Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

Nach § 95c wird folgender § 95d samt Überschrift angefügt:

Einmalzahlung

§ 95d. (1) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.

(2) Wenn die Länder eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung für Landesbedienstete vorsehen, ist diese von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“

Artikel 2

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, besteht.“

Artikel 3

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

Dem § 60 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, besteht.“