Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Bundeskompetenz zur Regelung der Artikel 1 bis 3 (Änderungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen).

Die Änderungen der gesetzlichen Grundlagen der Kurzarbeitsregelungen sollen im Hinblick auf zu erwartende nachteilige Folgen insbesondere im Zusammenhang mit dem „BREXIT“ bei Bedarf großzügigere Abgeltungen der Aufwendungen bei Kurzarbeit, welche sich bereits im Zuge der Bewältigung der Folgen der Finanzkrise bewährt haben, ermöglichen.

Die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zur Ermöglichung der so genannten Haushaltsabfrage im Bereich des Zentralen Melderegisters (ZMR), die den Sozialversicherungsträgern zur Feststellung des Anspruches auf Ausgleichzulage bereits zur Verfügung steht, für das Arbeitsmarktservice ist zur Prüfung von Scheinwohnsitzen insbesondere bei Grenzgängern zur Feststellung, ob eine Zuständigkeit Österreichs vorliegt, und bei nicht angegebenen Lebensgemeinschaften zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht, erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes):

Die Änderungen im § 37b und im § 37c AMSG beinhalten jene gesetzlichen Regelungen, die bereits von 2013 bis 2015 gegolten haben und gemäß § 79 Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft getreten sind.

Die Änderungen im § 37b AMSG betreffen die Beihilfen bei Kurzarbeit (ohne Qualifizierung) und die Änderungen im § 37c AMSG betreffen die Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung.

Im § 37b Abs. 3 und im § 37c Abs. 4 AMSG wird durch den eingefügten Satz jeweils die Abgeltung der zusätzlichen Aufwendungen für die Beiträge zur Sozialversicherung bei der Kurzarbeitsbeihilfe ab dem fünften Monat und bei der Qualifizierungsbeihilfe von Anfang an vorgesehen. Die Änderung der Reihenfolge der (jeweils unverändert übernommenen) vorletzten und letzten Sätze in diesen beiden Absätzen erfolgt nur aus logischen Gründen und hat keine inhaltlichen Auswirkungen.

Im § 37b Abs. 4 und im § 37c Abs. 6 AMSG wird eine Verlängerung der Beihilfengewährung bis zu einer Gesamtdauer von 24 statt nur 18 Monaten ermöglicht.

Die nunmehrige Neuregelung soll ab 2017 für alle neu eingebrachten Beihilfenbegehren gelten.

Der gegenstandslose § 79 Abs. 3 AMSG (Außerkrafttreten der ab 2013 geltenden Sonderregelung mit Ende 2015) soll aus dem Rechtsbestand entfernt werden, weil andernfalls später der Eindruck entstehen könnte, dass die Neuregelung bereits außer Kraft getreten ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsmarktsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Die Befristung der Obergrenze für die Finanzierungsmöglichkeit der Kurzarbeitsbeihilfen aus passiven Mitteln in Höhe von 20 Mio. Euro jährlich bis 2019 soll entfallen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

§ 69 Abs. 4 AlVG ermöglicht dem Arbeitsmarktservice (AMS) bereits derzeit den Zugriff auf Meldedaten des Zentralen Melderegisters (ZMR), die zur Vollziehung der Regelungen der Arbeitslosenversicherung erforderlich sind. Die so genannte Haushaltsabfrage, die im § 16a des Meldegesetzes 1991 geregelt ist, steht dem AMS bisher jedoch nicht zur Verfügung. Das AMS benötigt diese Abfragemöglichkeit jedoch ebenso wie die Sozialversicherungsträger, welche zur Feststellung des Anspruches auf Ausgleichzulage bereits darauf zurückgreifen können.

Durch die Haushaltsabfrage kann die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung wesentlich erschwert werden, weil dadurch sowohl Scheinwohnsitze in Österreich wie auch (verschwiegene oder bestrittene) Lebensgemeinschaften leichter überprüft und aufgedeckt werden können.

Die Feststellung einer Wohngemeinschaft allein hat noch keine Auswirkungen auf die Notstandshilfe, sondern entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils, ob auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Dazu bedarf es weiterer zweckentsprechender Erhebungen sowie einer auf den Ermittlungsergebnissen beruhenden Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Beurteilung.

Das Arbeitsmarktservice hat – wie bei anderen personenbezogenen Datenverwendungen – die Datensicherheit zu gewährleisten, indem es die Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 DSG ergreift. Das heißt insbesondere, dass Haushaltsabfragen nur von den mit der Vollziehung des AlVG im konkreten Fall befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AMS durchzuführen und ausnahmslos zu protokollieren sind.