Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Einbringende Stelle:

BMGF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2015, G 20/2015-13, G 281/2015-8, Wortfolgen in § 67 GTG und in § 11a Abs.1 VersVG mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, dass das in § 67 GTG normierte Verbot der Erhebung und Verwendung von Ergebnissen genetischer Analysen des Typs 1 nicht sachlich gerechtfertigt sei, weil sich solche Untersuchungsergebnisse nicht wesentlich von jenen aus „konventionellen“, d.h. nicht mit gentechnischen Methoden durchgeführten Untersuchungen unterscheiden. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Es soll daher § 67 GTG entsprechend geändert werden.

Ziel(e)

Dieses Bundesgesetz dient der Herstellung der verfassungskonformen Rechtslage nach Aufhebung der Wortfolgen „und Versicherern“ und „oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern“ in § 67 GTG, BGBl. Nr. 510/1994, idF BGBl. I Nr. 127/2005, sowie des letzten Satzes in § 11a Abs. 1 VersVG, BGBl. 2/1959, idF BGBl. I Nr. 34/2012 durch den Verfassungsgerichtshof.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle wird entsprechend dem Erkenntnis des VfGH sichergestellt, dass die Weitergabe von Daten aus genetischen Analysen künftig verfassungskonform geregelt wird:

Das bisherige Verbot des § 67 GTG betreffend die Weitergabe von Ergebnissen aus genetischen Analysen hat sich nicht differenzierend auf alle Typen genetischer Analysen bezogen. Der VfGH hat jedoch im Hinblick auf genetische Analysen des Typs 1, die in ihrer Aussagekraft konventionellen, also nicht mittels genetischer Methoden erhobenen Untersuchungen entsprechen, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkannt und die Bestimmung hinsichtlich Versicherungen in Bezug auf alle genetischen Analysen aufgehoben. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle wird nun entsprechend dem differenzierenden Erkenntnis des VfGH die Weitergabe von Ergebnissen aus genetischen Analysen des Typs 1 vom ansonsten weiter aufrechten Verbot ausgenommen. Diese Daten dürfen künftig an Versicherer weitergegeben werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass das Verbot der Weitergabe von Daten aus genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4, welches vom VfGH nicht als verfassungswidrig erkannt wurde, weiterhin voll umfänglich aufrecht bleibt. Die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen treten mit 31. Dezember 2016 außer Kraft. Diese Bestimmung stellt die verfassungskonforme Rechtslage mit 1. Jänner 2017 sicher.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel „Vorsorgender Schutz der Verbraucherinnen- und Verbrauchergesundheit insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung“ der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 372200826).

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Problem und Ziel:

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2015, G 20/2015-13, G 281/2015-8, Wortfolgen in § 67 GTG und in § 11a Abs.1 VersVG mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, dass das in § 67 GTG normierte Verbot der Erhebung und Verwendung von Ergebnissen genetischer Analysen des Typs 1 nicht sachlich gerechtfertigt sei, weil sich solche Untersuchungsergebnisse nicht wesentlich von jenen aus „konventionellen“, d.h. nicht mit gentechnischen Methoden durchgeführten Untersuchungen unterscheiden. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.

Dieses Bundesgesetz dient als Ersatzgesetzgebung der Herstellung der verfassungskonformen Rechtslage nach Aufhebung der Wortfolgen „und Versicherern“ und „oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern“ in § 67 GTG, BGBl. Nr. 510/1994, idF BGBl. I Nr. 127/2005, sowie des letzten Satzes in § 11a Abs. 1 VersVG, BGBl. 2/1959, idF BGBl. I Nr. 34/2012 durch den Verfassungsgerichtshof.

Wesentliche Inhalte des Gesetzesvorhabens:

Die geplanten gesetzlichen Änderungen stellen entsprechend dem Erkenntnis des VfGH sicher, dass die Weitergabe von Daten aus genetischen Analysen nach Ablauf der vom VfGH gesetzten Übergangsfrist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 verfassungskonform geregelt wird.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Vertragsversicherungswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Gesundheitswesen).

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderung des GTG)

Zu § 67 GTG:

Mit der vorliegenden neuen Bestimmung wird entsprechend dem Erkenntnis des VfGH sichergestellt, dass die Weitergabe von Daten aus genetischen Analysen künftig verfassungskonform geregelt wird:

Das bisherige Verbot der Weitergabe von Ergebnissen (Diagnosen, Befunden und Rohdaten) in § 67 GTG hat sich nicht differenzierend auf alle Typen genetischer Analysen bezogen. Der VfGH hat jedoch im Hinblick auf genetische Analysen des Typs 1, die in ihrer Aussagekraft konventionellen, also nicht mittels genetischer Methoden erhobenen Untersuchungen entsprechen, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkannt und § 67 GTG hinsichtlich Versicherungen in Bezug auf alle genetischen Analysen aufgehoben. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle wird nun entsprechend dem differenzierenden Erkenntnis des VfGH die Weitergabe von Ergebnissen aus genetischen Analysen des Typs 1 vom ansonsten weiter aufrechten Verbot ausgenommen. Diese Daten dürfen künftig an Versicherer weitergegeben werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass das Verbot der Weitergabe von Daten aus genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4, welches vom VfGH nicht als verfassungswidrig erkannt wurde, weiterhin voll umfänglich aufrecht bleibt. In diesem Sinne berücksichtigt die Neuregelung auch die Tatsache, dass es möglich ist, Gewebe (Zellen) bei genetischen Analysen des Typs 1 auf Mutationen zu untersuchen, die i.S. des § 4 Z 23 i. V. m. § 65 Z 2 bis 4 GTG Analysen des Typs 2, 3 oder 4 darstellen. Dies ist vor allem auch mit den neuesten Techniken (Next Generation Sequencing) möglich. Die Bestimmung stellt daher sicher, dass Rohdaten aus genetischen Analysen des Typs 1 nicht weitergegeben werden dürfen.

Die Überschrift enthält nur mehr den Begriff der „Verwendung“ (§ 4 Z 8 DSG 2000), der nun jede Art der Handhabung von Daten und somit auch das „Erheben“ von Daten (§ 4 Z 9 DSG 2000) umfasst.

Zu § 113b:

Die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Diese Bestimmung stellt die verfassungskonforme Rechtslage mit 1. Jänner 2017 sicher.

Zu Art. II (Änderung des VersVG)

Zu § 11a Abs. 1:

Der vor seiner Aufhebung geltende Verweis auf § 67 GTG ist mit Vorliegen der nun verfassungskonform differenzierten Regelung des § 67 GTG wieder einzufügen. Der dabei verwendete Begriff der „Verwendung“ (§ 4 Z 8 DSG 2000) umfasst jede Art der Handhabung von Daten und somit auch das „Ermitteln“ von Daten (§ 4 Z 9 DSG 2000).

Zu § 191c Abs. 1:

Die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Diese Bestimmung stellt die verfassungskonforme Rechtslage mit 1. Jänner 2017 sicher.