1496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 1938/A der Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Dezember 2016 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 (Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes):

Zu Z 1 bis 3 (§§ 33 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 52 Abs. 5):

Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt derzeit vier Jahre. Die Bedingungen der Arbeitswelt und die Anforderungen an die Belegschaftsvertretung haben sich jedoch seit der Einführung dieser Bestimmung vor 30 Jahren grundlegend verändert. Dies erfordert eine Stärkung der Kontinuität der Gremien. Darüber hinaus wurde auch die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates auf fünf Jahre verlängert. Aus diesem Grund soll die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane sowie der Rechnungsprüfer auf fünf Jahre verlängert werden.

Zu Z 4 (§ 68 Abs. 1):

Derzeit hat jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans Anspruch auf Bildungsfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen. Der Bildungsbedarf hat jedoch in den letzten Jahren – nicht zuletzt durch den technologischen Fortschritt – stark zugenommen. Mitglieder von Personalvertretungsorganen müssen sich im Rahmen ihrer Vertretungsaufgaben mit zum Teil sehr komplexen Fragestellungen auseinandersetzen. Schließlich soll der Anspruch auf Bildungsfreistellung auch im Hinblick auf die Verlängerung der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane auf fünf Jahre ausgedehnt werden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

Zu Art. 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984):

Zu Z 1 (§§ 166 Abs. 1, 180 Abs. 2, 187 Abs. 1, 193 Abs. 2, 267 Abs. 1 und 273 Abs. 1 Z 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 bis 3.

Zu Z 2 (§ 221 Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 4.

Zu Art. 3 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes)

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 bis 3.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 15. Februar 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Gertrude Aubauer die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Johann Hechtl, Mag. Gerald Loacker, Mag. Birgit Schatz und Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, T, dagegen: G, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 02 15

                          Mag. Gertrude Aubauer                                                        August Wöginger

                                 Berichterstatterin                                                               Obmann-Stellvertreter