Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Aus Anlass "200 Jahre Salzburg bei Österreich" soll die dauernde Übertragung von historischen Liegenschaften, Objekten und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg in dessen Eigentum und alleinige Verantwortung umgesetzt werden.

-       Formale Änderung der Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Durch die abschließende Eigentumsübertragung an den Liegenschaften, Objekten und Mobilien wird eine fortdauernde unmittelbare Erhaltung und Eigennutzung durch das Land Salzburg sowie die weitere touristische Öffnung der Kulturstätten gewährleistet.

-       Durch die formale Änderung der Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz entfallen die Liegenschaften und Objekte aus der Tabelle / Auflistung Salzburg.

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die Maßnahme der gänzlichen Eigentumsübertragung an den sechs historischen Liegenschaften, Objekten und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg wird eine den tatsächlich vor Ort gegebenen Nutzungsverhältnissen entsprechende Eigentümerstruktur hergestellt und der Bund mittel- und langfristig von seiner Eigentümerverantwortung und Verwaltertätigkeit entbunden, was zu einer finanziellen Entlastung des Bundeshaushaltes in der UG 40 führt.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Aus Anlass "200 Jahre Salzburg bei Österreich" soll die dauernde unentgeltliche Übertragung von historischen Liegenschaften, Objekten und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg in dessen Eigentum und Verantwortung sowie deren dauernde im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung umgesetzt werden.

Der Bund hat bisher die Hangsicherungsmaßnahmen bei der Festung Hohensalzburg wahrgenommen, weshalb der Bund sich verpflichtet, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 40006, KG 56537, Stadt Salzburg, 5020 Salzburg, Mönchsberg 34, die Zahlungsleistungen für erforderliche Hangsicherungsmaßnahmen auf die Dauer von weiteren 4 Jahren zu übernehmen, wobei ab 2017 pro Jahr ein Betrag von bis zu EUR 0,23 Millionen bei der Burghauptmannschaft Österreich vorgesehen ist (bis 31. Dezember 2020 gedeckelt insgesamt höchstens EUR 0,92 Millionen). Die Beauftragung der angemessenen Leistung erfolgt durch das Land.

 

Die begleitend durchzuführende Ausbuchung des Anlagebestands aus dem Bundesvermögen mit 31.12.2016 durch das verwaltende Ressort (BMWFW) versursacht im Finanzjahr 2016 nicht finanzierungswirksame Aufwendungen (Verlust aus dem Abgang von Anlagevermögen) von EUR 36,5 Millionen (DB 40.04.02 Bau- und Liegenschaftsmanagement).

 

Durch die gänzliche Übernahme der Liegenschaften, Objekte und Exponate in das alleinige Eigentum des Landes ist neben dem laufenden Betrieb auch die dauernde Instandhaltung und die sonstigen baulichen Aufwendungen aus Finanzmitteln des Landes Salzburg zu bedecken. Diese werden bis 2020 durch den jährlich gedeckelten Beitrag des Bundes iHv EUR 0,23 Millionen bei der Hangsicherung bei der Festung Hohensalzburg vermindert. Für die erforderlichen Sanierungs- und Bauaufwendungen sind ab 2017 aus den bisherigen Bundesaufwendungen abgeschätzte jährliche Ausgaben von rund EUR 0,6 Millionen direkt aus dem Haushalt des Landes Salzburg bereitzustellen.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlung bauliche Sicherungsmaßnahmen (UG 40 Burghauptmannschaft)

0

230.000

230.000

230.000

230.000

verminderte Auszahlungen lfd. Sanierungen (UG 40 Burghauptmannschaft)

0

‑600.000

‑600.000

‑600.000

‑600.000

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Ziel der Übertragung der Liegenschaften, der Objekte und Mobilien an das Land ist die Herstellung einer der tatsächlichen Nutzung und finanziellen Verantwortung entsprechenden Eigentümerstruktur an den genannten kulturell und historisch bedeutsamen Liegenschaften und Objekten sowie der historisch bedeutsamen vor Ort im Komplex der Residenz befindlichen Einrichtungsgegenstände für die Öffentlichkeit, wobei die Erhaltung der Objekte und Exponate auf den genannten Liegenschaften wegen ihres einzigartigen Charakters und dem hohen Identifikationswert, insbesondere für das Bundesland Salzburg und die Salzburger Bevölkerung, für die Zukunft auch aus wirtschaftlichen und touristischen Überlegungen sichergestellt werden soll.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Der Bundesrat kann gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg erlassen und das Bundesimmobiliengesetz geändert wird.

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Es ist beabsichtigt, historische Liegenschaften, welche im Eigentum des Bundes und in der Verwaltung der Burghauptmannschaft Österreich stehen sowie Mobilien des Bundes (Bundesmobilienverwaltung), vom Bund aus Anlass des im Jahr 2016 begangenen Jubiläums "200 Jahre Salzburg bei Österreich" dem Land Salzburg unentgeltlich in das Eigentum und somit in die gänzliche Verantwortung und dauernde im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung zu übertragen. Die Herstellung einer der tatsächlichen bisherigen Nutzung und finanziellen Verantwortung entsprechenden Eigentümerstruktur an den kulturell bedeutsamen Liegenschaften, Objekten und beweglichen Exponaten steht im Vordergrund.

Von den sechs betroffenen historischen Liegenschaften in Salzburg sind in der Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2014 fünf enthalten. Für die beabsichtigte Eigentumstransaktion müssen diese fünf aus der Liste der Anlage B entfallen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die Herstellung einer der tatsächlichen Nutzung und finanziellen Verantwortung entsprechenden Eigentümerstruktur an den genannten kulturell bedeutsamen Liegenschaften, Objekten und Mobilien in Salzburg wird der Bund weiterhin finanziell durch Maßnahmen der Erhaltung der Objekte, Anlagen oder Sachgüter sowie von erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bei der Festung Hohensalzburg belastet. Durch die unentgeltliche Übertragung wird unter anderem eine fortdauernde unmittelbare Eigennutzung durch das Land Salzburg gewährleistet und die Erhaltung der Objekte auf den genannten Liegenschaften, welche eine große historische Bedeutung, einen einzigartigen Charakter und einen hohen Identifikationswert, insbesondere für das Bundesland Salzburg und die Salzburger Bevölkerung im öffentlichen Raum aufweisen, für die Zukunft sichergestellt, wobei den wirtschaftlichen Belangen des Städtetourismus zusätzlich direkt vor Ort durch Setzung von Impulsen und Anreizen durch Stadt und Land Rechnung getragen werden kann. Die Änderung der Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz ist ein formales Erfordernis.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung zum Jahresablauf 2021 soll im Ergebnis zeigen, dass die Auszahlungen aus dem Titel der Maßnahmen zur baulichen Instandhaltung der historischen Objekte und Anlagen in Salzburg durch die Burghauptmannschaft Österreich für den Bundeshaushalt vermindert werden und eine dauerhafte Entlastung des Bundesbudgets darstellen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Aus Anlass "200 Jahre Salzburg bei Österreich" soll die dauernde Übertragung von historischen Liegenschaften, Objekten und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg in dessen Eigentum und alleinige Verantwortung umgesetzt werden.

 

Beschreibung des Ziels:

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz sollen historische Liegenschaften, Objekte und Mobilien, welche im Eigentum des Bundes und in der Verwaltung der Burghauptmannschaft Österreich bzw. der Bundesmobilienverwaltung stehen, vom Bund aus Anlass des im Jahr 2016 begangenen Jubiläums "200 Jahre Salzburg bei Österreich" dem Land Salzburg unentgeltlich in das alleinige Eigentum übertragen werden. Die Herstellung einer der tatsächlichen Nutzung und finanziellen Verantwortung entsprechenden öffentlichen Eigentümerstruktur und die Sicherstellung der dauernden Erhaltung der genannten kulturell bedeutsamen Liegenschaften und Objekte sowie den vor Ort befindlichen und aufgelisteten Einrichtungsgegenständen im öffentlichen Interesse ist dabei oberste Priorität und Zielsetzung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für die Erhaltung der Liegenschaften, Objekte und Mobilien werden laufend Finanzmittel aus der UG 40 im Bereich der Burghauptmannschaft Österreich aufgewendet (rund € 0,6 Mio. jährlich).

Für die Erhaltung der Liegenschaften und Objekte werden keine Finanzmittel aus der UG 40 im Bereich der Burghauptmannschaft Österreich mehr angesprochen.

 

Ziel 2: Formale Änderung der Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz.

 

Beschreibung des Ziels:

Formale Anpassung der Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz als Voraussetzung für die Liegenschaftstransaktion durch Streichung der Tabelle mit der Auflistung Salzburg.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Tabelle in der Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz bezeichnet historische Objekte in Salzburg (Burghauptmannschaft Österreich).

Die Tabelle in der Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz bezeichnet keine historischen Objekte in Salzburg (Burghauptmannschaft Österreich) mehr.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Durch die abschließende Eigentumsübertragung an den Liegenschaften, Objekten und Mobilien wird eine fortdauernde unmittelbare Erhaltung und Eigennutzung durch das Land Salzburg sowie die weitere touristische Öffnung der Kulturstätten gewährleistet.

Beschreibung der Maßnahme:

Den sechs näher bezeichneten Liegenschaften, Objekten und in der Anlage zum Übertragungsgesetz gelisteten Mobilien in Salzburg Stadt kommt eine große historische Bedeutung, ein einzigartiger Charakter und hoher Identifikationswert, insbesondere für das Bundesland Salzburg und die Salzburger Bevölkerung zu, wobei für die Zukunft sichergestellt wird, dass den wirtschaftlichen Belangen des Städtetourismus direkt vor Ort zusätzlich durch die Setzung von Impulsen und Anreizen durch Stadt und Land Rechnung getragen wird. Für Zwecke der Sicherung und dauernden Erhaltung des kulturellen Erbes für die Öffentlichkeit ist zugunsten der Republik Österreich, Bundesministerium für Finanzen in 1010 Wien ein Belastungs- und Veräußerungsverbot pro übertragener Liegenschaft und bezeichneter Einlagezahl einzuverleiben, womit mögliche spätere vermögensrechtliche Abklärungen oder weitere beabsichtigte Verfügungsmaßnahmen des Landes Salzburg an die Zustimmung des Bundes geknüpft sind, wobei diese Zustimmung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz bedarf. Ausgenommen von der bundesgesetzlichen Bewilligung ist die Abschreibung geringwertiger Trennstücke. Hinsichtlich der bestehenden Bundesnutzungen durch die Universität Salzburg soll eine Dienstbarkeit des unentgeltlichen Gebrauches einverleibt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Liegenschaften und Objekte stehen im Eigentum des Bundes, verwaltet durch die Burghauptmannschaft Österreich.

Liegenschaften und Objekte stehen nicht mehr im Eigentum des Bundes.

 

Maßnahme 2: Durch die formale Änderung der Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz entfallen die Liegenschaften und Objekte aus der Tabelle / Auflistung Salzburg.

Beschreibung der Maßnahme:

Durch die formale Änderung der Anlage B zum Bundesimmobiliengesetz wird die Liegenschaftstransaktion ermöglicht.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anlage B enthält die Tabelle / Auflistung Salzburg.

Anlage B enthält die Tabelle / Auflistung Salzburg nicht mehr.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Aus Anlass "200 Jahre Salzburg bei Österreich" soll die dauernde unentgeltliche Übertragung von historischen Liegenschaften, Objekten und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg in dessen Eigentum und Verantwortung sowie deren dauernde im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung umgesetzt werden.

Der Bund hat bisher die Hangsicherungsmaßnahmen bei der Festung Hohensalzburg wahrgenommen, weshalb der Bund sich verpflichtet, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 40006, KG 56537, Stadt Salzburg, 5020 Salzburg, Mönchsberg 34, die Zahlungsleistungen für erforderliche Hangsicherungsmaßnahmen auf die Dauer von weiteren 4 Jahren zu übernehmen, wobei ab 2017 pro Jahr ein Betrag von bis zu EUR 0,23 Millionen bei der Burghauptmannschaft Österreich vorgesehen ist (bis 31. Dezember 2020 gedeckelt insgesamt höchstens EUR 0,92 Millionen). Die Beauftragung der angemessenen Leistung erfolgt durch das Land.

 

Die begleitend durchzuführende Ausbuchung des Anlagebestands aus dem Bundesvermögen mit 31.12.2016 durch das verwaltende Ressort (BMWFW) versursacht im Finanzjahr 2016 nicht finanzierungswirksame Aufwendungen (Verlust aus dem Abgang von Anlagevermögen) von EUR 36,5 Millionen (DB 40.04.02 Bau- und Liegenschaftsmanagement).

 

Durch die gänzliche Übernahme der Liegenschaften, Objekte und Exponate in das alleinige Eigentum des Landes ist neben dem laufenden Betrieb auch die dauernde Instandhaltung und die sonstigen baulichen Aufwendungen aus Finanzmitteln des Landes Salzburg zu bedecken. Diese werden bis 2020 durch den jährlich gedeckelten Beitrag des Bundes iHv EUR 0,23 Millionen bei der Hangsicherung bei der Festung Hohensalzburg vermindert. Für die erforderlichen Sanierungs- und Bauaufwendungen sind ab 2017 aus den bisherigen Bundesaufwendungen abgeschätzte jährliche Ausgaben von rund EUR 0,6 Millionen direkt aus dem Haushalt des Landes Salzburg bereitzustellen.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlung bauliche Sicherungsmaßnahmen (UG 40 Burghauptmannschaft)

0

230.000

230.000

230.000

230.000

verminderte Auszahlungen lfd. Sanierungen (UG 40 Burghauptmannschaft)

0

‑600.000

‑600.000

‑600.000

‑600.000

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Grundlage zur unentgeltlichen Eigentumsübertragung der in § 1 des Gesetzes genannten sechs Liegenschaften, Objekten und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg ist, dass das Land Salzburg die Liegenschaften, Objekte und Einrichtungsgegenstände, welche eine große historischen Bedeutung, einen einzigartigen Charakter und hohen Identifikationswert aufweisen, in sein alleiniges Eigentum übernimmt und deren Erhaltungskosten im öffentlichen Interesse auf Dauer trägt. Für Zwecke der nachhaltigen Sicherung des kulturellen Erbes im öffentlichen Raum ist daher zugunsten der Republik Österreich ein uneingeschränktes Belastungs- und Veräußerungsverbot pro übertragener Liegenschaft und bezeichneter Einlagezahl im Grundbuch einzuverleiben. Darüber hinaus wird für die bestehende Bundesnutzung durch die Universität Salzburg die zu verbüchernde Dienstbarkeit des unentgeltlichen Gebrauches eingeräumt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.7 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1858063595).