Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu den Art. 1 bis 3 (Änderung des KGEG, HEG, des VOG)

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) sieht für österreichische StaatsbürgerInnen, die im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenenschaft gerieten, oder im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden, monatliche Geldleistungen in Höhe von 15,00 € bis 37,00 € je nach Dauer der Gefangenschaft vor.

Hierbei handelt es sich um die einzige Geldleistung im Rahmen des Sozialentschädigungsrechtes, die keiner jährlichen Valorisierung unterzogen wird. Diese Geldleistung wurde auch seit ihrer Einführung, mit Ausnahme einer Aufrundung von im Schnitt rund 0,50 € im Jahr 2005, nie erhöht. Mit Stand 1. Jänner 2016 bezogen 17.056 Personen eine Leistung aus dem KGEG.

Entwicklung der Leistungsbezieher/innen in den letzten 10 Jahren:

2006

57.503

2007

53.367

-7,2%

2008

48.699

-8,7%

2009

44.293

-9,0%

2010

39.870

-10,0%

2011

35.590

-10,7%

2012

31.442

-11,7%

2013

27.461

-12,7%

2014

23.661

-13,8%

2015

20.406

-13,8%

2016

17.056

-16,4%

Der vorliegende Entwurf sieht eine einmalige Erhöhung der Geldleistungsbeträge nach dem KGEG im Jahr 2017 vor. Nach drei Jahren soll eine Evaluierung hinsichtlich einer möglichen neuerlichen Erhöhung erfolgen.

Im Heeresentschädigungsgesetz soll nach dem Tod von Schwerbeschädigten mit Bezug eines Familienzuschlages für die Gattin nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) zum 30. Juni 2016 eine Witwenrente auch bei akausalem Tod (kein Zusammenhang mit der anerkannten Dienstbeschädigung) geleistet werden. Eine ebensolcher Anspruch soll bei akausalem Tod für Waisen (Waisenrente) bestehen. Die Bestimmungen des ASGG sollen aufgrund des Entfalles der Sonderregelung auch für die Bestellung der Laienrichter gelten.

Im Verbrechensopfergesetz soll eine gesetzliche Grundlage für die Förderung von Projekten für Verbrechensopfer geschaffen werden.

Zu Art. 4 (Änderung des VLÖ-G)

Im Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) soll eine Ermächtigung geschaffen werden, um unzureichende Veranlagungserträgnisse durch Gewährung einer Förderung aufstocken zu können.

Zu Art. 5 (Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes)

Mit der Bestimmung des § 2a Abs. 3 des Sozialministeriumservicegesetzes wurde eine gesetzliche Grundlage zur Führung der Kontaktdatenbank geschaffen. Eine Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten Daten wurde ausschließlich bestimmten Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt. Zwischen der Kontaktdatenbank und sämtlichen Fachapplikationen besteht eine Wechselwirkung, die bislang im Gesetzestext nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Es soll daher zur Klarstellung die in § 2a Abs. 3 ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumte Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten Daten auch auf die in den Fachapplikationen gespeicherten Daten erweitert werden.

Nach Inbetriebnahme der Teilapplikation Kontaktdatenbank wurde die Notwendigkeit erkannt, dass die Einräumung einer Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten Daten für bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unbedingt notwendig ist. Aufgrund der derzeit restriktiven Formulierung von § 2a Abs. 3 ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aber der Zugriff auf die Kontaktdatenbank, die Fachapplikationen sowie die Reportingsysteme im Vollzugsbereich des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen verwehrt. Bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hatten bis dato eine Leseberechtigung auf die Altapplikationen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die durch die Kontaktdatenbank und die Fachapplikationen nunmehr abgelöst wurden.

Zu Art. 6 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes)

Da Hilfsmittel im weiteren Sinn derzeit von verschiedenen Stellen (Land, Sozialversicherungen – KV und PV –, Sozialministeriumservice) finanziert werden, sieht das aktuelle Regierungsprogramm im Kapitel „Menschen mit Behinderungen“ vor, dass für Betroffene die Zuständigkeiten und Abläufe in Bezug auf Hilfsmittel transparenter gestaltet werden sollen. Es sollen daher Rahmenbedingungen als Grundlage für die Umsetzung des Regierungsprogrammes im Sinne einer Aufgabenkonzentration auf Bundesebene hinsichtlich der Förderung von Hilfsmitteln im weiteren Sinn geschaffen werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialentschädigungsrecht“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung von Bundesbehörden und sonstigen Bundesämtern“). Die Zuständigkeit des Bundes hinsichtlich des Bundesbehindertengesetzes gründet sich auf Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z1 (§ 4 Abs. 1 KGEG):

Nach der bestehenden Rechtslage gebührt je nach Dauer der Kriegsgefangenschaft eine monatliche Leistung in vier Betragsstufen: 15,00 €, 22,50 €, 29,50 € und 37,00 €. Diese Beträge wurden seit dem Inkrafttreten des KGEG im Jahr 2001 mit Ausnahme einer geringfügigen Aufrundung im Jahr 2005 nicht erhöht. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen mit 1. Jänner 2017 die Leistungsbeträge einmalig um jeweils etwa 15% erhöht werden, es werden dann monatliche Beträge von 17,50 €, 26,00 €, 34,00 € und 43,00 € zur Auszahlung gelangen.

Zu Art. 1 Z 2, Art. 2 Z 5 und Art. 3 Z 2 (§ 23 Abs. 9 KGEG, § 46 Abs. 2 HEG und § 16 Abs. 18 VOG):

Diese Bestimmungen enthalten die entsprechenden Inkrafttretensregelungen.

Zu Art. 2 Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 7 vierter Satz und § 2 Abs. 2 zweiter Satz HEG):

Dabei handelt es sich um eine Klarstellung bzw. Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 42 Abs. 2 HEG):

Im Verfahren vor dem Sozialgericht sollen die Laienrichter entsprechend dem ASGG bestellt werden, die bisherige Sonderregelung soll auf Anregung des Bundesministeriums für Justiz entfallen.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 43a HEG):

Nach den bis 30.6.2016 geltenden Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes hatten (im Gegensatz zum ASVG) Witwen nach Schwerbeschädigten auch dann Anspruch auf Witwenrente, wenn der Tod nicht Folge einer Dienstbeschädigung war. Im ASVG, worauf das HEG verweist, kann in diesen Fällen nur eine einmalige Witwenbeihilfe geleistet werden. Es soll nunmehr auch in jenen (Alt)Fällen ein Witwenrentenanspruch nach dem ASVG eingeräumt werden, in denen der Schwerbeschädigte für die Gattin zum 30.6.2016 einen Familienzuschlag nach dem HVG bezog und der Tod des Schwerbeschädigten auf akausale Umstände zurückzuführen ist. Eine Witwenbeihilfe ist dann nicht zu leisten bzw. eine bereits erbrachte Witwenbeihilfe auf die Witwenrente anzurechnen. Auch Waisen nach Schwerbeschädigten sollen unter den dargelegten Voraussetzungen (Schwerbeschädigter mit Bezug eines Familienzuschlages für das Kind zum 30.6.2016) bei akausalem Tod des Schwerbeschädigten eine Waisenrente erhalten.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 14c VOG samt Überschrift):

Durch diese Bestimmung soll es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der finanziellen Mittel ermöglicht werden, Projekte zu fördern, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Verbrechensopfern dienen. Es soll die Opferhilfeeinrichtung unterstützt werden, die bundesweit in der allgemeinen Opferhilfe führend tätig ist und die meisten Opfer und Hinterbliebenen betreut. Dies ist derzeit zweifellos der Weisse Ring. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Zudem werden die näheren Eckpunkte für die Gewährung und Abrechnung der Förderung, wobei ein entsprechender Fördervertrag mit den entsprechenden Verpflichtungen bzw. Zustimmungen abzuschließen ist, und die Rückzahlung der Förderung im Falle ihrer widmungsgemäßen Verwendung definiert.

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§§ 5, 5a VLÖ-G):

Bei der Erstellung des Stammgesetzes wurde davon ausgegangen, dass mit den Veranlagungserträgnissen aus den zur Verfügung gestellten Bundesmitteln der Gesetzeszweck (Vertretung der Interessen der deutschsprachigen Heimatvertriebenen in Österreich bzw. Betrieb des Begegnungszentrums des Hauses der Heimat) erfüllt werden kann. Die Veranlagungserträge sind in den letzten Jahren auf Grund der Entwicklungen am Kapitalmarkt und des Abzuges der KEST markant zurückgegangen (bis 2011 jeweils Erträgnisse von mehr als 300 000 € jährlich – im Jahr 2015 nur mehr 86 000 €). Die derzeitigen Erträgnisse ermöglichen kaum mehr die Erfüllung des Gesetzeszweckes. Es soll daher dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermöglicht werden, nicht ausreichende Veranlagungserträgnisse durch Gewährung einer Förderung jährlich aufzustocken. Dadurch soll ein finanzieller Ausgleich geschaffen werden, damit insgesamt (durch Veranlagungserträgnisse und Förderung) ungefähr das langjährige Finanzierungsniveau wieder erreicht wird.

Zu Art. 5 Z 1 und 2 (§ 2a Abs. 3 SMSG):

Mit der vorliegenden Norm soll zum einen im Gesetzestext verdeutlicht werden, dass zwischen der Kontaktdatenbank und sämtlichen Fachapplikationen eine Wechselwirkung besteht. Demnach soll die ausschließlich bestimmten Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumte Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten Daten nunmehr zur Klarstellung auch sämtliche Fachapplikationen umfassen. Zum anderen soll der Kreis der bislang ausschließlich Zugriffsberechtigten auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten Daten um bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erweitert werden. Reportingsysteme sind IT-Anwendungen, in denen aggregierte und anonymisierte Anwendungsdaten die Verfahren des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen betreffend dargestellt werden, um nach bestimmten Kriterien (z. B. alle Frauen, alle Männer mit einem Grad der Behinderung über 70% usw.) summiert werden zu können. Davon unberührt bleibt die Bestimmung des § 22 des Behinderteneinstellungsgesetzes, um zum Zweck der strategischen Ausrichtung des Förderangebotes und zur objektiven Überprüfung von dessen Wirkungsorientierung Daten der Fördernehmer mit den Daten der Sozialversicherungsträger und den Daten des Arbeitsmarktservice zu verknüpfen. Die einzuräumende Zugriffsberechtigung soll ausschließlich Leserechte umfassen. Die Novelle entspricht insofern den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit als aus Gründen der Effektivität, Effizienz und Ressourcenschonung durch die Einräumung von Leseberechtigungen langwierige Aktenübermittlungen in Papierform im Rahmen der Prüfung der Vollzugstätigkeit und zur Ausübung des Aufsichtsrechtes vermieden werden können.

Zu Art. 6 Z 1 (§ 27):

Diese Bestimmung soll der Umsetzung des aktuellen Regierungsprogrames im Sinne eines One-Stop-Shops auf Bundesebene für die Förderung von Hilfsmitteln im weiteren Sinn dienen. Zuwendungen aus dem „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ zu Hilfsmitteln im weiteren Sinn sollen künftig insbesondere bei den Rehabilitationsträgern nach § 3 BBG beantragt werden können, da diese derzeit schon einen großen Anteil der Förderung von Hilfsmittel im weiteren Sinn abwickeln.