1447 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1342 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, das Sozialministeriumservicegesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden

Zu den Art. 1 bis 3 (Änderung des KGEG, HEG, des VOG)

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG) sieht für österreichische StaatsbürgerInnen, die im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenenschaft gerieten, oder im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden, monatliche Geldleistungen in Höhe von 15,00 € bis 37,00 € je nach Dauer der Gefangenschaft vor.

Hierbei handelt es sich um die einzige Geldleistung im Rahmen des Sozialentschädigungsrechtes, die keiner jährlichen Valorisierung unterzogen wird. Diese Geldleistung wurde auch seit ihrer Einführung, mit Ausnahme einer Aufrundung von im Schnitt rund 0,50 € im Jahr 2005, nie erhöht. Mit Stand 1. Jänner 2016 bezogen 17.056 Personen eine Leistung aus dem KGEG.

Entwicklung der Leistungsbezieher/innen in den letzten 10 Jahren:

2006

57.503

2007

53.367

-7,2%

2008

48.699

-8,7%

2009

44.293

-9,0%

2010

39.870

-10,0%

2011

35.590

-10,7%

2012

31.442

-11,7%

2013

27.461

-12,7%

2014

23.661

-13,8%

2015

20.406

-13,8%

2016

17.056

-16,4%

Der vorliegende Entwurf sieht eine einmalige Erhöhung der Geldleistungsbeträge nach dem KGEG im Jahr 2017 vor. Nach drei Jahren soll eine Evaluierung hinsichtlich einer möglichen neuerlichen Erhöhung erfolgen.

Im Heeresentschädigungsgesetz soll nach dem Tod von Schwerbeschädigten mit Bezug eines Familienzuschlages für die Gattin nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) zum 30. Juni 2016 eine Witwenrente auch bei akausalem Tod (kein Zusammenhang mit der anerkannten Dienstbeschädigung) geleistet werden. Eine ebensolcher Anspruch soll bei akausalem Tod für Waisen (Waisenrente) bestehen. Die Bestimmungen des ASGG sollen aufgrund des Entfalles der Sonderregelung auch für die Bestellung der Laienrichter gelten.

Im Verbrechensopfergesetz soll eine gesetzliche Grundlage für die Förderung von Projekten für Verbrechensopfer geschaffen werden.

Zu Art. 4 (Änderung des VLÖ-G)

Im Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) soll eine Ermächtigung geschaffen werden, um unzureichende Veranlagungserträgnisse durch Gewährung einer Förderung aufstocken zu können.

Zu Art. 5 (Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes)

Mit der Bestimmung des § 2a Abs. 3 des Sozialministeriumservicegesetzes wurde eine gesetzliche Grundlage zur Führung der Kontaktdatenbank geschaffen. Eine Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten Daten wurde ausschließlich bestimmten Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt. Zwischen der Kontaktdatenbank und sämtlichen Fachapplikationen besteht eine Wechselwirkung, die bislang im Gesetzestext nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Es soll daher zur Klarstellung die in § 2a Abs. 3 ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumte Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten Daten auch auf die in den Fachapplikationen gespeicherten Daten erweitert werden.

Nach Inbetriebnahme der Teilapplikation Kontaktdatenbank wurde die Notwendigkeit erkannt, dass die Einräumung einer Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten Daten für bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unbedingt notwendig ist. Aufgrund der derzeit restriktiven Formulierung von § 2a Abs. 3 ist dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aber der Zugriff auf die Kontaktdatenbank, die Fachapplikationen sowie die Reportingsysteme im Vollzugsbereich des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen verwehrt. Bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hatten bis dato eine Leseberechtigung auf die Altapplikationen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die durch die Kontaktdatenbank und die Fachapplikationen nunmehr abgelöst wurden.

Zu Art. 6 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes)

Da Hilfsmittel im weiteren Sinn derzeit von verschiedenen Stellen (Land, Sozialversicherungen – KV und PV –, Sozialministeriumservice) finanziert werden, sieht das aktuelle Regierungsprogramm im Kapitel „Menschen mit Behinderungen“ vor, dass für Betroffene die Zuständigkeiten und Abläufe in Bezug auf Hilfsmittel transparenter gestaltet werden sollen. Es sollen daher Rahmenbedingungen als Grundlage für die Umsetzung des Regierungsprogrammes im Sinne einer Aufgabenkonzentration auf Bundesebene hinsichtlich der Förderung von Hilfsmitteln im weiteren Sinn geschaffen werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialentschädigungsrecht“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung von Bundesbehörden und sonstigen Bundesämtern“). Die Zuständigkeit des Bundes hinsichtlich des Bundesbehindertengesetzes gründet sich auf Art. 17 B-VG.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Hechtl die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Karl Öllinger und Mag. Gerald Loacker sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé.

 


 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 5 Z 1 und 2:

Richtigstellung eines Schreibfehlers.

Über den Änderungsdienst gemäß § 16c des Meldegesetzes können zwar auch Daten, wie beispielsweise Namen, Familienstand und Staatsangehörigkeit aktualisiert werden, der Erhalt von geprüften Sterbedaten ist aber nicht möglich. Deshalb wird das Bundesministerium für Inneres ermächtigt, zusätzlich als Ergänzung zum bereits bestehenden ZMR-Änderungsdienst Informationen über Sterbefälle an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übermitteln. Dadurch wird die rasche, tagesaktuelle Kenntnis des Ablebens bezugsberechtigter Personen möglich.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V, F, N, T, dagegen: G bzw. dafür: S, V, F, T, dagegen: G, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2016 12 07

                                  Johann Hechtl                                                                  Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann