1406 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1355 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz, NaDiVeG)

Die Richtlinie 2014/95/EU (in der Folge kurz: NFI-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie) im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl. Nr. L 330 vom 22.10.2014, S. 1, ist bis 6. Dezember 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen Diese Richtlinie verfolgt das Ziel, durch die nähere Präzisierung der bereits nach geltendem Recht offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen deren Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit zu erhöhen.

Nach der NFI-Richtlinie müssen große Unternehmen, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen.

Diese Erklärung hat Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen.

Auf Konzernebene soll eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung abgegeben werden, welche unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung auf Unternehmensebene oder von einer konsolidierten Erklärung befreit.

Zusätzlich wird künftig bei großen Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittieren und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, die Verpflichtung zur Beschreibung eines Diversitätskonzepts im Corporate Governance-Bericht ausgedehnt. § 243b Abs. 2 Z 2 UGB sieht bereits in der geltenden Fassung vor, dass im Corporate Governance-Bericht auch Maßnahmen zur Frauenförderung angegeben werden. Art. 20 Abs. 1 lit. g der Bilanz-Richtlinie in der Fassung NFI-Richtlinie geht nun für große Unternehmen darüber hinaus und verlangt Angaben zum Diversitätskonzept, das im Zusammenhang mit Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens in Bezug auf beispielsweise das Alter, das Geschlecht oder den Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, zu den Zielen dieses Diversitätskonzepts sowie zur Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und zu den Ergebnissen im Berichtszeitraum.

 

Durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag werden nachstehende Ziele verfolgt:

-       Förderung der europaweiten Vergleichbarkeit von offenzulegenden nichtfinanziellen Informationen bei bestimmten großen Unternehmen und Gruppen

-       Erhöhung der Corporate Social Responsibility

-       Erhöhung der Transparenz der verfolgten Diversitätskonzepte

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. Dezember 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Mag. Werner Groiß die Abgeordneten Hermann Brückl, Petra Bayr, MA, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Birgit Schatz, Dr. Johannes Jarolim und Christoph Hagen sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„§ 906 UGB, dem durch die Novellierungsanordnung 19 zwei neue Absätze angefügt werden sollen, erhielt mit dem APRÄG, BGBl. I Nr. 43/2016, bereits einen Absatz 43, sodass die hinzuzufügenden Absätze die Bezeichnungen „(44)“ und „(45)“ erhalten müssen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, dagegen: F, G, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 12 06

                         Ing. Mag. Werner Groiß                                                Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau