Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Werdegang:

Auf Grund der geänderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und im Hinblick auf die Veränderungen in der Arbeitswelt, die zu einer tief greifenden Änderung der Familienstrukturen geführt haben, sowie in Anbetracht wachsender Anforderungen an Bildung und Erziehung in der Schule kommt dem Ausbau der Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler in Form von ganztägigen Schulformen weiterhin eine zunehmende Bedeutung zu.

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018 trägt diesem Umstand Rechnung und sieht dementsprechend als ein Ziel den qualitativen und quantitativen Ausbau von ganztägigen Schulformen von der 1. bis zur 9. Schulstufe vor. Es soll das Angebot an ganztägigen Schulformen (in verschränkter/nicht-verschränkter Form) nach entsprechenden Qualitätskriterien in zumutbarer Entfernung sichergestellt werden. Das Schulrechtsänderungsgesetz 2016 sieht demnach eine Sprengelflexibilisierung (vgl. § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 6 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes (PflSchErh-GG), BGBl. Nr. 163/1955) vor. Die einschlägigen Erläuterungen führen dazu aus: „Die §§ 8 und 13 betreffen im Wesentlichen die Schulsprengel, die Beteiligung von Gemeinden an der Schulerhaltung und den sprengelfremden Schulbesuch. Ziel der vorgesehenen Änderungen ist die Erhöhung der Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten hinsichtlich des Schulbesuchs. Schon derzeit ist es der Landes-Ausführungsgesetzgebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 PflSchErh-GG möglich, in bestimmten Fällen den sprengelfremden Schulbesuch von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelzuständigen Schule unabhängig zu machen. Das soll grundsätzlich in diesem Sinne als Landeskompetenz beibehalten werden. Die neue Regelung des § 8 Abs. 2 hält an der Gesetzgebungskompetenz der Landtage fest, die Ausführungsbestimmungen nach den Erfordernissen und Gegebenheiten des Landes zu treffen. Die grundsatzgesetzliche Tendenz geht jedoch deutlich in die Richtung der Öffnung des sprengelfremden Schulbesuches.

Obige Ausführungen gelten sinngemäß für die Änderung des § 13 Abs. 6, der dem Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule die Möglichkeit der Verweigerung des Schulbesuches gibt. Auch hier soll dies landesgesetzlich weiterhin möglich sein, die bundesgrundsatzgesetzliche Tendenz soll jedoch auch hier klar und deutlich in Richtung Öffnung des sprengelfremden Schulbesuches gehen. Es bleibt der Landesgesetzgebung unbenommen, in grundsätzlich schülerinnen- und schülerfreundlichen Regelungen auch Härtefälle für Schulerhalter (zB im Falle einer zusätzlichen Klassenbildung durch den sprengelfremden Schulbesuch) zu vermeiden.

In den Fällen, in denen der Schulerhalter der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch die Zustimmung nicht verwehren darf, soll es auch dem Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht möglich sein, diesen Schulbesuch zu untersagen. Es geht dabei um die bisherigen Fälle, in denen – verkürzt wiedergegeben – ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossenes Kind den sprengelfremden Schulbesuch anstrebt.“

Der Bund reagierte jedoch auch schon bisher auf diesen gesellschaftlichen Wandel mit flexiblen Konzepten und leistet derzeit schon wesentliche Beiträge zur Finanzierung des Personals und der Infrastruktur für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013 und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der bisherige Vereinbarungen über den Ausbau ganztägiger Schulformen geändert werden, BGBl. I Nr. 84/2014. Außerdem werden die Lehrerinnen- bzw. Lehrerstunden für die Lernzeit im Betreuungsteil vom Bund finanziert.

Da die Vereinbarung(en) gemäß Art. 15a B-VG über den (weiteren) Ausbau der ganztägigen Schulformen mit dem Schuljahr 2018/19 auslaufen, bedarf es zur Förderung des bedarfsgerechten Aus- und Aufbaus der ganztägigen Schulformen einer Weiterfinanzierung.

Gemäß § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 können zweckgebundene Zuschüsse des Bundes auch durch Bundesgesetze festgesetzt werden, welche die Verwaltungsaufgaben regeln, zu deren Lasten die Zuschüsse zu leisten sind. Im Sinne des bestmöglichen Einsatzes öffentlicher Mittel, der Ermöglichung zielgerichteter Entscheidungen und einer Gesamtbetrachtung des Betreuungssystems sollen künftig die zweckgebundenen Zuschüsse für öffentliche allgemein bildenden Pflichtschulen sowie Förderungen im Sinne des Art. 17 B-VG für private allgemein bildende Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht auf Basis dieses Bundesgesetzes den Schulerhaltern zur Verfügung gestellt werden.

Ziel ist es daher, das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen in bedarfsgerechter Form weiter auszubauen. Dabei soll ein flächendeckendes Angebot an schulischer Tagesbetreuung im Umkreis von maximal 20 km zum Wohnort zur Verfügung stehen. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, dass der Bund den Schulerhaltern Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und zu den Personalkosten im Freizeitbereich bei ganztägigen Schulformen für die Jahre 2017 bis 2025 gewährt, zumal es für die Realisierung des Ausbaus der ganztägigen Schulformen weiterhin baulicher Adaptierungen an den Schulgebäuden durch die Schulerhalter und zusätzlicher Lehr- und Betreuungskräfte bedarf. Insgesamt stellt der Bund zur Verwirklichung dieser Maßnahmen Geldmittel in der Höhe von 750 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen. Die Antragstellung durch die Schulerhalter erfolgt dabei je nach fixen und flexiblen Anteil an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bzw. an die zuständige Landesregierung. Nach Prüfung der Anträge erfolgt analog der Antragstellung die Genehmigung entweder durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister (fixer Anteil) oder durch die zuständige Landesregierung. Die Auszahlung der genehmigten und zugewiesenen Zweckzuschüsse und Förderungen soll einmal jährlich durch das Bundesministerium für Bildung an die Schulerhalter, im Fall der Tragung von Personalaufwendungen im Freizeitbereich durch das Land, an dieses erfolgen. Dies führt gleichzeitig zu einer Verbesserung der Transparenz, Validität und Vergleichbarkeit von Zweckzuschüssen.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu den finanziellen Auswirkungen wird auf die Ausführungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung verwiesen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der Normierung von Zweckzuschüssen aus § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948) und hinsichtlich der Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung aus Art. 17 B-VG. In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesentwurf auf §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse).

Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen):

Zu § 1 (Ziel und Zweck):

Da die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den (weiteren) Ausbau der ganztägigen Schulformen mit dem Schuljahr 2018/19 auslaufen, bedarf es zur Förderung des bedarfsgerechten Aus- und Aufbaus der ganztägigen Schulformen einer Weiterfinanzierung. Kernstück des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist die weitere Finanzierung der Maßnahme des Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung seitens des Bundes. Die Bundesbeiträge für öffentliche Pflichtschulen sind ihrem Wesen nach zweckgebundene Zuschüsse des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 2 F-VG 1948, jene für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden Pflichtschulen Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne des Art. 17 B-VG. Diesbezüglich darf auf die finanziellen Erläuterungen verwiesen werden.

In Abs. 1 und 2 werden die wesentlichen Zielsetzungen, bei denen der Bund die Schulerhalter im Bereich des Ausbaus der ganztätigen Schulformen mit diesem Gesetzesvorschlag unterstützen will, normiert.

Zum 2. Abschnitt (Arten von Zweckzuschüssen und Förderungen des Bundes):

In diesem Abschnitt findet sich die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen und Förderungen zur Finanzierung des Aufwands der Schulerhalter im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Förderung des bedarfsgerechten Aus- und Aufbaus der ganztägigen Schulformen in den Jahren 2017 bis 2025.

Zu § 2 (Zweckzuschüsse und Förderungen für ganztägige Schulformen):

Seitens des Bundes wird in den Schuljahren 2017/18 bis 2024/25 für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten ein Gesamtbetrag in der Höhe von 750 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt aus einem fixen Anteil von 500 Millionen Euro und einem flexiblen Anteil von 250 Millionen Euro zusammen:

           1. Investitionen in ganztägige Schulformen an allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) in Form von Zweckzuschüssen und Förderungen:

 

Maßnahme

Fixer Anteil in Euro

Flexibler Anteil in Euro

Gesamt in Euro

Infrastruktur (einschließlich etwaiger Mittelverwendungen gemäß Abs. 4 Z 2 lit. a bis d))

194 000 000

114 000 000

308 000 000

Personal im Freizeitbereich

76 000 000

44 000 000

120 000 000

Summe

270 000 000

158 000 000

428 000 000

 

           2. Kosten der Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen):

 

Maßnahme

Fixer Anteil in Euro

Flexibler Anteil in Euro

Gesamt in Euro

Landeslehrerinnen und Landeslehrer in den Lernzeiten

156 000 000

92 000 000

248 000 000

 

           3. Investitionen in ganztägige Schulformen an Praxisschulen und allgemein bildenden höheren Schulen:

 

Maßnahme

Fixer Anteil in Euro

Infrastruktur

37 000 000

Lehrerinnen und Lehrer in den Lernzeiten

30 000 000

Personal im Freizeitbereich

4 000 000

Betreuung an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten

3 000 000

Summe

74 000 000

 

Die Beträge für Investitionen an allgemein bildenden Pflichtschulen, ausgenommen jene für den Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer, werden den gesetzlichen Schulerhaltern als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 F-VG 1948, und den privaten Schulerhaltern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Förderung auf Grund des vorliegenden Entwurfs wie folgt zur Verfügung gestellt (Abs. 1):

 

2017

2018

2019 und 2020

2021 und 2022

20 000 000

60 000 000

65 000 000

60 000 000

2023

2024

2025

Gesamt

50 000 000

35 000 000

13 000 000

428 000 000

Die genannten Zweckzuschüsse und Förderungen werden weiters je Bundesland nach einem festen Schlüssel aufgeteilt (Abs. 2). Die Verteilung auf die Bundesländer ergibt sich aus dem Verteilungsschlüssel der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den (weiteren) Ausbau ganztägiger Schulformen. Sollten die Zweckzuschüsse bzw. Förderungen des Bundes im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, ist eine Übertragung in das jeweils nächste und übernächste Jahr (bis längstens ins Jahr 2025) möglich (Abs. 3).

Die oben dargestellte Verteilung der Investitionen in ganztägige Schulformen an allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) in Form von Zweckzuschüssen und Förderungen auf Infrastruktur und Personal im Freizeitbereich ist nicht bindend, sie ergibt sich vielmehr aus den §§ 3 und 4. Zumindest 63,084% der Gesamtsummen pro Bundesland stellen den sogenannten „fixen Anteil“ der Zweckzuschüsse dar und sind zwingend für den Ausbau ganztägiger Schulformen an öffentlichen (nicht jedoch an privaten mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten) allgemein bildendenden Pflichtschulen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder ab dem Schuljahr 2019/20 zusätzlicher Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles vorgesehen, wobei darunter auch zusätzliche Klassen oder Gruppen an bereits bestehenden Standorten mit ganztägigen Schulformen zu verstehen sind (Abs. 4 Z 1). Davon umfasst sind sowohl Zweckzuschüsse zu Infrastrukturmaßnahmen gemäß § 3 des Entwurfs als auch Zweckzuschüsse im Personalbereich gemäß § 4 des Entwurfs. Die übrigen bis zu 36,916% („flexibler Anteil“) können auch für Umwandlungen von Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles (Abs. 4 Z 2 lit. a), die Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen (Abs. 4 Z 2 lit. b), außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten (Abs. 4 Z 2 lit. c), die Entlastung der Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Betreuungsbeiträge insbesondere durch Umsetzung von Systemen der sozialen Staffelung (Abs. 4 Z 2 lit. d) und den Ausbau ganztägiger Schulformen an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildendenden Pflichtschulen durch Einrichtung zusätzlicher Klassen mit verschränkter oder ab dem Schuljahr 2019/20 zusätzlicher Gruppen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles (Abs. 4 Z 2 lit. e) verwendet werden, wobei es sich dabei nur um eine unterstützende Anschubfinanzierung handelt und die langfristige Finanzierbarkeit seitens der Schulerhalter zu sichern ist. Eine Förderung außerschulischer Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten und eine Entlastung der Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Betreuungsbeiträge sind nur bis zu jenem Betrag möglich, der sich aus der Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler (in ganztägigen Schulformen) je Bundesland und dem in § 3 Abs. 2 festgelegten Kostensatz ergibt.

Da die Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den (weiteren) Ausbau der ganztägigen Schulformen erst mit dem Schuljahr 2018/19 auslaufen, sind Zweckzuschüsse und Förderungen in den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 ausschließlich zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung in verschränkter Form zu gewähren. Da auch im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG der Ausbau der schulischen Tagesbetreuung in verschränkter Form seitens der Länder gefördert werden kann, darf keine „Doppelförderung“ aus Mitteln des Bundes für dasselbe Projekt auf Basis des vorliegenden Entwurfes gewährt werden (Abs. 6).

Als maßgeblicher Indikator für die Verteilung der Zweckzuschüsse bzw. Förderungen auf die einzelnen Projekte der Schulerhalter ist die Zahl der zusätzlichen Schülerinnen und Schüler festgelegt. Darunter ist jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, um die die Zahl der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulformen durch ein Projekt erhöht wird. Im Fall der Schaffung von zusätzlichem Raum ist darunter hinsichtlich der Zweckzuschüsse und Förderungen für die Infrastruktur jedoch jene Zahl an Schülerinnen und Schülern zu verstehen, die der Kapazität des zusätzlich geschaffenen Raums entspricht (Abs. 7).

Zu den §§ 3 und 4 (Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen und für Maßnahmen im Personalbereich für ganztägige Schulformen):

Es wird zwischen Zweckzuschüssen und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen (§ 3) und Zweckzuschüssen und Förderungen für Maßnahmen im Personalbereich für ganztägige Schulformen (§ 4) unterschieden. Die Höhe des Zweckzuschusses oder der Förderung für Projekte zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur, der den Schulerhaltern zur Verfügung gestellt wird, beträgt einmalig 3 700 Euro je zusätzlicher Schülerin oder zusätzlichem Schüler in schulischer Tagesbetreuung, höchstens jedoch je Projekt die tatsächlich angefallenen Investitionskosten. Die Investitionskosten sind nachzuweisen, wobei allfällig gewährte Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter in Abzug zu bringen sind. Um den Zweckbezug zur schulischen Tagesbetreuung zu verdeutlichen, erfolgt eine beispielhafte Aufzählung jener Infrastrukturmaßnahmen, für die ein Zuschuss bereitgestellt wird (Schaffung und Adaptierung von Speisesälen und Küchen, Spielplätzen usw.; Förderfähig sind auch Ausgaben für Güter des beweglichen Anlagevermögens, wie zB Geschirr, Besteck und Spiele). Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur, die nicht zuschuss- oder förderfähig sind, sind solche, die über die schulische Tagesbetreuung hinausgehen wie beispielsweise die Generalsanierung des gesamten Schulgebäudes, die Sanierung des Turnsaals, die Modernisierung der Schulbibliothek, die Ausstattung aller Klassenräume mit Beamern oder die Bezahlung von Betriebskosten (zB Strom, Telefon, Heizung).

Zweckzuschüsse und Förderungen für Maßnahmen im Personalbereich werden zur Abdeckung tatsächlich anfallender Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Zweckzuschusses bzw. der Förderung zu den Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung beträgt bis zum Schuljahr 2021/22 140 Euro pro zusätzlicher Schülerin oder zusätzlichem Schüler und pro wöchentlichem Betreuungstag, für den eine Anmeldung erfolgt ist, im Schuljahr 2022/23 105 Euro, im Schuljahr 2023/24 70 Euro und im Schuljahr 2024/25 35 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten. Für Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu den Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten (inklusive Betreuungsangebote an einzelnen schulfreien Tagen) ist pro erstmalig eingerichteter Gruppe ein Zweckzuschuss in der Höhe von jährlich 6 500 Euro, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich angefallenen Personalkosten vorgesehen. Werden Gruppen mit getrennter in Klassen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles umgewandelt, so gebührt der Zweckzuschuss bzw. die Förderung nicht nur für alle zusätzlichen Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 2 Abs. 8 zweiter Satz sondern für alle Schülerinnen und Schüler dieser Klassen. Die für ein Projekt gewährten Zweckzuschüsse bzw. Förderungen dürfen jedoch nicht die insgesamt gemäß Abs. 2 und die sich aus dem Kostensatz gemäß § 3 Abs. 2 ergebende maximal mögliche Summe überschreiten. Bei der Auflassung bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen sind Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu den Personalkosten nur dann möglich, wenn sichergestellt ist, dass seitens des Landes keine diesbezüglichen Förderungen gekürzt oder eingestellt werden.

Der Personenkreis, für den Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu den Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten gewährt werden, umfasst die in § 8 lit. j. sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) genannten Personen: Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen oder Personen mit anderer für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation. Der Einsatz von Personen aus dem angeführten Personenkreis ist zugleich Bedingung für die Zuweisung von Zweckzuschüssen bzw. Förderungen (siehe § 5 Abs. 4 des Entwurfs).

Hinsichtlich der Kosten für die Besoldung der Landeslehrerinnen und –lehrer, die in den Lernzeiten an ganztägig geführten allgemein bildenden Pflichtschulen eingesetzt werden, ist kein Zweckzuschuss bzw. keine Förderung im Sinne dieses Gesetzes vorgesehen, da diese Kosten den Ländern direkt vom Bund im Wege der Transferzahlungen gemäß § 4 FAG 2008 erstattet werden.

Zu § 5 (Bedingungen für Zweckzuschüsse und Förderungen):

Die Zuweisung von Zweckzuschüssen bzw. Förderungen an die Schulerhalter ist an die Umsetzung und Einhaltung bestimmter organisatorischer, pädagogischer und rechtlicher Voraussetzungen geknüpft. So ist die Tagesbetreuung an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags sowie die außerschulische Betreuung in Ferienzeiten bis jedenfalls 16.00 Uhr und bei Bedarf ab 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 18.00 Uhr anzubieten (Abs. 1 und 2). Hinsichtlich der Investitionen in Infrastrukturmaßnahmen sind, unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse einer qualitätsvollen ganztägigen Betreuung, die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten (Abs. 3). Ebenso ist sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal die entsprechenden Qualifikationen aufweist (Abs. 4; siehe dazu auch die Erläuterungen zu den §§ 3 und 4 des Entwurfs). Eine weitere Bedingung für die Zuweisung eines Zweckzuschusses oder einer Förderung zielt auf eine möglichst weitreichende Entlastung der Erziehungsberechtigten mit finanziellen Beiträgen bezüglich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen ab (Abs. 5). Der Grund hiefür liegt darin, dass der Besuch ganztägiger Schulformen für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von deren finanzieller Leistungsfähigkeit ermöglicht werden soll. Für eine nachhaltige Entlastung nach Ende der Laufzeit dieses Bundesgesetzes haben die Schulerhalter Sorge zu tragen.

Zu § 6 (Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien):

Die Bundesministerin für Bildung wird ermächtigt Richtlinien über die näheren Vorkehrungen bei der Vergabe von Zweckzuschüssen und Förderungen zu erlassen, wobei das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen herzustellen ist.

Die Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien haben insbesondere die Gestaltung des für die Beantragung vorgesehenen Formblattes und Vorgaben zum Qualitätscontrolling zu enthalten.

Zum 3. Abschnitt (Mittelbereitstellung):

In diesem Abschnitt werden die näheren Abläufe der Antragstellung bis hin zur Zuweisung der Zweckzuschüsse und Förderungen an die Schulerhalter geregelt.

Zu § 7 (Antrag auf Zuweisung von Zweckzuschüssen und Förderungen):

Die Zuweisung von Zweckzuschüssen und Förderungen erfolgt auf Antrag des jeweiligen Schulerhalters. Sämtliche Anträge sind bis zum Ende des betreffenden Schuljahres im Falle des fixen Anteils an die zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, im Falle des flexiblen Anteils an die zuständige Landesregierung zu richten und bei der für die äußere Organisation der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie für private allgemein bildende Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht zuständigen Behörde jenes Bundeslands einzubringen, in dem der Schulstandort gelegen ist. Für die Antragstellung sind die vorgesehen Formblätter zu verwenden.

Zu § 8 (Prüfung der Anträge):

Sämtliche Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen und Förderungen sind von der für die äußere Organisation der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen sowie für private allgemein bildende Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht zuständigen Behörde dahingehend zu prüfen, ob die Erfordernisse für die Zuerkennung des jeweils beantragten Zweckzuschusses bzw. der jeweils beantragten Förderung im Sinne der Zielsetzungen und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien gemäß § 6 vorliegen. Allfällige Personalaufwendungen im Freizeitbereich, die nicht vom Schulerhalter sondern vom Land getragen werden, sind von der Behörde in den Anträgen zu ergänzen. Nach erfolgter Prüfung sind sämtliche Anträge unter Anschluss einer Empfehlung betreffend die Vergabe im Rahmen des fixen Anteils an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und betreffend der Vergabe im Rahmen des flexiblen Anteils an die zuständige Landesregierung weiterzuleiten. Die gemäß § 2 zur Verfügung stehenden Mittel sind dabei zu berücksichtigen.

Zu § 9 (Genehmigung und Zuweisung der Zweckzuschüsse und Förderungen):

Die Genehmigung der beantragten Zweckzuschüsse und Förderungen sowie die Zuweisung an die Schulerhalter, im Fall der Tragung von Personalaufwendungen im Freizeitbereich durch das Land, an das Land sollen beim fixen Anteil durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung erfolgen. Beim flexiblen Anteil erfolgt die Genehmigung durch die zuständige Landesregierung, wobei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich ein Nachweis über den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel für die in § 2 Abs. 4 Z 1 oder 2 genannten Fälle zu erbringen ist. Die Auszahlung soll jährlich im Dezember durch das Bundesministerium für Bildung an die Schulerhalter bzw. das Land erfolgen.

Zum 4. Abschnitt (Sonstige Bestimmungen):

Dieser Abschnitt enthält ua. die Regelungen zu Controlling und Evaluierung.

Weiters wird der Bund ermächtigt, eine Zweckzuschuss- und Förderdatenbank einzurichten, über die die Abwicklung der Zweckzuschüsse und Förderungen erfolgen soll. Sämtliche Daten, die mit der Antragstellung für und der Inanspruchnahme von Zweckzuschüssen, in Zusammenhang stehen, sind elektronisch zu übermitteln.

Zum 5. Abschnitt (Schlussbestimmungen):

Zu § 12 (Vollziehung):

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, im Hinblick auf die §§ 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Zu § 13 (Inkrafttreten):

Ein dem Entwurf entsprechendes Gesetz soll mit 1. September 2017 in Kraft treten.