1548 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1518 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2017)

Inhalt:

In Folge der Evaluierung der Entschließung des Nationalrates vom 7. Juli 2016 betreffend § 12 Gesundheitsberuferegister-Gesetz (vgl. 165/E NR 25. GP) ist es erforderlich, § 12 Gesundheitsberuferegister-Gesetz anzupassen. Weiters haben die Vorbereitungsarbeiten für die Umsetzung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes gezeigt, dass weitere Anpassungen insbesondere im Hinblick auf das Registrierungsverfahren, den Beginn der Registrierung und die Entscheidungsfrist für die Registrierungsbehörden erforderlich sind.

Diese Änderungen des GBRG erfordern auch entsprechende Adaptierungen in den beiden betroffenen Berufsgesetzen, dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und dem MTD-Gesetz.

Im Rahmen dieser GuKG-Novelle erfolgen weiters Anpassungen an die im Rahmen der GuKG-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 75/2016, geänderten Bezeichnungen bzw. einzelne Nachbesserungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B­VG („Gesundheitswesen“).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Hechtl die Abgeordneten Claudia Durchschlag, Dr. Eva Mückstein und Mag. Gerald Loacker sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1:

Die Anzahl der vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband nominierten Mitglieder des Registrierungsbeirats wird von drei auf sechs erhöht.

Zu Z 2 bis 4 und 6 bis 9:

Die Antragstellung im Rahmen des Registrierungsverfahrens (Neuregistrierung und Bestandsregistrierung) kann persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens erfolgen.

Eine Änderung zu der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Anpassung an die bestehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 erfolgte, da die Bundesarbeitskammer als Registrierungsbehörde Bedenken im Hinblick auf die Qualitätssicherung im Rahmen der Onlineregistrierung hat.

§ 15 Abs. 6 legt fest, wann von der Vorlage der Urkunden im Original oder in beglaubigter Kopie abgesehen werden kann. So kann nunmehr die Echtheit der Qualifikationsnachweise auch durch Abfrage beim Bildungsstandregister überprüft werden.

Klargestellt wird, dass nur die Echtheit der Qualifikationsnachweise verifiziert wird. Sonstige Daten aus dem Bildungsstandregister werden nicht verwendet. Zur Zweckerreichung (Verifizierung der Echtheit der Urkunden) erfolgt auch im Sinne des in § 1 Abs. 2 DSG 2000 verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Überprüfung ausschließlich auf Grund der gemeldeten Verwaltungsdaten und nicht auf Grund statistischer Daten. Darüber hinausgehende Daten dürfen nicht verwendet werden.

Die Überprüfung im Bildungsstandregister beschränkt sich ausschließlich auf die Bestätigung des Vorliegens eines entsprechenden Bildungsabschlusses. Es handelt sich auch um keinen Abgleich von Daten. Ein Rückfluss von unter dem Titel des Statistikprivilegs ermittelten Daten in die Verwaltung erfolgt nicht.

Zusammenfassend wird somit einerseits den Bedenken der Bundesarbeitskammer im Hinblick auf die Qualität des Registers durch die Möglichkeit der Verifizierung der Echtheit der Qualifikationsnachweise Rechnung getragen. Andererseits trägt diese Möglichkeit der Umsetzung der Bestrebungen der Bundesregierung im Hinblick auf E-Government (siehe auch Deregulierungsgesetz 2017, RV 1457 BlgNR 25. GP) Rechnung.

In § 15 Abs. 8 entfällt das Wort „öffentlich“, da im Sinne der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung nicht nur auf öffentliche Register, sondern aus Gründen der Qualitätssicherung (Überprüfung der Echtheit der Qualifikationsnachweise) insbesondere das Bildungsstandregister der Statistik Austria herangezogen werden soll.

Klargestellt wird in § 26 Abs. 4, dass die Bestimmungen betreffend die Vorlage der Urkunden gemäß § 15 Abs. 6 auch auf die Bestandsregistrierung anzuwenden sind. Darüber hinaus weitere Ausnahmeregelungen über den Entfall der Vorlage von Urkunden im Original oder in beglaubigter Kopie normiert.

Zu Z 5:

Der Zugriff auf das Zentrale Melderegister (ZMR) erfolgt durch die Registrierungsbehörde und ist somit dieser zuzurechnen. Registrierungsbehörden sind die Arbeiterkammer(n) und Gesundheit Österreich GmbH. Diese sind ohne explizite gesetzliche Ermächtigung nicht ermächtigt, den Behördenzugriff auf das ZMR zu nutzen, da die Arbeiterkammer(n) und die Gesundheit Österreich GmbH nicht den formell-organisatorischen Behördenbegriff des Meldegesetzes erfüllen.

Durch den Zugriff über die Infrastruktur des BMGF wird sichergestellt, dass nur jene Daten an die Registrierungsbehörde übermittelt werden, welche diese auch benötigt. Datenarten wie beispielsweise der Familienstand werden in diesem Zusammenhang nicht benötigt und der Registrierungsbehörde somit auch nicht angezeigt. Außerdem ist so eine genaue Kontrolle der Abfragen durch das BMGF möglich; eine solche wird beispielsweise dann erfolgen, wenn ein Datensatz im ZMR abgefragt wurde, ohne dass in weiterer Folge ein Eintrag im Gesundheitsberuferegister erfolgt.

Die Nutzung der Infrastruktur des BMGF ermöglicht aber auch eine effiziente bPK-Berechnung.

Zu Z 10:

Die Änderung dient der Bereinigung eines redaktionellen Fehlers.

Zu Z 11:

Die Änderung dient der Klarstellung. Im Übrigen wird festgehalten wie folgt:

Zu § 22b Z 1 wird festgehalten, dass auf Basis definierter Kriterien bzw. Indikatoren beurteilt werden soll, ob der/die Patient/in spezialisierte Pflege benötigt, oder ob Palliativpflege im Rahmen der Grundversorgung ausreicht.

Zu § 22b Z 4 wird klargestellt, dass eine Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und nicht-medikamentöser Therapien selbstredend nur nach ärztlicher Anordnung möglich ist. Von einer ausdrücklichen Erwähnung der ärztlichen Anordnung wird abgesehen, da dies der bisherigen Systematik der Spezialisierungen entgegenstehen würde.

Schließlich ist zu § 22b Z 7 auszuführen, dass für als Palliativpatienten/-innen identifizierte Patienten/-innen eine spezialisierte Versorgung zu planen ist.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, dagegen: F, G, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 03 15

                                  Johann Hechtl                                                Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau