Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 15,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,

22,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,

29,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und

37,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.

§ 4. (1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 17,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,

26,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,

34,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und

43,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.

§ 23. (1) bis (8)…

§ 23. (1) bis (8)…

 

(9) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

§ 1. (1) bis (6)…

§ 1. (1) bis (6)…

(7) Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Vom dritten Teil des ASVG kommen die Geldleistungen mit der Maßgabe zur Anwendung, dass ein Anspruch auf Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG), auf Abfindung von Versehrtenrenten (§ 184 ASVG) und auf Familien- oder Taggeld (§ 195 ASVG) nicht besteht. Ein Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege findet nicht statt. Ein Anspruch auf Versehrtenrente fällt abweichend von § 204 ASVG mit Beginn des Kalendermonats nach dem Eintritt der Schädigung an, sofern der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach deren Eintritt gestellt wurde, sonst mit Beginn des Kalendermonats nach der Antragstellung. Die Bestimmung des § 210 Abs. 1 und 2 ASVG über Gesamtrenten kommt nur für Heeresschädigungen zur Anwendung. Bei der Anwendung des § 210 Abs. 3 ASVG (Stützungen) sind auch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem ASVG zu berücksichtigen.

(7) Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Vom dritten Teil des ASVG kommen die Geldleistungen mit der Maßgabe zur Anwendung, dass ein Anspruch auf Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG), auf Abfindung von Versehrtenrenten (§ 184 ASVG) und auf Familien- oder Taggeld (§ 195 ASVG) nicht besteht. Ein Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege findet nicht statt. Ein Anspruch auf Versehrtenrente fällt abweichend von § 204 ASVG frühestens mit Beginn des Kalendermonats nach dem Eintritt der Schädigung an, sofern der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach deren Eintritt gestellt wurde, sonst mit Beginn des Kalendermonats nach der Antragstellung. Die Bestimmung des § 210 Abs. 1 und 2 ASVG über Gesamtrenten kommt nur für Heeresschädigungen zur Anwendung. Bei der Anwendung des § 210 Abs. 3 ASVG (Stützungen) sind auch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem ASVG zu berücksichtigen.

§ 2. (1)…

§ 2. (1)…

(2) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Entschädigungsansprüche sind vom Entschädigungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 3 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt weiterzuleiten und gelten als ursprünglich richtig eingebracht.

(2) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Entschädigungsansprüche sind vom Entschädigungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 4 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt weiterzuleiten und gelten als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 2. (3) bis (4)…

§ 2. (3) bis (4)…

§ 42. (1) ..

§ 42. (1) ..

(2) Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe, dass als Laienrichter nach dem ASGG ein Vertreter gemäß § 92 Z 3 KOVG 1957 zu bestellen ist.

(2) Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.

§ 43. ….

§ 43.

 

§ 43a. (1) Personen, für die ein Schwerbeschädigter zum 30. Juni 2016 einen Familienzuschlag gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder 2 HVG bezog, haben nach dem Tod des Schwerbeschädigten, der nicht mit der Dienstbeschädigung im Zusammenhang steht, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nach dem ASVG. Die Witwen(Witwer)rente gebührt anstelle der Witwen(Witwer)beihilfe nach dem ASVG. Eine bereits geleistete Witwen(Witwer)beihilfe ist auf die Witwen(Witwer)rente anzurechnen.

 

(2) Waisen, für die ein Schwerbeschädigter zum 30. Juni 2016 einen Familienzuschlag gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 oder 4 HVG bezog, haben nach dem Tod des Schwerbeschädigten, der nicht mit der Dienstbeschädigung im Zusammenhang steht, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen Anspruch auf Waisenrente nach dem ASVG.

§ 46. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

 

(2) Die §§ 1 Abs. 7 vierter Satz, 2 Abs. 2 zweiter Satz und 43a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft, § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

 

Förderung von Projekten für Verbrechensopfer

 

§ 14c. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die sich der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern von Verbrechen widmen, jener Opferhilfeeinrichtung fördern, welche in der allgemeinen Opferhilfe führend tätig ist.

 

(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.

 

(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.

§ 16. (1) bis (17)…

§ 16. (1) bis (17)…

 

(18) § 14c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs

§ 5. Weitere Förderungen für die in den §§ 1 und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen.

§ 5. Weitere Förderungen für die in den §§ 1 und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des § 5a für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen.“

 

 

 

§ 5a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die jährlichen Veranlagungserträgnisse (§ 2) erforderlichenfalls mit einer zusätzlichen Förderung erhöhen. Als Grundlage für die Förderhöhe hat der Förderwerber eine Wirtschaftsprüferbestätigung über die zuletzt geprüfte Veranlagung vorzulegen. Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt. Anstelle einer Rechnungslegung kann auch die Vorlage einer Wirtschaftsprüferbestätigung über den Nachweis einer widmungsgemäßen Verwendung ausbedungen werden.“

 

 

Artikel 5

Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

§ 2a. (1) bis (2)…

§ 2a. (1) bis (2)…

(3)  Auftraggeber der Kontaktdatenbank ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, soweit gemäß Abs. 4 gesetzlich erforderlich und soweit es sich dabei nicht um sensible Daten gemäß § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. 165/1999, handelt, aus der nachstehenden Liste der Datenarten die jeweils in Betracht kommenden Daten zu den in Abs. 2 angeführten Betroffenen zu ermitteln und in der Kontaktdatenbank zu verwenden:

(3) (3) Auftraggeber der Kontaktdatenbank ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank und die in den Fachapplikationen gespeicherten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Erfüllung der in Abs. 4 genannten gesetzlichen Aufgaben eingeräumt. Für den Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wird bestimmten Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Lesebrechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten Daten eingeräumt Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, soweit gemäß Abs. 4 gesetzlich erforderlich und soweit es sich dabei nicht um sensible Daten gemäß § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. 165/1999, handelt, aus der nachstehenden Liste der Datenarten die jeweils in Betracht kommenden Daten zu den in Abs. 2 angeführten Betroffenen zu ermitteln und in der Kontaktdatenbank zu verwenden:

           1. und 2.…

           1. und 2.…

§ 10. (1) bis (7)

§ 10. (1) bis (7)

(8) § 2a Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3 einzubringen.

§ 54. (1) bis (18)…

§ 54. (1) bis (18)…

 

(19) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.