151 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (140 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Bezügegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, der Artikel 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ärztegesetz 1998, das Zahnärztekammergesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das ORF-Gesetz, das Schönbrunner Tiergartengesetz, das Österreichische Forschungsförderungs-gesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das AMA-Gesetz, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ÖIAG-Gesetz 2000, das Bundesfinanzierungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz und das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert werden sowie Bestimmungen über Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern und über Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, erlassen werden (Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG)

In den letzten zwanzig Jahren kam es immer wieder zu Reformen im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung. Änderungen bezogen sich aber nicht nur auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) alleine, sondern auch andere Systeme der Alterssicherung wurden – auch mit dem Ziel einer Harmonisierung der Pensionssysteme – wiederholt umgestaltet:

Die zentrale Reform der Politikerpensionen erfolgte im Jahr 1997. Alle Politikerinnen und Politiker, die ab dem Stichtag 1. August 1997 erstmals eine politische Funktion übernommen haben, erhalten keine eigenständige Politikerpension, sondern unterliegen dem Pensionsversicherungssystem, dem sie auf Grund ihrer bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit angehören.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind besonders die Pensionsreformen 2000 und 2003 sowie das Pensionsharmonisierungsgesetz aus dem Jahr 2004 zu nennen: Neben der Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters, der Verankerung der Pensionsanpassung nach dem ASVG, der Anhebung des Abschlags bei vorzeitigem Pensionsantritt, der schrittweisen Anhebung des Durchrechnungszeitraums auf 40 Jahre (bis 2028) und sonstigen Maßnahmen wurden schließlich das Pensionskonto und die Parallelrechnung für ab 1955 geborene Beamtinnen und Beamte eingeführt. Im bisher letzten größeren Reformschritt wurden 2011 die Jahrgänge 1976 und jünger ab 2014 von der Parallelrechnung ausgenommen und unter Berechnung einer aus den bisherigen Anwartschaften resultierenden Gutschrift zur Gänze in das Pensionskontosystem transferiert.

Im Rahmen der Pensionsreform 2000 wurde das Pensionsrecht der Österreichischen Bundesbahnen gesetzlich kodifiziert und auch danach wiederholt angepasst.

Auch im Bereich der Kammern wurden Reformschritte gesetzt. So wurden etwa für die Kammern für Arbeiter und Angestellte mit der im Jahr 1992 in Kraft getretenen „Richtlinie für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu den Kammern für Arbeiter und Angestellte und der Bundesarbeitskammer“ erste Reformschritte unternommen. Im Jahr 1998 wurden auch im Bereich der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung Änderungen beschlossen und eine Auslagerung der Leistungsansprüche in eine Pensionskasse normiert.

Ebenso wurden im Bereich der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) wesentliche Änderungen vorgenommen. Für OeNB-Bedienstete mit Dienstantritt ab dem 1. Mai 1998 galten die Dienstbestimmungen III, die ab dem 1. Jänner 2007 von den Dienstbestimmungen IV abgelöst wurden. Die Reformbemühungen der OeNB mündeten schließlich im Jahr 2011 in die Dienstbestimmungen V, welche eine ASVG Pension und Leistungen aus einer überbetrieblichen Pensionskasse vorsehen.

Im Anwendungsbereich der Dienstbestimmungen I und II wurden jedoch keine Reformmaßnahmen ergriffen. So können etwa aufgrund der Dienstbestimmungen II noch bis in die 2030er-Jahre Pensionsansprüche in der Höhe von 80% des letzten Monatsbezuges (bei Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer Dienstzeit von 40 Jahren) entstehen.

Mit dem Beschluss des Ministerrats „Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger/innen“ vom 19. November 2013 hat die Bundesregierung mit dem Ziel der Beseitigung derartiger Schieflagen die Weiterentwicklung des durch das Bezügebegrenzungs-BVG geschaffenen Systems in Angriff genommen:

Mit 1. August 1997 wurde durch das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre eine Bezugspyramide für Politikerinnen und Politiker sowie bestimmte öffentliche Funktionsträgerinnen und -träger geschaffen. Seit diesem Zeitpunkt sind öffentliche Bezüge der Zahl und der Höhe nach begrenzt. In Weiterentwicklung dieses Systems sollen zusätzliche Klarstellungen und Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich der Ruhebezüge und Versorgungsbezüge getroffen werden.

Weiters soll die nachhaltige Sicherung und verstärkte Harmonisierung von Pensionsregelungen in Bereichen mit Sonderpensionsrechten fortgesetzt werden. Ebenfalls erforderlich erscheinen Anpassungen im Zusammenhang mit „Altpolitikerpensionen“. Über die Oesterreichische Nationalbank, die Sozialversicherungsträger und Kammern hinaus sollen von den Sonderpensionsregelungen weitere Rechtsträger umfasst werden, soweit diese Rechtsträger der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Insbesondere ist hier an Rechtsträger gedacht, die auf einem Organisationsgesetz des Bundes beruhen.

Der Begriff „Sonderpensionen“ soll dabei Zusatzpensionsleistungen abseits der üblichen Pensionsregelungen erfassen. Zusätzliche Leistungen, die auf Pensionskassenregelungen beruhen, werden dabei nicht als „Sonderpensionen“ gewertet. Im Zusammenhang mit der Erstellung des vorliegenden Entwurfes wurde der Kreis derartiger Rechtsträger unter Befassung aller Bundesministerien erhoben.

Die vorgeschlagene Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre enthält somit vor allem Änderungen bei der Definition für „sonstige Funktionäre“, die Einführung einer Obergrenze für Ruhe- und Versorgungsbezüge sowie grundlegende Bestimmungen betreffend Pensionsbeiträge, Pensionssicherungsbeiträge und das Pensionsantrittsalter.

Im Bezügegesetz wird bei den „Altpolitikern“ der Pensionssicherungsbeitrag für höhere Pensionsteile angehoben.

Der Pensionssicherungsbeitrag der Bundesbeamtinnen und –beamten sowie der Bundestheater-bediensteten und der ÖBB-Beamtinnen und -beamten wird ebenfalls angehoben. Da diese Gruppen schon seit 25 Jahren einen eigenen Pensionsbeitrag zumindest im Prozentausmaß der ASVG-Versicherten und darüber hinaus entrichtet haben und damit wesentlich zur Finanzierung der Pensionen beigetragen haben, ist dieser höhere Pensionssicherungsbeitrag erst für Pensionsteile zu zahlen, die über 150% der jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegen.

Die Änderung des Artikels 81 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 enthält hinsichtlich der Dienstbestimmungen I und II der Oesterreichischen Nationalbank Regelungen über die Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge sowie eine Erhöhung des Pensionsantrittsalters. Weiters sind ergänzende Maßnahmen wie etwa die Abschaffung des Sterbequartals für Hinterbliebene von Pensionisten vorgesehen.

Im Bereich der Sozialversicherung soll eine Erhöhung des Beitrages, den die Bediensteten zur Deckung des Aufwandes für die Leistungen auf Grund des Pensionsrechtes nach den Dienstordnungen zu zahlen haben, sowie eine Anhebung des Sicherungsbeitrages für Pensionen nach den Dienstordnungen Platz greifen. Für die Bediensteten der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse soll die Regelung des Pensions(sicherungs)beitrages in Anlehnung an die Regelung für die Bediensteten der Sozialversicherungsträger erfolgen.

Im Bereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterkammern sollen Pensionssicherungsbeiträge für direkte Leistungszusagen, aus denen Zusatzpensionen von einer Arbeiterkammer bezogen werden, geregelt werden. Auch bezüglich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern sollen Pensionssicherungsbeiträge für Ruhe- und Versorgungsgenüsse bzw. Zuwendungen zur Altersversorgung geregelt werden. Im Gesundheitsbereich sind die Dienstordnungen der Ärztekammern, der Zahnärztekammern und der Österreichischen Apothekerkammer betroffen.

Auch im Bereich des ORF, der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft mbH, der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Verbund-Konzerns, der Agrarmarkt Austria, der Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, der Österreichischen Industrieholding AG, der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, bei Kreditinstituten, die aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, sowie bei den Bundesmuseen werden Pensionssicherungsbeiträge eingeführt.

Die Länder sind angehalten, im Rahmen der ihnen eingeräumten Gesetzgebungszuständigkeit Regelungen im Sinne des vorliegenden Entwurfes zu treffen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 B-VG.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Mai 2014 in Verhandlung genommen. Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Ausschuss einstimmig, die Experten Univ. Prof. Dr. Hanspeter Hanreich, SC Mag. Dr. Gerhard Hesse, Prof. Dr. Bernd Marin, SC Ing. Mag. Andreas Thaller und DDDr. Bruno Walter beizuziehen.

Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte Abgeordneter Erwin Spindelberger. Nach einleitenden Statements der Experten ergriffen die Abgeordneten Herbert Kickl, Mag. Gerald Loacker, Dietmar Keck, Mag. Judith Schwentner, Ulrike Königsberger-Ludwig, August Wöginger, Mag. Daniela Musiol, Johann Hechtl, Ing. Waltraud Dietrich, Ing. Markus Vogl, Erwin Spindelberger, Werner Neubauer, Ing. Norbert Hofer sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Sabine Oberhauser, MAS das Wort. Die Experten beantworteten die an sie gerichteten Fragen.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 7 (§ 684 Abs. 3 ASVG):

Für jene BezieherInnen von Pensionen nach den Dienstordnungen der Sozialversicherungsbediensteten, für die keine kollektivvertragliche Pensionseinkommensgrenze gilt, sollen die Grenzen für die Bemessung des Sicherungsbeitrages nach § 460c ASVG unverändert weiter gelten.

Mit dieser Änderung gehen Mehreinnahmen für die Sozialversicherungsträger in der Höhe von jährlich rund 750.000 Euro einher.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T dagegen: F, N) beschlossen.

Drei weitere im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Mag. Gerald Loacker eingebrachte Abänderungsanträge fanden jeweils keine Mehrheit (dafür: G, N dagegen: S, V, F, T).

Ferner beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T, N dagegen: F) folgende Feststellung:

„Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass der Rechnungshof bis spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten eine Überprüfung der vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz betroffenen Unternehmen und Institutionen bezüglich Umsetzung und Einhaltung dieses Gesetzes auf Bundes- und Landesebene durchführt und danach einen vergleichenden Gesamtbericht dem Nationalrat zuleitet.“


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 05 28

                             Erwin Spindelberger                                                 Dr. Sabine Oberhauser, MAS

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau