Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die im „Maßnahmenpaket zur Integration von Flüchtlingen“ (Ministerratsvortrag vom 20. Juni 2016) und die im Arbeitsgruppenbericht (Ministerratsvortrag vom 12. Oktober 2016) angekündigten Maßnahmen zur Integration von Flüchtlingen im Rahmen eines Integrationsjahres umgesetzt werden. Zielgruppe der Maßnahmen sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, aber auch AsylwerberInnen mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit.

Dabei besteht Konsens, dass die Integrationsbemühungen so früh wie möglich ansetzen und ein möglichst einheitliches Integrationskonzept verfolgt wird. Auch die Aussicht auf einen positiven Asylbescheid oder subsidiären Schutz soll als Grundlage für Integrationsmaßnahmen schon während des Asylverfahrens gelten, um Inaktivität und Isolation zu vermeiden und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Zentrale Maßnahme der Integrationsbemühungen ist ein gesamtheitlich konzipiertes Integrationsjahr mit dem Ziel, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und AsylwerberInnen mit sehr hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit auf die Teilhabe an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt vorzubereiten und ihnen die dafür notwendigen sprachlichen und beruflichen Qualifikationen zu vermitteln.

Das verpflichtende Integrationsjahr basiert auf einem System des Förderns und des Forderns. Die je nach vorhandenen Qualifikationen und Vorkenntnissen erforderlichen, modular aufgebauten Maßnahmen werden in einer Integrationskarte festgehalten. Die konkreten Integrationsangebote gehen mit der Verpflichtung zur Mitwirkung und der Möglichkeit einer Sanktionierung bei Nichtteilnahme an angebotenen Maßnahmen einher.

Der Spracherwerb, die berufliche Qualifizierung und die Möglichkeit des Arbeitstrainings im Rahmen eines systematisierten Integrationsjahres sollen Spätfolgen mangelhafter Unterstützung im Integrationsprozess, wie insbesondere einen schwierigen Einstieg in den regulären Arbeitsmarkt oder länger andauernde Arbeitslosigkeit aufgrund unzureichender Qualifikation, vermeiden und die Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährleisten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG („Asyl“ und „Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Integrationsjahrgesetz)

Zu den §§ 1 und 2:

Hohe Arbeitslosenquoten und Risiken langfristiger Arbeitslosigkeit bestehen nach wie vor insbesondere für nicht oder ungenügend ausgebildete Personen. Flüchtlinge, denen zumindest anfangs die notwendigen Sprachkenntnisse fehlen, zählen daher – unabhängig von allfällig vorhandenen berufsfachlichen Qualifikationen – zu dieser Risikogruppe.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist, für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die nach dem 31.12.2014 einen dieser Status erhalten haben, gezielte Maßnahmen zur raschen Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu setzen. Flüchtlinge, die bereits vor diesem Stichtag anerkannt wurden oder subsidiären Schutz erhalten haben und somit jedenfalls vor der Flüchtlingsbewegung 2015/2016 einen Asylantrag gestellt haben, sind in der Regel bereits in einem fortgeschrittenen Integrationsprozess und sollen daher nicht in das Integrationsjahr einbezogen werden. Darüber hinaus sollen auch jene AsylwerberInnen, die vor dem 1. April 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, nicht mehr zur Zielgruppe gehören, zumal der weitaus überwiegende Teil dieser Personen –unter der Annahme einer durchschnittlichen Asylverfahrensdauer von neun Monaten – mit Inkrafttreten der Regelung (1. Jänner 2018) bereits über eine Entscheidung verfügt und im Fall der Zuerkennung des Asyls oder des subsidiären Schutzes ohnedies in der Zielgruppe der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erfasst ist. Die Maßnahmen sollen den Erwerb von Sprachkenntnissen beschleunigen und die Chancen einer nachhaltigen Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt verbessern. Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres sollen auch für AsylwerberInnen, die unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Asylberechtigte/r oder zumindest subsidiär Schutzberechtigte/r anerkannt werden, gesetzt werden können. Dabei wird insbesondere auf die Mitteilung des Bundesministers für Inneres nach § 68 Abs. 1a AsylG Bedacht zu nehmen sein. Einen Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in Maßnahmen soll es jedoch nicht geben. Diesbezügliche Zielgruppe sind seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassene AsylwerberInnen aus Herkunftsstaaten mit einer sehr hohen Anerkennungsquote, nicht aber AsylwerberInnen aus sicheren Herkunftsstaaten. Gemäß § 68 Abs. 1a AsylG wird das Bundesministerium für Inneres im Rahmen einer Mitteilung festlegen, auf welche Herkunftstaaten unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte im Asylverfahren eine hohe Anerkennungswahrscheinlichkeit zutrifft.

Die TeilnehmerInnen am Integrationsjahr sollen nicht mehr der Schulpflicht unterliegen und arbeitsfähig sein. Personen, die nicht mehr schulpflichtig sind, jedoch der Ausbildungspflicht unterliegen, sind nicht zur Teilnahme am Integrationsjahr verpflichtet. Bei dieser Personengruppe steht der Abschluss einer über die Pflichtschule hinausgehenden Ausbildung im Vordergrund.

Vor der Aufnahme in Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres müssen bereits zuvor erworbene Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Sprachniveau A1) vorliegen. Die Zuständigkeit für die Sprachkurse richtet sich nach § 68 des Asylgesetzes und § 4 des Integrationsgesetzes. Die TeilnehmerInnen haben dem AMS vorab ein Sprachzeugnis zum Nachweis für Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorzulegen.

Die Arbeitsfähigkeit soll unbedingt (zum Beispiel im Rahmen der „Gesundheitsstraße“) bereits geklärt werden, bevor Personen dem Arbeitsmarktservice (AMS) zur Teilnahme am Integrationsjahr zugewiesen werden, um Verzögerungen und letztlich unzweckmäßige Aufwendungen zu vermeiden.

Die Bestimmung „nach Maßgabe vorhandener finanzieller und organisatorischer Ressourcen“ verdeutlicht, dass die Entscheidung nach den vorhandenen Budgetmitteln bzw. verfügbaren Kursplätzen auszurichten ist und die für die Erfüllung der „gewöhnlichen“ Aufgaben des AMS zur Verfügung stehenden Mittel dadurch nicht verkürzt werden sollen.

Zu den §§ 3, 4 und 5:

Die Abwicklung des Integrationsjahres und die Zusammenarbeit mit den Trägereinrichtungen kann dem Freiwilligen Integrationsjahr (Abschnitt 4a des Freiwilligengesetzes) weitgehend nachgebildet werden. Ziel des Integrationsjahres ist die Vorbereitung auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, für die der Erwerb von über das Sprachniveau A1 hinausgehenden Deutschkenntnissen, Berufsorientierung, Arbeitsvorbereitungsmaßnahmen und Arbeitstrainings unerlässlich sind. Während gemeinnützige Tätigkeiten, die AsylwerberInnen bei Bund, Land und Gemeinden im Rahmen der Grundversorgung mit ihrem Einverständnis aufnehmen, auch in reinen Hilfstätigkeiten bestehen können, soll im Rahmen des Integrationsjahres der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten durch ein Arbeitstraining im gemeinnützigen Bereich für eine nachfolgende Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt im Vordergrund stehen. Das Integrationsjahr soll in der Regel zwölf Monate dauern und vom Arbeitsmarktservice durchgeführt werden. Bei AsylwerberInnen mit hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit können die Maßnahmen bereits während des Asylverfahrens, bei allen anderen mit dem positiven Asylbescheid bzw. mit der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte/r beginnen. Personen, die bereits während des Asylverfahrens mit dem Integrationsjahr starten, können dieses mit Erlangung eines Status als Asylberechtigte/r oder als subsidiär Schutzberechtigte/r ohne Unterbrechung fortsetzen.

Das Integrationsjahr ist abgestimmt auf individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse, modular aufgebaut und besteht grundsätzlich aus mehreren Modulen, die mit einer begleitenden Betreuung, Beratung und Auswahl und Festlegung der Maßnahmen verbunden sind. Personen, die noch nicht über das nach Ende der Schulpflicht üblicherweise vorhandene Bildungsniveau, das Grundvoraussetzung für das Erlernen und die Ausübung eines Berufes sowie die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist, verfügen, sollen soweit wie möglich die fehlenden Basiskenntnisse im Rahmen des Integrationsjahres vermittelt werden. Dazu sollen bei entsprechendem Bedarf geeignete Institutionen und Einrichtungen herangezogen werden.

Die TeilnehmerInnen am Integrationsjahr sind wie andere TeilnehmerInnen an Maßnahmen des Arbeitsmarktservice unfallversichert. Personen, denen eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt wird, werden vom AMS kranken-, pensions- und unfallversichert. Das AMS hat dafür zu sorgen, dass TeilnehmerInnen an Maßnahmen im Rahmen des Integrationsjahres zur Unfallversicherung gemeldet werden. Personen, deren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung gesichert ist, sind zur Unfallversicherung zu melden. Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen ereignen, sind gemäß § 176 Abs. 1 Z 8 in Verbindung mit Abs. 3 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt.

Zum Kompetenzclearing: Sprachliche, schulische und berufliche, aber auch informelle Qualifikationen sowie Interessen und realistische Einsatzgebiete werden gemeinsam mit den TeilnehmerInnen umfassend überprüft, wobei auf die bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung der bewährten Kompetenzchecks zurückzugreifen ist. Die Ergebnisse werden schriftlich festgehalten und im Rahmen des Integrationsjahres mit Praktika und Schnuppertagen verbunden.

Zu den Deutschkursen: Bei den vorgesehenen Deutschkursen wird vorausgesetzt, dass die TeilnehmerInnen bereits Grundsatzkenntnisse auf A1-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen aufweisen, um darauf aufbauend Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (ab A2-Niveau) zu erwerben.

Zur Abklärung und Unterstützung bei der Anerkennung von Qualifikationen: Ergänzend zum Kompetenzclearing soll auch geklärt werden, ob die festgestellten, im Ausland erworbenen Fähigkeiten und beruflichen Qualifikationen in Österreich anerkannt bzw. gleichgehalten werden können. Gegebenenfalls ist dem/der Teilnehmer/in Unterstützung im Anerkennungsprozess anzubieten.

Zu den Werte- und Orientierungskursen: Diese sollen als eigenständige Kurse in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) durchgeführt werden. Der ÖIF beansprucht aktuell insofern Singulärstellung, als er so weit ersichtlich die einzige Einrichtung ist, die über entsprechende Curricula verfügt. Ziel ist die Vermittlung der österreichischen Kultur und des Alltagslebens, eines Basiswissens über Bildung, Gesundheit und behördliche Abläufe in Österreich und eine damit einhergehende Verdichtung der Sprachkenntnisse. Die Werte- und Orientierungskurse sollen gegebenenfalls auf bereits absolvierten Wertekursen aufbauen und umfassende Informationen und Klarstellungen über das Funktionieren des österreichischen Staates und die Grundprinzipien des Rechtsstaates und seiner demokratischen Prinzipien vermitteln.

Zum Berufsorientierungs- und Bewerbungstraining: Die TeilnehmerInnen sollen lernen, sich erfolgreich bei ArbeitgeberInnen zu bewerben. Das reicht von professioneller Gestaltung von Lebensläufen über die Vermittlung wichtiger Social Skills im Umgang mit ArbeitgeberInnen und KollegInnen bis zur Unterstützung beim tatsächlichen Bewerben bei Betrieben und – je nach Umständen des Einzelfalles – weitergehenden Qualifizierungsmaßnahmen.

Zu Arbeitsvorbereitungsmaßnahmen: Diese können beispielsweise in Form von Mitarbeit in sozialökonomischen Betrieben, im Besuch von Produktionsschulen bzw. Lehrwerkstätten oder anderen arbeitsplatznahen Qualifizierungsmaßnahmen wie etwa AQUA absolviert werden.

Zum Arbeitstraining: Dieses muss im Interesse des Gemeinwohls erfolgen und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Es muss strikt arbeitsmarktneutral sein und darf keine negativen Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten von ÖsterreicherInnen/EU-BürgerInnen und am Arbeitsmarkt integrierten AusländerInnen aus Drittstaaten haben. Für die Beurteilung, ob eine nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizierende gemeinnützige Tätigkeit vorliegt, ist nicht die Bezeichnung oder schriftliche Gestaltung der Vereinbarung, sondern die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit ausschlaggebend. Beim Arbeitstraining ist daher darauf zu achten, dass nicht die Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern andere Zwecke wie das Sammeln erster Arbeitserfahrungen zum Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im gemeinnützigen Bereich für eine nachfolgende Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt im Vordergrund stehen. Bei Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitstrainings ist darauf zu achten, dass die Einordnung in die betriebliche Organisation, die Einhaltung vereinbarter Anwesenheitszeiten und die Befolgung von Anordnungen auf ein Ausmaß zu beschränken sind, das für ein friktionsfreies und sicheres Weiterlaufen der Arbeitsabläufe notwendig ist. Es ist auch darauf zu achten, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutz – auch wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt – nicht hinter den für ArbeitnehmerInnen geltenden Mindeststandards zurückbleibt und die Arbeitnehmerschutzvorschriften sinngemäß Anwendung finden. Ebenso sollten die Bestimmungen der §§ 2a bis 9 des Mutterschutzgesetzes (MSchG) hinsichtlich schwangerer Teilnehmerinnen Beachtung finden.

Zur Qualitätssicherung sollen Arbeitstrainings im Rahmen des Integrationsjahres nur von Trägern durchgeführt werden, die vom jeweiligen Landeshauptmann oder von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannt sind. Derart wird sichergestellt, dass die Einsatzstellen eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung und Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 des Zivildienstgesetzes 1986 gewährleisten können. Durch die zeitliche Befristung des Trainings sollen erste Arbeitserfahrungen ermöglicht, danach aber wieder der Fokus auf die Vermittlung in den Arbeitsmarkt gelegt werden. Denkbar ist, dass ein/e TeilnehmerInnen mehrere Arbeitstrainings absolviert – etwa zwei zu je sechs Monaten. In Summe dürfen die Arbeitstrainings zwölf Monate nicht überschreiten.

Das Arbeitstraining im Rahmen des Integrationsjahres für Personen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit auf Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus haben, ist dabei vom Arbeitstraining für arbeitsberechtigte Personen (zum Beispiel Langzeitbeschäftigungslose) zu unterscheiden. Die Ergebnisse der Kompetenzfeststellung sowie die absolvierten Maßnahmen sollen in einer Integrationskarte festgehalten werden. Dadurch sollen bereits erworbene Fähigkeiten und Fertigkeiten (zB für mögliche ArbeitgeberInnen) unschwer erkennbar sein.

Die Maßnahmen sollen nicht im Sinne einer verpflichtend vorgegebenen Abfolge sondern nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten durchgeführt werden. TeilnehmerInnen, die bereits sehr gute Sprachkenntnisse und/oder berufliche Qualifikationen aufweisen, können einzelne Module überspringen, sofern das Ziel einer raschen und nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden kann. Insofern sind auch stets qualifikationsadäquate offene Stellen im Auge zu behalten und geeignete TeilnehmerInnen am Integrationsjahr unmittelbar in Arbeit zu vermitteln.

Es wird bei der Organisation und Gestaltung der Kurse darauf zu achten sein, dass die zur Teilnahme an den Maßnahmen verpflichteten Personen in gleicher Weise daran teilnehmen können und es insbesondere nicht zu geschlechtsspezifischen Benachteiligungen kommen kann.

Das Integrationsjahr ist eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme zur Vorbereitung auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Kompetenzgrundlage ist Art. 10 BV-G. Für den Bezug der Sozialhilfe und der bedarfsorientierter Mindestsicherung sind die Regelungen über die Sanktionen über den mangelnden Einsatz der Arbeitskraft nach den maßgebenden Landesgesetzen (§ 7 Burgenländisches Mindestsicherungsgesetz, §§ 7 und 7a Kärntner Mindestsicherungsgesetz, § 7 NÖ Mindestsicherungsgesetz, § 11 OÖ Mindestsicherungsgesetz, in § 8 Salzburger Mindestsicherungsgesetz, in § 7 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, §§ 16 und 19 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, § 8 Vorarlberger Gesetz über die Mindestsicherung, §§ 14 und 15 Wiener Mindestsicherungsgesetz) anzuwenden. Wo die entsprechenden Gesetze den Behörden hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen einen Ermessensspielraum einräumen, wird durch die Bestimmung klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Verhängung von Sanktionen besteht. Wo bereits nach bestehender Rechtslage eine Verpflichtung der Behörden zur Verhängung von Sanktionen besteht, wird eine solche Verpflichtung wiederholt und verstärkt.

Hierfür meldet das AMS den für die Leistung der Sozialhilfe oder Mindestsicherung zuständigen Behörden die relvanten Daten. Sofern im Rahmen des Integrationsjahres vom AMS eine Beihilfe zuerkannt wird, wird diese bei Verweigerung der Teilnahme oder einer den Erfolg der Maßnahme gefährdenden Störung der Maßnahme unverzüglich eingestellt. Bei der Prüfung der berücksichtigungswürdigen Gründe, die eine Nichtteilnahme an Maßnahmen rechtfertigen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es können lediglich gesundheitliche und sonstige zwingende Gründe berücksichtigt werden, welche eine Teilnahme an der Maßnahme nachweislich unmöglich machen. Zwingende Gründe werden beispielsweise vorliegen, wenn ein Gerichts- oder Behördentermin wahrzunehmen ist.

Zu § 6:

Wie auch bei Maßnahmen, die das AMS im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) durchführt, sollen auch die Aufgaben und insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Integrationsjahres nach dem Arbeitsmarktintegrationsgesetz vertraglich an geeignete Einrichtungen übertragen werden können. Das AMS kann zur Abdeckung eines erhöhten Aufwandes, insbesondere für die Durchführung der Arbeitstrainings, eine Förderung für die gemäß § 4 Zivildienstgesetz anerkannten Träger vorsehen. Diese Förderung darf nicht an die TeilnehmerInnen des Integrationsjahres weitergegeben werden. Das Ausmaß und die Höhe der Förderung sollen sich an der Förderung des Freiwilligen Integrationsjahres (§ 27d Abs. 1 Z 7 des Freiwilligengesetzes) orientieren.

Zu § 7:

Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, aus dem gemäß § 8 Grundversorgungsgesetz-Bund in Verbindung mit den §§ 28 und 29 BFA-Verfahrensgesetz eingerichteten Informationsverbundsystem dem AMS die in § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und § 28 verarbeiteten Daten zu übermitteln. Dazu gehören insbesondere: Name, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Name der Eltern. Er trägt Sorge dafür, dass dem AMS insbesondere auch Informationen über asylrechtliche Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichte unverzüglich verfügbar gemacht werden. Das BMI und das AMS werden dazu eine elektronisch unterstützte Datenübertragung vorsehen. Das AMS darf neben den vom Bundesminister für Inneres übermittelten Daten auch weitere Daten zur Personengruppe dieses Bundesgesetzes (§ 2) erheben, soweit diese Datenarten in § 25 AMSG aufgezählt sind. Das AMS wird insbesondere genauere Daten betreffend schulische und berufliche Ausbildung und Kenntnisse sowie von absolvierten Schulungs- und Trainingsmaßnahmen selbst verarbeiten, um diese später für eine Integration in den Arbeitsmarkt nutzen zu können. Insoweit ist eine Verwendung der vom BMI übermittelten Daten für andere Aufgabenbereiche des AMS (insbesondere jene nach dem AMSG) erforderlich und soll eine unzweckmäßige Mehrfachermittlung von Daten verhindern. Die diesbezüglichen Datenarten wie auch deren zulässige Verwendung sind ausführlich und ausreichend in § 25 AMSG geregelt, sodass auf diesen verwiesen werden kann.

Gleichzeitig wird das AMS ermächtigt, von ihm verarbeitete Daten, die für die Vollziehung der dem ÖIF übertragenen Aufgaben (insbesondere die Werte- und Orientierungskurse) erforderlich sind, an den ÖIF zu übermitteln. Umgekehrt wird der ÖIF ermächtigt, von ihm verarbeitete Daten an das AMS zu übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem AMS in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Soweit für die in der Umsetzung dieses Bundesgesetzes verarbeiteten Daten keine weitere Verwendung gegeben ist, etwa weil sich die betroffene Person nicht mehr in Österreich aufhält, sind die Daten drei Jahre nach Abschluss der letzten Maßnahme nach diesem Bundesgesetz zu löschen.

Zu § 8:

Nähere Bestimmungen zur Durchführung des Integrationsjahres und zur Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, die TeilnehmerInnen am Integrationsjahr erhalten können, sind entsprechend der Zielsetzung für die jeweiligen Zielgruppen durch den Verwaltungsrat in einer Richtlinie festzulegen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Die Aufwendungen für die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen des Integrationsjahrgesetzes sollen nicht auf Kosten der sonstigen Programme gehen und sollen daher für 2017 und 2018 jeweils zusätzlich mit 100 Mio. € jährlich dotiert werden. Durch die bessere Integrationsperspektive wird es mittel- und langfristig aber zu Mehreinnahmen an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern sowie Minderausgaben kommen, welche diese Ausgaben ausgleichen.