Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Allgemeines:

Die für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geltende Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und allen Bundesländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (BGBl I Nr. 42/2015) war auch Gegenstand der aktuellen Finanzausgleichsverhandlungen.

Diese Vereinbarung schloss an die vorangegangene diesbezügliche Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und allen Bundesländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten für die Jahre 2003 und 2004 im Inhalt und in den Betragshöhen an.

Berechnungsbasis der ersten und der Folgevereinbarungen waren die vergleichsweise ermittelten Krankenhauskosten der Strafvollzugsverwaltung des Jahres 2000. Anhand dieser Berechnungsbasis hatte sich ein jährlich zu refundierender Pauschalbetrag von Euro 8.549.430,46 errechnet.

In weiterer Folge wurde diese Vereinbarung jeweils für die jeweilige Dauer der Finanzausgleichsperiode ohne Valorisierung verlängert.

In diesem Zeitraum haben sich aber die Krankenhauskosten der Strafvollzugsverwaltung kontinuierlich gesteigert, weshalb zuletzt im Jahre 2015 der von den Ländern zu refundierende Pauschalbetrag ausgehend von der anfänglichen Berechnungsgrundlage 22,3 Millionen Euro hätte betragen müssen.

Im Zuge der aktuellen Finanzausgleichsverhandlungen ist es nun erstmalig gelungen, den anfänglichen Pauschalbetrag um einen jährlichen Betrag von 4,2 Millionen Euro anzuheben. Entsprechend diesem Verhandlungsergebnis wäre nun die letztgültige diesbezügliche Vereinbarung entsprechend zu adaptieren.

Diese adaptierte Vereinbarung soll für die Jahre 2017 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 geschlossen werden und mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft treten.

Auf Grund dieser Vereinbarung werden die Länder dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, jährlich einen Pauschalbetrag in der Höhe von Euro 12.749.430,46 zu leisten haben.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

           1. Änderung der aktuellen Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (BGBl I Nr. 42/2015)

           2. Verlängerung der Laufzeit bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017

           3. Anhebung des jährlichen pauschalen Rückvergütungsbeitrages der Länder von 8,5 Mio EUR auf 12,7 Mio EUR

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluss dieser Vereinbarung ergibt sich aus Art. 15a B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

In dieser Bestimmung wird die Anpassung des bis 31.12.2016 in Geltung befindlichen jährlichen Pauschalbetrages von 8 549 430,46 Euro auf zukünftig 12 749 430,46 Euro normiert und die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Bundesländer entsprechend des im Abs. 2 definierten Aufteilungsschlüssels vorgenommen.

Zu Artikel 4:

Damit wird die aktuelle Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 verlängert. Der Kündigungsverzicht wird unverändert vorgeschrieben.

Zu Artikel II und III:

Die Bestimmungen zum Inkrafttreten und zur Hinterlegung der Vereinbarungsurkunde bleiben gegenüber der Vorvereinbarung unverändert.