Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Anpassung des Schulrechts an die neue Behördenstruktur

-       Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer anderen Erstsprache als Deutsch

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anpassung der Behördenzuständigkeit

-       Führung von Sprachförderkursen

 

Wesentliche Auswirkungen

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkung der Auflösung der Bezirksschulräte wird auf die Darstellung zum Schulbehörden - Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, verwiesen.

Die Verlängerung der Sprachförderkurse führt zu keinen Mehrausgaben gegenüber dem Status Quo.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Art. 2 Z 14 (§ 27a SchOG) des Entwurfes unterliegt den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 44 Abs. 1 B-VG.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick darauf, dass für die Erlassung der Landesausführungsgesetze keine Frist gesetzt wird, nicht erforderlich.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Schulrechtsnovelle 2014

 

Einbringende Stelle:

BMBF

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen." der Untergliederung 30 Unterricht, Kunst und Kultur bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit dem Schulbehörden - Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, und der damit verbundenen Auflösung der Bezirksschulräte wird eine Behördenebene wegfallen und werden die Aufgaben der Bezirksschulräte in Zukunft von den Landesschulräten wahrzunehmen sein. Dies erfordert eine umfassende Adaptierung des Schulrechtsbestandes. Überall dort, wo derzeit der Bezirksschulrat als Behörde mit Aufgaben betraut ist, muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass ab dem 1. August 2014 der Landesschulrat diesen ersetzt oder erforderlichenfalls auch eine andere zweckmäßige Lösung getroffen wird.

§ 8e SchOG sieht die Führung von Sprachförderkursen letztmalig im Schuljahr 2013/14 vor. Die mittlerweile acht Schuljahre geführten Sprachförderkurse haben sich bewährt und sollen daher für weitere zwei Schuljahre fortgeführt werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Im Hinblick auf die bereits beschlossene Auflösung der Bezirksschulräte bzw. den nachhaltigen Bedarf nach Sprachförderung bestehen keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016

Evaluierungsunterlagen und -methode: Da die Sprachförderkurse gem. § 8e SchOG ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre dauern, scheint eine Evaluierung 2016 sinnvoll. Durch die Zahl der abgerufenen Planstellen aus den zweckgebunden Zuschlägen für Sprachförderkurse und die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die die Sprachförderkurse gem. § 8e SchOG besuchen, ergibt sich die Wirksamkeit dieser Maßnahme. Dies bedarf keiner gesonderten organisatorischen Maßnahmen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung des Schulrechts an die neue Behördenstruktur

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In diversen Angelegenheiten des Schulrechts ist als Schulbehörde der Bezirksschulrat zuständig.

Der Landesschulrat ist zuständige Schulbehörde.

 

Ziel 2: Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer anderen Erstsprache als Deutsch

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Sprachförderkursen stieg seit 2009/10 um rd. 50%. Zuletzt profitierten knapp 25.000 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2013/14 von dieser Maßnahme. Dafür standen bisher jährlich rund 440 Planstellen (das entspricht ungefähr 9500 Unterrichts- Wochenstunden) zur Verfügung.

Es können weiterhin 25.000 Schülerinnen und Schüler in Sprachförderkursen unterstützt werden, um die Chancengerechtigkeit durch Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer anderen Erstsprache als Deutsch zu verbessern. Dafür stehen weiterhin rd. 440 Planstellen zur Verfügung,

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung der Behördenzuständigkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Der Landesschulrat wird für die bisher vom Bezirksschulrat besorgten Angelegenheiten zuständig gemacht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In diversen Angelegenheiten des Schulrechts ist als Schulbehörde der Bezirksschulrat zuständig.

Der Landesschulrat ist zuständige Schulbehörde.

 

Maßnahme 2: Führung von Sprachförderkursen

Beschreibung der Maßnahme:

Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch erlernen in einem bis zu zwei Unterrichtsjahre dauernden Sprachförderkurs die Unterrichtssprache. Das frühzeitige Erlernen der Unterrichtssprache ermöglicht einen fundierten Wissensgrundstock und begünstigt einen qualitativ höherwertigen Schulabschluss. Es erleichtert den Zugang zu höherer Bildung und zum Beruf.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Befristete Regelung des § 8e SchOG für Sprachförderkurse an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule bis zum Ablauf des Schuljahres 2013/14.

Die Möglichkeit, Sprachförderkurse an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen einzurichten, ist bis zum Schuljahr 2015/16 verlängert.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.