Erläuterungen

Zu § 1 Abs. 1:

Die Regelung entspricht in den Grundzügen § 1 Abs. 1 des Deregulierungsgesetzes 2001. Vom Regelungsumfang sind Änderungen bestehender Bundesgesetze erfasst.

Zu § 1 Abs. 2:

Bedacht genommen wird sowohl auf den administrativen Aufwand als auch die finanziellen Auswirkungen. Beide Faktoren stellen eine zeitliche und finanzielle Belastung für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen dar. Dies nützt weder der Lebensqualität noch dem Wirtschaftsstandort.

Es soll nicht zu unnötigen zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen kommen. Daher soll gemäß dem Grundsatz „one in, one out“ für jede neue Belastung eine bestehende Belastung gestrichen werden, soweit dies möglich und zweckmäßig ist

Zu § 1 Abs. 3:

Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 sowie die in § 23 Abs. 2 BHG 2013 normierten Indikatoren sollen generell bei der Erlassung neuer als auch geänderter Rechtsvorschriften des Bundes Beachtung finden.

Zu § 1 Abs. 4:

Das Übererfüllen unionsrechtlicher Verpflichtungen („Gold Plating“) soll vermieden werden. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 des Deregulierungsgesetzes 2001 soll das nicht bloß bei der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, sondern generell bei der Umsetzung von Unionsrecht, also etwa auch bei der Erlassung von Begleitregeln zu Verordnungen der Europäischen Union, gelten. Die Absätze 1 bis 3 gelten bei der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union entsprechend.

Zu § 1 Abs. 5:

Der erste Halbsatz spiegelt das in § 18 BHG 2013 normierte Gebot zur Evaluierung von Rechtsvorschriften des Bundes wider. Daneben stellt „Sunset Legislation“, also die bloß befristete Erlassung von Rechtsvorschriften, eine Option zur Beendigung von Politikprogrammen in Kombination mit umfassender Wirkungsanalyse dar. Die Methode zielt darauf ab, Politikprogramme zu beenden bzw. entsprechend umzugestalten, wenn bestimmte Wirkungsziele nicht erreicht werden. Dieses Regelungsinstrument ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes begrenzt.