Erläuterungen:

I. Allgemeiner Teil:

Mit diesem Entwurf soll bedenklichen Entwicklungen hinsichtlich der vermehrt auftretenden staatsfeindlichen Bewegungen entgegengewirkt und ein verbesserter Schutz für Beamte gegen Aggressionsakte ermöglicht werden. Auch soll für Mitarbeiter von Unternehmen, die Verkehr mit Massenbeförderungsmitteln anbieten, ein strafrechtlicher Schutz vor stetig steigender Gewaltbereitschaft gegenüber deren Tätigkeit geschaffen werden.

Ebenso soll dem Phänomen entgegengewirkt werden, dass öffentliche Veranstaltungen von Gruppen für sexuelle Übergriffe gegenüber Frauen genützt werden.

Weiters werden Anpassungen an die durch das StRÄG 2015 geänderte Rechtslage und Präzisierungen der bisherigen Rechtslage vorgenommen, sowie Redaktionsversehen beseitigt. In § 207a StGB sollen in Bezug auf das Phänomen „Sexting“ die Ausnahmen hinsichtlich der Strafbarkeit von Jugendlichen erweitert werden.

Die Strafbarkeit der Geldwäscherei soll an die 4. Geldwäsche-Richtlinie angepasst werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 StGB):

Bisher sind in § 3 StGB das Leben, die Gesundheit, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und das Vermögen als notwehrfähige Rechtsgüter anerkannt. Notwehrhandlungen bei Angriffen auf andere Rechtsgüter sind daher nicht zulässig.

Das Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung hat im Wandel der Werthaltung der Gesellschaft einen deutlich höheren Stellenwert als noch zur Zeit der Stammfassung des StGB im Jahr 1975. Dieser Entwicklung wurde im Rahmen der in den letzten Jahren erfolgten Novellierungen des StGB, u.a. durch das Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013 und insbesondere auch durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 Rechnung getragen. So war die Anpassung der Strafrelationen hinsichtlich der Delikte gegen Leib und Leben sowie der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung einerseits und der Vermögensdelikte andererseits ein wesentliches Ziel der Reform. Zudem wurde der Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung durch die Einführung eines neuen Tatbestandes „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ (§ 205a StGB) und der Erweiterung des bisherigen Tatbestandes der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung (§ 218 StGB) weiter ausgebaut.

Die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ist derzeit nicht als notwehrfähiges Rechtsgut in § 3 StGB verankert. Sie wird allerdings überwiegend zur Freiheit bzw. zur körperlichen Unversehrtheit zugehörig miteinbezogen (Fabrizy, StGB12 § 3 Rz 3, Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 3 Rz 48). So wird bei einer Vergewaltigung immer auch ein Angriff auf die Freiheit des Opfers vorliegen. Strittig ist hingegen in der Lehre, ob die Willensentschließungsfreiheit einer Person noch unter den Freiheitsbegriff zu subsumieren und daher notwehrfähig ist (Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 3 Rz 45). Es ist daher fraglich, ob derzeit alle Angriffe auf die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung erfasst sind. So wird insbesondere auch im Falle einer sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1a StGB in der Regel weder ein Angriff auf die körperliche Unversehrtheit noch ein Angriff auf die Freiheit vorliegen, weil eine nennenswerte Einschränkung der Bewegungsfreiheit zumeist nicht gegeben sein wird.

Zur Klarstellung und um künftig in allen Fällen von Angriffen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ohne Prüfung des Vorliegens eines anderen notwehrfähigen Rechtsgutes eine Rechtfertigung durch Notwehr zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung explizit als notwehrfähiges Rechtsgut in die Aufzählung des § 3 Abs. 1 StGB aufzunehmen. Eine zu weitgehende Rechtfertigung ist aufgrund der weiteren strengen Anforderungen des § 3 StGB dadurch nicht zu befürchten.

Aufgrund des Ergebnisses des Begutachtungsverfahrens wird angemerkt, dass bei Vorliegen eines Falles der sogenannten Bagatellnotwehr nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz StGB, eine Prüfung der Angemessenheit der Abwehrhandlung vorzunehmen ist. Voraussetzung ist hier, dass lediglich ein geringer Nachteil droht. Dieser wird im Bereich der Vermögensdelikte bei einem Schaden bis ca. 100 Euro angenommen. Körperliche Beeinträchtigungen von unter drei Tagen werden ebenso wie lediglich kurz andauernde Freiheitsbeeinträchtigungen noch als Bagatellangriffe gewertet (Lewisch in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 3 Rz 139 f). Bei Angriffen auf die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung wird im Hinblick auf diese Wertungen in jenen Fällen von einem Bagatellangriff ausgegangen werden können, in denen beispielsweise lediglich eine kurze Berührung iSd § 218 Abs. 1a StGB erfolgt. Es kann jedoch bei Erfüllung des Tatbestandes des § 218 Abs. 1a StGB nicht grundsätzlich von einem lediglich geringfügigen Nachteil gesprochen werden (wie auch ein unqualifizierter Diebstahl nach § 127 StGB nicht grundsätzlich einen Bagatellangriff darstellt, sondern lediglich in jenen Fällen, in denen ein Schaden geringen Wertes droht). Zudem muss die Geringfügigkeit des zu erwartenden Nachteils gem. § 3 Abs. 1 zweiter Satz offensichtlich ist.

Zu Z 2, 7, 8 und 18 (§§ 58 Abs. 4, 117 Abs. 2 und 4, 278 Abs. 2 StGB):

Die Änderungen in den §§ 58 Abs. 4, 117 Abs. 2 und 4 und 278 Abs. 2 StGB dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 3 und 5 (§§ 83 Abs. 3 und 91a StGB):

In der Vergangenheit sind vermehrt tätliche Übergriffe auf mit der Lenkung oder Kontrolle betraute Personen in Massenbeförderungsmitteln festzustellen. Der jeweils davon betroffene Mitarbeiter ist dabei meist auf sich alleine gestellt und weitgehend schutzlos. Dazu kommt, dass gerade bei solchen Tätigkeiten in Massenbeförderungsmitteln oftmals keine Möglichkeit einer raschen Intervention durch Exekutivkräfte besteht.

Es wurde daher vorgeschlagen, einen neuen Tatbestand „Tätlicher Angriff auf ein mit der Kontrolle oder Lenkung eines Massenbeförderungsmittels betrautes Organ“ mit einer Strafdrohung von bis zu zwei Jahren in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Ziel der Bestimmung war der vermehrten Gewaltbereitschaft gegenüber solchen Personen strafrechtlich zu begegnen und derartige Tendenzen einzudämmen.

Im Begutachtungsverfahren wurden insbesondere die geplante Strafhöhe und die Einordnung des Deliktes im 19. Abschnitt kritisch gesehen. Den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens Rechnung tragend, wird nunmehr die Schaffung eines neuen Deliktes „Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt“ (§ 91a StGB) vorgeschlagen. Die Definition des Massenbeförderungsmittels wurde durch die in § 149 StGB enthaltene Umschreibung ersetzt. Da es sich bei der Tathandlung zwar um einen tätlichen Angriff – jedoch noch nicht um eine Körperverletzung – handelt, wird vorgeschlagen, eine Strafdrohung von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorzusehen. Um jedoch auch den Schutz dieser Personengruppe bei schwerwiegenderen Angriffen, die bereits eine Körperverletzung darstellen, zu erweitern, soll eine neue Qualifikation in § 83 Abs. 3 StGB geschaffen werden. Demnach wird – angelehnt an die Qualifikation des § 84 Abs. 2 StGB - bei Begehung eine Körperverletzung iSd § 83 Abs. 1 oder 2 StGB zum Nachteil einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder mit der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, eine Erhöhung der Strafdrohung von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe vorgeschlagen.

Die mit Kontrolltätigkeiten betrauten Personen überwachen die Einhaltung der Beförderungsbedingungen. Den mit der Lenkung betrauten Personen obliegt die Inbetriebnahme und Führung/Lenkung des jeweiligen Massenbeförderungsmittels.

Von den Gegebenheiten am Verkehrssektor ausgehend erfasst der vorliegende Tatbestand im Wesentlichen als Beförderungsmittel einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt die des öffentlichen Verkehrs auf Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 und der Kraftfahrlinien im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes.

Zu Z 4 (§ 85 Abs. 2 StGB):

Die vorgeschlagene Änderung dient zur Klarstellung, dass auch eine vorsätzlich herbeigeführte schwere Dauerfolge von § 85Abs. 2 StGB erfasst ist.

Zu Z 6 (§ 115 Abs. 3 StGB):

Nach § 115 Abs. 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht. In Abs. 3 ist ein Entschuldigungsgrund für jene Fälle normiert, in denen jemand sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, wenn die Entrüstung, allgemein begreiflich ist. In dieser Aufzählung sind mit Ausnahme der Verspottung alle Tathandlungen des Abs. 1 enthalten. In § 115 StGB wurden die vormals in Geltung stehenden Bestimmungen des § 491 StG und des § 496 StG zusammengefasst. Die Materialien zur Stammfassung des StGB enthalten jedoch keine Ausführungen dazu, weshalb eine Straflosigkeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Verspottung nicht gelten soll. Hingegen wird lediglich allgemein festgehalten, dass der Entwurf an der Straffreiheit im Falle einer sog. Entrüstungsbeleidigung festhält (ErläutRV 30 BlgNR 13 GP 249). Ob der Entschuldigungsgrund nach Abs. 3 in Fällen der Verspottung zur Anwendung gelangen kann, ist strittig. So wird dies unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut teilweise verneint (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 StGB Rz 15), teilweise aber auch eine analoge Anwendung mit der Begründung befürwortet, dass dies auch dem in der Praxis fließenden Übergang zwischen Beschimpfung und Verspottung entsprechen würde (Lambauer in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, SbgK § 115 Rz 39). Es wird daher vorgeschlagen, auch die Verspottung in § 115 Abs. 3 aufzunehmen.

Zu Z 9 und 19 (§ 165 StGB und § 278c Abs. 1 StGB):

Die Ausweitung des Vortatenkataloges zur Geldwäscherei wird in Umsetzung von Artikel 3 Z 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73 (4. Geldwäsche-Richtlinie) vorgeschlagen. Der Umsetzungsbedarf ergibt sich durch den Verweis diverser geldwäschebezogener Präventionspflichten aus Verwaltungsgesetzen auf § 165 StGB.

Nunmehr sollen alle Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung stammen, als Vortat der Geldwäscherei in Betracht kommen (Artikel 3 Z 4 lit f der 4. Geldwäsche-Richtlinie). Dadurch sollen jedenfalls alle in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Finanzvergehen eine Vortat der Geldwäscherei nach § 165 StGB sein können, weil sie entweder primär (§§ 38a und 39 FinStrG) oder neben Geldstrafen abstrakt mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Artikel 3 Z 4 lit. a der 4. Geldwäsche-Richtlinie in Verbindung mit Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung wird durch § 278c Abs. 1 StGB umgesetzt, der aufgrund der allgemeinen Schwelle des § 165 Abs. 1 Geldwäschereivortat sein kann. Da Artikel 1 Abs. 1 lit. b des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI allgemein Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person nennt, wird der 4. Geldwäsche-Richtlinie durch Änderung des Verweises in § 278c Abs. 1 Z 2 StGB auf Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 (anstelle bisher nach den §§ 84 bis 87) entsprochen.

In Umsetzung von Artikel 3 Z 4 lit. b der 4. Geldwäsche-Richtlinie in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen wäre der Vortatenkatalog um die §§ 27 sowie 30 SMG zu ergänzen. Da die allgemeine Vortatschwelle bereits § 27 Abs. 2a, 3 und 4 SMG erfasst, kommt durch die explizite Erwähnung von § 27 SMG nur § 27 Abs. 1, 2 und 5 SMG hinzu.

Es verbleibt der Verweis auf die mit milderer Strafe bedrohten §§ 223, 229, 289, 293 und 295 StGB.

Zu Z 10 (§ 196 StGB):

Mit Art VI § 9 KindRÄG 1989 wurden Erziehungsmaßnahmen nach dem JWG 1954 aufgehoben. Im JWG 1989 und im B-KJHG 2013 werden nunmehr ausschließlich Erziehungshilfen geregelt. Es wird daher vorgeschlagen, die Diktion in § 196 StGB entsprechend anzupassen.

Zu Z 11 und 12 (§ 207a Abs. 5 Z 1a und Abs. 6 StGB):

Mit dem StRÄG 2015 wurden die Ausnahmen hinsichtlich des Tatbestandes der pornografischen Darstellungen Minderjähriger erweitert.

Das VN-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 sieht zwar keinerlei Ausnahme vor, wohl aber die Richtlinie 2011/92/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2001, S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012, S. 7. Die Ausnahmen sind in Artikel 8 der Richtlinie 2011/92/EU (Auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen) festgehalten. Darüber hinaus wird in Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2011/92/EU ausgeführt, dass einvernehmliche sexuelle Handlungen, an denen Kinder beteiligt sein können und die der normalen Entdeckung der Sexualität im Laufe der menschlichen Entwicklung zugeordnet werden können, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. In diesem Zusammenhang werden auch die unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Traditionen und neue Formen der Herstellung und Pflege von Beziehungen unter Kindern und Jugendlichen, einschließlich via Informations- und Kommunikationstechnologien, erwähnt.

Nach einer Studie der Initiative Saferinternet.at aus dem Jahr 2015 haben bereits 33% der Jugendlichen Nacktaufnahmen erhalten, 51% kennen jemanden, der schon einmal eine solche Aufnahme versendet hat, und 16% gaben an, bereits selbst derartige Aufnahmen versendet zu haben (https://www.saferinternet.at/news/news-detail/article/aktuelle-studie-sexting-in-der-lebenswelt-von jugendlichen-489/; abgerufen am 25.10.2016). Sexting ist daher in der heutigen Zeit ein weit verbreitetes Phänomen, das unter Minderjährigen insbesondere der Herstellung und Pflege von Beziehungen dient. In der Praxis werden meist Nacktaufnahmen von sich hergestellt, insbesondere um diese anschließend an eine/n (potentielle/n) Partner/in zu versenden. Die Herstellung einer pornografischen Darstellung zum Zweck der Verbreitung ist jedoch in § 207a Abs. 2 als Qualifikation erfasst. Unter „Verbreiten“ ist das Zugänglichmachen bereits an eine andere Person zu verstehen (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 207 a Rz 19 (Stand 1.6.2016, rdb.at)). Durch die vorgeschlagene Änderung sollen Fälle, in denen eine mündige minderjährige Person eine pornografische Darstellung von sich selbst herstellt, um diese einem anderen zugänglich zu machen, zukünftig nicht mehr nach dieser Bestimmung strafbar sein. Der Ministerialentwurf wollte noch eine Massenverbreitung derartiger Inhalte dadurch vermeiden, dass die Weitergabe nur dann zulässig sein sollte, wenn sie nicht an eine größere Zahl von Personen erfolgt. Diese vom Bundesministerium für Justiz gewollte und nach wie vor als sinnvoll erachtete Einschränkung, konnte jedoch in den Verhandlungen über den Entwurf einer RV nicht durchgesetzt werden.

Weiters gibt es in der Praxis Fälle, in denen eine unmündige Person eine pornografische Darstellung von sich selbst anfertigt und längere Zeit beispielsweise auf dem Handy gespeichert hat. Solange die Person unmündig ist, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Stellt eine mündige minderjährige Person eine pornografische Darstellung von sich selbst her und besitzt sie diese, ist sie nach der Ausnahme im bisherigen Abs. 5 nicht strafbar Allerdings entsteht eine Strafbarkeit dann, wenn die unmündige Person eine pornografische Darstellung von sich anfertigt und noch besitzt, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Ausnahmen in Abs. 5 greifen hier nicht, da es sich um eine Darstellung einer unmündigen Person handelt. Es wird daher vorgeschlagen, auch diese Fälle von einer Strafbarkeit nach § 207a StGB auszunehmen. Allerdings kann dies – weil es sich um eine Darstellung Unmündiger handelt – nur in den engen Grenzen des Eigenbesitzes gelten. Eine Straflosigkeit der Weitergabe würde zu weit führen und scheidet daher in solchen Fällen aus.

Zu Z 13 und 14 (§ 212 Abs. 2 und 3 StGB):

In Abs. 2 soll die bisherige Aufzählung der Gesundheitsberufe durch die Diktion „Angehörige eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ ersetzt werden. Zum einen erfolgt damit die Angleichung an die mit dem StRÄG 2015 erfolgte Änderung in § 88 Abs. 2 Z 3 StGB und zum anderen sollen nunmehr alle Personen, welche in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätig sind, von dieser Bestimmung erfasst werden.

Der Tatbestand des § 212 stellt auf die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung unter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses ab. Es sind daher grundsätzlich auch die Handlungen nach § 218 Abs. 1 Z 1 erfasst. Der durch das StRÄG 2015 neu eingeführte Abs. 1a umfasst jedoch nicht geschlechtliche Handlungen, sondern die Würde verletzende intensive Berührungen einer der Geschlechtsspähre (bloß) zuzuordnenden Körperstelle. Diese Taten fallen daher nicht unter § 212 StGB. Da aber in diesen Fällen die Begehung einer sexuellen Belästigung unter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, wie beispielsweise durch einen Angehörigen eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes unter Ausnützung dessen Stellung, gleichfalls schwerer wiegt, wird vorgeschlagen, auch für sexuelle Belästigungen iSd § 218 Abs. 1a StGB unter den Umständen des § 212 StGB eine strengere Strafdrohung vorzusehen, nämlich Freiheitsstrafe bis zu ein Jahr (oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze) statt Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate (oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze).

Zu Z 15 (§ 218 Abs. 2a und 2b StGB):

In jüngster Zeit haben sich eine bedenkliche Entwicklung und ein neues Phänomen vor allem während Veranstaltungen im öffentlichen Raum ergeben. Frauen werden von Gruppen junger Männer von ihrer Begleitung getrennt, umzingelt und sexuell belästigt.

Diese Entwicklung ist nicht zu akzeptieren, weshalb entsprechende Qualifikationen geschaffen werden sollen, um derartigen Übergriffen effektiv gegenüber treten zu können, selbst wenn die Schwelle der in solchen Fällen an sich regelmäßig indizierten geschlechtlichen Nötigung nicht überschritten wird oder nicht erweislich ist.

Zu Abs. 2a sei auf die Tatbestandsumschreibung des § 274 StGB (objektive Bedingung als Einschränkung der Strafbarkeit); zu Abs. 2b auf die vergleichbare Qualifikation des § 84 Abs. 5 Z 2 StGB verwiesen.

Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend wird vorgeschlagen, für Taten nach Abs. 2a eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen und für Taten nach Abs. 2b eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorzusehen, um eine bessere Relation der Strafdrohungen dieser Delikte einerseits und der Körperverletzungsdelikte andererseits zu erreichen.

Zu Z 16 (§ 247a StGB):

Seit Mitte 2014 treten in Österreich vermehrt Bewegungen auf, welche die Hoheitsrechte der Republik Österreich ablehnen. Zu deren Anhänger gehören ua Freemen, souveräne Bürger, Terranier, Reichsbürger, Erdenmenschen, Anhänger des „One People Public Trust (OPPT)“ oder der „Verfassungsgebenden Versammlung (VGV)“ bzw. des „Staatenbundes Österreich“. Sie gründen sich zumeist auf Verschwörungstheorien und selbsterfundene rechtliche Konstrukte. Nach diesen Vorstellungen werden entweder die Legitimation von Nationalstaaten in Frage gestellt oder eigene vermeintliche Rechte und Befugnisse über die Hoheitsbefugnisse des Staates gestellt. Die Mitglieder dieser Bewegungen versuchen eine Parallelgesellschaft aufzubauen und dadurch den in der Gesellschaft bestehenden Verpflichtungen jedes Einzelnen, die ein funktionierendes soziales Zusammenleben bedingen, zu entgehen. So werden beispielsweise die Entrichtung von Steuern, die Einhaltung von Gesetzen wie z.B. der Straßenverkehrsordnung oder auch zivilrechtlicher Vorschriften abgelehnt, zugleich jedoch die Rechte, die sich aus der Gemeinschaft ergeben – beispielsweise der Bezug von Sozialleistungen – vehement eingefordert. Diese Bewegungen versuchen die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Entscheidungen der Behörden zu verhindern und bestehende staatliche Strukturen zu lähmen. Kommt es zu rechtsstaatlich legitimiertem Handeln durch staatliche Institutionen, das sich gegen Anhänger solcher Bewegungen richtet, werden von diesen unterschiedliche Schritte – von zahlreichen Eingaben mit nicht schlüssigem Inhalt bis hin zu finanziellen Forderungen, Drohungen und Gewalt – als Reaktion gesetzt und dadurch behördliche Abläufe verzögert. Es sind bereits Personen, die im öffentlichen Dienst tätig sind und mit Anhängern solcher Bewegungen nur aufgrund ihrer Amtsausübung direkt oder indirekt Kontakt hatten, ungerechtfertigt Ziel persönlicher Angriffe geworden. Mitglieder dieser Bewegungen sind zunehmend darauf bedacht, mehr Personen für ihre staatsfeindlichen Ideen zu gewinnen. Im Zuge intensiver Rekrutierungsaktivitäten einiger Personen haben sich österreichweit aktuell bereits über 1.100 Personen diesen Bewegungen angeschlossen bzw. unterstützen diese. Damit einhergehend ist ein Steigen der Bereitschaft zu gefährlicher Drohung bzw. direkter und schwerer Gewalt gegen Repräsentanten des bekämpften Systems und zur Durchsetzung ihrer jeder Legitimität entbehrenden Rechtsvorstellungen zu erkennen. In Deutschland überschatteten Gewaltakte Amtshandlungen. Trauriger Höhepunkt der Gewalt war der Mord an einem Polizisten und die Verletzung weiterer Polizeibeamte durch einen sogenannten „Reichsbürger“. Aufgrund der ähnlichen Ideologien dieser Bewegungen ist auch von einem erhöhten Sicherheitsrisiko durch sie in Österreich auszugehen. Neben diesem stetig wachsenden Risiko würde zudem ein Hinnehmen der Aktivitäten der Mitglieder solcher Bewegungen das Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden aushöhlen.

Es wird daher vorgeschlagen, einen neuen Tatbestand „Staatsfeindliche Bewegung“ in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, um die weitere Ausbreitung dieser gefährlichen Gedankengebilde zu verhindern und dadurch die Bereitschaft zur Begehung schwerer Gewaltakte, zu denen die Nichtanerkennung des Staates in letzter Konsequenz führen wird, hintanzuhalten.

Der Organisationsgrad der einzelnen, nicht zusammenhängenden Gruppierungen ist höchst unterschiedlich und reicht von einer lediglich gleichen Gesinnung Einzelner bis hin zu eigenen „Rechtsordnungen“, detaillierten Vorschriften und „Sanktions- und Vollzugssystemen“.

Den im Begutachtungsverfahren geäußerten Bedenken Rechnung tragend wird nunmehr eine eigene, präzisierte Definition der staatsfeindlichen Bewegung in Abs. 3 vorgeschlagen:

Unter einer staatsfeindlichen Bewegung ist nach Abs. 3 eine Gruppe vieler Menschen zu verstehen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik Österreich rundweg abzulehnen oder sich solche anzumaßen. Eine Bewegung muss nicht zwangsläufig eine (detaillierte) Organisationsstruktur aufweisen, noch ist es erforderlich, dass sich die einzelnen Teilnehmer überhaupt persönlich kennen. Es ist ausreichend, wenn viele Personen – darunter sind mindestens ca. 30 Personen zu verstehen (Murschetz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 169 Rz 13)) – mit der gleichen staatsfeindlichen Gesinnung den Staat nicht anerkennen oder sich dessen Befugnisse zu dem Zweck anmaßen, die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder Entscheidungen von Behörden zu verhindern. Von einer staatsfeindlichen Bewegung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte rundweg abzulehnen. Es genügt daher nicht, einzelne Entscheidungen nicht anzuerkennen oder sich kritisch mit politischen Fragen auseinanderzusetzen, vielmehr müssen die Hoheitsrechte in ihrer Gesamtheit nicht anerkannt werden. Nicht unter diese Definition fallen daher beispielsweise gewaltfreie Proteste, Demonstrationen oder sonstige Aktionen (wie die Besetzung der Hainburger Au), die eine kritisch Auseinandersetzung mit Politik, dem Staat, Politikern oder auch einzelnen Entscheidungen der Behörden zum Gegenstand haben oder versuchen, ein Überdenken der Entscheidung zu erreichen. Dass die Nichtanerkennung einer einzelnen Entscheidung einer Behörde noch nicht ausreicht, wird auch dadurch unterstrichen, dass es Zweck der Bewegung sein muss, die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen fortgesetzt zu verhindern. Der Zweck der Bewegung muss daher auf die längerfristige Verhinderung der Vollziehung oder Anmaßung von Hoheitsrechten ausgerichtet sein.

Unter den Hoheitsrechten sind die den Gebietskörperschaften der Republik Österreich (dh dem Bund, den Ländern und den Gemeinden) kraft Verfassung zustehenden öffentlich-rechtlichen Befugnisse zur Ausübung der Staatsgewalt, insb. die Normerzeugung und der Rechtsnormvollzug zu verstehen. Gleiches gilt für die Selbstverwaltungskörper, die ihre hoheitlichen Befugnisse unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (in deren Umfang) ausüben. Darunter fallen beispielsweise die Sozialversicherungsträger wie die Gebietskrankenkassen oder die PVA, aber auch das AMS. Behörden sind nicht nur staatliche Einrichtungen, sondern auch solche Institutionen, welche mit hoheitlichen Befugnissen kraft Beleihung ausgestattet sind (im Umfang der Beleihung).

Die meisten Gruppierungen leugnen die Legitimation der Republik Österreich an sich. Manche erkennen allerdings den Staat Österreich und dessen Hoheitsrechte grundsätzlich an, vermeinen aber, ihr eigenes, erfundenes Rechtsgebilde über die Hoheitsrechte des Staates stellen zu können. Dies trifft beispielsweise auf den selbstgegründeten „International Common Law Court of Justice Vienna ICCJV“ zu, dessen Mitglieder vermeinen, eine Kompetenz zur Verfolgung von Straftaten zu haben, die über der der Republik Österreich steht. Die Mitglieder versuchen, durch selbstausgestellte Diplomatenausweise und die damit zusammenhängende vermeintliche Immunität durch eigene Vorschriften sich jeglicher rechtlichen Verantwortung für ihr Handeln zu entziehen. Da beiden Denkansätzen die gleiche staatsfeindliche Gesinnung zu Grunde liegt, werden in Abs. 3 der neuen Bestimmung beide Varianten gleichermaßen erfasst.

Die Bewegung muss den Zweck haben, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemaßtenoder behaupteter Hoheitsrechte durchzusetzen.. Nicht erforderlich ist, dass die Bewegung ausschließlich diesen Zweck verfolgt, es genügt, wenn dies einer der Zwecke darstellt. „Gesetzwidrig“ sind vor allem strafgesetzwidrige Vorgangsweisen, also z.B. die Anwendung von Gewalt und Drohung mit Gewalt. Unter gesetzwidrig ist aber auch die Verletzung von Verwaltungsvorschriften (Bachner-Foregger in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 246 Rz 5 (Stand 1.5.2016, rdb.at)) zu verstehen.

Überdies tritt Strafbarkeit für alle Begehungsformen nur ein, wenn es tatsächlich zu einer ernst gemeinten Ausführungshandlung gekommen ist (objektive Bedingung)., die auch Ausdruck des Zwecks der Bewegung sein muss. Diese objektive Bedingung muss sowohl bei Taten nach Abs. 1 als auch bei Taten nach Abs. 2 vorliegen.

Eine Handlung ist - ähnlich wie bei der gefährlichen Drohung - dann ernst zu nehmen, wenn sie ernst gemeint und - sofern sie in einer Ankündigung oä besteht - verwirklichbar erscheint (vgl. Jerabek/Reindl-Krauskopf/Ropper/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 74 Rz 23).

Nach Abs. 1 ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer eine solche Bewegung gründet oder an ihr führend teilnimmt. Eine staatsfeindliche Bewegung gründet derjenige, der staatsfeindliche Gedankenkonstrukte erfindet oder solche Theorien aufstellt und diese anschließend mit dem Vorsatz anderen zugänglich macht, dass diese aktiv an der Verwirklichung einer staatsfeindlichen Handlung mitwirken..

Führend betätigt sich insbesondere derjenige, der für die Bewegung neue Mitglieder wirbt, dh mindestens zwei Personen zur Teilnahme bewegt (Bachner-Foregger, WK2 StGB § 246 Rz 6). Weiters betätigt sich führend, wer eine eigene Struktur zur Verwirklichung der Ideen schafft, wie beispielsweise die Gründung von Gerichten, Staaten oder sonstigen Parallelstrukturen oder eine führende Rolle innerhalb dieser Strukturen einnimmt.

Eine Person nimmt an einer staatsfeindlichen Bewegung teil, wenn sie sich einer solchen Bewegung angeschlossen hat und dieser Entschluss erkennbar ist. Ein formeller Akt ist hierzu nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn eine Person beispielsweise Eingaben an Behörden richtet, welche auf dieser staatsfeindlichen Gesinnung beruhen, erfundene Ausweise oder Kennzeichen verwendet oder sich auf die Theorien dieser Bewegungen beruft bzw. diese nach außen vertritt. Die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung einer solchen Bewegung oder das Beschäftigen mit derartigen Theorien, ohne dass dies nach außen tritt (beispielsweise der Besitz von Schriften dieser Bewegungen) alleine reicht für eine Teilnahme nicht aus. Die Person muss sich vielmehr der Gruppe angeschlossen haben und dies auch in irgendeiner Form nach außen tragen.

Unter Geldmittel sind größere Beträge zu verstehen, wobei als Richtwert ca. € 10 .000 als untere Grenze herangezogen werden kann (vgl. zum Richterwert auch Bachner-Foregger, WK2 StGB § 246 Rz 6, wobei der Hinweis auf einen wesentlichen Teil des Budgets einer Verbindung bei Bewegungen aufgrund ihrer zumeist losen Strukturen keine Rolle spielt). Um zu unterstreichen, dass es sich bei der Unterstützung mit Geldmitteln nicht um kleinere Beträge (wie kleinere Spenden oder Mitgliedsbeiträge; vgl. Salimi/Tipold in SbgK § 246 Rz 43) handelt, wird im Tatbestand explizit auf erhebliche Geldmittel abgestellt. Eine andere erhebliche Unterstützung kann z.B. darin bestehen, dass eine Person längerfristig Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung stellt (vgl. Salimi/Tipold in SbgK § 246 Rz 45).

Abs. 4 enthält eine Subsidiaritätsbestimmung.

Nach Abs. 5 ist derjenige straflos, der sich von der Bewegung erkennbar freiwillig zurückgezogen hat, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit Voraussetzung, dass sich eine Person von den staatsfeindlichen Anschauungen der Bewegung (und nicht nur von einzelnen Gruppierungen) distanziert und dies auch nach außen tritt.

Zu Z 17 (§ 270 Abs. 1 StGB):

Mit der vorgeschlagenen Strafschärfung soll ein rechtspolitisches Zeichen gesetzt und ein erhöhtes Aggressionspotential gegenüber Beamten hintangehalten werden. Im Übrigen wurden die Strafdrohungen bei den Körperverletzungsdelikten in der Vergangenheit wiederholt erhöht (Strafrechtsänderungsgesetz 1996, Strafrechtsänderungsgesetz 2015), während die Strafdrohung des § 270 StGB gegenüber der Stammfassung des StGB bis dato unverändert geblieben ist.

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):

Zu Z 1 bis 3 (§§ 30 Abs. 1 Z 9a und 9b und § 31 Abs. 4 Z 2 StPO)

Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend wird vorgeschlagen, die Zuständigkeit des Landesgerichtes als Einzelrichter auch für jene Taten vorzusehen die unter § 247a Abs. 2 fallen. Mangels Aufnahme des Grundtatbestandes in den Katalog des § 31 Abs. 2 StPO kommt eine Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenengericht nicht in Betracht. Zuständig soll der Einzelrichter des Landesgerichts aufgrund des § 31 Abs. 4 Z 1 StPO sein.

Zu Z 4 (§ 514 Abs. 36):

Es wird ein Inkrafttreten mit xx.xx.2017 vorgeschlagen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten und Übergangsbestimmung):

Es wird ein Inkrafttreten mit xx.xx.2017 vorgeschlagen.