Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil:

 

 

Das Protokoll zur Abänderung des am 8. November 1999 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen.Da durch das Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien werden gegenwärtig durch das am 8. November 1999 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. III Nr. 231/2001, geschützt. Dieses Abkommen entspricht nicht dem OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches, welcher insbesondere die Möglichkeit des Austausches von Bankinformationen vorsieht. Ebenso sieht das Abkommen keine Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern vor. Daher ist das Abkommen revisionsbedürftig.

 

Das Abänderungsprotokoll trägt zu einer erweiterten bilateralen Zusammenarbeit mit Indien im Bereich des steuerlichen Informationsaustausches bei. Obwohl im Verhältnis zu Indien seit 1.1.2015 das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (BGBl. III Nr. 193/2014) Anwendung findet, welches ebenfalls den Austausch von Bankinformationen vorsieht, ist der Informationsaustausch nach dem multilateralen Übereinkommen auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beschränkt, während der Informationsaustausch auf der Grundlage des gegenständlichen Abänderungsprotokolls durch Artikel 2 des Doppelbesteuerungsabkommens nicht beschränkt wird und somit Steuern jeder Art betrifft, die von einem Vertragsstaat erhoben werden. Zudem ermöglicht das Abänderungsprotokoll nunmehr auch die Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern.

 

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


Besonderer Teil:

 

Ad Protokoll:

Zu Artikel 1:

In Artikel 1 erfolgt eine Anpassung von Artikel 26 des Abkommens an den OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 2 des Doppelbesteuerungsabkommens nicht beschränkt und betrifft somit Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

 

Zu Artikel 2:

In Artikel 2 wird der neue Artikel 26A „Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern“ eingefügt. Durch die Aufnahme einer Bestimmung zur Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Vollstreckungsamtshilfe geschaffen. Die Vollstreckungsamtshilfe beschränkt sich allerdings auf Abgabenansprüche, die durch die nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen (Befreiung oder reduzierter Quellensteuersatz) entstanden sind.

 

Zu Artikel 3:

In Artikel 3 werden die verwaltungstechnischen Auslegungsgrundsätze entsprechend dem international üblichen Standard betreffend die Durchführung des steuerlichen Informationsaustausches geregelt. Darin wird auch klargestellt, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“). Artikel 26 Absatz 5 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht dazu, Information auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Es wird zudem festgehalten, dass Einvernehmen darüber besteht, dass zur Auslegung des Artikels 26 neben den angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind, soweit keine Vorbehalte oder Anmerkungen oder Positionen Indiens oder Österreich dazu bestehen. In Artikel 3 wird auch klargestellt, dass die Bestimmungen des am 8. November 1999 unterzeichneten Protokolls betreffend Artikel 26 des Abkommens in gleicherweise auf Artikel 26 in der durch dieses Protokolls geänderten Fassung anzuwenden sind. Information sind in der bestimmten ersuchten Form auszutauschen, wenn dies nach dem Recht und der Praxis der Staaten möglich ist. Entsprechend Absatz 9.1. des OECD Kommentars zu Artikel 26 schließt der neue Wortlaut von Artikel 26 (gemäß der Fassung 2010) auch Betriebsprüfungen im Ausland, Simultane Betriebsprüfungen und den Industrieumfassenden Informationsaustauch ein, soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis beider Vertragsstaaten zulässig ist.

 

Zu Artikel 4:

Artikel 4 betrifft Bestimmungen über das Inkrafttreten sowie über den zeitlichen Anwendungsbereich.