Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) werden die Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für Kredit- und Finanzinstitute in einem Gesetz zusammengefasst. Dadurch werden die bislang in verschiedenen Materiengesetzen enthaltenen Regelungen ersetzt und eine einheitliche, übersichtliche rechtliche Basis für die Aufsichtstätigkeit der FMA geschaffen. In weiten Teilen übernimmt das FM-GwG daher bewährte Regelungen aus dem BWG und dem VAG 2016.

Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S. 73 und der Berücksichtigung erster aufgrund der vierten Evaluierungsrunde Österreichs durch die Financial Action Task Force (FATF) erforderlich werdender Maßnahmen wurden die folgenden Neuerungen in das FM-GwG aufgenommen:

             - Die bereits bestehenden interministeriellen Strukturen zur Zusammenarbeit der Ministerien und Behörden sollen aufgewertet werden und einen gesetzlichen Rahmen erhalten. Eine wesentliche Aufgabe des zukünftigen Koordinierungsgremiums wird die Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sein. Zudem obliegt dem Koordinierungsgremium auch die Aufgabe der laufenden Aktualisierung und Weiterentwicklung der nationalen Risikoanalyse.

             - Eine wesentliche, durch die Richtlinie (EU) 2015/849 vorgegebene Neuerung besteht in einer Erweiterung des risikobasierten Ansatzes: konkrete Anwendungsfälle für vereinfachte Sorgfaltspflichten werden nicht mehr vorgesehen und für verstärkte Sorgfaltspflichten werden nur vereinzelt Anwendungsfälle normiert. Stattdessen sind vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten auf Basis der Risikoanalyse auf Unternehmensebene anzuwenden, wodurch die individuellen Gegebenheiten und Risiken besser berücksichtigt werden. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit kann die FMA für konkrete Anwendungsfälle spezifische vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten in einer Verordnung festlegen, wenn dies aufgrund der nationalen Gegebenheiten geboten ist. Durch die Regelung auf Verordnungsebene soll zielgerichtet auf zukünftige Entwicklungen reagiert werden und so gewährleistet werden, dass die Sorgfaltspflichten laufend angepasst werden können.

             - Die Online- Identifizierung durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren soll im Rahmen der normalen Sorgfaltspflichten ermöglicht werden, wenn das erhöhte Risiko aufgrund der fehlenden physischen Anwesenheit durch die Auswertung zusätzlicher Daten oder Informationen ausgeglichen wird.

             - Welche Drittländer in ihren nationalen Systemen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, wird künftig von der Europäischen Kommission geprüft und in einem delegierten Rechtsakt festgelegt (Drittländer mit hohem Risiko).

             - Verstärkte Sorgfaltspflichten in Hinblick auf politisch exponierte Personen sind zukünftig auch auf inländische politisch exponierte Personen anzuwenden.

             - Die FMA soll bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse zukünftig verstärkt nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen. Beispielsweise hat sie die im Inland bestehenden Risiken des Finanzsystems in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten. Auch die Häufigkeit und Intensität von Prüfungen ist auf Basis des Risikoprofils der Verpflichteten zu bestimmen.

             - Die von der Richtlinie (EU) vorgesehen Veröffentlichungspflichten und Verwaltungsstrafen von bis zu 5 Millionen Euro oder 10% des jährlichen Gesamtumsatzes werden in dem von der Richtlinie verlangten Umfang umgesetzt. Für geringere Pflichtverletzungen sollen Verwaltungsstrafen in der bisherigen Höhe vorgesehen werden und es zudem ermöglicht werden von der Bestrafung in bestimmten Fällen abzusehen. Dadurch soll je nach Schwere der Pflichtverletzung eine adäquate Reaktion ermöglicht werden.

             - Im Glücksspielgesetz werden zusätzlich zu den Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 detailliertere gesetzliche Fit & Proper-Bestimmungen für Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder eingeführt. Zudem sollen künftig auch indirekte Beteiligungen an einem Glücksspielkonzessionär einer ordnungspolitischen Prüfung unterliegen und der Genehmigung bedürfen. Diese Prüfung soll auch den wirtschaftlichen Eigentümer der Beteiligung umfassen.

             - Durch eine Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G) wird ein Analyseverfahren der Geldwäschemeldestelle eingeführt, dass auf einer Datenbankanwendung beruht.

In den Art. 3 bis 21 enthält dieses Vorhaben Änderungen und Verweisanpassungen, die aufgrund der Verschiebung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung von § 40 bis 41 BWG in das FM-GwG erforderlich geworden sind und einige kleinere Anpassungen des Aufsichtsrahmens. So sollen im BWG technische Anpassungen in den BWG-Bestimmungen zum Kapitalpufferregime, Anpassungen im Bilanzschema von Kreditinstituten sowie Maßnahmen zur Beschwerdeabwicklung, im BaSAG die Einführung der automatisationsunterstützte Meldung von Daten zur Einhaltung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, im ZaDIG Anpassungen zur Tragung der Aufsichtskosten und im FMABG Klarstellungen zur Behörden-Zuständigkeit zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen getroffen werden.

Im Hinblick auf die übrigen Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 erfolgt eine gesonderte Umsetzung dieser Neuerungen in den jeweiligen Materiengesetzen.

Die Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 werden mit einem eigenen Bundesgesetz umgesetzt, das die Einrichtung eines Registers vorsieht, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, sonstigen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden.

Inkrafttreten:

In Folge der Terroranschläge in Paris hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten zu einer noch rascheren Umsetzung aufgerufen und am 5. Juli 2016 einen Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, CON(2016) 450 final, vorgelegt. Dieser enthält neben zahlreichen inhaltlichen Änderungen auf eine Vorverlegung des Inkrafttretens auf den 1. Jänner 2017. Das Inkrafttreten des FM-GwG und des GSpG wird daher mit 1. Jänner 2017 vorgesehen. Die inhaltlichen Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 können erst umgesetzt werden, wenn auf europäischer Ebene ein endgültiger, beschlussfähiger Richtlinientext vorliegt.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5, 7 und 11 B–VG (Börse-, Bankwesen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und Vertragsversicherungswesen) sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und auf § 7 Abs. 1 und 2 F-VG 1948.

Besonderer Teil

Zu Art. 2 (Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG))

Zu § 1:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Dieses Bundesgesetz soll gezielt dem Missbrauch des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entgegenwirken und ist auf Kredit- und Finanzinstitute anzuwenden. Dadurch soll ein einheitlicher, übersichtlicher Rechtsrahmen für den Finanzsektor geschaffen werden.

Die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die einschlägigen Tathandlungen gesetzt wurden. Der Anwendungsbereich soll sich daher jedenfalls nicht auf das von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland im Rahmen der Niederlassungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten betriebenen Geschäfts erstrecken. Dies soll durch den zweiten Satz sichergestellt werden. Folglich soll aber das von Kredit- und Finanzinstituten im Wege der Niederlassungsfreiheit im Inland betriebene Geschäft vom Anwendungsbereich erfasst werden. Dies wird durch die Definition in § 2 Z 1 und 2 sichergestellt. Dies entspricht übrigens der gemäß § 15 Abs. 1 BWG bzw. § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 5 VAG 2016 geltenden Rechtslage.

Da die Richtlinie (EU) 2015/849 eine solche Vorgehensweise nur im Hinblick auf die Zweigniederlassungen vorsieht, soll das von inländischen Kredit- und Finanzinstituten in anderen Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs betriebene Geschäft gemäß dem zweiten Satz nicht ausgenommen werden.

Zu § 2:

Mit dieser Bestimmung werden die in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 enthaltenen Definitionen umgesetzt, soweit diese für dieses Bundesgesetz relevant sind.

Mit Z 1 und Z 2 wird Art. 3 Z 1 und Z 2 lit. a bis d und f der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Der Begriff des Kreditinstituts gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist weiter als jener gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und umfasst auch einen Teil der in Art. 3 Z 2 lit. a der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Finanzinstitute. Da allerdings innerhalb der Richtlinie und somit auch innerhalb dieses Bundesgesetzes keine unterschiedlichen Pflichten für Kredit- und Finanzinstitute festgelegt werden, ist es – auch um eine leichtere Vollziehbarkeit des Gesetzes zu gewährleisten – zweckmäßig auf die Definition des BWG zu verweisen. Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle noch ergänzt, dass die Definition des Kreditinstituts gemäß § 1 Abs. 1 BWG auch ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 13 BWG) umfasst, die in Österreich eine Zweigstelle betreiben.

Die Begriffe Kreditinstitut gemäß Z 1 und Finanzinstitut gemäß Z 2 sollen im Zusammenhalt mit § 1 gewährleisten, dass jeweils der Geschäftsbetrieb im Inland und die im Wege der Niederlassungsfreiheit im Inland ausgeübte Geschäftstätigkeit der Aufsicht der FMA unterstellt wird. Aus diesem Grund ist auch der über eine Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung im Inland ausgeübte Geschäftsbetrieb von Kredit- und Finanzinstituten gemäß Art. 3 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat umfasst. Ebenso sind Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Nr. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem Drittland mit dem über eine im Inland konzessionierte Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung ausgeübten Geschäftsbetrieb erfasst.

Im Hinblick auf Art. 3 lit. d der Richtlinie (EU) 2015/849 (Organismus für gemeinsame Anlagen, der seine Anteilsscheine oder Anteile vertreibt) ist zu bemerken, dass sowohl Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011) als auch Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) vom Begriff des Kreditinstituts durch Z 1 bereits umfasst sind.

Mit Z 2 lit. g wird der bereits gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 BWG bestehende Anwendungsbereich der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung fortgeführt.

Mit Z 3 soll gewährleistet werden, dass bis zum Inkrafttreten des wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), die bisherige Definition gemäß § 2 Z 75 BWG weiter angewendet werden kann.

Mit Z 4 wird Art. 3 Z 7 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Z 5 wird Art. 3 Z 8 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Z 6 wird Art. 3 Z 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Entsprechend des Erwägungsgrundes 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 sollen Einzelpersonen, die innerhalb der Union oder international wichtige öffentliche Ämter bekleiden oder bekleidet haben von der Definition erfasst werden. In Hinblick auf das Reputations- und Rechtsrisiko des Finanzsektors sowie die internationalen Bemühungen um Korruptionsbekämpfung ist es erforderlich, diesem Personenkreis erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen und angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden.

Wichtigstes Kriterium zur Klassifizierung einer natürlichen Person als politisch exponierte Person ist daher die von der Person ausgeübte Funktion bzw. das von ihr ausgeübte Amt unter dem Aspekt, dass diese Funktion bzw. dieses Amt mit einem entsprechenden Einfluss verbunden ist.

Mit der Richtlinie (EU) 2015/849 werden erstmals auch auf inländische politisch exponierte Personen verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sein. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollen in lit. a bis h jene Kategorien von inländischen politisch exponierten Personen erfasst werden, die jedenfalls unter die Definition von Art. 3 Z 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu subsumieren sind. Darüber hinaus kann in Einzelfällen auch eine Einstufung von zusätzlichen Kategorien von Personen als politisch exponiert geboten sein.

Von lit. a werden neben den Mitgliedern der Bundesregierung auch die Mitglieder der Landesregierungen erfasst. Die Gemeindeebene ist grundsätzlich nicht erfasst.

Lit. b erfasst auch die Abgeordneten der Landtage, da diesen die Landesgesetzgebung obliegt; nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in all jenen Bereichen, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind. Die Gemeindeebene ist grundsätzlich nicht erfasst.

Bei lit. c kann entsprechend der allgemeinen Ausführungen auf politische Parteien abgestellt werden, die im Nationalrat vertreten sind, da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bei anderen Parteien kein ausreichender Einfluss auf Entscheidungsprozesse vorhanden ist. Mitglieder der Führungsgremien sind abhängig von der Bezeichnung im jeweiligen Parteistatut einzelne Mitglieder jener Organe, welche die Partei in Führung der wesentlichen Parteigeschäfte nach außen vertreten.

Von lit. d werden der Oberste Gerichtshof, der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof erfasst, da gegen deren Entscheidungen kein Rechtszug mehr möglich ist. Ordentliche Gerichte in zweiter Instanz und sonstige Rechtsmittelgerichte sowie die Verwaltungsgerichte werden davon nicht erfasst, da gegen Entscheidungen dieser Gerichte ein Rechtsmittel grundsätzlich ergriffen werden kann.

Von lit. e ist der Präsident des Bundesrechnungshofs erfasst, da der Bundesrechnungshof monokratisch organisiert ist und der Präsident somit alleine die Verantwortung für die getroffenen Entscheidungen trägt. Weiters betrifft diese Bestimmung die Direktoren der Landesrechnungshöfe, da diese grundsätzlich die übergreifende Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Landesrechnungshöfe tragen. Das Direktorium der Oesterreichischen Nationalbank hat die Geschäfte und den gesamten Dienstbetrieb zu leiten, daher umfasst lit. e auch dessen Mitglieder.

Als die in lit. f angeführten Geschäftsträger werden insbesondere Vertreter des Botschafters, welche die Botschaft während dessen Abwesenheit leiten, bezeichnet. Üblicherweise handelt es sich dabei um den ständigen Vertreter des Botschafters. Hochrangige Offiziere der Streitkräfte sind insbesondere Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant aufwärts; somit sind jedenfalls der Generalstabschef und sein Stellvertreter, die militärischen Sektionsleiter, der Streitkräftekommandant sowie der Kommandant der Landesverteidigungsakademie erfasst.

Von lit. g sollen im Wesentlichen alle Unternehmen erfasst werden, bei denen eine Prüfpflicht des Rechnungshofes gemäß § 12 und § 15 Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948 besteht.

Mit Z 7 wird Art. 3 Z 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die Definition soll an die bewährte Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 5 BWG angepasst werden.

Mit Z 8 wird Art. 3 Z 11 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Z 9 wird Art. 3 Z 12 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Z 10 wird Art. 3 Z 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Z 11 wird Art. 3 Z 15 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Für die Zwecke der Auslegung des Begriffs der Gruppe sollte auf die jeweilig anwendbaren sektoralen Vorschriften zurückgegriffen werden.

Mit Z 12 wird Art. 3 Z 16 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Z 13 wird Art. 3 Z 17 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Z 14 wird jene Stelle definiert, die im Inland die Funktion der zentralen Meldestelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 wahrnimmt.

Mit Z 15 wird die Definition des Kunden ausdrücklich festgelegt. Der wirtschaftliche Eigentümer des Kunden ist vom Begriff des Kunden hingegen nicht mitumfasst und ist eigens gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 zu identifizieren. Im Unterschied zu § 128 Abs. 2 Z 5 VAG 2016 ist der Begünstigte nicht mehr vom Kundenbegriff mitumfasst. Dies entspricht der Systematik der Richtlinie (EU) 2015/849, die den Begünstigten in Art. 13 Abs. 5 und Art. 21 als eigene Kategorie neben dem Kunden und dem wirtschaftlichen Eigentümer aufzählt. Ebenso ist der zweite Satz des § 128 Abs. 2 Z 5 VAG 2016 entfallen, der festgelegt hat, dass dem Begünstigten derjenige gleichzuhalten ist, der die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag abgetreten erhält. Dies liegt daran, dass diese Person gemäß § 7 Abs. 3 Schlussteil als wirtschaftlicher Eigentümer zu identifizieren ist. Schlussendlich soll auch ausdrücklich derjenige vom Kundenbegriff mitumfasst sein, der eine Geschäftsbeziehung mit dem Verpflichteten begründen will. Mit dieser Ergänzung soll betont werden, dass die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden vor Begründung einer Geschäftsbeziehung erfolgen soll.

Mit Z 16 wird Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Der Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 beinhaltet die Ermächtigung der Europäischen Kommission mit einem delegierten Beschluss festzustellen, ob ein Drittland ein hohes Risiko aufweist. Diese Beschlüsse lösen die Verordnung der FMA ab, in der die Staaten festgelegt werden, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht (Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung 2016 – GTV 2016, BGBl. II Nr. 422/2015).

Mit Z 17 wird eine § 5 Z 11 VAG 2016 entsprechende Definition des Mitgliedstaates vorgenommen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, inklusive Österreich, und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erfassen soll.

Mit Z 18 wird der Begriff Drittland definiert.

Mit Z 19 soll festgelegt werden, welche Versicherungsverträge vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst sind. Die in der Richtlinie genannten „anderen Versicherungen mit Anlagezweck“ haben für Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland keine Bedeutung, da alle zulässigen Produkte unter den Begriff Lebensversicherungsverträge zu subsumieren sind. Da über Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen neben solchen, die den Zweigen 19 bis 22 gemäß der Anlage A zum VAG 2016 entsprechen, andere Versicherungen mit Anlagezweck vertrieben werden können, sollen diese vom Begriff der Lebensversicherungsverträge gemäß Z 19 mitumfasst sein.

Mit Z 20 wird festgelegt, welche Behörden unter den Begriff der Europäischen Aufsichtsbehörden zu subsumieren sind.

Zu § 3:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 7 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Der am besten geeignete Mechanismus zur Erreichung der Zielsetzung dieses Artikels ist die bereits bestehende interministerielle Arbeitsgruppe. Diese soll aufgewertet werden, einen gesetzlichen Rahmen erhalten und als Koordinierungsgremium die Anforderungen des Abs. 1 und 2 des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllen. Die in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 geforderte Information an die Europäische Kommission erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Leitungsbefugnis. Nicht eigens angeführt wurde die Geldwäschemeldestelle, da diese im Vollzugsbereich des Bundesministers für Inneres eingerichtet ist.

Abs. 2 soll eine gemeinsame Erstellung der nationalen Risikoanalyse durch die betroffenen Ministerien und Behörden sicherstellen. Die nationale Risikoanalyse betrifft alle Sektoren und hat damit einen Anwendungsbereich, der über die Verpflichteten gemäß diesem Bundesgesetz hinausgeht. Die Erstellung der nationalen Risikoanalyse kann daher nicht nur in der Zusammenfügung der einzelnen Analysen der Ressorts bestehen. Vielmehr soll diese ein einheitliches Erscheinungsbild haben und gesamtheitlich die im Inland bestehenden Risiken abbilden. Dabei sollen auch die europäischen Aspekte berücksichtigt werden. Die Koordination soll wie nach der derzeit gelebten Praxis der Bundesminister für Finanzen wahrnehmen.

Abs. 3 legt die Zwecke der Risikoanalyse fest und soll die Durchführung entsprechender Maßnahmen auf nationaler Ebene gewährleisten. In Umsetzung der FATF-Empfehlung 15 soll die Identifikation von Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf die Entwicklung von neuen Produkten, Geschäftspraktiken und Technologien ausdrücklich als Bestandteil der nationalen Risikoanalyse aufgenommen werden.

Abs. 4 soll die Übermittlung der relevanten Daten, Informationen, Analysen und Bewertungen, analog zu § 16 Abs. 2a FMABG, von der FMA an das BMF sicherstellen. Da die OeNB über einschlägige Statistiken verfügt, soll auch eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung dieser Statistiken geschaffen werden.

Durch die Veröffentlichung der nationalen Risikoanalyse gemäß Abs. 5 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen wird auch der Verpflichtung des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprochen, die eine Zurverfügungstellung an die Europäischen Aufsichtsbehörden und die anderen Mitgleichstaaten vorsieht. Ebenso soll entsprechend der FATF-Empfehlung 1 durch die Veröffentlichung ein entsprechender Informationsfluss auf nationaler Ebene sichergestellt werden und so für die Information der zuständigen Behörden, Selbstverwaltungskörper und Verpflichteten Sorge getragen werden.

Mit Abs. 6 wird Art. 49 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Durch die Einrichtung des Koordinierungsgremium soll sicherstellt werden, dass auch alle relevanten politischen Entscheidungsträger informiert und eingebunden werden, wodurch die Zusammenarbeit und Koordinierung im Inland verbessert werden soll. In Entsprechung der FATF-Empfehlung 2 sollen die Maßnahmen und Strategien regelmäßig im Hinblick auf ihre Aktualität hin überprüft werden.

Zu § 4:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt und die Regelungen in § 40 Abs. 2b und § 129 Abs. 4 VAG 2016 ersetzt. Die Verpflichteten sollen ihre Risiken ermitteln, analysieren und mindern und die von ihnen vorgenommenen Risikobewertungen dokumentieren und aktualisieren. Dies stellt ein zentrales Element des risikobasierten Ansatzes dar, welches der FMA ermöglichen soll, die von den Verpflichteten getroffenen Entscheidungen eingehend zu überprüfen und zu verstehen.

In Entsprechung der FATF-Empfehlung 15 wird festgelegt, dass in der Risikoanalyse auf Unternehmensebene auch die Risiken durch neue Technologien vor deren Einführung berücksichtigt werden.

In Entsprechung der FATF-Empfehlung 1 wird in Satz 2 festgelegt, dass die Verpflichteten die Ergebnisse der übergeordneten Risikoanalysen in ihrer eigenen Risikoanalyse zu berücksichtigen haben.

Die Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren bedeutet, dass die in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz genannten Risikofaktoren und jene berücksichtigt werden, die darüber hinaus für einen bestimmten Verpflichteten spezifisch sind.

Gleichzeitig ist es ein Kennzeichen des risikoorientieren Ansatzes, dass eine aufgezeichnete Risikobewertung nicht in allen Fällen erforderlich ist. Ein Beispiel für einen Sektor mit einem geringen Risiko dürfte in Bezug auf die Betrieblichen Vorsorgekassen (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002) gegeben sein (siehe auch Erläuterungen zu § 8). Die FMA soll in solchen Fällen eine Befreiung mit einer Verordnung vorsehen können.

Zu § 5:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 11 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Der Aufbau der Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten entspricht nunmehr der Systematik der Richtlinie (EU) 2015/849. Bislang wurde im BWG und VAG 2016 entsprechend der Richtlinie 91/308/EWR (2. Geldwäscherichtlinie) die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden als zentrales Element vorangestellt und die anderen Sorgfaltspflichten erst in späterer Folge normiert. Eine inhaltliche Änderung ist hierdurch nicht intendiert, vielmehr sollen die gemäß § 40 Abs. 1 BWG bzw. § 129 Abs. 1 VAG 2016 bestehenden Anwendungsfälle ohne Änderung übernommen werden.

Der Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten soll nunmehr in einem eigenen Paragraphen (§ 7) geregelt werden. In diesem wird wie bisher festgelegt, dass die Sorgfaltspflichten jedenfalls „vor“ Begründung einer Geschäftsbeziehung und „vor“ Durchführung einer Transaktion angewendet werden müssen.

Eine Erweiterung ergibt sich allerdings insoweit, als in Z 2 nunmehr zwischen Transaktionen und Geldtransfers im Sinne des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1 unterschieden wird. Durch die neue lit. b sollen alle Zahlungen über 1 000 Euro, die zumindest teilweise auf elektronischem Wege über einen Zahlungsdienstleister abgewickelt werden, erfasst werden.

In Art. 11 lit. f der Richtlinie (EU) 2015/849 wird nunmehr auf die „Richtigkeit“ oder „Eignung“ zuvor erhaltener Kundeninformationen abgestellt. Da in der englischen Sprachfassung wie bisher die Begriffe „veracity“ und „adequacy“ verwendet werden, werden die im BWG und VAG 2016 bislang verwendeten bewährten Begriffe „Echtheit“ und „Angemessenheit“ weiter verwendet.

Generell gilt, dass alle in § 6 angeführten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden sind, soweit dies bei dem konkreten Anwendungsfall möglich ist. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei Verdachtsfällen gemäß Z 4 jedenfalls auch die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden festzustellen und zu überprüfen ist sowie eine Bewertung und gegebenenfalls eine Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu erfolgen hat. Dies hat aber jedenfalls immer so zu erfolgen, dass die Meldung selbst vor dem Kunden geheim bleibt (siehe auch § 20).

Zu § 6:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 13 und Art. 14 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die Sorgfaltspflichten werden nun in Abs. 1 entsprechend der Systematik der Richtlinie in einem Absatz geregelt, entsprechen aber im Wesentlichen den bisher geltenden Sorgfaltspflichten. Die Pflicht zur Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel und die Aktualisierungspflicht sollen als eigene Sorgfaltspflichten ausgestaltet werden und auch im Anwendungsbereich der Ausführung durch Dritte liegen.

Durch den Schlussteil von Abs. 1 soll Art. 13 Abs. 1 Schlussteil der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt werden. Alle Arten von Stellvertretungsverhältnissen sollen zwingend offengelegt werden.

Im Falle einer Stellvertretung, gleichgültig ob es sich um eine gesetzliche, organmäßige oder rechtsgeschäftliche Stellvertretung handelt, ist sowohl die Identität des Vertretenen (gemäß Z 1) als auch des Stellvertreters (Abs. 1 Schlussteil iVm Z 1) festzustellen und zu überprüfen. Diese Regelung ersetzt die bisherige in § 40 Abs. 1 BWG bzw. § 129 Abs. 1 VAG enthalte Regelung zur Identifikation der vertretungsbefugten Person bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen. Der Anwendungsbereich soll in Umsetzung des Schlussteils von Art. 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 alle Stellvertretungsverhältnisse erfassen.

Die bewährte Regelung zur Überprüfung der Identität bei natürlichen Personen anhand der persönlichen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, soll jedenfalls behalten werden und wurde in Abs. 2 Z 1 entsprechend des Schlussteiles von § 40 Abs. 1 BWG bzw. § 129 Abs. 1 VAG 2016 festgelegt. Eine Klarstellung wurde im Hinblick auf ausländische amtliche Lichtbildausweise vorgenommen, die dem Recht des Ausstellungsstaates entsprechend keine Unterschrift enthalten (zB rumänische Reisepässe). Die Überprüfung der Identität von juristischen Personen wurde in Abs. 2 Z 2 geregelt und entspricht der bisherigen Regelung. Klargestellt wird in Entsprechung der FATF-Empfehlung 10 welche Elemente die Überprüfung der Identität von juristischen Personen zumindest zu umfassen hat.

Abs. 2 soll klarstellen, dass die in Abs. 2 Z 1 und Z 2 geregelte Überprüfung der Identität der Standardfall sein soll; von dieser kann jedoch in den Fällen des Abs. 4 oder bei Anwendungsfällen vereinfachter Sorgfaltspflichten gemäß § 8 oder bei der Identifizierung durch Dritte (§ 13) abgewichen kann.

In Abs. 3 wurden die in der Praxis bewährten Regelungen zu Treuhandschaften gemäß § 40 Abs. 2 BWG bzw. § 129 Abs. 1 VAG 2016 im Wesentlichen unverändert übernommen. Eingefügt wurde die bislang in § 40 Abs. 2a Z 1 BWG bzw. § 129 Abs. 3 Z 1 VAG 2016 enthaltene Verpflichtung des Kunden, die Identität seines wirtschaftlichen Eigentümers bekannt zu geben. Zu beachten wird auch die zukünftige Verordnung der FMA sein, mit der vereinfachte Sorgfaltspflichten für bestimmte Treuhandkonten (insbesondere auch für Anderkonten), bei denen ein geringen Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besteht, vorgesehen werden. Von einem geringen Risiko wird unter anderem im Regelfall bei den in § 3 Abs. 3 Kontenregister-Durchführungsverordnung (KontReg-DV), BGBl. Nr. II 92/2016 genannten Konten und bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien auszugehen sein. Bei letzteren soll als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, weiterhin die Vorlage des Grundbuchsauszuges ausreichen.

Mit Abs. 4 soll für Geschäftsbeziehungen ohne persönliche Kontakte festgelegt werden, welche Sicherungsmaßnahmen im Sinne der Z 2 lit. c der Anlage III getroffen werden können, damit kein Faktor für ein potentiell erhöhtes Risiko gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage III zu diesem Bundesgesetz vorliegt. Solche Sicherungsmaßnahmen können die bisher in § 40b Abs. 1 BWG vorgesehenen zusätzlichen Sorgfaltspflichten sein, wie die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, das „Ident. Brief-Verfahren“ oder die Abwicklung der ersten Zahlung im Rahmen der Geschäftsbeziehung über ein Konto, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 13 eröffnet wurde, sein.

Eine neue eingeführte Möglichkeit zum Ausgleich des potentiell erhöhten Risikos ist die in Z 1 vorgesehene Online-Identifikation. Die Verwendung ist zulässig, wenn das erhöhte Risiko aufgrund der fehlenden physischen Anwesenheit durch die Auswertung zusätzlicher Daten oder Informationen durch dieses System ausgeglichen wird.

Ebenfalls neu eingeführt wird die in Z 2 vorgesehene zukünftige Weiterentwicklung der Funktion Bürgerkarte zu einem vollwertigen elektronischen Ausweisdokument („elektronischer Ausweis“), die derzeit im Rahmen eines Projekts des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Inneres entwickelt wird und ab 2017/2018 verfügbar sein wird.

Mit Abs. 5 wird Art. 13 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Es handelt sich hierbei um die Nachfolgerbestimmung zu § 40 Abs. 2b BWG und § 129 Abs. 4 VAG 2016. Für die von den Verpflichteten getroffen Maßnahmen ist die von den Verpflichteten durchgeführte Risikoanalyse gemäß § 4 maßgeblich. Zudem soll im Sinne der derzeit geübten Praxis die Verpflichtung zur Zuordnung eines jeden Kunden in eine Risikoklasse gesetzlich festgelegt werden (Siehe Rz 43 des Rundschreibens Rundschreiben zum risikoorientierten Ansatz).

Zu § 7:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 13 Abs. 5 und 6 und Art. 14 Abs. 1 bis 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 1 soll Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt werden.

Aus der Konzeption der Sorgfaltspflichten ergibt sich, dass diese laufend einzuhalten sind. Im Hinblick auf bestimmte Sorgfaltspflichten soll zusätzlich festgelegt werden, dass diese vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und vor Ausführung einer gelegentlichen Transaktion anzuwenden sind.

Bei juristischen Personen oder nicht eigenberechtigten natürlichen Personen muss sich der Stellvertreter vor Begründung der Geschäftsbeziehung auf seine Vertretungsbefugnis berufen. Diesfalls ist seine Identität jedenfalls vor Begründung der Geschäftsbeziehung zu überprüfen und festzustellen. Aus dem letzten Satz folgt auch, dass es ausreicht, wenn die Identität jener vertretungsbefugten Personen festgestellt und überprüft wird, die auch gegenüber den Verpflichteten als vertretungsbefugt auftreten. Die Identität der übrigen vertretungsbefugten Personen sollte lediglich auf risikoorientierter Grundlage festgestellt und überprüft werden.

Mit Abs. 2 soll das Wahlrecht in Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 ausgeübt werden.

Mit Abs. 3 soll das Wahlrecht in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 ausgeübt werden. Diese Regelung entspricht § 40 Abs. 2c BWG.

Mit Abs. 4 soll Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt werden. Die Richtlinie (EU) 2015/849 verwendet den Begriff Lebensversicherungen oder andere Versicherungen mit Anlagezweck, der in der Definition in § 2 Z 19 umgesetzt wurde.

Im Unterschied zur Vorgängerbestimmung in § 129 Abs. 5 VAG 2016 wird sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt der Feststellung als auch der Überprüfung der Identität des Begünstigten eine Regelung getroffen. Die Feststellung hat gemäß Z 1 und 2 zu erfolgen und die Überprüfung gemäß dem Schlussteil dieses Absatzes. Die Variante „oder wenn der Begünstigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nimmt“ ist hingegen entfallen. Dies dürfte aber kaum praktische Auswirkungen haben, denn im Regelfall wird dies mit der Beantragung der Auszahlung zusammenfallen.

Mit dem letzten Satz sollen alle denkbaren Fallkonstellationen erfasst werden, durch die Rechte aus einem Versicherungsvertrag an einen Dritten übertragen werden. Im ersten Fall erwirbt der Dritte den Versicherungsvertrag (Secondhand-Polizze) und wird daher selbst Kunde. Das Versicherungsunternehmen hat diesen daher vor Erteilung der Zustimmung zu der Vertragsübernahme gemäß § 6 Z 1 zu identifizieren. Im zweiten Fall wird der Dritte wirtschaftlicher Eigentümer und ist gemäß dem letzten Satzteil zu identifizieren.

Mit Abs. 5 soll Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Sondervorschrift für Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen, die nicht auf Privatstiftungen gemäß PSG und andere Stiftungen anzuwenden ist. Durch den letzten Satz soll der Zeitpunkt der Überprüfung der Identität zu demselben Zeitpunkt wie in Abs. 3 festgelegt werden.

Mit Abs. 6 soll Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt werden. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 40 Abs. 2e BWG bzw. § 129 Abs. 7 VAG 2016. Nunmehr soll mit dem zweiten Satz ausdrücklich klargestellt werden, dass bei einer Änderung maßgeblicher den Kunden betreffender Umstände immer eine Anwendung der Sorgfaltspflichten erforderlich ist.

Mit Abs. 7 wird Art. 13 Abs. 4 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Regelung ersetzt § 40 Abs. 2d BWG bzw. § 129 Abs. 6 VAG 2016. Nunmehr sollen nicht nur jene Fallkonstellationen erfasst werden, in denen die Verpflichteten nicht in der Lage sind die Sorgfaltspflichten anzuwenden, sondern auch jene Fälle in denen die Sorgfaltspflichten aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß angewendet wurden. Im letzteren Fall soll die Pflichtverletzung erst mit der Nachholung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sorgfaltspflichten oder mit der Beendigung der betroffenen Geschäftsbeziehung beendet werden. Durch diese Änderung soll eine durch die Entscheidung des VwGH vom 10. Oktober 2014, Ro 2014/02/0020, resultierende Regelungslücke geschlossen werden.

Zu beachten ist, dass die Beendigung der Geschäftsbeziehung immer nur unter Ausnützung der rechtlichen Möglichkeiten des Verpflichteten erfolgen kann. Demgemäß sollten die Verpflichteten, soweit rechtlich zulässig, entsprechende Kündigungsmöglichkeiten in ihren Vertragsmustern vorsehen. In Bezug auf Lebensversicherungsverträge soll entsprechend § 129 Abs. 6 VAG 2016 ausdrücklich festgelegt werden, dass keine Verpflichtung zur Beendigung der Geschäftsbeziehung angeordnet wird und stattdessen keine Transaktion durchgeführt werden darf. Ebenso soll eine entsprechende Regelung für betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen getroffen werden.

Im Zusammenhang mit den Abs. 6 und 7 ist bei Konten, die bisher im Hinblick auf die Identifizierung des Kunden den besonderen Regeln des § 40 Abs. 5 bis 7 BWG unterlegen sind, zu berücksichtigen, dass die bisherigen Regelungen weiter gelten und auf diese Konten demgemäß künftig Abs. 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist.

Die Abs. 8 bis 10 entsprechen § 40 Abs. 5 bis 7 BWG.

Zu § 8:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Im Unterschied zu § 40a BWG bzw. § 130 VAG 2016 sind in der Richtlinie (EU) 2015/849 als Folge der Ausweitung des risikoorientieren Ansatzes keine Bereiche mit vereinfachten Sorgfaltspflichten mehr vorgesehen.

Abs. 1 soll es den Verpflichteten selbst ermöglichen in Bereichen, in denen ein geringes Risiko besteht, vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden. In der Anlage II sind die hierbei zu jedenfalls zu berücksichtigenden Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringes Risiko angeführt. Jeder Verpflichtete kann so auf Grundlage seiner Risikoanalyse in bestimmten Fällen vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden.

Abs. 2 soll sicherstellen, dass die Verpflichteten ein gewisses Mindestmaß an Informationen einholen, damit diese beurteilen können ob in dem konkreten Fall die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten angemessen ist. Zur Konkretisierung dieser Verpflichtung wird der zweite Satz von § 40a Abs. 3 BWG bzw. § 130 Abs. 2 VAG 2016 unverändert übernommen.

Abs. 3 soll ein gewisses Mindestmaß an Überwachung durch die Verpflichteten, etwa durch automatisationsunterstützte Analysen, sicherstellen.

In Abs. 4 soll das bisher gemäß § 40a Abs. 5 BWG bzw. gemäß § 130 Abs. 3 VAG 2016 bestehende Erfordernis zur Informationsaufbewahrung fortgeführt werden.

Die in Abs. 5 enthaltene Verordnungsermächtigung soll es ermöglichen Anwendungsfälle für vereinfachte Sorgfaltspflichten in einer Verordnung der FMA festzulegen. Eine Aufnahme in die Verordnung kann entweder eine Maßnahme aufgrund der nationalen Risikoanalyse sein oder dann erfolgen, wenn die FMA selbst das Vorliegen eines geringen Risikos festgestellt hat. Diesfalls sollten die wesentlichen Aussagen der Risikoanalyse der FMA in die Erläuterungen der Verordnung aufgenommen werden.

Bislang waren vereinfachte Sorgfaltspflichten in folgenden Bereichen vorgesehen: für bestimmte Kunden gemäß § 40a Abs. 1 BWG bzw. § 130 Abs. 1 Z 1 VAG 2016, in Bezug auf elektronisches Geld gemäß § 40a Abs. 2 Z 1 BWG, für das Schulsparen gemäß § 40a Abs. 2 Z 2 BWG, für Bagatellverträge gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 sowie in Bezug auf Anderkonten gemäß § 40a Abs. 4 BWG die von Rechtsanwälten oder Notaren gehalten werden. Mit dieser Verordnung kann daher auch das in Art. 12 der Richtlinie (EU) 2015/849 verankerte Wahlrecht zur Festlegung der Nichtanwendung von gewissen Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld umgesetzt werden.

Die FMA soll so auch auf Sektoren Rücksicht zu nehmen, die gemäß der nationalen Risikoanalyse nur einem sehr geringem Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind. Ein solches geringes Risiko könnte bei Betrieblichen Vorsorgekassen (BMSVG) vorliegen. Betriebliche Vorsorgekassen schließen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung im BMSVG Verträge mit Arbeitgebern als Kunden zugunsten deren Arbeitnehmer als Anspruchsberechtigten ab, auf dessen Basis sie 1,53% des monatlichen Bruttolohns inklusive Sonderzahlungen für die Anspruchsberechtigten veranlagen. Die Höhe des Beitrags ist im BMSVG geregelt und kann vom Arbeitgeber nicht verändert werden, die Überweisung der Beiträge an die BV-Kassen erfolgt nicht direkt sondern gemeinsam mit den Sozialabgaben an den zuständigen Sozialversicherungsträger, der den anteiligen BMSVG-Beitrag an die BV-Kasse weiterleitet. Die Ansprüche können nicht übertragen oder gepfändet werden und nur an die Anspruchsberechtigten selbst ausbezahlt werden. Im Rahmen der nationalen Risikoanalyse wird daher zu prüfen sein, ob bei der Identifikation des Arbeitgebers und der Anspruchsberechtigten nur ein geringeres Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. Sollte dies der Fall sein, dann könnten die bisherigen Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Arbeitgebers und der Anspruchsberechtigten gemäß § 27 Abs. 4 und § 27a Abs. 7 BMSVG als vereinfachte Sorgfaltspflichten in die Verordnung der FMA aufgenommen werden. Zusätzlich sollte auch geprüft werden, ob bei Wohnungseigentümergemeinschaften als Kunden der Betrieblichen Vorsorgekassen, die Hausbetreuer beschäftigten, ebenfalls vereinfachte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen können.

Ebenfalls zu berücksichtigen werden die Leitlinien gemäß Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/849 sein, die nicht nur regeln welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind, sondern auch festlegen welche vereinfachten Sorgfaltspflichten zu treffen sind.

Mit Abs. 6 wird das in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/847 enthaltene Wahlrecht ausgeübt. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 40c Abs. 1 BWG. § 40c Abs. 2 und 3 mussten entfallen, da das bisher in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 eingeräumte Wahlrecht in die Verordnung (EU) Nr. 2015/847 nicht aufgenommen wurde. Die bisherigen Erleichterungen betrafen die klassischen Spenden via Erlagschein an qualifizierte Hilfsorganisationen.

Zu § 9:

Mit Abs. 1 wird Art. 18 Abs. 1 erster Unterabsatz und Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Neben den in diesem Bundesgesetz oder der Verordnung der FMA festgelegten Fällen mit höheren Risiken, kommen insbesondere auch noch jene Bereiche in Betracht, die der Verpflichtete in seiner Risikoanalyse ermittelt hat.

Mit Abs. 2 wird Art. 18 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 3 wird Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit der in Abs. 4 enthaltenen Verordnungsermächtigung sollen allgemeine Anwendungsfälle für verstärkte Sorgfaltspflichten festgelegt werden können. Die Verordnungsermächtigung der FMA ist jener gemäß § 8 Abs. 5 nachgebildet. Neben den in der Richtlinie (EU) 2015/849 noch vorgesehenen verstärkten Sorgfaltspflichten bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen und bei politisch exponierten Personen waren bislang verstärkte Sorgfaltspflichten in Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität physisch nicht anwesend war (Ferngeschäft) vorgesehen.

Bei Ferngeschäften ist die fehlende physische Anwesenheit des Kunden nur noch dann ein Faktor für ein potentiell erhöhtes Risiko, wenn keine bestimmten Sicherungsmaßnahmen im Sinne der Z 2 lit. c der Anlage III getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist § 6 Abs. 4 zu beachten.

Zu beachten werden die Leitlinien gemäß Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 sein, die nicht nur regeln welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind, sondern auch festlegen welche verstärkten Sorgfaltspflichten zu treffen sind.

Zu § 10:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 19 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 40b Abs. 1 Z 2 BWG, wobei der Systematik der Richtlinie (EU) 2015/849 folgend das Institut im Drittland als „Respondenzinstitut“ bezeichnet wird. Eine inhaltliche Änderung soll dadurch nicht erfolgen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung sind keine verstärkten Sorgfaltspflichten bei Respondenzinstituten mit Sitz im EWR vorgesehen.

Zu § 11:

Mit Abs. 1 wird Art. 20 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Eine wesentliche Erweiterung zu § 40b Abs. 1 Z 3 BWG bzw. § 131 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 besteht darin, dass nunmehr in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 auch inländische politisch exponierte Personen vom Anwendungsbereich erfasst sind. Zusätzlich müssen die Verpflichteten nicht nur in der Lage sein festzustellen ob der Kunde eine politisch exponierte Person ist, sondern auch ob es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt. Zur Feststellung ob eine Person politisch exponiert ist, müssen angemessene Risikomanagementsysteme eingerichtet werden, die die bislang schon vorgesehenen risikobasierten Verfahren miteinschließen.

Wenn eine Person erst im Laufe der Geschäftsbeziehung zu einer politisch exponierten Person wird, dann sollen die Maßnahmen unverzüglich nachdem dies bekannt geworden ist angewendet werden.

Eine Überprüfung ob eine Person politisch exponiert ist, soll nur bei den ausdrücklich im Gesetz genannten Personen erforderlich sein. Daher ist eine Überprüfung, ob eine vertretungsbefugte Person des Kunden politisch exponiert ist, grundsätzlich nicht erforderlich, sofern diese nicht gleichzeitig wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden ist.

Mit Abs. 2 wird Art. 21 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Mit dieser Sonderbestimmung soll keine wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage erfolgen. Vielmehr ist diese erforderlich, da der Begünstigte im Unterschied zu § 128 Abs. 2 Z 4 VAG 2016 nicht mehr von der Definition des Kunden mitumfasst ist. Die wesentlichste Änderung soll vielmehr daher darin liegen, dass nicht mehr die allgemeinen verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1, sondern die auf die Begünstigen und deren wirtschaftlichen Eigentümer zugeschnittenen Regelungen gemäß Abs. 2 zur Anwendung gelangen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 haben die Versicherungsunternehmen zudem eine Verdachtsmeldung zu erstatten. Dies entspricht auch den Anforderungen der FATF-Empfehlung 12.

Mit Abs. 3 wird Art. 22 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 4 wird Art. 23 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Zu § 12:

Mit Abs. 1 wird Art. 24 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht § 40d Abs. 1 BWG.

Mit Abs. 2 wird Art. 10 Abs. 1 erster Satz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Abs. 3 bis 4 entsprechen § 78 Abs. 8 und 9 BWG.

Zu § 13:

Mit Abs. 1 wird Art. 25 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht den ersten beiden Sätzen von § 40 Abs. 8 BWG bzw. § 132 Abs. 1 VAG 2016. Entsprechend dem Erwägungsgrund 35 der Richtlinie (EU) 2015/849 sollen Verzögerungen und Ineffizienzen durch eine wiederholte Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden vermieden werden. Ein Verpflichteter soll daher auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden durch einen Dritten zurückgreifen können, wodurch die Identität des Kunden nicht nochmals festgestellt und überprüft werden muss.

Wenn ein Verpflichteter auf einen Dritten zurückgreift, sollte die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden bei ihm verbleiben. Auch der Dritte bleibt, soweit er eine unter dieses Bundesgesetz fallende Beziehung zu dem Kunden unterhält, weiterhin für die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Pflicht zur Meldung verdächtiger Transaktionen und zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, verantwortlich.

Durch die Neufassung des § 6 Abs. 1 soll die erstmalige Mittelherkunftsprüfung und die Aktualisierungspflicht auch auf Dritte ausgelagert werden können. Insbesondere jene Fälle, in denen bereits die Identifizierung ausgelagert wurde, könnten dafür einen Anwendungsbereich darstellen.

Mit Abs. 2 wird Art. 27 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung ersetzt den sechsten und siebenten Satz des § 40 Abs. 8 BWG bzw. § 132 Abs. 4 VAG 2016. Bei einer Ausführung durch Dritte sind geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, insbesondere sollten die Informationen zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Entsprechung der FATF-Empfehlung 17 unverzüglich eingeholt werden. Dies entspricht im Übrigen der gemäß dem siebenten Satz von § 40 Abs. 8 bzw. dem ersten Satz von § 132 Abs. 4 VAG 2016 bestehenden Rechtslage.

Mit Abs. 3 und 4 wird Art. 26 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen dem dritten Satz des § 40 Abs. 8 BWG bzw. § 132 Abs. 1 und 2 VAG 2016.

Neben Kredit- und Finanzinstituten sollen auch die Angehörigen der Freien Berufe als Dritte zulässig sein. Versicherungsvermittler werden ausdrücklich angeführt, da diese keine Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind. Bei den in Abs. 3 genannten Dritten kann aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in Österreich von einer Gleichwertigkeit im Sinne des Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie ausgegangen werden.

Als Informationsquellen kommen grundsätzlich die FATF/FSRB Länderberichte, die Berichte der IMF Art. IV Konsultationen und die IMF FSAP Berichte in Betracht. Von besonderer Relevanz sind jene Teile der Berichte, die Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten und die Aufsicht betreffen.

Zu § 14:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 28 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Es soll gewährleistet werden, dass die FMA sowohl als die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats (in Bezug auf die gruppenweiten Strategien und Verfahren) und als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats (in Bezug auf Zweigstellen und Tochterunternehmen) davon ausgehen kann, dass die Anforderungen gemäß Art. 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2015/849 erfüllt werden, wenn das Gruppenprogramm die Anforderungen dieses Paragraphen erfüllt.

Dadurch soll sich eine wesentliche Erleichterung im Verhältnis zur Vorgängerbestimmung ergeben, denn bei Erfüllung der Voraussetzungen ist es nicht mehr erforderlich, dass die Vorschriften zur Übermittlung der Informationen und Kopien der Daten und anderer maßgeblicher Unterlagen angewendet werden.

Welche Unternehmen Teil einer Gruppe sind, ist gemäß § 2 Z 12 in Verbindung mit den jeweilig anwendbaren sektoralen Vorschriften zu beurteilen. Ebenso kann die für die Beaufsichtigung auf Gruppenebene zuständige Behörde nur nach den jeweiligen sektoralen Vorschriften beurteilt werden.

Zu § 15:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 29 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmungen entsprechen dem achten Satz des § 40 Abs. 8 BWG bzw. § 132 Abs. 5 VAG 2016. Im Falle von Vertretungs- oder Auslagerungsverhältnissen auf Vertragsbasis zwischen Verpflichteten, die den Geldwäschebestimmungen unterliegen, und externen natürlichen oder juristischen Personen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, erwachsen diesen Vertretern oder Auslagerungsdienstleistern als Teil der diesen Bestimmungen unterliegenden Institute oder Personen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nur aufgrund des Auslagerungsvertrags. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen liegt weiterhin bei den Verpflichteten. Die Frage der Zulässigkeit einer Auslagerung an sich ist aber nach den jeweiligen für die Verpflichteten geltenden Aufsichtsgesetzen zu beurteilen, bspw. gemäß § 109 VAG 2016.

Zu § 16:

Mit Abs. 1 wird Art. 33 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die Ziffern 1 bis 4 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Meldepflichten gemäß § 41 Abs. 1 BWG bzw. § 133 Abs. 1 VAG 2016. Unter diese Meldepflichten sollen alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich versuchter Transaktionen fallen. In der Z 3 wird klargestellt, dass die Verletzung aller in § 6 Abs. 1 Schlussteil genannten Offenlegungspflichten zu einer Verdachtsmeldung führen soll.

Der Begriff der Vermögensbestandteile soll Vermögenswerte aller Art umfassen, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen. So wie im Sanktionengesetz 2010 (SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010 in der Fassung des BGBl. I NR. 4/2015, soll dieser Begriff im weitesten Sinn (also insbesondere einschließlich sämtlicher wirtschaftlicher Ressourcen) verstanden werden. Insbesondere fallen auch Gelder, unabhängig vom betreffenden Betrag unter diesen Begriff.

Mit der in Abs. 1 vorgesehenen Meldung an die Geldwäschemeldestelle wird auch Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt, der vorsieht, dass Meldungen immer an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiterzuleiten sind, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete, der diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist. Diese Stelle ist für alle diesem Bundesgesetz unterliegenden Verpflichtete die Geldwäschemeldestelle.

Die in der Richtlinie (EU) 2015/849 verwendete Wortfolge „deren leitendes Personal und deren Angestellte“ wurde durch den Begriff „deren Beschäftigte“ ersetzt. Eine Änderung des Adressatenkreises ist dadurch aber nicht intendiert. Sofern ein Geldwäschebeauftragter (§ 4 Abs. 3 Z 6) eingerichtet ist, wird die Verdachtsmeldung im Regelfall von diesem an die Geldwäschemeldestelle übermittelt werden.

Der letzte Satz des Abs. 1 gewährleistet die Übermittlung strukturierter Informationen durch die Verpflichteten und schafft dadurch die technische Grundlage für die nachfolgende Erfassung in einer Datenanwendung (Abs. 5). Dadurch wird in weiterer Folge die Erstellung von Analyseberichten durch die Geldwäschemeldestelle ermöglicht. Die Bestimmung ist in engem Zusammenhang mit Art. 42 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu sehen und zielt auf die strukturierte, einheitliche Anlieferung von Daten ab. Die Übermittlung ist insbesondere nach Maßgabe der Rahmenvorgaben der BLSG, einer Arbeitsgruppe von Bund, Ländern, Städte- und Gemeindebund zum Datenaustausch mit anderen Stellen, unter Beachtung der Regelungen des EGovG und des SigG zu gestalten. Diese Rahmenbedingungen regeln unter anderem die Verwendung des „Portalverbundprotokolls“, eines technischen Frameworks. Andere Methoden der sicheren Übermittlung von Daten sind im Sinne des SigG signierte E-Mails, die an die Geldwäschemeldestelle übermittelt werden, die derzeit bereits angeboten werden. In weiterer Folge wird eine eigene Möglichkeit zur Übermittlung von Verdachtsmeldungen eingerichtet werden.

Mit Abs. 2 werden Art. 32. Abs. 3 vierter Satz und Art. 33 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 41 Abs. 2 BWG bzw. § 133 Abs. 2 VAG 2016. Die Auskunftsverpflichtung soll auch dann gelten, wenn der Verpflichtete selbst keine Verdachtsmeldung abgegeben hat.

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 41 Abs. 1a BWG, wobei § 41 Abs. 1a Z 1 BWG obsolet ist und daher nicht übernommen wurde.

Mit Abs. 4 wird Art. 46 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht dem Schlussteil von § 41 Abs. 4 BWG bzw. § 135 Abs. 2 VAG 2016.

Durch Abs. 5 wird in Umsetzung des Art. 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie entsprechend der FATF-Empfehlung 29 die Rechtsgrundlage für die Führung einer Analysedatenbank durch die Geldwäschemeldestelle geschaffen. Auftraggeber der Datenanwendung ist somit der Bundesminister für Inneres (vgl. § 4 Abs. 2 BKA-G). In dieser Datenanwendung sollen die im Rahmen des Aufgabenbereichs der Geldwäschemeldestelle ermittelten Daten sowie jene Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat, verarbeitet und daraus ein Analyseergebnis generiert werden. Eingeschränkt ist die Verarbeitung von Daten in der Datenanwendung jedoch auf die in der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, taxativ aufgezählten Datenarten und Betroffenenkreise.

Der Begriff der „sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit“ wurde aus § 41 Abs. 8 BWG entnommen um sicherzustellen, dass die gleichen Ermittlungsbefugnisse wie bisher bestehen bleiben. Durch diese Formulierung sollen insbesondere auch Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind (zB Gesellschaft bürgerlichen Rechts etc.) umfasst sein.

Die Löschungsfrist lehnt sich an die Speicherungsverpflichtung der Meldepflichtigen an. Im Übrigen entspricht Abs. 5 § 41 Abs. 8 BWG bzw. § 133 Abs. 9 VAG 2016.

Zu § 17:

Mit Abs. 1 wird Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Schlussteil des ersten Satzes von § 41 Abs. 1 BWG bzw. § 133 Abs. 1 VAG 2016.

Mit Abs. 2 erster Satz wird Art. 35 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Abs. 2 zweiter Satz entspricht dem zweiten Satz von § 41 Abs. 1 BWG.

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen dem dritten Satz von § 41 Abs. 1 BWG bzw. dem vierten Satz von § 133 Abs. 2 VAG 2016.

Abs. 4 und Abs. 5 entsprechen im Wesentlichen § 41 Abs. 3 und 3a BWG bzw. § 133 Abs. 3 und 4 VAG 2016. Die in Abs. 4 neu eingefügten Sätze drei und vier sollen die Gefahr einer vorzeitigen Information des Kunden („tipping off“) reduzieren. Diese Maßnahme erfolgt entsprechend der FATF-Empfehlung 21.

Zu § 18:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 36 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 41 Abs. 5 BWG bzw. § 135 Abs. 6 VAG 2016. Mit dem zweiten Satz wird sichergestellt, dass die Geldwäscheverdachtsmeldungen der Abgabenbehörden an die Geldwäschemeldestelle für Analysezwecke übermittelt werden können (ohne dass bereits vor Analyse ein Verfahren nach der StPO eingeleitet wird).

Zu § 19:

Mit dieser Bestimmung werden Art. 37 und 38 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Abs. 1 entspricht § 41 Abs. 7 BWG bzw. § 133 Abs. 8 VAG 2016.

Zu § 20:

Mit Abs. 1 wird Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht dem ersten Satz des § 41 Abs. 3b BWG bzw. dem ersten Satz des § 133 Abs. 5 VAG 2016. Der zweite Satz wurde in Umsetzung von FATF-Empfehlung 10 und der Interpretative Note zu FATF-Empfehlung 10 eingefügt.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen dem zweiten Satz des § 41 Abs. 3b BWG bzw. dem zweiten Satz des § 133 Abs. 5 VAG 2016. Aufgrund der Möglichkeit die Verständigung des Kunden gemäß § 17 Abs. 4 aufzuschieben, darf der Kunde erst dann zur Geldwäschemeldestelle verwiesen werden, wenn er von der Anordnung verständigt wurde.

Mit Abs. 3 Z 1 wird Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht § 41 Abs. 3b Z 1 BWG bzw. § 133 Abs. 5 Z 1 VAG 2016 und soll die Informationsweitergabe innerhalb einer aufsichtsrechtlich zu konsolidierenden Gruppe ermöglichen.

Mit Abs. 3 Z 2 wird Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung ersetzt § 41 Abs. 3b Z 2 BWG bzw. § 133 Abs. 5 Z 2 VAG 2016.

Mit Abs. 3 Z 3 wird Art. 39 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 41 Abs. 3b Z 3 BWG bzw. § 133 Abs. 5 Z 3 VAG 2016. Die Ausnahme soll entsprechend der Richtlinie (EU) 2015/849 für Verpflichtete gelten, die derselben Berufskategorie angehören. Daher sind Kredit- oder Finanzinstitute vom Anwendungsbereich umfasst, dabei diesen kann davon ausgegangen werden, dass sie derselben Berufskategorie im Sinne der Richtlinie angehören.

Zu § 21:

Mit Abs. 1 wird Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung ersetzt § 40 Abs. 3 BWG bzw. § 134 VAG 2016. Die angeführten Dokumente und Informationen sollen von den Verpflichteten für die Zwecke der Verhinderung, der Aufdeckung und der Ermittlung möglicher Fälle der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung durch die Geldwäschemeldestelle und durch die Strafverfolgungsbehörden sowie für die Aufsichtstätigkeit der FMA dienen. Der Anwendungsbereich von Abs. 1 ist abschließend geregelt. Dies bedeutet, dass jene Dokumente oder Informationen, die nicht in Z 1 oder 2 genannt sind, weder von der Aufbewahrungs- noch von der Löschungsverpflichtung betroffen sind. Beispielweise besteht keine Verpflichtung zur Vernichtung von gegen Kunden ergangen gerichtlichen Entscheidungen, da die Durchsetzung der Ansprüche der Verpflichteten nicht beeinträchtigt werden soll.

Für die Verwendung von personenbezogenen Daten auf Basis dieses Bundesgesetzes ist das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 anzuwenden, wobei durch dieses Bundesgesetz eine gesetzliche Ermächtigung iSd. § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 zur Verwendung der Daten der Kunden im Rahmen der Ausübung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden eingeräumt wird. Zudem ist gemäß Art. 43 der Richtlinie (EU) 2015/849 die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Richtlinie 95/46/EG und dem DSG 2000 anzusehen.

Mit Abs. 2 wird Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Im Unterschied zur bisherigen Regelung soll nun eine Löschungsverpflichtung vorgesehen werden, die aber gegenüber in anderen Gesetzen verankerten, längeren Aufbewahrungsfristen subsidiär ist. Durch die Regelung im ersten Satz des Abs. 2 sollen Normenkonflikte vermieden werden und eine Konformität mit § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 sichergestellt werden. Typischerweise ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden beispielsweise Verdachtsmeldungen, die Dokumentation der Durchführung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Eigenschaft eines Kunden als politisch exponierte Person und die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden. Nicht gelöscht werden müssen aufgrund einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrundlage verarbeitete Daten, zu deren Aufbewahrung die Verpflichten aufgrund anderer Zwecke berechtigt oder verpflichtet sind. Demgemäß ist die Aufbewahrungspflicht gemäß Abs. 1 weitreichender als die Löschungsverpflichtung gemäß Abs. 2.

Eine Ausnahme soll im Hinblick auf anhängige Strafverfahren wegen Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung geschaffen werden, damit in solchen Verfahren alle vorhandenen Daten und Informationen genutzt werden können. Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahme von der Löschungsverpflichtete ist jedoch, dass der Verpflichtete Kenntnis von einem solchen Verfahren erlangt. Eine aktive Nachforschung durch den Verpflichteten soll nicht erforderlich sein.

Die FMA soll in Abs. 3 die Möglichkeit erhalten die Aufbewahrungsfristen mittels einer Verordnung zu verlängern. Eine Verlängerung kann auch dann erfolgen, wenn besondere Umstände bei bestimmten Verpflichteten vorliegen, die eine längere Aufbewahrung der Daten erforderlich machen. Beispielsweise kann es bei Betrieblichen Vorsorgekassen auch noch nach fünf Jahren nach Auszahlung der Abfertigung zu nachträglichen Korrekturen der Beitragszahlungen kommen. Zu Solchen kann es beispielsweise kommen, wenn eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) zu einer Änderung der Beitragsgrundlage führt, die von der Betrieblichen Vorsorgekasse zu berücksichtigen ist.

In Abs. 4 soll in Umsetzung des Art. 41 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt werden, dass für jene personenbezogenen Daten, die aufgrund der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erhoben wurden, nur die Verwendung für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein rechtmäßiger Zweck iSd § 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 ist. Dies trifft vor allem auf jene Daten zu, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung erhoben wurden, wie beispielsweise personenbezogene Daten über jene Kunden, die vor Durchführung einer nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktion identifiziert wurden. Weitere Beispiele sind die Daten über wirtschaftliche Eigentümer oder über die Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag. Werden hingegen Daten auch aufgrund der Begründung einer Geschäftsbeziehung und somit nicht ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung (§ 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) verarbeitet, dann soll Abs. 3 nicht zur Anwendung gelangen.

Mit Abs. 5 wird Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt, wodurch gewährleistet werden soll, dass der Kunde in jedem Fall über die Verwendung seiner Daten für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung informiert wird.

Mit Abs. 6 wird Art. 41 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Dadurch soll festgelegt werden, dass ein Verpflichteter eine Erteilung einer Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 verweigern kann, wenn dies aufgrund des Verbots der Informationsweitergabe gemäß § 20 erforderlich ist.

Zu § 22:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 42 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht § 41 Abs. 4 BWG bzw. § 135 Abs. 1 Z 4 VAG 2016. Derzeit kommt als sicherer Kommunikationskanal die verschlüsselte Übermittlung via Email in Betracht. In weiterer Folge wird eine eigene Möglichkeit zur Übermittlung von Verdachtsmeldungen eingerichtet werden.

Zu § 23:

Mit Abs. 1 wird Art. 8 Abs. 3 und 4 lit. a der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Aus der Verpflichtung zur Einrichtung von Strategien, Kontrollen und Verfahren ergibt sich unter anderem auch, dass die Verpflichteten in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens ausreichende personelle Ressourcen vorzusehen haben, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und der nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen weiteren Maßnahmen (z. B. Meldepflichten, Zusammenarbeit mit der Geldwäschemeldestelle und der FMA, etc.) sicherzustellen. Insbesondere ist von den Verpflichteten durch ausreichend personelle Ressourcen sicherzustellen, dass die aufgrund der Risikoanalyse definierten Maßnahmen auch entsprechend gesetzt werden (können) und die aufgrund der Risikoanalyse eingeführte Kalibrierung der automationsunterstützten Verfahren eingehalten werden kann. Der zweite Satz wird zur Klarstellung im Hinblick auf die FATF-Empfehlung 1 eingefügt.

In Abs. 1 Z 3 wird in Umsetzung der FATF-Empfehlung 15 präzisiert, dass Maßnahmen zum Ausgleich des Risikos in Hinblick auf neue Produkte, Praktiken und Technologien vorzusehen sind.

Mit Abs. 2 wird Art. 8 Abs. 4 lit. b und Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die in Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene Verpflichtung zur Überwachung der Anwendung der Strategien, Kontrollen und Verfahren soll von dem besonderen Beauftragen gemäß Abs. 3 vorgenommen werden. Aufgrund der Ergebnisse der vierten Evaluierungsrunde Österreichs durch die FATF wird nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass der besondere Beauftragte auch für die gruppenweite Umsetzung der Strategien und Verfahren gemäß § 24 verantwortlich ist.

Es soll für die Mehrzahl der Anwendungsfälle festgelegt werden, wann eine unabhängige Prüfung im Sinne des Art. 8 Abs. 4 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten angemessen ist. Dies soll dann der Fall sein, wenn ein Verpflichteter gesetzlich zur Einrichtung einer internen Revision verpflichtet ist. Ist dies nicht der Fall, ist in jedem Einzelfall zu prüfen ob eine unabhängige Überprüfung erforderlich ist. Diese Prüfung kann auch von einer freiwillig eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden, sofern das Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt ist.

Mit Abs. 3 wird die Verpflichtung zur Bestimmung eines besonderen Beauftragten gemäß Art. 8 Abs. 4 lit. a der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 41 Abs. 4 Z 6 bzw. § 135 Abs. 1 Z 6 VAG 2016. Die Bestellung eines besonderen Beauftragten führt nicht automatisch zu einer Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG. Zusätzlich sollen Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit normiert werden.

Mit Abs. 4 wird Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Bei den, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erfassten Verpflichteten sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 jedenfalls gegeben, da diese nur in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden dürfen. Ein Absehen von dieser Bestimmung dürfte gemäß der Richtlinie nur dann möglich sein, wenn ein Verpflichteter über kein Leitungsorgan verfügt (vgl. englische Fassung „where applicable“).

Mit Abs. 5 wird Art. 46 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 41 Abs. 4 Z 3 BWG bzw. § 135 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 mit Ausnahme des die Auswahl des Personals betreffenden Teiles.

In Abs. 6 wurde jener Teil des § 41 Abs. 4 Z 3 BWG bzw. § 135 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 übernommen, der nicht in Abs. 5 umgesetzt wurde.

In Abs. 7 wird das in Art. 45 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 enthaltene Wahlrecht ausgeübt. Die Bestimmung soll die Beaufsichtigung von E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten, die Dienstleistungen im Inland erbringen, erleichtern. Erfasst sind alle E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die im Inland nicht über eine Zweigstelle, sondern über eine sonstige physische Präsenz im Wege der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit tätig werden, etwa über Dienstleister (Agenten im Sinne des § 3 Z 20 ZaDiG). Hiervon ausgenommen ist der reine Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, gemäß § 15 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010. Zu beachten wird auch der technische Regulierungsstandard gemäß Art. 45 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 sein.

Zu § 24:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 45 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt und § 41 Abs. 4 Z 2 bzw. § 135 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 ersetzt. Es sollen nunmehr in allen Unternehmen einer Gruppe einheitliche Strategien und Verfahren umgesetzt werden, gleichgültig ob ein Unternehmen der Gruppe seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland hat.

Mit Abs. 1 wird Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 2 wird Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 3 wird Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 4 wird Art. 45 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 5 wird Art. 45 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 6 wird Art. 45 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt, wodurch sichergestellt wird, dass innerhalb der Gruppe ein Informationsaustausch für die Zwecke der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zugelassen ist. Zudem wird nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass jedenfalls auch kundenbezogenen Daten von diesem gruppenweiten Informationsaustausch umfasst sind. Diese Anpassung erfolgt auch aufgrund einer von der FATF im Zuge der vierten Evaluierungsrunde Österreichs geforderten Klarstellung bezüglich der Möglichkeit, auch kundenbezogene Daten innerhalb einer Gruppe austauschen zu können.

Zu § 25:

Mit Abs. 1 wird das Ziel der Richtlinie (EU) 2015/849, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, als Ziel der FMA bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse festgelegt. Mit dieser Bestimmung wird weiters das Erfordernis der Bestimmung einer zuständigen Behörde für die Vollziehung der Verordnung (EU) 2015/847 erfüllt.

Abs. 2 bildet das Kernstück des von der FMA anzuwendenden risikobasierten Ansatzes bei der Beaufsichtigung der Verpflichteten. Dadurch sollen die Ressourcen der FMA zielgerichtet anhand der tatsächlich bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und der Risikoprofile der Verpflichteten eingesetzt werden.

Mit Abs. 2 Z 1 soll sichergestellt werden, dass die FMA ein klares Verständnis der im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung iSd Art. 48 Abs. 6 lit. a der Richtlinie (EU) 2015/849 hat.

Mit Abs. 2 Z 2 wird Art. 48 Abs. 6 lit. c der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 2 Z 3 wird Art. 48 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 2 Z 4 wird Art. 48 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Abs. 3 und Abs. 4 basieren auf § 267 Abs. 3 und 4 VAG 2016.

Mit Abs. 4 wird Art. 50 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Mit Abs. 5 und 6 soll eine Grundlage für den Informationsaustausch der FMA mit Behörden anderer Mitgliedstaaten oder Drittländern vorgesehen werden. In Anlehnung an Bestimmungen in anderen Materiengesetzen (zB. § 77 Abs. 5 BWG, § 91 Abs. 5 WAG 2007) sollte die Übermittlung nur zulässig sein, wenn die Drittlandsbehörden einem gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen.

Zu § 26:

Mit dieser Bestimmung soll nach dem legistischen Vorbild des § 77 Abs. 4 BWG eine ausdrückliche Ermächtigung der FMA zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 vorgesehen werden.

Zu § 27:

Diese Bestimmung entspricht § 257 VAG 2016 und soll eine kosteneffiziente Abwicklung über die Bundesrechenzentrum GmbH sicherstellen.

Zu § 28:

Im Hinblick auf die Tragung der Kosten der Beaufsichtigung soll der Status Quo beibehalten werden.

Zu § 29:

Diese Bestimmung basiert auf dem § 272 VAG 2016 und soll die FMA mit Auskunfts- und Vorlagepflichten ausstatten. Die Auskunfts- und Prüfrechte, die Abs. 2 regelt, dienen ausschließlich der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebs der Versicherungsunternehmen; sie sollen eine Effektuierung der Versicherungsaufsicht gewährleisten, statuieren jedoch keine Aufsichtspflicht der FMA über Versicherungsvermittler.

Aufgrund des Abs. 3 kann die FMA von jedermann Auskunft verlangen. Dies schließt beispielsweise auch die Befugnis ein Auskünfte von Treunehmern und Treugebern über das bestehende Treuhandverhältnis einzuholen. Eine explizite Anführung des § 34 Abs. 5 in § 22b Abs. 1 FMABG ist daher nicht erforderlich.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß Abs. 4 schließt jedenfalls auch Systeme und Datenträger mit ein.

Zu § 30:

Diese Bestimmung basiert auf dem § 274 VAG 2016. Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die FMA iSd Art. 48 Abs. 6 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 sowohl vor Ort als auch von außerhalb der Räumlichkeiten des Verpflichteten Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit dessen Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Verpflichteten hat.

In Abs. 2 soll zudem im Hinblick auf die Prüfung der Einhaltung der gruppenweiten Verpflichtungen auch die Befugnis der FMA zur Vornahme von Vor-Ort-Prüfungen bei Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen inländischer Verpflichteter in Mitgliedstaaten und Drittländern vorgesehen werden.

Vom Begriff des Dienstleisters in Abs. 9 sind jedenfalls auch Agenten iSd § 3 Z 20 ZaDiG erfasst.

Um auch Aufsichtsbehörden von Mitgliedstaaten und Drittländern eine entsprechende Prüfmöglichkeit von inländischen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen zu ermöglichen, wird in Abs. 11 zudem eine spiegelbildliche Bestimmung für Prüfungen bei Zweigstellen und Tochterunternehmen im Inland aufgenommen.

Zu § 31:

Abs. 1 und 2 basieren auf dem legistischen Vorbild des § 275 VAG 2016. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit Anordnungen zu treffen, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

Mit Abs. 3 wird Art. 59 Abs. 2 lit. c und d der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Zu § 32:

Diese Bestimmung basiert auf dem legistischen Vorbild des § 289 Abs. 2 bis 5 VAG 2016 und setzt Art. 48 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 um.

Zu § 33:

Diese Bestimmung entspricht § 292 VAG 2016.

Zu § 34:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 99 Abs. 2 BWG bzw. § 322 VAG 2016 und soll wie bisher die Verletzung aller im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung relevanten Pflichten sanktionieren. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wurde keine Freiheitsstrafe mehr vorgesehen, da für schwerwiegende Fälle ohnedies die in Art. 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen soll.

Mit Abs. 2 wird Art. 59 Abs. 1, 2 lit. e und 3 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Es sollen für bestimmte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Sinne des Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt werden. Die Formulierung orientiert sich dabei an § 98 Abs. 5 BWG und § 152 BaSAG, die im Falle von Verwaltungsübertretungen bereits Geldstrafen bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens vorsieht. Unter dem aus dem „Verstoß gezogenen Nutzen“ ist bei der Bestrafung natürlicher Personen jener Nutzen zu verstehen, der durch den Verstoß allfällig der zu bestrafenden natürlichen Person zu Gute gekommen ist. Die Frage der Verfassungskonformität von hohen Geldstrafen im Verwaltungsrecht wurde bereits eingehend in den Erläuterungen zu § 152 BaSAG (RV 361 BlgNR, 25. GP 27) dargelegt.

Gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht gilt gemäß § 22 Abs. 1 VStG die Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm.

Mit Abs. 3 werden die in Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/847 genannten Straftatbestände umgesetzt.

In Abs. 4 wird die Möglichkeit für die FMA eröffnet von der Bestrafung in bestimmten Fällen abzusehen, die nicht durch § 45 VStG abgedeckt werden können, um der FMA einen risikobasierten Einsatz ihrer Ressourcen zu ermöglichen. Es wird beim ersten Anwendungsfall dem Umstand Rechnung getragen, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 eine Sanktionierungspflicht nur in Fällen von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen zwingend vorsieht. Der zweite Anwendungsfall dieser Bestimmung ist anderen Aufsichtsgesetzen, etwa dem § 99d Abs. 5 BWG, nachgebildet.

Abs. 5 entspricht im Wesentlichen § 99 Abs. 1 Z 9 BWG.

Zu § 35:

Mit Abs. 1 und 2 wird Art. 59 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Gemäß dem Erwägungsgrund 59 sind im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen. Ein wesentliches Element hiefür ist die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen zusätzlich zu den verantwortlichen natürlichen Personen (§ 9 VStG). Die Strafmöglichkeit ist dann gegeben, wenn Personen, die bestimmte „Schlüsselfunktionen“ bei juristischen Personen ausüben, gegen gesetzliche Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, die sich an juristische Personen als Normadressaten richten.

Mit Abs. 3 wird Art. 59 Abs. 3 lit. a der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die gesonderten Definitionen des Gesamtumsatzes für Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute, Wertpapierfirmen, AIFM und Versicherungsunternehmen berücksichtigen die für diese Verpflichteten geltenden Besonderheiten in der Rechnungslegung. Der relevante Gesamtumsatz soll bei Gruppen nicht anhand des Jahresabschlusses des betreffenden Unternehmens, sondern Anhand des Konsolidierten Abschlusses ermittelt werden. Ein zusätzliches Abstellen auf den aus dem Verstoß gezogenen Nutzen soll gemäß dem Einleitungssatz von Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 nicht erfolgen.

Abs. 4 entspricht dem ersten Anwendungsfall des § 34 Abs. 4 und dehnt diesen auf juristische Personen aus.

Zu § 36:

Mit dieser Bestimmung wird eine Verlängerung der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung auf drei bzw. fünf Jahre vorgenommen. Ähnliche Vorschriften finden sich auch in § 7i Abs. 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und § 29 Abs. 4 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz.

Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist eine Verlängerung der allgemeinen Fristen des VStG jedenfalls auch geboten, da durch Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung besondere Gefahren für die Gesellschaft als Ganzes entstehen können, die durch die Festlegung von besonderen Sorgfaltspflichten hintangehalten werden sollen. Da gerade bei Kredit- und Finanzinstituten regelmäßig besonders schwierige Sachfragen auftreten, erfordert eine effektive Aufsicht durch die FMA auch eine Verlängerung der allgemeinen Fristen des VStG um eine entsprechende Ahndung von Pflichtverletzungen zu ermöglichen.

Zu § 37:

Mit Abs. 1 wird Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt und entspricht im Wesentlichen § 99c Abs. 1 BWG und § 155 Abs. 1 BaSAG. Im Unterschied zu Abs. 2 kann eine Veröffentlichung bereits erfolgen, wenn ein nicht rechtskräftiger Bescheid der FMA vorliegt. Daher soll die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 nur dann erfolgen, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalls geboten ist.

Mit Abs. 2 wird Art. 61 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Im Unterschied zu § 99c Abs. 2 BWG und § 155 Abs. 2 BaSAG hat die FMA nicht nur verhängte Geldstrafen, sondern auch Anordnungen gemäß § 31 zu veröffentlichen. Dies ist in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 erforderlich, da die Richtlinie ausdrücklich „verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen“ wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nennt. Im Unterschied dazu verlangt die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, nur die Veröffentlichung von rechtskräftigen Verwaltungssanktionen, das heißt Verwaltungsstrafen im engeren Sinne, da auch diese Richtlinie zwischen Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen unterscheidet und an dieser Stelle nur Verwaltungssanktionen nennt.

Abs. 1 und 2 soll im Ergebnis auf jene Pflichtverletzungen anwendbar sein, bei denen die Richtlinie (EU) 2015/849 eine zwingende Sanktionierung vorsieht.

Mit Abs. 3 wird Art. 61 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, der durch die Veröffentlichung zu erwartende Schaden für die verantwortliche Person, die Art, Schwere und Dauer der Pflichtverletzung und der durch die Pflichtverletzung allfällig verursachte Schaden zu berücksichtigen sowie das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dem Interesse des Betroffenen auf Geheimhaltung gegenüberzustellen. Eine Prüfung ob den Beteiligten ein unverhältnismäßig hoher Schaden durch die Veröffentlichung entstehen würde, wird von der Richtlinie (EU) 2015/849 im Unterschied zu der Richtlinie 2014/59/EU nicht vorgesehen.

Im Unterschied zu § 155 Abs. 3 BaSAG kann gemäß Z 3 auch gänzlich von der Veröffentlichung abgesehen. Dadurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass neben rechtskräftig verhängten Geldstrafen auch rechtskräftige Anordnungen gemäß § 31 zu veröffentlichen sind. Jedenfalls keine Veröffentlichung soll bei noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen erfolgen.

Abs. 4 und 5 entsprechen im Wesentlichen § 155 Abs. 4 BaSAG und ergänzt die Veröffentlichungsbestimmungen in den Abs. 1 bis 2 um spezifische verfahrensrechtliche Vorkehrungen. Es soll klargestellt werden, wie mit der Erhebung eines Rechtsmittels betreffend die zugrundeliegende Sanktion oder Maßnahme einerseits sowie in weiterer Folge auch mit dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens andererseits im Rahmen einer bereits erfolgten Veröffentlichung umzugehen ist. Es wurde der allgemeine Begriff Rechtsmittel gewählt, um eine Beschwerde bei Bundesverwaltungsgericht (Abs. 1) und die ordentliche oder außerordentliche Revision beim VwGH und die Bescheidbeschwerde beim VfGH (Abs. 1 bis 3) zu erfassen.

Abs. 6 entspricht § 155 Abs. 5 BaSAG und setzt Art. 60 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 um.

Zu § 38:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 59 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt. Die Umstände, die gegebenenfalls, bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme beziehungsweise Bemessung der Höhe einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu berücksichtigen sind, werden in den Z 1 bis 7 normiert. Die Bestimmungen des VStG, insbesondere im Hinblick auf die § 19 bis § 20 VStG, bleiben hierdurch unberührt. Aufgrund der erheblichen Höhe der Strafdrohungen ist bei der Anwendung der betreffenden Bestimmungen und der Festlegung der konkreten Strafhöhen insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer zu sanktionierenden natürlichen Person Rücksicht zu nehmen.

Zu § 39:

Diese Bestimmung entspricht § 159 Abs. 1 BaSAG.

Zu § 40:

Abs. 1 entspricht § 99g Abs. 1 BWG und setzt Art. 61 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 um. Der Begriff Beschäftigten ist weit zu verstehen und soll nicht nur die Angestellten der Verpflichteten, sondern auch Personen, die eine vergleichbare Position innehaben erfassen. Die geeignete Stelle ist durch die Geschäftsleitung festzulegen und sollte außerhalb der standardisierten Berichtslinien eingerichtet sein, es käme hiefür insbesondere die interne Revision in Betracht. Die geeignete Stelle muss dabei jedoch nicht zwingend bei dem Verpflichtetet selbst eingerichtet werden, sondern kann beispielweise auch in einem übergeordneten Kreditinstitut oder bei dezentralen Sektoren in einer Zentralstelle des Sektors angesiedelt werden.

Abs. 2 entspricht § 99g Abs. 2 BWG und setzt Art. 61 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 um.

Abs. 3 entspricht § 99g Abs. 3 BWG und setzt Art. 61 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 um.

Die Orientierung an bestehenden Regelungen wie zB. § 99g BWG, § 2a Abs. 6 Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) oder § 48h Börsegesetz 1989 soll bei der Regelung von Hinweisgebersystemen weitestgehend einheitliche Rechtsnormen gewährleisten. Gerade den Erläuterungen zu § 2a Abs. StAG (RV 669 der Beilagen XXV. GP) ist zu entnehmen, dass höchste technische Sicherheitsvorschriften die Anonymität des Hinweisgebers sicherstellen. Die höchsten technischen Sicherheitsvorschriften wurden auch auf Basis des § 99g BWG implementiert. Hinweisgebersysteme gemäß § 99g BWG sind in Anlage 1 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004) aufgezählt. Gemäß dieser Verordnung des Bundeskanzlers handelt es sich dabei um eine Standard- und Musteranwendung nach dem Datenschutzgesetz 2000.

Zu § 41:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 62 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Zu § 42:

Mit dieser Bestimmung wird Art. 67 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt und sichergestellt, dass die FMA die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 während ihres verbleibenden Anwendungszeitraums – wie auch bisher in den Materiengesetzen vorgesehen – überwachen kann. Ab 26. Juni 2017 gilt statt der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 die Verordnung (EU) 2015/847.

Zu § 43:

Diese Bestimmungen soll eine übersichtliche Erfassung der Inkrafttretensbestimmungen bei Novellierungen dieses Bundesgesetzes ermöglichen.

Zu § 44:

Nach dem legistischen Vorbild von § 342 VAG 2016 sollen alle verwiesenen Rechtstexte übersichtlich dargestellt werden.

Zu § 45:

Regelt die sprachliche Gleichbehandlung.

Zu § 46:

Durch Abs. 1 wird sichergestellt, dass die FMA die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 während ihres verbleibenden Anwendungszeitraums – wie auch bisher in den Materiengesetzen vorgesehen – überwachen kann.

Durch Abs. 2 wird sichergestellt, dass die FMA die Nichteinhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 während ihres verbleibenden Anwendungszeitraums – wie auch bisher in den Materiengesetzen vorgesehen – mittels Geldstrafen sanktionieren kann.

Durch Abs. 3 bis 5 wird eine Übergangsregelung geschaffen, die den Inhalt des bisherigen § 40c BWG für die restliche Anwendungszeit der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 übernimmt.

Zu § 47:

Regelt den Vollzug dieses Bundesgesetzes entsprechend von § 346 VAG 2016.

Anlage I:

Mit dieser Anlage wird der Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Anlage II:

Mit dieser Anlage wird der Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Der Begriff der öffentlichen, an einer Börse notierten Unternehmen gemäß Anhang II Abs. 1 lit. a wird entsprechend § 40a Abs. 1 Z 2 BWG bzw. § 130 Abs. 1 Z 1 lit. c VAG 2016 umgesetzt.

Das Geschäftsmodell der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG soll ausdrücklich als ein „vergleichbares System“ im Sinne der Z 2 lit. c verankert werden.

Anlage III:

Mit dieser Anlage wird der Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu § 10 Abs. 3, § 19 Abs. 6, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 5, § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 5, § 60 Abs. 3 und 4:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend angepasst.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 2 Z 72 bis 75, § 3 Abs. 1 und 9, § 11 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 4, § 20b Abs. 1, § 31 Abs. 3 und 5, § 32 Abs. 4, §§ 40 bis 40d, § 42 Abs. 4, § 63 Abs. 4, § 78 Abs. 8 und 9, § 95 Abs. 1 und 1a, § 98 Abs. 5a Z 3, § 99 Abs. 1 Z 9, 18 und 19 und Abs. 2, § 105 Abs. 7, § 107 Abs. 94 und § 108:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 obsolet. Die Verweise auf diese Bestimmungen werden daher entsprechend angepasst. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Strafbestimmungen des Art. 67 Abs. 1 lit. o in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU, die bisher in § 98 Abs. 5a Z 3 (und § 99d) umgesetzt waren, künftig im Rahmen der Aufsichtsmaßnahmen und der Strafbestimmungen des FM-GwG mitberücksichtigt werden.

Zu § 1 Abs. 3:

Kreditinstitute, die für einen oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, 3, 7 und 8 genannten Basisbankgeschäfte konzessioniert sind, verfügen regelmäßig auch über die nötigen Ressourcen und Infrastruktur zur Vermittlung dieser Bankgeschäfte. Zudem unterfallen Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG vollinhaltlich dem europäischen Aufsichtsregime, wodurch die Risiken, die sich aus dem Vermittlungsgeschäft ergeben, prudentiell angemessen adressiert werden können. Die vorliegende Novellierung zur Normierung von Legalkonzessionen für entsprechend konzessionierte Kreditinstitute ist geeignet, unangemessene Ressourcenbelastungen bei den Kreditinstituten zu verhindern und dient zudem der Anpassung des österreichischen Konzessionstatbestandskatalog an Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU, der die gegenseitige Anerkennung von finanzmarktrelevanten Dienstleistungen und Tätigkeiten verankert.

Zu § 2 Z 1:

Durch die Ergänzungen betreffend die Definition der Geschäftsleiter erfolgt nun eine klare Differenzierung zwischen Geschäftsleitern bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute (lit. c) – wobei Zweigstellen solcher Kreditinstitute in der Systematik des BWG als gemäß § 4 zu konzessionierendes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 gelten – und Geschäftsleitern bei Zweigstellen von CRR-Kredit- oder CRR-Finanzinstituten aus anderen Mitgliedstaaten (lit. d). Ebenso wird im Rahmen dieser Ergänzungen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter bei Zweigstellen konkretisiert.

Zu § 2 Z 18:

Durch diese neue Bestimmung wird der Begriff des Leiters einer Repräsentanz in Anlehnung an die Definition der Geschäftsleiter in § 2 Z 1 definiert. Ebenso wird die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Leiter von Repräsentanzen betreffend die (Nicht-)Einhaltung der in § 73 Abs. 2 festgelegten Pflichten konkretisiert.

Zu § 3 Abs. 7 lit. c:

Hiermit wird festgelegt, dass die neu eingeführten Pflichten betreffend Beschwerdeabwicklung (§ 39e) auf betriebliche Vorsorgekassen keine Anwendung finden.

Zu § 9 Abs. 7:

Da § 27a auf Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten keine Anwendung findet, wird der entsprechende Verweis entfernt.

Zu § 15 Abs. 1:

Hiermit erfolgt eine technische Anpassung, um bei dem Verweis zu berücksichtigen, dass § 99 in mehrere Absätze unterteilt ist. Weites wird der Verweis auf § 27a entfernt, da diese Bestimmung auf Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten keine Anwendung finden soll.

Zu § 15 Abs. 2:

Die Änderung in Abs. 2 ergänzt die bestehende behördliche Befugnis der FMA zur Untersagung der Tätigkeit der Zweigstellenleiter mit gelinderen aufsichtsbehördlichen Mitteln und erhöht hierdurch sowohl die Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns als auch die Wirksamkeit der Aufsicht über Zweigstellen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Art. 44 der Richtlinie 2013/36/EU. Die Ergänzungen orientieren sich am Maßnahmenkatalog des § 70 Abs. 4 und 4a und beschränken sich im Sinne der Verhältnismäßigkeit zugleich auf jene, deren Umsetzung auf Ebene der Zweigstelle effektiv verlangt werden kann, wenn die Aufsichtsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat untätig bleibt.

Zu § 15 Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Ergänzungen bei den Aufsichtsmaßnahmen in § 15 Abs. 2.

Zu § 16 Abs. 1:

Hiermit erfolgt in ergänzender Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU eine Anpassung an den ausgeweiteten Maßnahmenkatalog gemäß Art. 102 bis 105 der Richtlinie 2013/36/EU, umgesetzt durch § 70 Abs. 4 bis 4d.

Zu § 17 Abs. 2:

Die Änderung in Abs. 2 ergänzt die bestehende behördliche Befugnis der FMA zur Untersagung der Tätigkeit der Zweigstellenleiter mit gelinderen aufsichtsbehördlichen Mitteln und erhöht hierdurch sowohl die Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns als auch die Wirksamkeit der Aufsicht über Zweigstellen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Art. 44 iVm Art. 34 der Richtlinie 2013/36/EU. Die Ergänzungen orientieren sich am Maßnahmenkatalog des § 70 Abs. 4 und 4a und beschränken sich im Sinne der Verhältnismäßigkeit zugleich auf jene, deren Umsetzung auf Ebene der Zweigstelle effektiv verlangt werden kann, wenn die Aufsichtsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat untätig bleibt.

Zu § 22a Abs. 8, § 23b Abs. 8 und § 23d:

Vornahme einer Verweiskorrektur.

Zu § 23b Abs. 7:

Die Bestimmung wird um eine Regelung für die Kombinationsmöglichkeit aus der Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und der für einen Systemrisikopuffer ergänzt.

Zu § 23c Abs. 9:

Die Bestimmung wird um eine Regelung zur konsolidierten Ebene ergänzt.

Zu § 27a:

§ 27a BWG regelt den Liquiditätsausgleich bei dezentralen Sektoren. Für die Sicherung der Finanzmarktstabilität müssen angeschlossene Institute bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve in einem bestimmten Ausmaß halten. In dreistufigen Sektoren wird nach geltender Rechtslage die von den Primärbanken gehaltene Liquiditätsreserve in die Bemessungsgrundlage für die von den Landesbanken bei ihrem Zentralinstitut zu haltende Liquiditätsreserve einbezogen. Bis zum Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, im Oktober 2015 war die Einbeziehung der von den Primärbanken gehaltenen Liquiditätsreserven in die Bemessungsgrundlage der Landesbanken sachlich gerechtfertigt, da die Landesbanken die Liquiditätsreserve der Primärbanken grundsätzlich auch noch frei veranlagen konnten.

Mit dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 hat sich die Rechtslage geändert. Seither sind die Landesbanken gegenüber angeschlossenen Instituten vertraglich verpflichtet, die bei ihnen gehaltene Liquiditätsreserve vollständig in Form von hochliquiden Aktiva zu veranlagen, damit die angeschlossenen Institute die Liquiditätsreserve zu 100% als hochliquide Mittel anrechnen lassen können. Somit können die Landesbanken diese Mittel nicht mehr frei veranlagen. Die Funktion der Landesbanken besteht insoweit nur noch in der Bündelung und gemeinsamen Veranlagung der Liquiditätsreserve für die Primärstufe. Für die Erfüllung der eigenen LCR-Erfordernisse dürfen die Landesbanken nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 die Mittel der Primärbanken auch nicht heranziehen (Art. 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61).

Eine zusätzliche Einrechnung der von den Primärbanken gehaltenen Mittel in die Berechnungsgrundlage der Liquiditätsreserve der Landesbanken bei ihrem Zentralinstitut erscheint daher nicht mehr gerechtfertigt und soll folglich durch die vorliegende Gesetzesänderung eine entsprechende Anpassung der Rechtslage erfolgen. Diese Problematik der Liquiditätsreserve betrifft ausschließlich dreistufige Sektoren und lässt die sonstige Ausgestaltung der Liquiditätsreserve unberührt.

Zu § 30a Abs. 7

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass die Meldepflichten gemäß § 4a BaSAG in einem Kreditinstitute-Verbund durch die Zentralorganisation zu erfüllen sind.

Zu § 30a Abs. 8:

Anpassung aufgrund der Änderung des BWG-Bilanzschemas (siehe dazu die Anpassungen in Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1).

Zu § 30a Abs. 12:

Hiermit wird die Umsetzung des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU vervollständigt, wonach „Titel VII Kapitel 4 für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Institute“ gilt. Die enstprechende Spiegelbestimmung, nämlich die Ausnahme von der Anwendung der §§ 23 bis 24a auf Ebene der zugeordneten Institute findet sich in § 30a Abs. 6.

Zu § 39e:

Hiermit wird für Kredit- und Finanzinstitute die Pflicht zur Einrichtung von Verfahren zur Abwicklung von Beschwerden ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Welche Sorgfalt transparenten Verfahren entspricht, orientiert sich an den Leitlinien 1, 6 und 7 der „Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA)“ vom 27. Mai 2014, JC/2014/43, und welche Sorgfalt angemessenen Verfahren entspricht, orientiert sich an den Leitlinien 2, 3 und 5 der genannten Leitlinien. Nähere praxisnahe Auslegungen können sich aus einem Rundschreiben der FMA ergeben.

Zu § 41:

Die Melde- und Zusammenarbeitspflichten der Kredit- und Finanzinstitute mit der Geldwäschemeldestelle, die bisher in § 41 Abs. 1, 1a und 2 geregelt wurden, finden sich künftig in § 16 Abs. 1 bis 3 FM-GwG, die Inhalte der übrigen Bestimmungen des § 41 wurden ebenfalls in das FM-GwG verschoben. In diesem Zusammenhang wird § 41 unter Berücksichtigung der besonderen Systematik des BWG (§ 38 Abs. 2) an diese Verschiebung angepasst.

Zu § 61 Abs. 2:

Aufgrund der Änderung des § 62 Z 6a und der Einführung des § 60a durch das APRÄG 2016 (BGBl. I Nr. 43/2016) ist im Hinblick auf das im Sparkassensektor bestehende Prüfungssystem eine entsprechende Anpassung der vorliegenden Bestimmung notwendig. Mit der Änderung im letzten Satz wird klargestellt, dass sich die personenbezogenen Ausschließungsgründe des § 271a UGB und die Rotationspflicht – analog zu § 60a – künftig auf die „beauftragten Prüfer“ (vormals „Mitarbeiter, die eine leitende Funktion im Prüfungsteam ausüben“) beziehen sollen („personenbezogene Prüferrotation“).

Zu § 69a Abs. 1:

Es wird klargestellt, dass die Kosten für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen nach dem ESAEG nicht vom gemäß § 69a Abs. 1 einzurichtenden Subrechnungskreis im Rechnungskreis 1 erfasst sind.

Zu § 74 Abs. 4:

Da die Meldepflichten betreffend die Eigenmittelanforderungen in Art. 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nicht in Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind, erfolgt hier eine Verweisanpassung auf Art. 99 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Zu § 74 Abs. 6 Z 3:

Die Ergänzung des Meldewesens um einen Risikoausweis zur Beschwerdeabwicklung ermöglicht der FMA, sich entsprechend der Leitlinie 4 der „Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA)“ vom 27. Mai 2014, JC/2014/43, über Beschwerden und deren Bearbeitung zu informieren.

Zu § 79 Abs. 3:

Durch die neue Z 5 wird die Möglichkeit zum Datenaustausch zwischen OeNB und FMA für Daten nach dem Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, auch für Zwecke der Bankenaufsicht eröffnet. Diese Daten sind für die FMA nämlich nicht nur für die Zwecke der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung relevant (siehe dazu § 3 Abs. 4 FM-GwG), sondern auch im Rahmen der regulären Bankenaufsicht zur Beurteilung der Gesamtbankrisikosteuerung jener beaufsichtigten Institute von Bedeutung, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in von Sanktionen betroffenen Ländern operieren.

Durch die neue Z 6 wird klargestellt, dass die Daten, die gemäß § 4a BaSAG für die Zwecke der Festlegung der MREL sowie der Abwicklungsplanung gemeldet werden, von der FMA als Bankaufsichtsbehörde und der OeNB für Analysezwecke genutzt werden können.

Zu § 79 Abs. 4a:

Die Risiken aus Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bleiben auch nach Inkrafttreten des FM-GwG ein wesentlicher Teil der allgemeinen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risikolage (vgl. § 39 Abs. 2b Z 11) und demnach auch der gemäß § 39 Abs. 2 einzurichtenden Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken. Durch die Ergänzung dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die FMA alle relevanten Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem FM-GwG in die gemeinsame Datenbank einzustellen hat, damit diese im Rahmen der Bankenaufsicht nach dem BWG nutzbar sind.

Zu § 98 Abs. 5b und 5c:

Zur Erhöhung der Rechtsklarheit wird ein neuer Abs. 5b geschaffen, in dem sämtliche auf Verantwortliche von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 anwendbare Strafbestimmungen zusammengefasst sind. Die Formulierung des Einleitungssatzes orientiert sich an § 67 ZaDiG. Z 1 entspricht § 98 Abs. 2 Z 8; Z 2 entspricht § 98 Abs. 2 Z 11 3. Variante; Z 3 bis 9 entsprechen § 98 Abs. 3 Z 1 bis 12; Z 10 entspricht § 98 Abs. 5 Z 4 1. Variante; Z 11 entspricht § 99 Abs. 1 Z 16 1. Variante.

Ebenso zur Erhöhung der Rechtsklarheit wird ein neuer Abs. 5c geschaffen, in dem sämtliche auf Verantwortliche von Zweigstellen von Finanzinstituten gemäß § 11 oder § 13 anwendbare Strafbestimmungen zusammengefasst sind. Die Formulierung des Einleitungssatzes orientiert sich an § 67 ZaDiG. Z 1 entspricht § 98 Abs. 2 Z 8; Z 2 entspricht § 98 Abs. 2 Z 11 3. Variante; Z 3 bis 6 entsprechen § 98 Abs. 3 Z 8 bis 12; Z 8 entspricht § 98 Abs. 5 Z 4 1. Variante.

Zu Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1:

Anpassung des BWG-Bilanzschemas an die Änderungen im Unternehmensgesetzbuch (UGB) durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, im Hinblick auf unversteuerte Rücklagen und aktive Steuerlatenzen. Darüber hinaus wird der bisher unter Z 8a geführte Posten („Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26a BWG“) als hievon-Posten in den in Z 8 angeführten Bilanzposten („Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“) integriert; unter dem neuen hievon-Posten zu Z 8 ist sohin die Teilmenge des zusätzlichen Kernkapitals anzugeben, die auf der Ausgabe von Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26a BWG basiert.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bausparkassengesetzes)

Zu § 12 Abs. 1:

Aufgrund der Änderung des § 24 SpG durch das APRÄG 2016 wurde im Hinblick auf das im Sparkassensektor bestehende Prüfungssystem eine entsprechende Anpassung der vorliegenden Bestimmung erforderlich. Mit dieser Änderung soll die Zuständigkeit der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes als Abschlussprüfer für Bausparkassen im Sparkassensektor gemäß § 24 Abs. 3 SpG berücksichtigt werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter-und Selbständigenvorsorgegesetzes)

Zu § 27 Abs. 4 und § 27a Abs. 7:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Nach dem System des FM-GwG werden vereinfachte Sorgfaltspflichten in Zukunft in einer Verordnung der FMA festgelegt (vgl. dazu die erläuternden Bemerkungen zu § 8 Abs. 5 FM-GwG). Die vereinfachten Sorgfaltspflichten, die bisher unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 1 BWG in diesem Bundesgesetz geregelt waren (§§ 27 und 27a), haben daher an dieser Stelle zu entfallen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Börsegesetzes 1989)

Zu § 25 Abs. 5 bis 11:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend angepasst.

Abs. 5 wird entsprechend § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 FM-GWG angepasst.

Abs. 6 wird entsprechend § 16 Abs. 2 FM-GWG angepasst und um die Regelung gemäß § 16 Abs. 4 FM-GWG ergänzt.

Abs. 7 wird entsprechend § 17 Abs. 4 und 5 FM-GWG angepasst.

Abs. 8 wird entsprechend § 20 Abs. 1 und 2 FM-GWG angepasst.

Abs. 9 und 10 ersetzen den bisherigen § 25 Abs. 9 und werden entsprechend § 19 FM-GWG eingefügt.

Abs. 11 wird entsprechend § 16 Abs. 5 FM-GWG angepasst.

Zu § 48 Abs. 6:

Verweisanpassung.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes)

Zu § 1 Abs. 3:

Bisher waren die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie die §§ 40 bis 41 BWG auf die Tätigkeiten der ÖBFA anwendbar. Nach der Aufhebung der §§ 40 bis 40d BWG und der Änderung des § 41 BWG durch das FM-GwG werden jene im FM-GwG geregelten Bestimmungen, die die angeführten Regelungen des BWG ersetzen bzw. ändern, auf die Tätigkeiten der ÖBFA insoweit für anwendbar erklärt, als dies ausgehend vom Unternehmensgegenstand der ÖBFA zweckmäßig und angemessen ist. Im Übrigen findet das FM-GwG auf die Tätigkeiten der ÖBFA keine Anwendung.

Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit)

Zu § 3:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend angepasst und die Anwendung des FM-GwG auf Abbaueinheiten festgelegt.

Zu § 8:

Die Verweise auf das BWG werden auf die neue, durch die Schaffung des FM-GwG bedingte Systematik, angepasst. Weiters wird festgelegt, dass die FMA die Einhaltung des FM-GwG durch eine Abbaueinheit zu überwachen hat.

Zu Artikel 10 (Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes)

Zu § 4 Abs. 2 BKA-G:

Durch die Änderung der Z 1wird Art. 32 Abs. 1, 3 erster bis dritter Satz und Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, sowie die Empfehlung 29 der FATF (Financial Action Task Force) umgesetzt. Insbesondere soll mit der neuen Formulierung das Analyseverfahren der Geldwäschemeldestelle, welches auf Basis der Ermächtigung des § 16 Abs. 5 FM-GWG durchgeführt werden soll und ein zentrales Erfordernis sowohl der Richtlinie (EU) 2015/849 als auch der FATF Empfehlungen ist, verstärkt hervorgehoben werden. Nach Abschluss der Analyse kann das Analyseergebnis weitergleitet werden, wenn dies für andere Behörden oder Stellen (etwa Banken) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist.

Die Z 2 setzt Art. 52ff der Richtlinie (EU) 2015/849 um und trägt auch der FATF-Empfehlung 40 Rechnung. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind Rahmenvorgaben für den internationalen Informationsaustausch, insbesondere die Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung der übermittelten Daten, einzuhalten. Die Übermittlung von Informationen erfolgt auf sicheren Informationskanälen, etwa durch die Verwendung von FIU.Net.

Bei der Z 3wird ein Redaktionsversehen bereinigt.

Zu Artikel 11 (Änderung des E-Geldgesetzes 2010)

Zu § 2 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 11, § 29 Abs. 3, 4 und 11, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1 und § 37 Abs. 2:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend angepasst.

Zu § 36a:

Durch diese Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass § 14 Abs. 3 weiterhin auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verweist, solange die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 noch zeitlich anzuwenden ist.

Zu Artikel 12 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes)

Zu § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 58 Abs. 6:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend angepasst.

Zu § 34a:

Hiermit wird aus verwaltungsökonomischen Gründen auch für Anzeigen, Meldungen, etc., die durch Sicherungseinrichtungen im Rahmen des ESAEG vorzunehmen sind, eine gesetzliche Grundlage für die elektronische Übermittlung geschaffen; der Norminhalt orientiert sich dabei an bereits in anderen Aufsichtsgesetzen bestehenden Regelungen ähnlicher Art (siehe zB § 73a BWG).

Zu § 56:

Die Verpflichtung zum Ersatz jener Kosten, die der FMA aus der Aufsicht über die Sicherungseinrichtungen erwachsen, soll von den Kreditinstituten auf die Sicherungseinrichtungen übergehen. Damit wird einerseits dem Verursacherprinzip Rechnung getragen und andererseits eine Verwaltungsvereinfachung bei der FMA erreicht.

Zu § 59a:

Es soll klargestellt werden, dass bis zum 31. Dezember 2018 die Sicherungseinrichtungen der Fachverbände kostenpflichtig sind. Weiters soll die Vorgangsweise für den Übergang der Kostenpflicht von den Kreditinstituten auf die Sicherungseinrichtungen festgelegt werden. Die Ist-Kosten werden ab dem Geschäftsjahr 2016 den Sicherungseinrichtungen der Fachverbände vorgeschrieben. Mit dem Übergang (und somit dem Entfall) der Kostenpflicht von Kreditinstituten ab 2016 entfallen die Vorauszahlungsvorschreibungen für das Geschäftsjahr 2017.

Zu Artikel 13 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 22b Abs. 1 und § 22c Abs. 1:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend angepasst.

Durch § 22b bis § 22e sollen der FMA grundsätzlich nur noch Kompetenzen eingeräumt werden, um Verstöße gegen den unerlaubten Geschäftsbetrieb wirksam verfolgen zu können, da die Kompetenzen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Verstößen gegen die Bestimmungen des FM-GwG nun direkt im FM-GwG geregelt sind. Die einzige Ausnahme bildet hier das Börsegesetz, da Börseunternehmen nicht dem FM-GwG unterliegen.

Zu § 22 Abs. 1:

Es wird festgelegt, dass die gemäß VVG zuständigen Behörden für die Vollstreckung von Verwaltungsstrafbescheiden der FMA bzw. im Beschwerdeverfahren ergangenen Straferkenntnissen des BVwG, mithin die Bezirksverwaltungsbehörden, für das gesamte Vollstreckungsverfahren einschließlich aller Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen zuständig sind. Dadurch wird die Einheitlichkeit der Vollstreckungssystems gewahrt und mehrfache Zuständigkeitsübergänge während der Vollstreckungsverfahrens vermieden.

Zu Artikel 14 (Änderung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes)

Zu Z 1 bis 3:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend angepasst.

Zu Artikel 15 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1 lit. a und b, Z 2, Z 10 (§ 5 Abs. 4 lit. a Z 1 und Abs. 4 lit. b Z 2, § 12a Abs. 1 und § 25 Abs. 1):

Die bewährten Regelungen im Bereich des automatisierten Glücksspiels (Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG in Fällen von Automatensalons und in Fällen von Einzelaufstellungen und Glücksspielautomaten in Spielbanken nach § 21 sowie Elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals nach § 12a Abs. 2) zur Überprüfung der Identität der Besucher anhand der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, müssen jedenfalls behalten werden und soll mit der Anwendbarkeit des § 6 FM-GwG in § 31c (und § 5 Abs. 6) für alle Betroffenen bei der Erstidentifikation weiterhin verpflichtend vorgeschrieben werden. Die bewährte Regelung zur Überprüfung der Identität der Besucher anhand der persönlichen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises wurde in § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG entsprechend des Schlussteiles von § 40 Abs. 1 BWG bzw. § 129 Abs. 1 VAG 2016 zwingend festgelegt.

Das 2010 eingeführte Verbot des anonymen Spielens im Bereich des automatisierten Glücksspiels stellt einerseits die Voraussetzung für einen wirksamen Spielerschutz durch die Glücksspielanbieter dar und dient andererseits der Verhinderung der Nutzung zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Es soll dabei den neuen Möglichkeiten des technischen Fortschrittes Rechnung getragen werden, indem für den gesamten Bereich des automatisierten Glücksspiels Voraussetzungen geschaffen werden bei Folgebesuchen (also nach der weiterhin verpflichtenden Erstidentifikation anhand der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises) die notwendigen Identitätsfeststellungen unter Verzicht auf die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises durchzuführen, wenn die Identitätsfeststellung im Sinne des § 6 FM-GwG durch den Einsatz biometrischer Erkennungsverfahren in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sichergestellt wird. Ein wahlweise herangezogenes biometrisches Erkennungsverfahren muss so gestaltet sein, dass eine sichere und eindeutige Identifikation gewährleistet wird (wie zB bei Papillarlinienabdrücken).

Im Regelfall wird bei Folgebesuchen damit ein höherer Grad an Sicherheit bei der Kundenidentifikation gewährleistet als unter Ausweisleistung und Vorlage der Spielerkarte erreicht werden kann (Entfall des manipulativen Aufwandes im Zuge der Kontrolle sowie der Missbrauchsmöglichkeiten im Falle einer Kartenübertragung oder eines Kartenverlustes). Damit wird sowohl dem Jugend- und Spielerschutz als auch der Verhinderung der Nutzung zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Rechnung getragen und in Österreich ein noch höherer Standard durch Kundenidentifikationen mittels biometrischer Daten ermöglicht.

Der Schlussteil von § 5 Abs. 4 lit. b Z 2 sieht für Einzelaufstellungen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG zur Vermeidung von Benachteiligungen eine mit diesem Regelungsvorhaben gleichlaufende Anpassung für Spielerkarten vor.

Durch die technische Alternativlösung im Bereich der Kundenidentifikation bei Folgebesuchen mit biometrischen Erkennungsverfahren sollen die Anforderungen an die Funktionalitäten einer Spielerkarte wie im Zweiten Bericht an den Nationalrat über eine betreiberunabhängige Spielerkarte (November 2014; siehe https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00132/fname_380246.pdf) umfassend dargestellt, nicht eingeschränkt, sondern um eine technische Alternativlösung erweitert werden. Sämtliche Anforderungen an eine Spielerkarte sollen auch durch eine technische Alternativlösung in einem zukünftigen Sperrverbund geleistet werden können und müssen als gleichwertige Lösungen untereinander kompatibel sein.

Mit der Umstellung auf das vollendete achtzehnte Lebensjahr in den §§ 5 und 25 soll die in Österreich geltende Regelung der Volljährigkeit einheitlich – und zwar unabhängig von der Nationalität – festgeschrieben werden um in diesem Bereich einen einheitlich hohen Spielerschutzstandard zu gewährleisten. Damit wird sichergestellt, dass die in Österreich geltende Volljährigkeitsgrenze nicht unterschritten wird und die in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten im Zuge der Ermittlung ausländischer Volljährigkeitsgrenzen vermieden werden. Darüber hinaus dient ein ziffernmäßig festgesetztes Mindestalter der Transparenz der diesbezüglichen Zugangserfordernisse.

Zu Z 7 lit. b, Z 11, Z 12, Z 15 lit. b, Z 20 und Z 21 (§ 19 Abs. 2, § 25 Abs. 6 bis 8, § 25a, § 51 Abs. 2 Z 5 und § 52 Abs. 1 Z 8):

Es handelt sich um Anpassungen im Sinne des Gesetzesvorhabens.

Zu Z 1 lit. c, Z 4, Z 7 lit. c, Z 15 lit. c und Z 17 (§ 5 Abs. 6, § 16, § 19 Abs. 7 und 8, § 31 Abs. 5 und 6 sowie § 31c):

Mit den Bestimmungen des § 31c werden die für Glücksspieldienstleister anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, – insbesondere Art. 11 lit. d – nach dem Muster des FM-GwG sowie die Anregungen der Financial Action Task Force (FATF) zum Glücksspielbereich im Zuge deren 4. Länderprüfung Österreichs im November 2015 umgesetzt. Dabei orientiert sich die Umsetzung auch am geringen Grad des Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos, wie dieser für den Glücksspielbereich in der „Nationalen Risikoanalyse Österreich“ 2015 ausgewiesen wird (siehe: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/geldwaesche-terrorismusfinanzierung/Nationale_Risikoanalyse_Oesterreich_PUBLIC.pdf?5b0v66).

Aufgrund der Ausdehnung des Anwendungsbereiches der Richtlinie (EU) 2015/849 auf Glücksspiele und Wetten haben ua. Glücksspieldienstleister – damit die Konzessionäre nach §§ 14 und 21 sowie die Bewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (im Sinne des § 5) – für den Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eine Risikoanalyse verpflichtend durchzuführen. In der Folge sind von Spielbanken und von Elektronischen Lotterien über Video Lotterie Terminals ab einem Bargeldeinsatz von EUR 2.000 alle grundsätzlichen Sorgfaltspflichten des FM-GwG und bei erhöhtem Risiko oder im Fall politisch exponierter Personen auch verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. In Fällen eines erhöhten Risikos gelten verstärkte Sorgfaltspflichten auch für das Internetglücksspiel des Konzessionärs nach § 14.

Lotterien nach §§ 6 bis 11 und 12b unterliegen wegen ihres geringen Risikos und der Besonderheiten des Vertriebes ausschließlich über den Einzelhandel keiner verpflichtenden Kundenidentifikation, jedoch den Meldepflichten über Verdachtslagen und daran anknüpfenden Begleitmaßnahmen. In diesem Bereich bestehen jedoch auch zusätzliche unternehmensinterne Vorkehrungen, wie etwa Identifizierungspflichten – so auch die von politisch exponierten Personen – im Fall der Auszahlung höherer Gewinne. Dafür sollen hinkünftig Anpassungsverpflichtungen der Spielbedingungen vorgesehen werden.

Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 ff fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 31c, weil deren Rahmenbedingungen für die referenzierten Delikte völlig unattraktiv sind (zB Loskauf über identifiziertes Bankkonto, geringe Einsätze, lange Ziehungsintervalle, kaum Bargeldgewinne).

Zu Z 3 und Z 9 (§ 14 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 21 Abs. 2 Z 4 und 5):

Durch die Neufassung wird klargestellt, dass die Anforderungen an Beteiligte am Konzessionär und an die Geschäftsleiter in Zusammenhang mit der Konzessionserteilung einerseits und im Falle einer Veränderung nach Konzessionserteilung andererseits am selben Prüfungsmaßstab zu messen sind.

Zu Z 5, Z 7 lit. a, Z 13 und Z 15 lit. a (§ 17 Abs. 4, § 19 Abs. 1, § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 2):

Die Ausführungen zum örtlichen Wirkungsbereich des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel können auf Grund dessen bundesweiter Zuständigkeit entfallen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die bisher vorhandenen Verweise auf § 14 Abs. 5 BHG sollen dahingehend angepasst werden, dass auf die Nachfolgebestimmungen der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung verwiesen wird. Eine Änderung der Systematik ist damit nicht verbunden. Ferner wird eine sprachliche Angleichung der für Lotterien geltenden Bestimmungen der §§ 17 und 19 an die für Spielbanken geltende Bestimmung des §§ 29 und 31 vorgenommen. Die bisher nach § 19 Abs. 1 vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen und Aufsichtskosten sollen künftig somit nach § 17 Abs. 4 wie bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vorgeschrieben werden. Eine Änderung der Systematik ist damit nicht verbunden.

Zu Z 6 und Z 14 (§ 18 Abs. 1 bis 6 und § 30 Abs. 1 bis 6):

Die Verfügung über Anteile an einer Gesellschaft, der eine Konzession nach §§ 14 oder 21 erteilt wurde, war schon bisher einer Genehmigungspflicht unterworfen. Die Neuregelung orientiert sich an der bewährten Bestimmung § 20 BWG. Künftig ist demnach nicht mehr jeder Beteiligungserwerb genehmigungspflichtig, sondern besteht eine Genehmigungspflicht nur bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte, wenn tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss des Gesellschafters auf die Gesellschaft zu erwarten ist. Die bisherige Regelung wäre zudem bei einem börsennotierten Konzessionär kaum administrierbar. Ausdrücklich in die Genehmigungspflicht einbezogen wird nunmehr auch der Erwerb mittelbarer Beteiligungen um sicherzustellen, dass die Genehmigungspflicht nicht durch die Zwischenschaltung von Gesellschaften umgangen werden kann. Analog zu § 20 Abs. 7 BWG erfolgt die Bestimmung der relevanten Stimmrechte gemäß § 91 Abs. 1a bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989. Der Beteiligungserwerb durch Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Zuge einer Emission oder Platzierung von Finanzinstrumenten soll nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, weil diese in der Regel keine strategischen Interessen verfolgen. Eingriffe in die Geschäftsführung des Emittenten oder ein nicht bloß kurzfristiges Halten der Beteiligung schließen die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung aus. Das Gesetz regelt nunmehr auch detailliert, nach welchem Maßstab eine Genehmigung zu erteilen ist. Schließlich sind auch Sanktionen für den Fall, dass ein Erwerb pflichtwidrig nicht angezeigt wurde, vorgesehen.

Mit Z 5 wird für Glücksspieldienstleister Art. 3 Z 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Zu Z 8 (§ 20):

Anpassung des Verweises an das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Z 16 (§ 31b Abs. 6 bis 8):

Die Änderung in Abs. 6 ermöglicht es, während der Konzessionslaufzeit zusätzliche Auflagen für den Konzessionär festzulegen, wenn dies zur Wahrung der Zielsetzungen des Gesetzes, sohin insbesondere zur Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus im Bereich des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention erforderlich ist. Die Bestimmung orientiert sich an § 79 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194.

Abs. 7 und 8 sehen detailliertere gesetzliche Fit & Proper-Bestimmungen zu Anforderungen für Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder von Konzessionären vor, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der § 14 Abs. 2 Z 5 und § 21 Abs. 2 Z 5 auch während der Konzessionslaufzeit eingehalten werden. Die konkrete Ausformung der Fit & Proper-Anforderungen greift auf das Modell des § 28a BWG zurück.

Zu Z 18 (§ 42 Abs. 3):

Es handelt sich um Anpassungen zur Vermeidung von Diskriminierungen im Lichte des Unionsrechts.

Zu Z 19 (§ 50 Abs. 7):

Die Änderung dient der Anpassung der Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof auch für Entscheidungen des Bundesverwaltungs- und Bundesfinanzgerichtes zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit.

Zu Z 22 (§ 52a):

Die Erfahrungen aus dem bisherigen Vollzug der zuständigen Verwaltungsbehörden zeigen die grundsätzliche Wirksamkeit und Effektivität des gewählten Modells der Vollzugskonzentration in der Verwaltung mit spezifischen Sanktionierungsmöglichkeiten. Zur Sicherstellung einer nachhaltig wirksamen Vollziehung sind auch empfindliche Beugestrafen erforderlich, um dem durch die Tat erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen ausreichend zu begegnen.

Zu Z 23 (§ 56a Abs. 3):

Im Vollzug zeigt sich, dass vermehrt Betriebsgesellschaften mit Sitz außerhalb Österreichs in Erscheinung treten oder Angaben zum Betreiber verschleiert werden, sodass für die Ermittlungen der Behörden und die Erlassung eines Bescheides eine Frist von drei Tagen zu kurz bemessen ist. Die Fristverlängerung auf einen Monat entspricht § 360 GewO.

Zu Z 24 (§ 57 Abs. 7):

Die Bestimmung lief mit Ende 2015 aus, sodass diese ersatzlos entfallen kann.

Zu Artikel 16 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 4, § 36 Abs. 4, § 149 Abs. 2, § 157 Abs. 2, § 191 und § 196 Abs. 2:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend angepasst.

Zu § 11 Abs. 6:

Die neue Sorgfaltsnorm des § 39e BWG soll nicht gemäß § 3 Abs. 4 BWG in Verbindung mit § 10 Abs. 6 InvFG 2011 auf Verwaltungsgesellschaften anwendbar gemacht werden, weil die Pflichten gemäß § 11 InvFG 2011 insoweit genügen. Um die Leitlinie 4 der „Leitlinien zur Beschwerdeabwicklung für den Wertpapierhandel (ESMA) und das Bankwesen (EBA)“ vom 27. Mai 2014, JC/2014/43, diesbezüglich zu erfüllen, muss die Verordnungsermächtigung für das Meldewesen (§ 74 BWG), die an § 39e anknüpft, allerdings entsprechend erstreckt werden.

Zu § 17c Abs. 1:

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 41 Abs. 3:

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 71 Abs. 1:

Mit Inkrafttreten des AIFMG wurde für OGAW der Erwerb von Anteilen an OGA, die AIF im Sinne des AIFMG sind, zugelassen, unabhängig davon, in welche Vermögenswerte der OGA investiert ist. Da jedoch die Richtlinie 2009/65/EG in Art. 50 Abs. 1 Buchstabe e für OGA, die von OGAW erworben werden, die Veranlagung in solche Vermögensgegenstände vorschreibt, die auch von OGAW erworben werden dürfen, soll auch in § 71 Abs. 1 für solche OGA die Anlage auf liquide Finanzanlagen gemäß § 67 eingeschränkt werden. Zur Vermeidung allfälliger negativer Auswirkungen durch einen nicht durch den Markt indizierten Verkauf von Anlagen soll die Einschränkung nur für nach Inkrafttreten dieser Bestimmung getätigte Veranlagungen gelten.

Zu Artikel 17 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes)

Zu Z 1 und 2:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend angepasst.

Zu Artikel 18 (Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes)

Zu § 6 Abs. 2 und § 17 Abs. 3:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend angepasst.

Zu Artikel 19 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Zum Inhaltsverzeichnis:

Ergänzung eines Eintrages.

Zu § 4a:

Diese Bestimmung ist § 74 BWG nachgebildet und sieht vor, dass Institute und übergeordnete Kreditinstitute der Abwicklungsbehörde Meldungen für die Zwecke der Vorschreibung und Überprüfung der Einhaltung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) und für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen im Rahmen eines standardisierten Meldewesens zu übermitteln haben. Dies dient der effektiven Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben durch die Abwicklungsbehörde und der verwaltungsökonomischen Minimierung des durch die Informationsübermittlung entstehenden Aufwands.

Mit Abs. 1 werden Institute (§ 2 Z 23) und übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 BWG verpflichtet, jene Meldungen an die Abwicklungsbehörde und die OeNB zu übermitteln, die diese für die Vorschreibung und Überprüfung der Einhaltung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (MREL) benötigt. Die zusätzliche Übermittlungspflicht an die OeNB wurde dem § 79 Abs. 2 BWG nachgebildet.

Mit Abs. 2 werden Institute und übergeordnete Kreditinstitute verpflichtet, Meldungen, die zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu § 21 erforderlich sind, an die Abwicklungsbehörde und OeNB zu übermitteln.

In Abs. 3 werden die Intervalle der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 festgelegt. Auf EU-Ebene gibt es im Abwicklungszusammenhang derzeit noch kein einheitliches Meldewesen. Mit Abs. 3 Z 3 iVm Abs. 6 Z 1 lit. a soll sicher gestellt werden, dass es im Fall, dass der Ausschuss für einheitliche Abwicklung (§ 2 Z 18a) ein von Abs. 3 Z 1 und 2 abweichendes Meldeintervall vorgibt, der Abwicklungsbehörde ermöglicht wird, diesen Vorgaben per Verordnung nachzukommen.

In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 gesamthaft zu übermitteln sind.

Abs. 5 stellt sicher, dass die bestehende Meldeinfrastruktur genutzt wird.

In Abs. 6 wird eine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Die Meldestichtage, Gliederung und Inhalte der Meldungen sowie die Meldeintervalle sollen nach dem Vorbild von § 74 Abs. 6 BWG durch die FMA auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde per Verordnung festgelegt werden.

Abs. 7 verpflichtet die Abwicklungsbehörde, Meldungen zu verwenden, wenn diese bereits im bestehenden Meldewesen abgebildet sind. Dadurch sollen redundante Meldeverpflichtungen vermieden werden.

Zu § 84 Abs. 2:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher angepasst und die Anwendung des FM-GwG auf Abbaueinheiten festgelegt. Durch die Vorgabe, dass das gesamte FM-GwG auf Abbaueinheiten anzuwenden ist, ergibt sich unter anderem auch, dass der FMA gegenüber der Abbaueinheit die im FM-GwG vorgesehenen Überwachungs-, Maßnahmen- und Strafbefugnisse zukommen.

Zu § 105 Abs. 1:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 167:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 20 (Änderung des Sparkassengesetzes)

Zu § 24 Abs. 2:

In Abs. 2 erfolgt eine Verweisanpassung, um die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf Kreditinstitute gemäß § 24 Abs. 1 Z 6 auszudehnen.

In Abs. 14 erfolgen zwei Verweisanpassungen, damit auch Kreditinstitute gemäß § 24 Abs. 1 Z 6 im Zusammenhang mit dieser Bestimmung mitumfasst sind.

Zu Artikel 21 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)

Zu Z 1, 2, 8, 10, 16, 19 bis 21 (Inhaltsverzeichnis, § 128 bis § 135, § 263 Abs. 1 Z 3, § 322 und §342 Abs. 1 und 2):

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 128 bis § 135 obsolet. Diese Bestimmungen entfallen daher und die Verweise werden entsprechend angepasst.

Zu Z 3 und 22 (Inhaltsverzeichnis und § 346 Z 1):

Die Strafbestimmung des § 323 wurde mit Art. 10 des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, aufgehoben.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 2 Z 8):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 5 (§ 20 Abs. 5):

Mit dieser Klarstellung wird sichergestellt, dass die Angaben betreffend den Hauptbevollmächtigten immer einzutragen sind und neben die geforderten Eintragungen gemäß § 12 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) hinzutreten. Änderungen und Löschungen von eingetragenen Angaben betreffend den Hauptbevollmächtigten erfolgen nach den allgemeinen Vorgaben gemäß § 10 Firmenbuchgesetz (FBG).

Zu Z 6 (§ 68):

Mit dieser Änderung wird festgelegt, in welchem Ausmaß Landkraftfahrzeuge mit und ohne eigenen Antrieb von kleinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit versichert werden können. So sollen zukünftig Fahrzeuge gegen gewisse Risiken versichert werden können. Obwohl keine dezidierte Einschränkung der Arten der Fahrzeuge erfolgt, ist damit zu rechnen, dass die überwiegend im landwirtschaftlichen Bereich tätigen kleinen Versicherungsvereine hauptsächlich landwirtschaftliche Fahrzeuge in Deckung nehmen werden. Dadurch ergibt sich eine sinnvolle Erweiterung des bestehenden Geschäftsfeldes. Da damit jedenfalls eine Erweiterung des bislang bestehenden sachlichen Geschäftsbereiches verbunden ist, ist die Beantragung einer Konzession für den Versicherungszweig der Z 3 der Anlage A erforderlich, wenn beabsichtigt wird diese Risiken in Deckung zu nehmen. Durch die Prüfung des Vorliegens der Konzessionsvoraussetzungen durch die FMA wird sichergestellt, dass dieser zusätzliche Versicherungszweig nur von denjenigen kleinen Versicherungsvereinen betrieben wird, die auch über nötigen personellen und finanziellen Ressourcen verfügen.

Zu Z 7 (§ 69):

Die freiwillige Eintragung der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit soll beibehalten werden. Um eine automatisationsunterstützte Übernahme der Daten in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu ermöglichen, soll eine Eintragung der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene erfolgen. Sofern eine Eintragung nicht bereits durch den kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit selbst erfolgt ist, hat die FMA die Eintragung vorzunehmen. Darüber hinaus hat die FMA zu gewährleisten, dass die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen auch eingetragen werden und allenfalls gemäß § 13 Abs. 2 Ergänzungsregisterverordnung 2009 (ERegV 2009), BGBl. II Nr. 331/2009 erforderliche Änderungen zu melden.

Zu Z 9 (§ 136 Abs. 1 Z 4):

Beseitigung eines Redaktionsversehens. Mit dieser Änderung soll auch klargestellt werden, dass Privatstiftungen gemäß § 66 Abs. 1 wie nach bisherigem Recht gemäß dem Verweis in § 66 Abs. 8 auf die sinngemäße Anwendung des § 260 Abs. 1 den Stiftungsprüfer vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu wählen haben.

Zu Z 11 und 14 (§ 269 und § 273 Abs. 4):

Mit diesen Änderungen soll gewährleistet werden, dass alle wesentlichen Meldungen über die Incoming-Plattform der FMA übermittelt werden.

Zu Z 12 und 13 (§ 271 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4):

Mit der Änderung in Abs. 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an den gemäß § 19 Abs. 1 FMABG verwendeten Begriff „Aufsichtskosten“. Somit wird klargestellt, dass unter den Begriff „Aufsichtskosten“ neben dem Personal- und Sachaufwand auch Abschreibungen und sonstige Aufwendungen fallen.

Mit der Änderung in Abs. 4 erfolgt eine Anpassung an die vergleichbaren Kostenbestimmungen gemäß § 69a Bankwesengesetz (BWG), § 90 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), § 5 Abs. 2 Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, § 11 Abs. 2 Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz (ZvVG), § 144 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), § 56 Abs. 6 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG), § 2 Abs. 13 Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG), § 45a Abs. 2 Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).

Zu Z 15 (§ 301 Abs. 4):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 17 (§ 332):

Zur Herstellung von Kohärenz mit dem Bankenbereich soll die Verletzung der in § 309 Abs. 1 erster Satz vorgeschriebenen Anzeigepflichten zukünftig eine Verwaltungsübertretung darstellen, die von der FMA zu sanktionieren ist. Die Strafdrohung soll jener gemäß § 98 Abs. 2 Z 7 BWG entsprechen.

Zu Z 18 (§ 340 Abs. 3):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 22 (Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes)

Zu § 23 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 3 Z 1:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die bisher bestehenden Verweise im Verbraucherzahlungskontogesetz auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend an die neue Systematik des FM-GwG angepasst.

Zu Artikel 23 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 6 Abs. 1 und 2, § 11b Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 20 Z 5, § 66 Abs. 1, § 91 Abs. 1 und 8, § 95 Abs. 10:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend angepasst.

Zu Artikel 24 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes)

Zu § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 6, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und 5, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 59 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 11, § 67 Abs. 1, 10 und 11, § 71 Abs. 2, § 74 Abs. 1, § 76 Abs. 2:

Mit dem FM-GwG, das zukünftig eine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Beaufsichtigung aller Verpflichteten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, im Zuständigkeitsbereich der FMA für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung enthalten wird, werden die bisherigen § 40 bis § 41 BWG obsolet. Lediglich § 41 BWG wird neu gefasst bestehen bleiben. Die Verweise auf die Bestimmungen des BWG werden daher entsprechend angepasst.

Zu § 60 Abs. 4 und 6:

Hiermit erfolgt eine Anpassung an die entsprechende Änderung in § 69a Abs. 6 BWG.

Zu § 75b:

Durch diese Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass die betroffenen nationalen Bestimmungen weiterhin auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verweisen, solange die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 noch zeitlich anzuwenden ist.