Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP 2020) wird den potenziellen Herausforderungen, Zielen und Ausrichtungen der GAP nach 2013 Rechnung getragen. Die näheren Beweggründe dieser Reform sind in der Mitteilung der Kommission (COM (2011) 625 final – 2011/0280 (COD)) dargestellt. Mit den Verordnungen (EU)

                     Nr. 1305 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487,

                     Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549,

                     Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, und

                     Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671

wurden vier Basisrechtsakte zur GAP 2020 verlautbart.

Für das Jahr 2014 enthält die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 865, Übergangsregeln betreffend Direktzahlungen.

Die nationale Umsetzung der den Mitgliedstaaten dabei offen stehenden inhaltlichen Spielräume im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation, der Direktzahlungen und der betreffenden horizontalen Vorschriften erfolgt mit dem MOG 2007.

Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 hält zu dieser Thematik Folgendes fest:

-       Umsetzung eines österreichweit einheitlichen Regionalmodells ohne produktionsbezogene Koppelungen für Acker-, Dauerkultur- und Grünlandflächen (inkl. einmähdiges Grünland). Für Hutweiden/Almflächen wird eine differenzierte Flächenzahlung sowie eine tierbezogene Zahlung für den Almauftrieb vorgesehen.

-       Übergangsregelung: Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe durch eine schrittweise Einführung des Regionalmodells bis 2019 (5x20% Schritte ab 2015)

-       attraktive Kleinlandwirteregelung und Junglandwirteunterstützung

Diese Vorgaben werden mit dem vorliegenden Vorschlag umgesetzt. Weiters sind noch Festlegungen zum Ausmaß der jeweiligen Obergrenze und der nationalen Reserve wie auch zur möglichen Gewährung von Direktzahlungen enthalten und für die technische Ausgestaltung Verordnungsermächtigungen vorgesehen. Für das Jahr 2014 sollen kleinere Betriebsinhaber von der linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche ausgenommen werden.

In Umsetzung der im Arbeitsprogramm der Bundesregierung ebenfalls geforderten Vorlage einer Lösung für die Almproblematik wird eine gesetzliche Klarstellung betreffend die Rechtsstellung von Almauftreibern im Verfahren (innerhalb des EU-rechtlichen Rahmens) vorgenommen.

Darüber hinaus werden die EU-Rechts-Zitate an die neu erlassenen Basisrechtsakte angepasst.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ergibt sich aus § 1 MOG 2007. Nach dieser in Verfassungsrang stehenden Bestimmung können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen durch (einfaches) Bundesgesetz erlassen werden. Der Begriff „gemeinsame Marktorganisationen“ ist in § 3 Abs. 3 definiert und umfasst (seit der Ersterlassung des MOG 2007) auch den Bereich der Direktzahlungen. Die in der vorliegenden Novelle geregelten Bereiche sind daher durch die bestehende Kompetenzdeckungsklausel des § 1 MOG 2007 erfasst.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Finanzierung der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt zur Gänze aus Mitteln des EU-Haushalts (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft – EGFL). Die nationale Obergrenze für Österreich gemäß Anhang II Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beträgt 693,065 Mio. € (für das Jahr 2015), 692,421 Mio. € (für das Jahr 2016), 691,754 Mio. € (für das Jahr 2017), 691,746 Mio. € (für das Jahr 2018) und 691,738 Mio. € (für die Jahre 2019 und 2010).

Finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt ergeben sich durch die Umsetzungsarbeiten der AMA. Der Aufwand der AMA für die Umsetzung des geänderten Politikrahmens stellt sich folgendermaßen dar:

-              Cross Compliance Kontrollberichte, Erfassungsmasken und Berechnung (425 000 €)

-              Cross Compliance Frühwarnsystem (82 000 €)

-              Implementierung/Anpassung der Kontrollberichte für gekoppelte Zahlung (200 000 €)

-              Implementierung gekoppelte Zahlung (650 000 €)

-              Implementierung Basisprämie, Greening-Zahlung, Junglandwirte-Zahlung, Kleinerzeugerregelung (3 750 000 €)

-              Adaptierung betr. Übertragung von Zahlungsansprüchen (80 000 €)

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

keine.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Z 2):

Infolge Neuerlassung der Verordnung über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist das Verordnungs-Zitat anzupassen.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3):

Da Teile der bisher in der Direktzahlungs-Verordnung enthaltenen begleitenden Maßnahmen (konkret: System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem und Cross Compliance) nunmehr als horizontale Maßnahmen in einer eigenen Verordnung geregelt sind, soll klargestellt werden, dass sie als Bestandteil der Direktzahlungsgewährung gelten.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 4 und 5):

Mit § 6 Abs. 1 ist die AMA grundsätzlich als Zahlstelle im Bereich des Marktordnungsrechts bestimmt worden. Die EU-Rechtsvorschriften enthalten genaue Vorgaben für die Vorgangsweise der Zahlstellen. Soweit andere Stellen in Teilbereiche der Zahlstellenfunktion eingebunden werden, ist aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben eine schriftliche Vereinbarung betreffend die zu übertragenden Aufgaben, Inhalt der zu übermittelnden Informationen und Unterlagen und Zeitpunkt der Übermittlung abzuschließen. Durch Verordnung sollen die Details für derartige Vereinbarungen präzisiert werden (Abs. 4).

Die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 23.4.2009 S. 16, erfasst auch die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen. Für die Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe als „nachhaltig“ sind die dafür nutzbaren Flächen zu bestimmen und Anforderungen an die Wirtschaftsteilnehmer, die diese Ausgangsstoffe liefern, festzulegen einschließlich der Zurverfügungstellung der Information und deren Überprüfung. Durch Verordnung können insbesondere die Details der Registrierung der Wirtschaftsteilnehmer und der Kontrolle im Zusammenhang mit der „Zertifizierung“ festgelegt werden. Festzuhalten ist, dass die Informationen über die „nachhaltigen“ Flächen für die AMA aufgrund der Mehrfachantragstellung bereits verfügbar sind und die Wirtschaftsteilnehmer in der Regel Betriebsinhaber sind, die Direktzahlungen beantragen, sodass dies auch wesentlich zur Reduktion von Mehrfachkontrollen beiträgt.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 2):

Mit der GAP 2020 soll den Erzeugergemeinschaften verstärkte Bedeutung zukommen. Da neben einer Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden auch deren Aberkennung in Betracht kommen kann sowie Sanktionen bei Verstößen festzusetzen sind, ist die bestehende Verordnungsermächtigung zu ergänzen.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 3):

Infolge Neuerlassung der Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation ist das Verordnungs-Zitat anzupassen.

Zu Z 6 (§ 8):

Grundsätzliche für die Gewährung der Direktzahlungen geltende Voraussetzungen sind in Abs. 1 näher festgelegt:

So können Personen trotz ihrer Tätigkeit als Betreiber von Flughäfen, Wasserwerken oder dauerhaften Sport- und Freizeiteinrichtungen oder als Erbringer von Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen (Negativliste gemäß Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) dann Direktzahlungen erhalten, wenn ihnen auch im Vorjahr bis zu einem zu bestimmenden Höchstausmaß Direktzahlungen gewährt wurden. Das Höchstausmaß an erhaltenen Direktzahlungen wird entsprechend der Obergrenze für Kleinerzeuger mit 1 250 € festgelegt. Die Vermietung von Zimmern in Form des sogenannten Urlaubs am Bauernhof stellt keine Immobiliendienstleistung im Sinne der vorgenannten EU-Rechtsvorschrift dar. Sollte sich beim Vollzug der Regelung des aktiven Betriebsinhabers jedoch herausstellen, dass typischerweise von Landwirten im Nebenberuf oder als Nebentätigkeit ausgeübte Tätigkeiten dennoch der Negativliste zuzuordnen wären, wird eine gesetzliche Änderung zum Hinaufsetzen des Höchstausmaßes an erhaltenen Direktzahlungen angedacht (Z 1).

Als Mindestanforderung für den Bezug von Direktzahlungen wird – ebenso bei der Kleinerzeugerregelung sowie bei der Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen – eine angemeldete beihilfefähige Fläche von 1,5 Hektar herangezogen. Die beihilfefähige Hektarfläche ist in Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert, maßgeblich ist die ermittelte beihilfefähige Fläche. Mit dieser Untergrenze soll sichergestellt werden, dass die mit der Beantragung und Gewährung verbundenen Verwaltungskosten nicht höher sind als der tatsächlich zu gewährende Direktzahlungsbetrag. In Anwendung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird für Betriebsinhaber mit einem Ausmaß von weniger als 1,5 ha beihilfefähige Flächen, die jedoch die gekoppelte Stützung gemäß § 8f erhalten, der Schwellenwert mit 150 € festgesetzt (Z 2).

Bei Betriebsinhabern, die über 150 000 € an Basisprämie erhalten, ist gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Basisprämie zu kürzen. Ein Abzug der vom Betriebsinhaber im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Löhne (einschließlich Steuern und Sozialbeiträge) für die Berechnung der Schwelle kann nur erfolgen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist (Z 3).

Zur bestmöglichen Ausnützung der in der nationalen Obergrenze verfügbaren Mittel können jene Mittel, die insbesondere nicht für die Junglandwirteregelung (vgl. Z 5) sowie die gekoppelte Stützung (vgl. Z 6) benötigt werden, für die Basisprämienregelung umgeschichtet werden. Durch diese Umschichtung darf die nationale Obergrenze jedoch nicht überschritten werden (Z 4).

Der bis zum 1. August 2014 der Kommission mitzuteilende konkrete Prozentsatz zur Finanzierung der Junglandwirteregelung wird mit 2 % der nationalen Obergrenze (das entspricht auch der maximal möglichen Obergrenze für diese Maßnahme) festgesetzt. Soweit sich in den Folgejahren herausstellt, dass der tatsächliche Bedarf geringer ist, ist der Prozentsatz durch Verordnung anzupassen (Z 5).

Z 6 sieht eine gekoppelte Stützung für die Beweidung von Almen (Almauftrieb) vor. Die dafür benötigten Mittel werden – unter Bedachtnahme auf das bisher im Almbereich gewährte Direktzahlungs-Volumen – mit 2,1 % der nationalen Obergrenze begrenzt.

Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Option der Kleinerzeugerregelung wird mit Z 7 und den Detailregeln in § 8g umgesetzt.

Abs. 2 sieht Verordnungsermächtigungen für die technische Ausgestaltung der im Basisrechtsakt sowie in den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten enthaltenen Vorgaben vor:

Nach Z 1 sind einerseits die Mindestbewirtschaftungsmaßnahmen der Flächen festzulegen, die Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb festzulegen und andererseits in Anwendung des delegierten Rechtsakts der Kommission im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems Regeln für die Bestimmung des Ausmaßes von Flächen mit Landschaftselementen sowie insbesondere von Almflächen vorzusehen.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können Personen, die unter die sogenannte „Negativliste“ (Betreiber von Flughäfen, von dauerhaften Sport- und Freizeiteinrichtungen, usw.) dann Direktzahlungen erhalten, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der vom Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegen, dass sich der jährliche Betrag der Direktzahlungen auf mindestens 5 % der Gesamteinkünfte aus nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeit beläuft, die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist oder der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Die Detailvorschriften zu den vorzulegenden Nachweisen sind durch Verordnung festzulegen (Z 2).

Bei den in Z 3 genannten Detailvorschriften soll jedenfalls auf Belege über eine erfolgte Vermarktung der erzeugten landwirtschaftlichen Produkte Bedacht genommen werden.

Die in Z 4 vorgesehen Detailvorschriften für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve betreffen insbesondere das Verfahren der Antragstellung.

Mit den in Z 5 genannten Vertragsklauseln wird ermöglicht, dass Betriebsinhaber im Rahmen der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche mit der Weitergabe von Flächen auch die entsprechenden Zahlungsansprüche übertragen. Mit dieser sogenannten „Vorabübertragung neu“ kann der abgebende Betriebsinhaber die Anwendung der Regelung zum unerwarteten Gewinn vermeiden.

Gemäß Z 6 können Flächen, die hauptsächlich nicht-landwirtschaftlich genutzt werden, bestimmt werden. Dies erfolgt in Ergänzung zu den mit der Negativliste in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bereits ausgeschlossenen Betreibern von z. B. Flughäfen oder Sport- und Freizeiteinrichtungen. Weiters kann die hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung der Flächen geregelt werden. Diese ist dann gegeben, wenn der nicht-landwirtschaftliche Eingriff nur kurzfristig ist und die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt.

Z 7 ermöglicht die Bestimmung zusätzlicher Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, ohne damit eine abschließende List von Anwendungsfällen zu schaffen.

Das gemäß Z 8 auszuweisende sensible Dauergrünland soll vor allem auf jene Dauergrünlandflächen abstellen, denen für die Erhaltung des Lebensraums von Fauna und Flora besondere Bedeutung zukommt, wobei auf transparente und einfach handhabbare Regeln zu achten ist. Dabei empfiehlt sich ein Anknüpfen an bestimmte Dauergrünlandflächen und Lebensraumtypen, die auch im Österreichischen Programm für umweltgerechte Landwirtschaft als umbruchsrelevant ausgewiesen sind, oder wertvolle Naturschutzflächen darstellen. Weiters sind die für den Fall der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % zu treffenden Maßnahmen (z. B. welche umgebrochenen Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln sind) durch Verordnung festzulegen.

Als gemäß Z 9 zu bestimmende gleichwertige Methode soll die Teilnahme an der umweltgerechten und biodiversitätsfördernden Wirtschaftsweise (UBB) im Rahmen des Österreichischen Programms für umweltgerechte Landwirtschaft in Betracht kommen.

Die durch Verordnung festzulegende mögliche Nutzung von Flächen im Umweltinteresse soll jedenfalls brachliegende Flächen, die im Rahmen von Cross Compliance geschützten Landschaftselemente, Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen beinhalten (Z 10).

Als Ausbildungsanforderung für Junglandwirte kommt insbesondere die landwirtschaftliche Facharbeiterausbildung in Betracht (Z 11).

Für die Gewährung der gekoppelten Stützung soll hinsichtlich der Dauer der Alpung auf einen Gleichklang mit anderen Maßnahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums geachtet werden. Zur Vereinfachung der Antragstellung bei Rindern sollen – wie bereits derzeit bei den gekoppelten Zahlungen für Mutter- und Milchkühe – die Daten aus der Rinderdatenbank herangezogen werden können. Für die Bestimmung des Alters der aufgetriebenen Tiere (zum Zwecke der Einstufung in die RGVE-Kategorien) soll ein Stichtag herangezogen werden (Z 12).

Im Bereich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung sollen durch Verordnung die Anforderungen an die Qualifikation der Berater und die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der Weitergabe von im Zuge der Beratungstätigkeit erworbenen Informationen festgelegt werden und, soweit sich die Notwendigkeit der Beschränkung des Zugangs zur Beratung ergibt, die Festlegung der vorrangig zugangsberechtigten Betriebsinhaber erfolgen (Z 13).

Zu Z 7 (§§ 8a bis 8i):

§ 8a:

Zusätzlich zu den im Basisrechtsakt für die mögliche Erstzuweisung genannten Betriebsinhabern, die 2013 aufgrund eines Antrags zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, soll der Teilnehmerkreis erweitert werden. Auch Neubeginnern im Jahr 2014 sowie allen Betriebsinhabern, die 2013 zwar keine Direktzahlungen erhalten haben, aber an Maßnahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums teilgenommen haben, sollen im Jahr 2015 Zahlungsansprüche zugewiesen werden können. Der Zugang zur Basisprämie steht auch offen, wenn im Jahr 2013 kein Antrag gestellt wurde, aber eine im Jahr 2013 ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit belegt werden kann. Die geeigneten Nachweise werden durch Verordnung gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 präzisiert (Abs. 1).

Bei Almen und Hutweiden sollen nur für einen Teil der im Jahr 2015 mit dieser Nutzung angemeldeten und ermittelten beihilfefähigen Flächen Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Als Almen und Hutweiden sind – entsprechend ihrer Anmeldung im Antragsjahr 2013 – unter der Nutzung „Alm“ bzw. „Hutweide“ beantragte Flächen zu verstehen. Der Verringerungskoeffizient findet auch bei nachträglicher Zuweisung von Zahlungsansprüchen, z. B. an Junglandwirte und Neubeginner, Anwendung. Mit dieser Methode wird ein einheitlicher Wert der Zahlungsansprüche (ab 2019) erreicht und gleichzeitig wird der extensiveren Bewirtschaftungsmöglichkeit Rechnung getragen. Der Verringerungskoeffizient ist anhand des Vergleichs der Produktionspotenziale (auf Basis des Energieertrags der einzelnen Flächen) bestimmt worden (Abs. 2).

Die mit Abs. 3 festgelegte Mindestbetriebsgröße von 1,5 Hektar ist ident mit den Mindestanforderungen (§ 8 Abs. 1 Z 2).

Durch die mit Abs. 4 festgelegte sogenannte interne Konvergenz werden – entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben einer Anpassung in gleichmäßigen Schritten – die Direktzahlungen zwischen 2015 und 2019 schrittweise angenähert. Damit werden für die einzelnen Betriebsinhaber abrupte finanzielle Auswirkungen beim Übergang auf den einheitlichen Wert der Zahlungsansprüche vermieden.

Abs. 5 enthält die Details zur Berechnung des ursprünglichen Werts pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert). Dabei wird auf die 2014 gewährten Direktzahlungen (einschließlich der gekoppelten Stützung) abgestellt. Der im Rahmen der Basisprämienregelung verwendete Begriff „(ursprünglicher) Einheitswert“ steht in keinem Zusammenhang mit dem (fiskalischen) Einheitswert im Rahmen der steuerlichen Hauptfeststellung.

Mit der in Abs. 6 enthaltenen Regelung soll erreicht werden, dass durch Abgabe von Flächen nach der Antragstellung 2014 mit einem nur mehr geringen Ausmaß an 2015 verfügbaren Flächen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Direktzahlungs-Anpassung für die Dauer der Übergangsperiode lukriert werden kann. Mit der kumulativen Anwendung des Prozentsatzes (5 %) und des Betrags (20 €) soll eine Ungleichbehandlung – gerade wegen der bei niedrigeren Zahlungsanspruchs-Werten schnell erreichten Prozentschwelle – vermieden werden. Flächen, die gemeinsam mit Zahlungsansprüchen weitergegeben werden, sowie die Rückgabe von Pachtflächen, mit denen keine Zahlungsansprüche übertragen wurden, fallen – ebenso wie die Anwendung des Verringerungskoeffizienten für Almen und Hutweiden – nicht unter diese Regelung.

§ 8b:

Die Kürzung zur Schaffung der nationalen Reserve wird mit 0,3 % festgesetzt, damit soll der Bedarf für die Erstzuweisung abgedeckt sein (Abs. 1). Sollte zusätzlicher Bedarf bestehen, ermöglicht Abs. 2 eine lineare Kürzung der Zahlungsansprüche. Neben der im Basisrechtsakt obligatorisch vorgesehenen Zuweisung an Junglandwirte und Landwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sollen auch jene Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 infolge eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen erhalten haben, bedient werden können. Ebenso soll eine lineare Erhöhung der Zahlungsansprüche ermöglicht werden. Mit der Auslöseschwelle von 0,5 % soll eine laufende, aber bloß geringfügige Änderung des Werts der Zahlungsansprüche vermieden werden (Abs. 3).

§ 8c:

Bei Übertragung von Zahlungsansprüchen an andere Betriebsinhaber ohne gleichzeitige Weitergabe von Flächen wird ein Einbehalt vorgesehen. In den ersten drei Jahren beträgt der Einbehalt 50 % der von der Übertragung erfassten Anzahl der Zahlungsansprüche, danach 30 %. Auch wenn mit dem Instrument des Einbehalts die Abwicklung der Übertragung wegen des vorzulegenden Flächennachweises bei flächengebundener Übertragung aufwändiger ist, soll Befürchtungen über eine regionale Abwanderung von Zahlungsansprüchen Rechnung getragen werden. Diese Befürchtungen ergeben sich insbesondere aus der Tatsache, dass durch Anwendung des Verringerungskoeffizienten für Almen und Hutweiden „freie“ beihilfefähige Flächen verfügbar sein werden, für die Interesse an einer Nutzung mittels Zahlungsansprüchen bestehen kann.

Die gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ebenfalls mögliche Bildung von Regionen, innerhalb derer Zahlungsansprüche übertragen und genutzt werden können, soll hingegen nicht umgesetzt werden. Eine derartige Regionsbildung würde – abgesehen vom hohen Verwaltungsaufwand für die Regionsbildung – nämlich auch Betriebsinhabern, die innerhalb ihres Betriebs, aber in mehreren Regionen Zahlungsansprüche zur Verfügung haben, die notwendige betriebsinterne Flexibilität nehmen.

§ 8d:

System und Ausgestaltung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderlicher Landbewirtschaftungsmethoden (auch kurz Ökologisierungskomponente oder „Greening“-Zahlung genannt) sind bereits weitestgehend im Basisrechtsakt erfolgt. Die dabei vorgesehene Teilnahme an regionalen oder nationalen Umweltzertifizierungssystemen als gleichwertige Methode soll ausgeschlossen werden, da eine spezielle Einrichtung derartiger Systeme lediglich zum Zweck der „Greening“-Erfüllung übermäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde (Abs. 1). Während des Übergangszeitraums bis 2019 folgt die Ökologisierungskomponente dem jeweiligen Wert des Zahlungsanspruchs (Abs. 2). In Abs. 3 ist festgehalten, dass die Einhaltung des Dauergrünlandanteils auf nationaler Ebene angewendet wird. Mit einer österreichweiten Betrachtung können verwaltungsmäßige Beschränkungen beim einzelbetrieblichen Grundverkehr (z. B. Nachvollziehen der bloßen Weitergabe von Dauergrünland an einen anderen Betriebsinhaber) hintangehalten werden.

§ 8e:

Für die Junglandwirte soll ein einfaches und attraktives Modell durch Heranziehung eines Prozentsatzes der nationalen Durchschnittszahlung pro Hektar erreicht werden. Die förderbare Obergrenze von 40 Zahlungsansprüchen entspricht der sogenannten Wachstumsschwelle für Zukunftsbetriebe (40 ha).

§ 8f:

Für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen wird eine gekoppelte Zahlung vorgesehen, wobei sich die Prämie je raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) errechnet (Abs. 1). Die Umrechnungsfaktoren auf RGVE entsprechen den bereits derzeit im Rahmen des Österreichischen Programms für umweltgerechte Landwirtschaft zur Anwendung gelangten Faktoren (Abs. 2). Um den Auftrieb von Kühen und damit die traditionelle Milch-Almbewirtschaftung weiter aufrecht zu erhalten, ist die Prämie für Kühe deutlich höher. Auch für Mutterschafe und Mutterziegen ist das zweifache Prämienausmaß vorgesehen (Abs. 3). Die in Abs. 4 enthaltene Obergrenze von maximal förderfähigen RGVE/Antragsjahr entspricht den Auftriebszahlen des Jahres 2013. Mit dieser Obergrenze wird auch sichergestellt, dass die gekoppelte Prämie zu keiner Produktionsausweitung führt. Kategorie und Anzahl der gealpten Schafe und Ziegen sind der Tierliste des jährlichen Mehrfachantrags zu nehmen; zusätzlich können gemäß § 40 Abs. 7 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, ergänzende Daten aus dem Veterinärinformationssystem im notwendigen Umfang zur Verfügung gestellt werden.

§ 8g:

Um die Kleinerzeugerregelung attraktiv zu gestalten, wird die höchstmögliche Obergrenze als möglicher Zahlungsbetrag gewählt. Die Berechnung erfolgt durch Einbeziehung aller dem Betriebsinhaber im aktuellen Jahr im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewährenden Zahlungen, deren Summe jedoch 1 250 € nicht überschreiten darf (Abs. 1). Zur Erleichterung der Teilnahme werden alle Betriebsinhaber mit höchstens 1 250 € Direktzahlungen als Kleinerzeuger gewertet, solange nicht aktiv der Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung bekannt gegeben wird (opting-out). Betriebsinhaber mit mehr als 1 250 € an Direktzahlungen haben im Antragsjahr 2015 die Möglichkeit, bis 15. Oktober 2015 ihre Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung und damit auch die Einkürzung ihrer Zahlungen auf höchstens 1 250 €/Antragsjahr bekanntzugeben. Nach dem Jahr 2015 ist lediglich ein Ausscheiden aber kein Einstieg in die Kleinerzeugerregelung mehr möglich.

§ 8h:

Bei der für das Jahr 2014 aufgrund der Reduktion der nationalen Obergrenze vorzunehmenden linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche werden die Zahlungsansprüche von Betriebsinhabern mit höchstens 5 000 € Direktzahlungen im Jahr 2013 nicht gekürzt. Die 5 000 € entsprechen der bisherigen Freigrenze bei der (ausgelaufenen) Modulation. Damit soll bei kleineren Direktzahlungsempfängern eine überproportionale Kürzung ihrer Direktzahlungen – im Vergleich zum status quo – verhindert werden.

§ 8i:

Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse („Sanktionen“) verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Art. 73 Abs. 1 darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen.

Abs. 2 sieht vor, dass diese Regelung nicht nur für alle derzeit noch nicht abgeschlossenen Verfahren (soweit ein entsprechendes Vorbringen enthalten ist) anzuwenden ist, sondern auch auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Hier wurde – analog zu den Vorgaben des AVG – eine Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht, wenn der Bescheid innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten der MOG-Novelle in Rechtskraft erwachsen ist. Für länger zurückliegende Bescheide wird keine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgesehen, da keine sachliche Rechtfertigung gesehen wird, um von den bestehenden Verfahrensrechtsvorgaben abzuweichen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten der MOG-Novelle bei der AMA einzubringen, diese entscheidet auch darüber.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 1) und Z 11 (§ 19 Abs. 2 und § 20):

Da die Regelungen zu den Direktzahlungen vom bisherigen § 8 nunmehr auf die §§ 8 bis 8h ausgeweitet wurden, ist der jeweilige Verweis entsprechend anzupassen.

Zu Z 9 (§ 11a):

Mit dieser Regelung wird die Basis zur näheren Ausgestaltung von Vertragsbeziehungen, wie sie in den Art. 148 und 168 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (gemeinsame Marktorganisation) vorgesehen sind, geschaffen.

Zu Z 10 (§ 12):

Durch die Eingliederung der Cross Compliance Vorschriften in die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Verweise entsprechend anzupassen. Weiters tritt an die Stelle der bisherigen Regelung über geringfügige Verstöße das sogenannte Frühwarnsystem, mit dem ebenfalls bei Verstößen mit geringer Schwere, begrenztem Ausmaß und geringer Dauer unter bestimmten Voraussetzungen von Sanktionen abgesehen werden kann. Die Option des Absehens von Sanktionen unter 100 € Sanktionsbetrag (De-Minimis-Regelung) soll jedoch nicht mehr angewendet werden, da der mit einer derartigen Regelung verbundene Aufwand die mögliche Ersparnis an Sanktionsbeträgen bei weitem übersteigt. Darüber hinaus steht der bisherigen Zielgruppe dieser Regelung mit einer Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung und der damit verbundenen Befreiung von Cross Compliance-Sanktionen eine deutlich attraktivere Option offen. Da der bisherige Begriff der „anderweitigen Verpflichtungen“ in den EU-Rechtsvorschriften durch den bereits allgemein gebräuchlichen Begriff „Cross Compliance“ ersetzt wurde, ist im gesamten § 12 der neue Begriff zu verwenden, ohne dass damit eine weitergehende inhaltliche Änderung erfolgt. Abs. 3 enthält eine Ermächtigung, wonach anstelle der zur Vollziehung der jeweiligen Cross Compliance-relevanten Gesetze und Verordnungen sachlich zuständigen Behörden (Fachbehörden) die AMA mit der Cross Compliance-Kontrolle betraut werden kann. Betrifft eine derartige Übertragung der Cross Compliance-Kontrollaufgaben die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angeführten Hauptgegenstände Lebensmittelsicherheit, Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, Tierseuchen sowie Tierschutz ist bei der Erlassung der Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

Zu Z 12 (§ 21):

Mit dieser Regelung wird die Höhe der an die Begünstigten zu zahlenden Zinsen, soweit eine derartige Verpflichtung EU-rechtlich besteht, bestimmt. Eine derartige Verpflichtung zur Gewährung von Zinsen ist beispielsweise dem Urteil des Gerichtshofs in der verb. Rs. C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich AG u. a., ABl. Nr. C 366 vom 24.11.2012 S. 8, bei Rückerstattung der Produktionsabgabe im Zuckersektor infolge Nichtigerklärung einer EU-Rechtsvorschrift (konkret: Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) NR. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, ABl. Nr. L 321 vom 08.12.2009 S. 1) zu entnehmen. Der Zinssatz wurde analog zu § 205a BAO gewählt.

Zu Z 13 (§ 26a):

Die Veröffentlichung von Informationen über Begünstigte der Agrarfonds wurde mit Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geändert. In Abs. 1 und 3 sind die Verweise auf die EU-Rechtsvorschriften anzupassen, die bisherigen Abs. 2 und 4 sind nicht mehr aktuell und können entfallen. Die Abs. 2 und 3 entsprechen – inhaltlich unverändert – den bisherigen Abs. 3 und 5.

Zu Z 14 (§ 27 Abs. 1 Z 3 bis 4):

Mit den Z 3 und 4 erfolgt eine Anpassung der Verweise auf die neuen EU-Rechtsvorschriften. Z 3a sieht eine neue Datenübermittlung der Naturschutzbehörden der Länder vor. Auf diese Weise soll die Ausweisung des sensiblen Dauergrünlands und die geforderte Nachvollziehbarkeit dieser Flächen im Flächenidentifikationssystem sichergestellt werden. Die ebenfalls angeführte, zur Kontrolle der Cross Compliance-Vorschriften notwendige Datenübermittlung erfolgt bereits derzeit.

Zu Z 15 (§ 27 Abs. 3):

Die bisher vorgesehene Beschränkung der Datenverwendung auf die gemeinsame Agrarpolitik hat sich als zu restriktiv herausgestellt. Um die aufwändige Beschränkung bei der Nutzung zu beseitigen, soll eine weitergehende Verwendung ermöglicht werden.

Zu Z 16 (§ 28 Abs. 3):

Damit erfolgt eine Anpassung des Verweises auf die neuen EU-Rechtsvorschriften des Titels V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zu Z 17 (§ 30 Abs. 1 Z 2):

Mit der Erweiterung auf den gesamten § 7 wird das Redaktionsversehen bei der bisherigen Strafbestimmung korrigiert.

Zu Z 18 (§ 32 Abs. 8 bis 10):

Die Regelung über das Inkrafttreten folgt insbesondere dem Inkrafttreten der zugrunde liegenden EU-Rechtsvorschriften (Abs. 8). Abs. 9 ermöglicht die Erlassung von Verordnungen bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung. Damit wird eine termingerechte Umsetzung sichergestellt. Abs. 10 sieht die Weitergeltung der bisherigen Regelung in § 8 für bis ausschließlich im Jahr 2014 verwirklichte Sachverhalte vor.