1619 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1609 der Beilagen): Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Abänderung des am 8. November 1999 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Das Protokoll zur Abänderung des am 8. November 1999 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien werden gegenwärtig durch das am 8. November 1999 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, BGBl. III Nr. 231/2001, geschützt. Dieses Abkommen entspricht nicht dem OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches, welcher insbesondere die Möglichkeit des Austausches von Bankinformationen vorsieht. Ebenso sieht das Abkommen keine Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern vor. Daher ist das Abkommen revisionsbedürftig.

 

Das Abänderungsprotokoll trägt zu einer erweiterten bilateralen Zusammenarbeit mit Indien im Bereich des steuerlichen Informationsaustausches bei. Obwohl im Verhältnis zu Indien seit 1.1.2015 das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (BGBl. III Nr. 193/2014) Anwendung findet, welches ebenfalls den Austausch von Bankinformationen vorsieht, ist der Informationsaustausch nach dem multilateralen Übereinkommen auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beschränkt, während der Informationsaustausch auf der Grundlage des gegenständlichen Abänderungsprotokolls durch Artikel 2 des Doppelbesteuerungsabkommens nicht beschränkt wird und somit Steuern jeder Art betrifft, die von einem Vertragsstaat erhoben werden. Zudem ermöglicht das Abänderungsprotokoll nunmehr auch die Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern.

 

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 3. Mai 2017 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter fungierte Abgeordneter Gabriel Obernosterer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Indien zur Abänderung des am 8. November 1999 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (1609 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2017 05 03

                            Gabriel Obernosterer                                                    Ing. Mag. Werner Groiß

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann