1528 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1461 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden und das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwaltsund Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz geändert werden (2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG)

 

Das wesentliche Ziel der vorliegenden Regierungsvorlage besteht in der Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind

Die Autonomie von Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, soll erweitert werden. Diese Menschen sollen – soweit das möglich ist – selbst über ihre rechtlichen Beziehungen bestimmen. Die Möglichkeiten zur autonomen Vorsorge und zur selbstbestimmten Entscheidung sollen in diesem Sinn ausgebaut werden, die betroffenen Menschen sollen in den oft nicht einfachen Entscheidungsprozessen stärker als bisher begleitet und unterstützt werden. Die gerichtliche Rechtsfürsorge soll auf ihren Kern, nämlich die Vertretung von Menschen in rechtlichen Belangen, zurückgeführt werden. Der Vertreter und das Gericht sollen nicht mehr anstelle der dafür zuständigen Träger Aufgaben der Sozial- oder Behindertenhilfe übernehmen.

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-       Ausbau der Vertretungsmodelle und der Alternativen zur Sachwalterschaft

-       Stärkung der Autonomie im Rechtsverkehr und in persönlichen Angelegenheiten

-       Weitere Inhalte (Personensorge, Erwachsenenschutzvereine, Verfahrensrecht, Berufsrecht der Notare und Rechtsanwälte)

-       Terminologische Anpassungen

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig die Abgeordneten Dr. Franz-Joseph Huainigg, Mag. Harald Stefan, Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Johannes Jarolim, Christoph Hagen, Mag. Helene Jarmer, Mag. Gisela Wurm undMag. Gertrude Aubauer sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Johannes Jarolim und Mag. Helene Jarmer einen Abänderungsantrag eingebracht.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Johannes Jarolim und Mag. Helene Jarmer  in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V, G, N, T, dagegen: F bzw. dafür: S, v, F, N, T, dagegen: G) beschlossen.

 

Ein vom Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend betreffend die ausreichende Abdeckung der finanziellen Mehrbelastung durch das 2. ErwSchG fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: G, N, dagegen: S, V, F, T).

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag. Michaela Steinacker einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T) beschlossen wurde.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2017 03 14

                     Ulrike Königsberger-Ludwig                                            Mag. Michaela Steinacker

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau