Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Da das Übereinkommen gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend ist, bedarf auch die Annahme eines Beitritts der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Bisher haben folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Venezuela, das Vereinigte Königreich Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika. Nachstehende Staaten haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien. China hat die Weiteranwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao erklärt.

Gemäß Art. 37 und 38 des Übereinkommens können Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme des Übereinkommens nicht Mitglieder der Haager Konferenz waren, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wird gegenüber den anderen Vertragsstaaten aber nur im Fall der Annahme des Beitritts wirksam (Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens). Österreich hat bisher den Beitritt folgender Staaten angenommen: Bahamas, Brasilien, Bulgarien, Chile, Estland, Georgien, Island, Lettland, Litauen, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Republik Moldau, Neuseeland, Polen, Rumänien, San Marino, Slowenien, Südafrika, Ungarn und Zypern. In der Folge sind unter anderem das Fürstentum Andorra, die Republik Singapur, die Republik Seychellen, die Russische Föderation, die Republik Albanien, das Königreich Marokko und die Republik Armenien dem Übereinkommen beigetreten.

Gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Durch das Wirksamwerden des Beitritts des Fürstentums Andorra, der Republik Singapur, der Republik Seychellen, der Russischen Föderation, des Republik Albanien, des Königreichs Marokko und der Republik Armenien im Verhältnis zu Österreich entstehen keine Kosten.

Besonderer Teil

Durch die Abgabe der Annahmeerklärung des Beitritts gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung wird dieses auch zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra sowie der Republik Singapur, der Republik Seychellen, der Russischen Föderation, des Republik Albanien, des Königreichs Marokko und der Republik Armenien anwendbar.