1572 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1471 der Beilagen): Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit

Am 4. Juni 2012 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit unterzeichnet (im Folgenden: Vertrag). Dieser ist eine Weiterentwicklung des am 27. April 1999 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (BGBl. III Nr. 120/2001), die insbesondere aufgrund der Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an der Schengener Zusammenarbeit notwendig wurde.

Neben bereits bestehenden Regelungen zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (grenzüberschreitende Nacheile, grenzüberschreitende Observation, kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlungen u.a.) enthält der neue Polizeikooperationsvertrag in Art. 13 Abs. 1 lit. c und in Kapitel VI („Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs“) Bestimmungen über die Zusammenarbeit zur Verfolgung von Verkehrsdelikten. Diese Bestimmungen sehen folgende Formen der Zusammenarbeit vor:

a. automatisierter Halterdatenaustausch (Art. 40 Abs. 1 iVm Art. 13 Abs. 1 lit. c);

b. Ausforschung und Vernehmung des Lenkers (Art. 40 Abs. 2);

c. Übersendung und Zustellung von amtlichen Schriftstücken (Art. 41);

d. Vollstreckungshilfe (Art. 42 – 45).

Gemäß Art. 13 Abs. 4 und Art. 47 des Vertrages war für die verwaltungsmäßige und technische Durchführung der Zusammenarbeit zur Verfolgung von Verkehrsdelikten von den Vertragsstaaten eine trilaterale Vereinbarung zu schließen. Am 10. September 2015 wurde die Durchführungsvereinbarung unterzeichnet.

Mit der Umsetzung von Kapitel VI des Vertrages und der Durchführungsvereinbarung sind höhere einmalige und laufende Kosten verbunden. Nachdem die zusätzlichen Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsdelikten nach heutigem Gesichtspunkt die finanziellen Erfordernisse für die Umsetzung des Vertrages erheblich übersteigen werden, wäre der tatsächliche Verwaltungsaufwand im Zuge der Umsetzung – so wie im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode im Kapitel Inneres, Justiz, Landesverteidigung unter Punkt D.5. Verkehrssicherheit festgelegt – bei der Verteilung der Strafgeldeinnahmen entsprechend zu berücksichtigen. Des Weiteren wird es durch den Vertrag zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit kommen, die zu einer Ersparnis der Folgekosten aus Verkehrsunfällen führen wird.

Die in Kapitel VI vereinbarten Formen der Zusammenarbeit zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs stellen Bestimmungen der Amts- und Rechtshilfe dar. Vergleichbare Formen der Zusammenarbeit finden sich in verschiedenen Rechtsakten der EU, zu denen

die Schweiz und Liechtenstein jedoch keine Vertragsparteien sind.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 21. März 2017 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Hermann Gahr die Abgeordneten Christoph Hagen und Dr. Walter Rosenkranz sowie der Bundesminister für Inneres Mag. Wolfgang Sobotka.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, N, T dagegen: G) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, N, T dagegen: G) die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (1471 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1
B-VG genehmigt.

Wien, 2017 03 21

                                  Hermann Gahr                                                                       Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann