Bund-Länder-Gemeinden durch eine Anpassung der Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben als auch länderweise durch eine entsprechende Anpassung des Fixschlüssels bei der Bildung der Ländertöpfe auf Basis des Jahres 2016 neutralisiert.

5. Reform der Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden

Die im Vergleich zur alten Regelung größte Vereinfachung ist bei der Verteilung der Gemeinde-Ertragsanteile innerhalb der Länder auf die einzelne Gemeinden vorgesehen, bei welcher die Anzahl der Kriterien auf drei reduziert wurde. Diese drei Kriterien sind ein länder- und größenklassenmäßig differenzierter Vorausanteil je Einwohner, ein Betrag je Nächtigung gemäß der Nächtigungsstatistik sowie der abgestufte Bevölkerungsschlüssel. Es entfallen somit bei der Verteilung der Gemeinde-Ertragsanteile der Unterschiedsbetrag zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft (siehe dazu aber die Neuordnung des gemeindeweisen Finanzkraftausgleichs), der Getränkesteuerausgleich, die besonderen Schlüssel für die Werbeabgabe und damit auch der Gemeinde-Werbesteuernausgleich und die Abzüge für das ehemalige Landespflegegeld.

Diese Vereinfachung bei den Gemeinde-Ertragsanteilen wird durch eine größenklassenweise Neutralisierung und durch eine Übergangsregelung in Form einer „Dynamik-Garantie“ für jede Gemeinde begleitet.

a) Größenklasseweise Neutralisierung

Zusätzlich zur bereits erwähnten Neutralisierung der Ländertöpfe werden die sich durch diese Vereinfachungen innerhalb der Länder ergebenden Verschiebungen durch eine entsprechende Gestaltung der länder- und klassenweisen Vorweganteile ausgeglichen, d.h., dass die Ertragsanteile trotz dieser Änderung klassenweise zusammengefasst neutralisiert werden, wobei sich, soweit sich dadurch in Ausnahmefällen (wenn auch nur leicht) sinkende Vorausanteile bei steigender Einwohnerzahl ergeben hätten, mehrere Größenklassen zusammengefasst wurden, um diesen Effekt zu vermeiden.

Basis für diese größenklassenweise Neutralisierung sind die Ertragsanteile inkl. Gemeinde-Werbesteuernausgleich, aber unter Vorwegnahme des Abbaus des Getränkesteuerausgleichs und dessen Aufstockungsregelungen, weil ja bereits im FAG 2008 eine schrittweise Abschaffung dieser Verteilungskriterien enthalten ist. Mit anderen Worten: Der Entfall des Gemeinde-Werbesteuernausgleichs wird klassenweise neutralisiert, der Entfall des Getränkesteuerausgleichs hingegen nicht; die besonderen Aufgaben von Fremdenverkehrsgemeinden werden aber nunmehr durch die Zahl der Nächtigungen berücksichtigt, wie es ja bereits derzeit in den Übergangsbestimmungen zum Abbau des Getränkesteuerausgleichs der Fall ist.

b) „Dynamik-Garantie“:

Eine zweite, über die Finanzausgleichsperiode hinaus angelegte Übergangsregelung kann als „Dynamik-Garantie“ bezeichnet werden: Die Steigerung der Ertragsanteile der einzelnen Gemeinde gegenüber dem Vorjahr soll zumindest die Hälfte des Landesdurchschnitts betragen. Zu diesem Zweck werden die Ertragsanteile einer Gemeinden, wenn sie unter diesem Niveau liegen, auf dieses Niveau aufgestockt.

Bei dieser „Dynamik-Garantie“ wird auf die Ertragsanteile je Einwohner abgestellt, sodass Ertragsanteile-Entwicklungen, die sich durch die Einwohnerzuwächse oder –abgänge ergeben, durch dieses Instrument nicht ausgeglichen werden. Die Aufstockung wird durch alle Gemeinden des Landes finanziert, und zwar auch durch die Gemeinden, deren Ertragsanteile aufgestockt werden. Damit werden zwar auch deren Ertragsanteile unter das durch die Aufstockung angestrebte Niveau gesenkt, dieser Effekt ist aber nur im ersten Jahr von – und auch hier nur vergleichsweise geringer – Bedeutung und in den weiteren Jahren vernachlässigbar.

Nach Simulationsberechnungen durch das Bundesministerium für Finanzen werden am Ende der Finanzausgleichsperiode nur mehr ein bis zwei Dutzend Gemeinden eine Aufstockung erhalten, wobei es sich entweder um Gemeinden mit seinerzeit hohen Aufkommen an Getränkesteuern aus Einkaufszentren, um einige kleine bis kleinste Fremdenverkehrsgemeinden und um Gemeinden mit einem seinerzeit hohen Aufkommen an Anzeigenabgabe handelt. Aber auch bei diesen Gemeinden wird die Übergangsregelung Mitte der 20er-Jahre ihre Notwendigkeit verlieren.

6. Neuordnung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel – interkommunale Zusammenarbeit

Die Verwendung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel wird neu geregelt. Diese Mittel werden einerseits um die bisherigen Mittel zur Finanzkraftstärkung gemäß § 21 FAG 2008 erweitert und andererseits werden Zwecke im FAG nun grundsätzlich definiert; die konkrete Umsetzung dieser Vorgaben wird auf Basis landesrechtlicher Regelungen zu erfolgen haben.

Die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel werden von den Ländern für folgende Zwecke verwendet werden:

-       interkommunale Zusammenarbeit,

-       Unterstützung strukturschwacher Gemeinden,

-       Förderung von Gemeindezusammenlegungen,

-       landesinterner Finanzkraftausgleich,

-       Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände.

Die Länder werden ab dem Jahr 2017 zumindest 15 %, ab dem Jahr 2020 zumindest 20 % der Mittel für die ersten drei Zwecke verwenden, wobei für die Erreichung dieser Prozentsätze die Finanzausgleichsperiode als Ganzes betrachtet wird.

Mit der ausdrücklichen Berücksichtigung des landesinternen Finanzkraftausgleichs in diesen Mitteln werden die bisherigen, aufeinander nur unzureichend abgestimmten Finanzkraftbestimmungen im FAG gebündelt:

-       Es entfällt der bisherige Finanzkraftausgleich bei der Verteilung der Ertragsanteile. Diese Bestimmung hatte aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung den Effekt, dass fast alle, nämlich rd. 95 % der Gemeinden, als finanzschwach eingestuft wurden und einen von allen Gemeinden finanzierten Vorausanteil erhielten, was im Ergebnis nur einen geringen Umverteilungseffekt mit sich brachte.

-       Die bisherige Finanzzuweisung gemäß § 21 FAG 2008 wird ebenfalls neu geregelt und großteils in die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel einbezogen. Den Anspruch eines bundesweiten gemeindeweisen Finanzkraftausgleichs konnte diese Bestimmung von vornherein aufgrund seiner Konzeption mit Landestöpfen nicht erfüllen, vielmehr war der Effekt in der Praxis ein landesinterner Ausgleich, welcher trotz der detaillierten Regelungen im FAG letztlich von landesinternen Richtlinien abhing; die einzige Ausnahme bildete die Verteilung im Burgenland, weil hier kein zweiter Verteilungsdurchgang stattfand und die Verteilung im Burgenland ausschließlich auf Basis der Vorgaben des FAG erfolgte.

-       Ergänzend zu diesen beiden Finanzkraftregelungen konnten und wurden schon bisher die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel für einen Finanzkraftausgleich verwendet, zumindest wurde die Finanzkraft der Gemeinde bei der Gewährung von Bedarfszuweisungen mit berücksichtigt.

Mit der Bündelung dieser Finanzkraftregelungen in den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln wird es den Ländern ermöglicht, im Rahmen einer landesrechtlichen Regelung einen konsistenten Finanzkraftausgleich innerhalb des Landes zu regeln, der auch auf die weiteren landesrechtlichen Finanzkraftregelungen – das sind insb. Landesumlagen und Kostenbeiträge der Gemeinden – Bedacht nimmt. Mit einer derartig abgestimmten Regelung kann verhindert werden, dass die Summe der Finanzkraftregelungen in Summe nicht erwünschte Effekte erzielt.

7. Klimaschutzkoordinations- und Verantwortlichkeitsmechanismus

Zur wirksamen Bekämpfung des Klimawandels hat sich die Konferenz der Vertragsparteien zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) auf ihrer 21. Konferenz in Paris im Dezember 2015 auf ein neues, globales Klimaschutzabkommen („Pariser Abkommen“) geeinigt. Dieses Abkommen sieht als Langfristziel die Begrenzung der Erderwärmung um weniger als 2 Grad Celsius gegenüber vorindustriellen Werten vor, wobei Anstrengungen unternommen werden sollen, die Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien des neuen Abkommens sobald wie möglich den globalen Höchststand an Emissionen (sogenanntes „peaking“) zu erreichen und in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts eine Balance zwischen Emissionen und Senken von THG zu erzielen.

Zur konkreten Umsetzung der Ziele hat auch der Europäische Rat ein sogenanntes „Klima- und Energiepaket“ beschlossen. Dieses Paket besteht im Bereich der Emissionsreduktion aus zwei Kernelementen: Dem unionsweiten Emissionshandelssystem (EU Emissions Trading System; EU-ETS) einerseits und nationale Ziele der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen außerhalb des EU-ETS (sogenanntes „Effort sharing“) andererseits.

Für Österreich ist dabei im Effort sharing-Bereich – also in jenen Sektoren, die nicht vom EU-ETS erfasst sind – gemäß Entscheidung 406/2009/EG ein Reduktionsziel von 16% bis 2020 gegenüber 2005 verbindlich. Es ist dabei ein linearer Zielpfad mit jährlichen Zielen im Zeitraum 2013 bis 2020 einzuhalten.

Weitere Ziele für den Effort sharing-Bereich bis 2030 sind derzeit auf EU-Ebene in Ausarbeitung. Für Österreich bedeutet der Vorschlag der EK eine Reduktion der Treibhausgase um -36 % gegenüber 2005.

Um sicherzustellen, dass diese Ziele eingehalten werden und zu einem langfristigen Pfad zur Emissionsreduktion in Österreich beitragen, ist es erforderlich, dass die Gebietskörperschaften in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen (ex ante) wirksame Klimaschutz-Maßnahmen setzen. Für den Fall, dass unionsrechtliche und völkerrechtliche Ziele mit den gesetzten Maßnahmen nicht eingehalten werden können, ist zudem (ex post) eine Regelung zur Kostentragung für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten zwischen den Gebietskörperschaften geboten.

8. Weitere Reformen in diesem Gesetzesvorhaben

-       Die Erhöhung der Umsatzsteueranteile der Länder um zehn Millionen Euro als pauschaler Ausgleich für die Einführung der Landesverwaltungsgerichte und der Transparenzdatenbank wird nicht verlängert.

-       Bisher mussten die Länder die vom Bund am 20. des Monats überwiesenen Ertragsanteile der Gemeinden erst am 10. des Folgemonats an die Gemeinden weiterleiten, diese Frist wird auf den 23. desselben Monats verkürzt.

-       Die Finanzierung der Eisenbahnkreuzungen wird durch die Einrichtung von Fonds auf Landesebene gelöst: Die Dotierung beträgt in Summe 125 Mio. Euro in den Jahren 2017 bis 2029 im Verhältnis von 50 % Bund und von 50 % Gemeinden.

-       Ein Klimaschutzkoordinationsmechanismus wird eingerichtet zur Erarbeitung und Umsetzung von Klimaschutz-Maßnahmen, damit Österreich seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Für den allfälligen Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten wird eine pauschale Kostentragung im Verhältnis von Bund 80 % und Ländern 20 % vorgesehen.

-       Die Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden für Personennahverkehr (§ 23 Abs. 1 FAG 2017) wird vereinfacht; mit Ausnahme der bereits im FAG 2017 festgelegten Anteile der (nach Wien) vier größten Gemeinden erfolgt die Verteilung künftig durch die Länder entsprechend der finanziellen Belastung der Gemeinden auf Basis der Daten der neuen Transparenzdatenstelle gemäß § 30a Abs. 1 ÖPNRV‑G 1999. Die bisherigen Vorausanteile bei der Finanzzuweisung für Personennahverkehrs-Investitionen (§ 23 Abs. 2 FAG 2017) für die Errichtung von Autobusbahnhöfen entfallen.

-       Der besondere Wohnbauförderungs-Zweckzuschuss an die Länder iHv. insgesamt 180 Mio. Euro wird neu geregelt und den Ländern verwaltungseinfach ohne Erfordernis von Anträgen gewährt.

-       Die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft wird weiterhin gemeinsam von Bund, Ländern und Gemeinden finanziert, die Höhe der Barwertzusicherungen beträgt 80 Mio. Euro p.a.

-       Das Bedarfszuweisungsgesetz des Bundes wird aufgehoben.

9. Weitere Reformen:

Die folgenden Vereinbarungen sind ebenfalls Teil der Vereinbarung über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017:

-       Ein Kostendämpfungspfad begrenzt die Steigerungen in der Ausgaben für Pflege auf 4,6 % pro Jahr.

-       Der Kostendämpfungspfads in der Gesundheit wird fortgeführt, die zulässigen Steigerungsraten werden schrittweise von 3,6 % im Jahr 2017 auf 3,2 % im Jahr 2021 verringert.

-       Begleitende gesetzliche Maßnahmen werden getroffen bzw. evaluiert, um die Kostendämpfungspfade einhalten zu können. Insb. wird auch das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz im ersten Halbjahr 2017 evaluiert und gegebenenfalls adaptiert.

-       Der Spitalskostenbeitrag für Kinder und Jugendliche wird abgeschafft, der Ausfall zu einem Drittel von Bund, Ländern und SV getragen.

-       Für Hospiz- und Palliativversorgung wird ebenfalls eine Drittelfinanzierungslösung Bund, Länder und SV in Höhe von zusammen 18 Mio. Euro p.a. über die FAG-Periode vorgesehen.

-       Wohnbau: Die Länder erstellen Wohnbauprogramme über zumindest zwei Jahre mit einer verbindlichen Wohnbauleistung und binden dafür ausreichend Mittel, zudem stellen Länder und Gemeinden stellen jährlich ihre Leistungen im Bereich Wohnbau. Bis zum Jahr 2018 wird ein Paket zur Eindämmung der Kosten im sozialen Wohnbau umgesetzt, in welchem bundesweit einheitliche Regelungen der technischen Vorschriften der Bauordnungen und sonstiger technischer Vorschriften (Bauordnungen), und eine generelle Rücknahme von überhöhten Standards und Normen, dies insb. auch im sozialen Wohnbau, umgesetzt werden.

-       Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgt kein Kostenersatz des Bundes für Sachverständigen-, Dolmetscher- und Zeugengebühren in Verfahren bei den Landesverwaltungsgerichten, wenn das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren in mittelbarer Bundesverwaltung abgewickelt wurde.

-       Paktierung eines umfassenden Spekulationsverbots: Die Länder haben bereits weitgehend das Spekulationsverbot umgesetzt. Jene Gebietskörperschaften, die noch kein Spekulationsverbot umgesetzt haben, verpflichten sich bis Ende 2017 ein gebietskörperschaftsspezifisches Spekulationsverbot umzusetzen.

-       Mit einer Art. 15a-Vereinbarung wird die Übernahme von Haftungen durch die Gebietskörperschaften begrenzt.

-       Die Art. 15a‑Vereinbarung zum Klimaschutz im Wohnbau wird angepasst und bis zum Ende der kommenden Finanzausgleichsperiode abgeschlossen.

-       Mit einem umfassenden Benchmarking werden die Leistungen der öffentlichen Hand untereinander, soweit zweckmäßig auch vertikal, hinsichtlich ihrer Effizienz bei allen Aufgabenbereichen (für den Bund z.B. die Bundesministerien und Universitäten, für die Länder z.B. Verwaltung, Krankenanstalten, Pflege, Pflichtschulen) verglichen. Für die Gemeinden erfolgt das Benchmarking wie bisher landesintern. Die Ergebnisse des Benchmarkings werden veröffentlicht. Die Abwicklung des Benchmarkings erfolgt u.a. auf Basis von Daten der Statistik Österreich im Rahmen des Österreichischen Koordinationskomitees. Das konkrete Modell ist einvernehmlich bis Ende 2018 auszuarbeiten und tritt mit 1.1.2019 in Kraft.

-       Spending Reviews werden als laufender Prozess zwischen den Finanzausgleichspartnern eingeführt. Sowohl die Aufgaben als auch die Ausgaben der einzelnen Bereiche werden daraufhin untersucht, ob sie zeitgemäß sind, ob sie die gewünschten Resultate bringen,        wo es sinnvolle Ansatzpunkte für Kürzungen und Einsparungen gibt, und wo Aufgaben umverteilt und Ausgaben umgeschichtet werden müssen.

-       Die weiteren Schritte bei der Vorbereitung und Umsetzung der Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen der VRV 2015 werden vereinbart:. Ab Mitte 2017 wird einvernehmlich ein online Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch erarbeitet; die Länder und Gemeinden werden ihre mittelfristige Finanzplanung in der bisherigen Form bei den Budgetdokumenten ausweisen, die Länder werden ab 1.1.2020 die Gemeindeverbände zur Einhaltung der VRV (mit Ausnahmen für kleine Gemeindeverbände) verpflichten, das Bundesministerium für Finanzen unterstützt die Erstellung von Mustervoranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Länder und Gemeinden auf Basis der Drei-Komponenten-Rechnung.

-       In den Bereichen Umwelt und Energie wird die Transparenzdatenbank von den Ländern mit Leistungsmitteilungen befüllt und sodann gemeinsam mit dem Bund analysiert wird. Die Arbeiten an diesem Pilotprojekt beginnen mit 1.1.2017 und werden ab Ende 2017 evaluiert.

-       Bis zum Ende des Jahres 2018 wird eine Bundessstaatsreform unter Berücksichtigung der Arbeiten des Österreich-Konvents vorbereitet.

10. Finanzausgleich im engeren Sinn

Die Umsetzung der oben genannten Reformen ist Voraussetzung für folgende Leistungen des Bundes:

•       Der Bund leistet an die Länder und Gemeinden einmalig 125 Millionen Euro zur Bewältigung der besonderen Aufwendungen aus Migration und Integration. Von diesem Betrag entfallen auf die Länder 70 % und auf die Gemeinden 30 %. Damit sind sämtliche Ansprüche aus diesem Zusammenhang abgegolten.

•       Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung wie unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales erhalten die Länder und Gemeinden 300 Millionen Euro jährlich. Der Pflegefonds wird mit 350 Mio. Euro weitergeführt und ab 2018 mit 4,5 % valorisiert.

Diese Einigung ist als Gesamtkompromiss zu verstehen, der nur als Summe aller Regelungen der finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften verstanden werden kann und mit dem allen offenen Punkte der abgelaufenen Periode erledigt sind.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes besteht hinsichtlich der Art. 1 bis 3 und 7 in den §§ 3, 7, 12 und 13 F‑VG 1948; hinsichtlich des Art. 4 (Umweltförderungsgesetz) in Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes), hinsichtlich des Art. 5 (GSBG) in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen), hinsichtlich des Art. 6 (Bundespflegegeldgesetz) in Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 B-VG (Pflegegeldwesen).

Besonderer Teil

Artikel 1

Finanzausgleichsgesetz 2017

Insoweit die Bestimmungen den Vorgängerregelungen im FAG 2008 entsprechen, werden sie hier nicht im Einzelnen erläutert.

Z 5 FAG 2017 – Kostentragung

Mit einem einmaligen pauschalen Kostenersatz an die Länder in Höhe von 85,7 Millionen Euro und an die Gemeinden von 37,5 Millionen Euro werden die Mehraufwendungen dieser Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Migration und Integration abgegolten. Mit dieser Leistung wurde auch die zwischen den Finanzausgleichspartnern geführte Diskussion, welche Ausgaben der Länder und Gemeinden eigentlich der Bund hätte tragen und daher ersetzen müssen, im Sinne eines Generalvergleichs erledigt.

Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen Länder untereinander beruht auf einem Vorschlag der Länder.

Bei einer Flüchtlingswelle, die mit der im Jahr 2015 vergleichbar ist, werden zwischen den Finanzausgleichspartnern wiederum Gespräche über die Auswirkungen auf den Finanzausgleich zu führen sein.

§ 6 FAG 2017 – Landesumlage

Die Vereinfachungen bei der Verteilung der Ertragsanteile bewirken in Summe eine Verringerung der Bemessungsgrundlage für das Höchstausmaß der Landesumlage und für die Höhe der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel; auch dieser Effekt wird neutralisiert und das Höchstausmaß für die Landesumlage von dzt. 7,6 % auf 7,66 % der ungekürzten Ertragsanteile angepasst.

§ 9 FAG 2017 – Gemeinschaftliche Bundesabgaben

Da der Wohnbauförderungsbeitrag ab dem 1.1.2018 eine ausschließliche Landesabgabe ist, entfällt diese Abgabe ab diesem Zeitpunkt aus der Liste der gemeinschaftlichen Bundesabgaben. Erträge, die nach diesem Zeitpunkt noch auf Basis der bisherigen Kompetenzverteilung eingehen, werden aber weiterhin nach dem bisherigen Schlüssel als gemeinschaftliche Bundesabgabe vom Bund an die Länder zu verteilen sein.

In die Ertragsanteile des Bundes eingerechnet werden bis bisherigen Vorwegabzügen bei der Kfz-Steuer iHv. 14,5 Mio. Euro und bei der Tabaksteuer iHv. rd. 12,42 Mio. Euro, wobei letzterer Betrag vom Bund weiterhin gemäß § 447a Abs. 10 ASVG an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen ist, aber nunmehr aus den Ertragsanteilen des Bundes.

Die bisher bei mehreren Abgaben und mit unterschiedlichen Anteilen verstreute Abzug für die Finanzierung der Siedlungswasserwirtschaft wird als ein Vorwegabzug bei der Umsatzsteuer gebündelt.

§ 10 FAG 2017 – Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

Die Auswirkungen der Verländerung des Wohnbauförderungsbeitrags werden ebenso wie die Vereinfachungen bei der Verteilung der Ertragsanteile durch eine Anpassung der Anteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und der länderweisen neutralisiert. Die Schlüsselumrechnungen aufgrund dieser vereinbarten Neutralisierungen erfolgen auf Basis der Erträge des Jahres 2016. Die endgültigen Schlüssel werden auf Basis des Erfolgs 2016 ermittelt und in einer Novelle zum FAG 2017 normiert werden.

Von den Verteilungsschlüsseln entfallen diejenigen, mit denen auf verschiedene historische Bezugsgrößen abgestellt wurde, also der Getränkesteuerausgleich bei der Umsatzsteuer, die besonderen Schlüssel für die Werbeabgabe inkl. Gemeinde-Werbesteuernausgleich und der länderweise Abzug bei der Umsatzsteuer für das ehemalige Landespflegegeld (bisher § 9 Abs. 7a FAG iVm. § 11 Abs. 7 Z 8 2008). Dieser Abzug für die Übernahme des Landespflegegelds durch den Bund wird allerdings nicht in die Ertragsanteile des Bundes eingerechnet und damit dynamisiert, sondern bleibt ein Fixbetrag, wird allerdings zu jeweils nur einem einzigen Abzug bei den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden an der Umsatzsteuer zusammengefasst (§ 10 Abs. 2 Z 4 FAG 2017).

Die Bemessungsgrundlagen für die Dotierung des Katastrophenfonds und des Familienlastenausgleichsfonds werden um die Kapitalertragsteuer auf Zinsen (KeSt II) erhöht und die Prozentsätze neutral angepasst.

Als Teil der Vereinfachungen entfallen auch die bisherigen Ausgleichszahlungen aufgrund des szt. Entfalls der Selbstträgerschaft von Familienbeihilfen und werden diese ebenfalls in die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden eingerechnet. Eingerechnet werden allerdings die Beträge, die sich als Auswirkungen einschließlich der Senkung des Dienstgeberbeitrags in zwei Etappen (von 4,5 % auf 4,1 % im Jahr 2017 und auf 3,9 % ab dem Jahr 2018) ergeben, wobei diese Senkung wiederum anhand der seinerzeit erhobenen Daten über die Auswirkungen im Jahr 2007 berechnet wurde. Diejenigen Ausgleichszahlungen, die einzelne Gebietskörperschaften (insb. Niederösterreich und Wien) als Rechtsträger von gemeinnützigen Krankenanstalten in Form von Ertragsanteilen bekommen haben, wurden nicht in die neuen Ertragsanteile eingerechnet, sondern in die neuen Zuschüsse für Rechtsträger gemeinnütziger Krankenanstalten (§ 23 Abs. 4 FAG 2017) einbezogen.

Der Beitrag der Gemeinden zum EU-Beitrag wird aufkommensneutral gestrichen, die Bemessungsgrundlage des Beitrags der Länder wird auf die BNE- und Mehrwertsteuereigenmittel verringert und werden nunmehr nicht mehr anhand der Beträge, die von der EK in den einzelnen Jahren vom Art. 9-Koto abgerufen werden (Zahlungen), sondern verwaltungseinfacher anhand der Gutschriften Österreichs auf dieses Konto ermittelt. Zudem wird dieser Abzug nicht mehr auf (fast) alle Abgaben aufgeteilt, sondern bei der Umsatzsteuer zusammengefasst.

§ 12 FAG 2017 – Gemeindeweise Unterverteilung der Anteile der Gemeinden

Analog zur Anpassung des Höchstausmaßes für die Landesumlage (§ 6 FAG 2017) wird auch der Prozentsatz für die Ermittlung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel neutral an die Änderungen der Bemessungsgrundlage angepasst (§ 12 Abs. 1 FAG 2017). Neu ist die zusätzliche Kürzung der Gemeindeertragsanteile für die Ländertöpfe Fonds für die Finanzierung von Investitionen von Gemeinden in Eisenbahnkreuzungen (§ 12 Abs. 2 FAG 2017).

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, wird die Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden innerhalb der Länder auf drei Kriterien reduziert, nämlich auf den länder- und größenklassenmäßig differenzierten Vorausanteil je Einwohner, auf einen Betrag je Nächtigung gemäß der Nächtigungsstatistik iHv. 0,90 Euro sowie auf den abgestufte Bevölkerungsschlüssel. Diese drei Schlüssel werden durch eine „Dynamik-Garantie“ ergänzt (§ 12 Abs. 3 FAG 2017).

Die länder- und klassenweise unterschiedlichen Vorausanteile gemäß § 12 Abs. 6 FAG 2017 entsprechen systematisch den bisherigen Vorausanteilen (§ 11 Abs. 7a FAG 2008), allerdings wurden die Beträge zur Neutralisierung von Auswirkungen der Reformen zwischen den Einwohnerklassen genutzt und daher entsprechend angepasst. Bei dieser Neutralisierung wurden die bisherigen Beträge zw. rd. 3,- und 10,- Euro für die Gemeinden der untersten Klasse einheitlich auf 0,- gesetzt mit dem Effekt, dass die für die Neutralisierung bei den oberen Klassen erforderlichen Beträgen sich ebenfalls um diese Beträge verringert haben. Finanzielle Nachteile durch diese Umstellung entstehen nicht.

§ 13 FAG 2017 – Vorschüsse und Abrechnungen

Bei den Bestimmungen über die Bemessung der Vorschüsse gibt es nur zwei Änderungen: Bei den Anteilen der Länder am EU-Beitrag entfällt die Vorgabe von monatlich gleich bleibenden Abzügen, was eine Anpassung dieser Abzüge bei neuen Prognosen über die BNE- und MWSt-Eigenmittel auch während eines laufenden Jahres ermöglicht. Die Frist für die Länder für die Weiterleitung der Ertragsanteile der Gemeinden wird auf drei Tage verkürzt.

§ 15 FAG 2017 – Aufgabenorientierung

Wie bereits im Allgemeinen Teil ausgeführt, werden ab 1. Jänner 2018 Teile der Ertragsanteile nach aufgabenorientierten Kriterien verteilt werden und werden die dafür erforderlichen Details in einer Verordnung der Bundesregierung festgelegt werden.

Der zweite Schritt folgt mit dem Pflichtschulbereich: Bis 1. September 2018 wird die Aufgabenorientierung im Bereich Pflichtschule (sechs bis fünfzehn Jahre) einvernehmlich vorbereitet und als weiteres Pilotprojekt ab 1.1.2019 umgesetzt.

§ 16 FAG 2017 – Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

Der Wohnbauförderungsbeitrag wird mit Wirkung vom 1.1.2018 neu als ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe eingeordnet.

§ 20 FAG 2017 – Kompetenzverteilung bei der Grundsteuer und bei der Feuerschutzsteuer

Bei den Bestimmungen über die Kompetenzen der Länder zur Regelung von zeitlichen Grundsteuerbefreiungen entfällt der mittlerweile obsolete Bezug auf wiederhergestellte Wohnhäuser im Sinne des § 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948.

§ 21 FAG 2017 – Kompetenzverteilung beim Wohnbauförderungsbeitrag

Analog zu den vergleichbaren Vorbehalten der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bei der Grundsteuer, der Kommunalsteuer und der Feuerschutzsteuer wird dem Bundesgesetzgeber auch beim Wohnbauförderungsbeitrag die Gesetzgebungskompetenz vorbehalten.

§ 23 Abs. 1 und 2 FAG 2017 – Finanzzuweisung an Gemeinden für öffentliche Personennahverkehrsunternehmen und für Personennahverkehrs-Investitionen

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, werden die Finanzzuweisungen des Bundes an die Gemeinden für Personennahverkehr vereinfacht; die Finanzzuweisung gemäß Abs. 1 wird künftig über die Länder auf Basis von statistischen Daten, die ohnehin von den Ländern für die neue Transparenzdatenstelle gemäß § 30a Abs. 1 ÖPNRV‑G 1999 zu erstellen sind, an die Gemeinden weitergeleitet.

§ 23 Abs. 4 FAG 2017 – Gemeinnützige Krankenanstalten

Als Ausgleich für den Entfall der Selbstträgerschaft im Jahr 2008 gewährte der Bund den Ländern, den Gemeinden sowie den gemeinnützigen Krankenanstalten Ausgleichszahlungen in Höhe der Auswirkungen auf Basis des Jahres 2007. Mit dem FAG 2017 werden diese Ausgleichszahlungen an die Länder und Gemeinden in die Ertragsanteile eingerechnet. Die bisher an die Träger von gemeinnützigen Krankenanstalten geleisteten, aufgrund der Senkung der Dienstgeberbeiträge angepassten Beträge sollen aber vom Bund weiterhin zur Verfügung gestellt werden. Schon aufgrund des Zeitablaufs kann für die Aufteilung dieser Mittel nicht mehr auf die historischen Daten aus dem Jahr 2007 abgestellt werden, weshalb die Aufteilung anhand der Personal-Vollzeitäquivalente des jeweiligen Vorjahres erfolgt; diese Daten stehen aufgrund der statistischen Erhebungen sowohl für die gemeinnützigen Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, als auch für die nichtlandesfinanzierten gemeinnützigen Krankenanstalten zur Verfügung.

§ 24 Abs. 4 FAG 2017 – Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden für Gesundheit, Pflege und Soziales

Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro jährlich. Aus diesen Mitteln wird, inkl. einer Umschichtung zu Lasten Wiens iHv. 6 Mio. Euro, auch ein Strukturfonds finanziert, der vor allem Gemeinden, die von Bevölkerungsabwanderung betroffen sind, und finanzschwachen Gemeinden zugutekommt.

Die Bestimmungen über die Verteilung dieser zusätzlichen Mittel an Länder beruht auf einem Vorschlag der Länder.

§ 25 FAG 2017 – Finanzkraftstärkung von Gemeinden und Finanzierung Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel

Der bisher in § 21 FAG 2008 vorgesehene Finanzkraftausgleich wird neu gestaltet und zu einem Ausgleich von Unterschieden bei einer länderweisen Durchschnittsbetrachtung der Finanzkraft der Gemeinden umgestaltet. Diese Mittel werden zukünftig in die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel eingebunden und wird der gemeindeweise Finanzkraftausgleich in diesem Rahmen auf Basis landesrechtlicher Bestimmungen geregelt. Auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

§ 27 Abs. 4 FAG 2017 – Eisenbahnkreuzungen

Die Finanzierung von Investitionen von Gemeinden in Eisenbahnkreuzungen wird in Form von Landestöpfen geregelt, die paritätisch von Bund und den Gemeinden finanziert werden. Die Höhe der Beträge ergibt sich aus den länderweisen Anteilen für die geschätzte Gesamtbelastung.

Die Länder entscheiden über die Mittelvergabe an die Gemeinden, nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen. Nicht verbrauchte Mittel sind in die nächste FAG-Periode vorzutragen, allfällige endgültig nicht benötigte Mittel verbleiben dem Land für Zwecke des öffentlichen Personen- und Regionalnahverkehrs, umgekehrt erfolgt keine Aufstockung des Fonds durch den Bund bei höheren Investitionen.

Die Länder leisten keinen Finanzierungsanteil, dafür gilt aber das Thema Eisenbahnkreuzungs-VO und Konsultationsmechanismus auch für die Länder als erledigt.

§ 27 Abs. 7 FAG 2017 – Zweckzuschuss für Wohnbauförderung

Um zum einen im Sinne der Wohnbauförderung allen Ländern die Ausschöpfung ihres Anteils am Sonder-Wohnbauförderungs-Zweckzuschuss des Bundes iHv. 180 Mio. Euro und zum anderen eine verwaltungseinfache Abwicklung zu ermöglichen, wird bei der Neuregelung dieses Zweckzuschusses auf aufwändige Antragstellungen und Detailprüfungen verzichtet, sondern die Regelung des Anspruches im FAG selbst getroffen.

§ 28 FAG 2017 – Erarbeitung und Umsetzung von Klimaschutz-Maßnahmen

Um die Einhaltung von für die Republik Österreich geltenden unionsrechtlich bzw. völkerrechtlich verpflichtenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sicher zu stellen, müssen national entsprechende Maßnahmen gesetzt werden. Daher bestimmt Abs. 1, dass Bund und Länder wirksame Klimaschutz-Maßnahmen setzen und diese in regelmäßigen Abständen in gemeinsamen Maßnahmenprogrammen festhalten werden.

§ 29 FAG 2017 – Tragung der Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten

Für den Fall einer Überschreitung von unionsrechtlichen bzw. völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich gilt das Prinzip der gemeinsamen Kostentragung von Bund und Ländern für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten.

Die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern erfolgt pauschal nach einem vereinbarten Aufteilungsschlüssel. Dieser Schlüssel betrifft die Aufteilung der Gesamtsumme der Kosten des Ankaufs. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, dass – nach Maßgabe unionsrechtlicher bzw. völkerrechtlicher Bestimmungen – auch unterschiedliche Zertifikate zu unterschiedlichen Preisen angekauft werden können. Kostenwirksam ist der Gesamtpreis für alle angekauften Zertifikate einschließlich der Abwicklungskosten für den Ankauf.

Artikel 2

Änderung der Finanzausgleichsgesetze 1997, 2001 und 2005

Mit diesen Änderungen werden im Sinne einer Rechtsbereinigung mittlerweile obsolete Bestimmungen aufgehoben. Dies betrifft

-       die Aufteilung von Resteingängen nicht mehr erhobener Abgaben (Branntweinaufschlag und Monopolausgleich, Weinsteuer und Abgabe von alkoholischen Getränken) im FAG 2001,

-       das Finanzausgleichsprovisorium im FAG 1997, im FAG 2001 und im FAG 2005 sowie

-       die Verjährung in diesen Finanzausgleichsgesetzen. Die Bestimmungen über die Verjährung können entfallen, weil diese nunmehr generell auch für frühere Finanzausgleichsgesetze im aktuellen Finanzausgleichsgesetz normiert wird (§ 30 Abs. 2 FAG 2017).

Artikel 3

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Zu Art. 3 Z 1 und 2 (§ 23 Abs. 4c FAG 2008 und § 24 Abs. 1h – Zweckzuschuss für Wohnbauförderung

Die vereinbarte Neuregelung des Zweckzuschusses für Wohnbauförderung iHv. 180 Mio. Euro für die Jahre 2015 bis 2018 wird parallel zum neuen § 27 Abs. 7 FAG 2017 auch im FAG 2008 rückwirkend umgesetzt.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 25 Abs. 1 FAG 2008 – Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten des FAG 2017 kann das FAG 2008 zur Gänze außer Kraft treten, somit auch hinsichtlich der Bestimmungen über die Verjährung und über das Finanzausgleichsprovisorium.

Artikel 4

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Zu Art. 4 Z 1 (§ 6 Abs. 2 Z 6 bis 9 UFG):

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft Förderungen zuzusagen, die einem festgelegten Barwert entsprechen. Die Höhe dieses Zusagerahmens für die Siedlungswasserwirtschaft wird seitens der Finanzausgleichspartner jeweils für die laufende Finanzausgleichsperiode festgesetzt. Der Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 ist daher sowohl zeitlich wie auch betraglich an die Einigung der FAG Partner über den Finanzausgleich 2017ff anzupassen

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Jahren 2017 bis 2021 Förderungen zusagen kann, deren Ausmaß einem Barwert von jeweils 80 Millionen Euro entspricht.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 6 Abs. 2 dritter Satz UFG):

Die zeitliche Beschränkung der diesbezüglichen Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode zu erstrecken.

Artikel 5

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Die für den Krankentransport und Rettungsdienst sowie für das Blutspendewesen bis 31. Dezember 2016 befristete Beihilfenregelung wird bis 31. Dezember 2018 verlängert. 2019 soll an ihre Stelle eine überarbeitete, verwaltungsökonomische Lösung treten.

Artikel 6

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Zu § 48d Abs. 3 BPGG:

Mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 mit dem 3b. Abschnitt im Bundespflegegeldgesetz ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld eingeführt. Unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fallen dabei auch die Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

Die Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld und die sozialrechtliche Absicherung für diese Personenkreise werden dabei vom Sozialministerium vorfinanziert und vom Bundesministerium für Finanzen ersetzt.

Im Übergangsrecht wurde im § 48d Abs. 3 BPGG normiert, dass die Vorschriften des 3b. Abschnittes hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B‑VG) mit dem Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode außer Kraft treten.

Um im Sinne der Betroffenen sicherzustellen, dass auch diese Personenkreise nach dem Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode mit 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben, soll der Geltungsbereich dieser Vorschriften bis zum Ende der nächsten Finanzausgleichsperiode, sohin bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, verlängert werden.

Artikel 7

Aufhebung des Bedarfszuweisungsgesetzes

Das Bedarfszuweisungsgesetz des Bundes wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten aufgehoben.