Vorblatt
Ziel(e)
- Die Geldleistungsbeträge im KGEG sollen erhöht werden.
- Ein Witwen- und Waisenrentenrentenanspruch soll bei akausalem Tod von Schwerbeschädigten im HEG in bestimmten Fällen bestehen.
- Projekte für Verbrechensopfer sollen nach dem VOG gefördert werden können.
- Die Veranlagungserträgnisse nach dem VLÖ-G sollen durch eine Förderung aufgestockt werden können.
- Erweiterung des Kreises der Zugriffsberechtigten um bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Einmalige Leistungserhöhung im KGEG
- Einräumung eines Witwen- und Waisenrentenanspruches bei akausalem Tod von Schwerbeschädigten nach dem HEG in bestimmten Fällen
- Förderbestimmung zur Unterstützung von Projekten für Verbrechensopfer nach dem VOG.
- Förderbestimmung im VLÖ-G.
- Erweiterung des Kreises der Zugriffsberechtigten um bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen der Fachapplikation Berechtigungsverwaltung
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die monatlichen Leistungsbeträge nach dem KGEG sollen mit 1. Jänner 2017 um etwa 15% erhöht werden.
Im HEG soll unter bestimmten Voraussetzungen ein Witwen- und Waisenrentenrentenanspruch auch bei akausalem Tod des Schwerbeschädigten bestehen.
Eine Fördermöglichkeit von Projekten für Verbrechensopfer soll im VOG bestehen.
Im VLÖ-G soll zur Wahrung des Finanzierungsniveaus eine Fördermöglichkeit bestehen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Nettofinanzierung Bund |
‑795 |
‑731 |
‑641 |
‑600 |
‑570 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, des Sozialministeriumservicegesetzes und des Bundesbehindertengesetzes
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2017 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Geldleistung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) für die etwa 13.000 Leistungsbezieher unterliegt keiner jährlichen Anpassung (lediglich im Jahr 2005 ist eine geringfügige Aufrundung erfolgt).
Nach Schwerbeschädigten des HEG, die schon nach dem Heeresversorgungsgesetz anerkannt waren und Leistungen für die Gattin und ein Kind erhielten, besteht bei akausalem Tod kein Anspruch auf Witwen- und Waisenrente.
Das Verbrechensopfergesetz enthält keine Rechtsgrundlage für eine Förderung zur Unterstützung von Projekten für Verbrechensopfer.
Das Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaft Österreichs (VLÖ-G) ermöglicht keinen Ausgleich bei Erzielung von nur geringen Veranlagungserträgnissen.
Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten Daten ist derzeit ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt. Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist daher die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen und in den Reportingsystemen gespeicherten Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verwehrt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Weiterhin Gewährung der KGEG-Leistung in unveränderter Höhe.
Nach Schwerbeschädigten des HEG, die schon nach dem Heeresversorgungsgesetz anerkannt waren und Leistungen für die Gattin und ein Kind erhielten, besteht bei akausalem Tod weiterhin nur ein Anspruch auf eine einmalige Witwenbeihilfe.
Weiterhin keine Rechtsgrundlage im VOG für eine Förderung zur Unterstützung von Projekten für Verbrechensopfer. oder Förderung aus allgemeinen Budgetmitteln.
Nicht ausreichende Veranlagungserträgnisse im VLÖ-G können weiterhin nicht ausgeglichen werden.
Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bliebe die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen gespeicherten Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verwehrt.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022
Evaluierungsunterlagen und -methode: Entsprechende Statistiken sind vorhanden
Ziele
Ziel 1: Die Geldleistungsbeträge im KGEG sollen erhöht werden.
Beschreibung des Ziels:
Einmalige Erhöhung der Leistungsbeträge mit 1. Jänner 2017 um jeweils etwa 15%.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es gebühren etwa 13.000 Beziehern die unveränderten Leistungsbeträge. |
Höhere Leistungsbeträge sollen an rund 13.000 Bezieher ausbezahlt werden. |
Ziel 2: Ein Witwen- und Waisenrentenrentenanspruch soll bei akausalem Tod von Schwerbeschädigten im HEG in bestimmten Fällen bestehen.
Beschreibung des Ziels:
Nach dem akausalen Tod von Schwerbeschädigten, die zum 30.6.2016 einen Familienzuschlag für die Gattin und ein Kind nach dem HVG bezogen, soll nach dem HEG eine Witwen- und Waisenrente geleistet werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es kann in diesen Fällen bei akausalem Tod nur eine einmalige Witwenbeihilfe geleistet werden. |
Es wird in diesen Fällen bei akausalem Tod eine Witwen- und Waisenrente geleistet. |
Ziel 3: Projekte für Verbrechensopfer sollen nach dem VOG gefördert werden können.
Beschreibung des Ziels:
Eine Förderung von Projekten für Verbrechensopfer soll im VOG ermöglicht werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine Projekteförderung zur Unterstützung von Projekten für Verbrechensopfer nach dem VOG. |
Projekteförderung zur Unterstützung von Projekten für Verbrechensopfer nach dem VOG ist gegeben. |
Ziel 4: Die Veranlagungserträgnisse nach dem VLÖ-G sollen durch eine Förderung aufgestockt werden können.
Beschreibung des Ziels:
Im VLÖ-G soll zur Wahrung des langjährigen Finanzierungsniveaus eine Förderung ermöglicht werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die unzureichenden Veranlagungserträgnisse können nicht aufgestockt werden. |
Die Veranlagungserträgnisse werden bei Bedarf durch eine Förderung aufgestockt. |
Ziel 5: Erweiterung des Kreises der Zugriffsberechtigten um bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Beschreibung des Ziels:
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben soll bestimmten Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen und in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten Daten eingeräumt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist eine Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen und in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verwehrt. |
Der Kreis der Zugriffsberechtigten auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen und in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten Daten soll zum Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erweitert werden. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Einmalige Leistungserhöhung im KGEG
Beschreibung der Maßnahme:
Im KGEG wird eine gesetzliche Regelung aufgenommen, die eine einmalige Erhöhung vorsieht. Es sind geringe EDV-Anpassungen erforderlich.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Betragsmäßig gleichbleibende Leistungshöhe. |
Einmalige Leistungserhöhung im KGEG. |
Maßnahme 2: Einräumung eines Witwen- und Waisenrentenanspruches bei akausalem Tod von Schwerbeschädigten nach dem HEG in bestimmten Fällen
Beschreibung der Maßnahme:
Es soll eine Gesetzesbestimmung aufgenommen werden, die im HEG einen Witwen- und Waisenrentenbezug nach akausalem Tod des Schwerbeschädigten vorsieht, sofern der Schwerbeschädigte schon zum 30.6.2016 einen Familienzuschlag für die Gattin bzw. ein Kind bezog.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine Regelung für Witwen- Waisenrentenbezug nach akausalem Tod eines Schwerbeschädigten. |
Witwen- Waisenrentenbezug nach akausalem Tod eines Schwerbeschädigten ist gesetzlich vorgesehen. |
Maßnahme 3: Förderbestimmung zur Unterstützung von Projekten für Verbrechensopfer nach dem VOG.
Beschreibung der Maßnahme:
Aufnahme einer gesetzlichen Regelung im VOG, die eine Grundlage für eine Projektförderung für Verbrechensopfer bietet.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Im VOG ist keine Förderbestimmung zur Unterstützung von Projekten für Verbrechensopfer enthalten. |
Förderbestimmung zur Unterstützung von Projekten für Verbrechensopfer ist im VOG enthalten. |
Maßnahme 4: Förderbestimmung im VLÖ-G.
Beschreibung der Maßnahme:
Aufnahme einer Gesetzesbestimmung, die eine finanzielle Förderung ermöglicht, sofern mit den Veranlagungserträgnissen der Gesetzeszweck nicht erreicht werden kann.
Umsetzung von Ziel 4
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine gesetzliche Basis, unzureichende Veranlagungserträgnisse aufzustocken. |
Gesetzliche Regelung ermöglicht durch Förderungsgewährung eine Aufstockung unzureichender Veranlagungserträgnisse. |
Maßnahme 5: Erweiterung des Kreises der Zugriffsberechtigten um bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen der Fachapplikation Berechtigungsverwaltung
Beschreibung der Maßnahme:
Zum Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben soll bestimmten Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen und in den Reportingsystemen gespeicherten Daten eingeräumt werden.
Umsetzung von Ziel 5
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat derzeit keine Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen gespeicherten Daten. |
Einräumung einer Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen gespeicherten Daten an bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Personalaufwand |
21 |
22 |
22 |
22 |
23 |
Betrieblicher Sachaufwand |
7 |
8 |
8 |
8 |
8 |
Transferaufwand |
766 |
702 |
611 |
570 |
539 |
Aufwendungen gesamt |
794 |
732 |
641 |
600 |
570 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt.
Erläuterung
Es wird von unter 13.000 Leistungsbeziehern im KGEG, etwa 1.800 im HEG und 1.200 im VOG ausgegangen, sodass weit weniger als 80.000 Personen betroffen sind.
Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Auswirkungen auf Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen.
Erläuterung
Auch diese Grenze (22.000 Personen) wird im KGEG, HEG und VOG wesentlich unterschritten.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
795 |
731 |
641 |
600 |
570 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Durch Umschichtung |
21.03.01 Kriegsopferversorgung |
|
449 |
368 |
298 |
239 |
188 |
Durch Umschichtung |
21.03.04 Hilfeleistung für Opfer von Verbrechen |
21.03.01 Kriegsopferversorgung |
67 |
67 |
67 |
68 |
68 |
Durch Umschichtung |
21.03.01 Kriegsopferversorgung |
|
247 |
248 |
208 |
207 |
207 |
Durch Umschichtung |
21.03.02 Heeresversorgung, Impfschaden |
21.03.01 Kriegsopferversorgung |
32 |
48 |
68 |
86 |
107 |
Erläuterung der Bedeckung
Die budgetäre Bedeckung ist durch den Rückgang der Leistungsbezieher möglich bzw. durch Umschichtung.
Für Verbrechensopfer erfolgt schon gegenwärtig eine Förderung aus Budgetmitteln.
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
21,12 |
0,40 |
21,54 |
0,40 |
21,97 |
0,40 |
22,41 |
0,40 |
22,86 |
0,40 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
Projektförderung und -abrechnung im VOG |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b |
0,10 |
0,10 |
0,10 |
0,10 |
0,10 |
Förderung nach dem VLÖ-G |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b |
0,10 |
0,10 |
0,10 |
0,10 |
0,10 |
Witwen- Waisenrente nach dem HEG |
Bund |
VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b |
0,20 |
0,20 |
0,20 |
0,20 |
0,20 |
Es wird von einer Projektförderung pro Jahr ausgegangen.
Im HEG ist der Personalaufwand der das HEG vollziehenden AUVA vom Bund zu ersetzen.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
7.390,60 |
7.538,40 |
7.689,17 |
7.842,96 |
7.999,83 |
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Bund |
765.720,00 |
702.386,40 |
610.600,40 |
569.870,00 |
539.372,00 |
|
|
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Einmalige Erhöhung der Leistungsbeträge im KGEG |
Bund |
12.900 |
34,80 |
10.578 |
34,80 |
8.568 |
34,80 |
6.855 |
34,80 |
5.415 |
34,80 |
Projektförderung im VOG |
Bund |
1 |
60.000,00 |
1 |
60.000,00 |
1 |
60.000,00 |
1 |
60.000,00 |
1 |
60.000,00 |
Förderung nach dem VLÖ-G |
Bund |
1 |
240.000,00 |
1 |
240.000,00 |
1 |
200.000,00 |
1 |
200.000,00 |
1 |
200.000,00 |
Witwen- und Waisenrente nach dem HEG |
Bund |
3 |
5.600,00 |
6 |
5.712,00 |
9 |
5.826,00 |
12 |
5.943,00 |
15 |
6.062,00 |
Die Anzahl der Empfänger wurde ausgehend von den derzeitigen Daten errechnet, wobei für 2017 ein Rückgang von 17% angenommen wurde. In den Folgejahren wurde von einem progredienten Rückgang (jeweils 1 % mehr als im Vorjahr) ausgegangen. Die einmalige Erhöhung der Leistungsbeträge von rund 15% im Jahr 2017 hat auch finanzielle Auswirkungen auf die Folgejahre. Ab dem Jahr 2017 wird die durchschnittliche Leistungserhöhung bzw. der zusätzliche Transferaufwand pro Person knapp 35 € betragen (in der niedrigsten Stufe mit etwa 65% der Bezieher € 2,5 mtl. bzw. € 30 jährlich; in der höchsten Stufe € 6 mtl. bzw. € 72 jährlich). Es ist im HEG mit einem jährlichen durchschnittlichen Aufwand an Witwen- und Waisenrente pro Person von 5.600 € auszugehen (mtl. 400 €), wobei pro Jahr mit etwa 3 Neufällen zu rechnen ist. In den Folgejahren ist mit einer Erhöhung des Aufwandes pro Fall um jeweils 2% zu rechnen.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Soziales |
Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt) |
- Änderung der Anzahl der besetzten Pflichtstellen um mindestens 1 000 Stellen oder Änderung der Anzahl der als arbeitslos gemeldeten Menschen mit Behinderungen um mindestens 700 Personen oder - mindestens 5% der Menschen mit Behinderung oder einer bestimmten Art von Behinderung (zB blinde oder stark sehbehinderte Menschen, gehörlose Menschen, Rollstuhlfahrer) sind aktuell oder potenziell betroffen |
Soziales |
Pflegegeld |
Mindestens 5% der BezieherInnen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sind aktuell oder potenziell betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1396051584).