1570 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1503 der Beilagen): Bundesgesetz über die Grundsätze der Deregulierung (Deregulierungsgrundsätzegesetz)

Bereits der Deregulierungsauftrag aus dem Jahr 2001 (Artikel 1 Deregulierungsgesetz 2001; BGBl. I Nr. 151/2001) sah vor, dass anlässlich einer geplanten Änderung eines Bundesgesetzes insbesondere zu prüfen ist, ob das zu ändernde Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben noch notwendig und zeitgemäß sind, oder ob die angestrebten Wirkungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden könnten. Auch wurde festgelegt, dass insbesondere bei der Vorbereitung der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union darauf zu achten ist, dass die vorgegebenen Standards nicht ohne Grund übererfüllt werden (Vermeidung von Gold Plating). Weiters beinhaltete der Deregulierungsauftrag die Anordnung, dass alle mit der Vorbereitung von Akten der Bundesgesetzgebung betrauten Organe darauf Bedacht zu nehmen haben, die wesentlichen Auswirkungen von Gesetzen in finanzieller, wirtschafts-, umwelt- und konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht abzuschätzen. Ebenso war eine Prüfung, ob der Vollzug der in Aussicht genommenen Regelung keinen übermäßigen Aufwand in der Verwaltung nach sich zieht, vorgesehen.

Der Deregulierungsauftrag ist somit auch als einer der Vorgänger des Systems der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu verstehen. Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und damit die 2. Etappe der Haushaltsrechtsreform trat am 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Wirkungsorientierung bildet darin ein wesentliches Element der Haushaltsführung und der Steuerung, mit dem u.a. auch die Schaffung eines Systems der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) für Regelungsvorhaben und für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung verbunden war (vgl. §§ 17 und 18 BHG 2013). Ziel der WFA ist es, im Rahmen eines übersichtlichen Dokuments ein nachvollziehbares und transparentes Bild über Vor- und Nachteile bzw. Kosten und Nutzen eines neuen Gesetzes oder eines Projektes darzulegen.

Bei Gesetzen, Verordnungen, über- und zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung (z. B. Förderprogramme) und sonstigen Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung (z. B. Beschaffungen, Infrastrukturprojekte) werden daher seitens der federführenden Organe (bspw. BundesministerInnen) sowohl der bestehende Handlungsbedarf als auch konkrete Ziele und Maßnahmen des Vorhabens definiert, welche mit Indikatoren zur Überprüfung der Zielerreichung beziehungsweise Maßnahmenumsetzung versehen werden. Weiters werden in gesetzlich definierten Politikfeldern (Wirkungsdimensionen) erwünschte oder unerwünschten Auswirkungen – sofern vorgegebene Wesentlichkeitskriterien erreicht werden – abgeschätzt und dargestellt.

Um die Transparenz und Legitimität von (Regelungs-)vorhaben zu erhöhen und Verbesserungspotenziale für die Planung zukünftiger Vorhaben abzuleiten, werden die tatsächlich eingetretenen Ergebnisse im Rahmen einer internen Evaluierung nach längstens fünf Jahren mit den Erwartungen abgeglichen. In diesem rückschauenden Verfahren wird analysiert, ob und inwieweit die angestrebten Wirkungen tatsächlich erreicht werden konnten und welche Wirkungen in den Wirkungsdimensionen eingetreten sind. Dabei wird auch beleuchtet, ob Auswirkungen eingetreten sind, welche ursprünglich gar nicht berücksichtigt wurden.

In Kapitel 5 (Seite 31) des Arbeitsprogramms der Bundesregierung 2017/2018 bekennt sich die Bundesregierung zur nachhaltigen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von bürokratischen Lasten. Zu diesem Zweck wurde beschlossen, ein Gesetz über die Grundsätze der Deregulierung zu erlassen, das diesen Zielen Rechnung trägt.

Die dzt. bestehenden Regelungen sehen zwar vor, dass der durch Gesetzesänderungen verursachte bürokratische Aufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen (bspw. Informationsverpflichtungen) im Rahmen einer Wirkungsorientierten Folgenabschätzung abzuschätzen ist (vgl. § 17 Abs. 1 BHG 2013) - weiterführende Regelungen zur Eindämmung des durch Gesetzesänderungen entstehenden Bürokratieaufwands bestehen jedoch nicht.

Selbiges gilt für sonstige finanzielle Auswirkungen für Unternehmen, welche mit Gesetzesänderungen verbunden sein können (bspw. verpflichtende Neuanschaffung von Filteranlagen). Diese Kosten werden zwar im Rahmen der WFA abgeschätzt (Wirkungsdimension „Unternehmen") - weiterführende Regelungen zur Gesamtreduktion dieser anfallenden Kosten gibt es derzeit jedoch nicht.

Das System der WFA regelt, dass die tatsächlich durch ein Regelungsvorhaben aufgetretenen Auswirkungen im Rahmen einer internen Evaluierung, nach längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten, festzustellen sind - es werden jedoch keine (möglichen) Konsequenzen für Gesetzesvorhaben, welche keine erwünschten Auswirkungen mit sich bringen, definiert.

Der Gesetzentwurf verfolgt folgende Ziele und Maßnahmen:

- Verwaltungsreduktion für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen

- Reduktion des Gesetzesbestands

- Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit

- Einführung einer „One in, one out“ Regelung

- Einführung einer „Sunset Clause“ Regelung

- Neuerlassung und Ausbau der Regelungen zu „Gold Plating“

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Angela Lueger, die Abgeordneten Johann Singer, Sigrid Maurer, Mag. Gerald Loacker, Gabriele Tamandl, Mag. Harald Stefan, Mag. Christiane Brunner, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Gabriele Heinisch-Hosek, Georg Willi, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Michaela Steinacker sowie der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien Mag. Thomas Drozda, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé, und der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, dagegen: G, N, nicht anwesend: T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1503 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2017 03 20

                                  Angela Lueger                                                            Mag. Wolfgang Gerstl

                                 Berichterstatterin                                                               Obmannstellvertreter